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Das Krankenhausstrukturgesetz – KHSG incl. Änderungsanträge Länder

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Präsentation zum Thema: "Das Krankenhausstrukturgesetz – KHSG incl. Änderungsanträge Länder"—  Präsentation transkript:

1 Das Krankenhausstrukturgesetz – KHSG incl. Änderungsanträge Länder
Landeskrankenhauskonferenz am Dr. Th. Böhm

2 Viele Aktionen … Dr. Th. Böhm

3 Was wurde erreicht, was wurde nicht erreicht
Deutliche finanzielle Verbesserungen (ca. 850 Mio.) Keine Änderungen beim Marsch Richtung Markt und Wettbewerb Dr. Th. Böhm

4 Qualität als Planungs-/Zulassungskriterium
Planungsrelevante Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität G-BA legt fest und übermittelt vierteljährig Auswertungsergebnisse Länder können sich daran halten, müssen aber nicht KHs die nicht nur vorübergehend eine unzureichende Qualität aufweisen dürfen ganz oder teilweise nicht zugelassen werden KHs die Vorgaben nicht erfüllen oder wiederholt (Neu: 3 Jahre hintereinander) Qualitätsabschläge erhalten haben, müssen aus Plan herausgenommen werden Kassen erhalten das Recht auch Plankrankenhäuser zu kündigen, Land hat Beweislast, wenn es widerspricht (Schritt in Richtung Selektiverträge, weg von Bedarfsplanung) Dr. Th. Böhm

5 Qualitätsbezahlung - unverändert
Abschläge bei Nichteinhaltung von Qualitätsprüfungs- und dokumentationsvorgaben (100%-Regel) Abschläge/Zuschläge bei schlechter und guter Leistung (Vereinbarung eines Katalogs (welche DRGs) durch G-BA bis 6/17) Höhe Abschläge/Zuschläge werden auf KH-Ebene verhandelt (bei Nichteinigung Schiedsstelle) 1 Jahr „Bewährungsfrist“ bei schlechter Leistung, dann aber für 1 Jahr doppelter Abschlag Dr. Th. Böhm

6 Qualitätsverträge - unverändert
Qualitätsverträge bei 4 ausgewählten Leistungen oder Leistungsbereichen. Kassen können solche Verträge mit einzelnen Krankenhäusern abschließen, müssen aber nicht KHs haben keinen Anspruch auf solche Verträge = Selektivverträge Dr. Th. Böhm

7 Mindestmengenregelung - unverändert
Wenn KH die prognostizierte MM nicht erreicht, hat es keinen Anspruch auf Bezahlung Kassen können der Prognose widersprechen Keine Schiedsstelle, KH kann klagen (Kassen haben starke Position). Tritt Prognose nicht ein, wird dies bei der nächsten Prognose berücksichtigt. Ausnahmen von MM durch Landesbehörde möglich, wenn Versorgung nicht sichergestellt ist. Dr. Th. Böhm

8 Weitere Bestimmungen zur Qualität - unverändert
Ausweitung der Veröffentlichungspflicht von Qualitätsergebnissen, Qualitätsberichten (Plan: Abstimmung mit den Füssen durch „Transparenz“) Empfehlung der DKG zu Zielvereinbarungen mit Chefärzten (Keine ZV zu Leistungssteigerungen) und Veröffentlichungspflicht, ob sich KH an Zielvereinbarung hält (wie bisher) MDK als Kontrollorgan (anlassbezogen, auch unangemeldet) für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und die Richtigkeit der Dokumentation Dr. Th. Böhm

9 Mengensteuerung (§ 17b KHG)
Abschaffung doppelte Degression (nicht für Zusatzentgelte und für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) Neu: völlige Abschaffung Dafür: Verschärfung bei der Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsreserven beim LBFW („Produktivitätsentwicklung, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Möglichkeiten zu Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung“) (andere Art von Preisen - Durchschnittspreise) Neu: wieder gestrichen Zweitmeinungen nur bei „mengenanfälligen planbaren Eingriffen“ Dr. Th. Böhm

10 Mengensteuerung (§ 17b KHG)
Mehrleistungsabschlag (25%) für vereinbarte Mehrleistungen wirkt jeweils 3 Jahre und gilt bis Ende 2016, wird dann abgelöst durch: Absenkung oder Abstufung der Bewertung von DRGs mit wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen Abschläge bei mengenbezogenen Kostenvorteilen (Fixkostendegressionsabschlag) und bei wirtschaftlich bedingten Mehrleistungen. Mindesthöhe festgelegt auf Landesebene. In Budgetverhandlungen mit KH kann noch höherer Abschlag vereinbart werden. Gilt jeweils mindestens für 5 Jahre. (Neu: 3 Jahre) Halber Abschlag bei Fusionen. Neu: Nicht Leistungen nach Asylbewerbergesetz (geht insg. in Richtung Durchschnittspreise) Dr. Th. Böhm

11 „Weiterentwicklung KH-Finanzierung“ (1) unverändert
Konkretisierung der Bedingungen für Sicherstellungszuschläge für Vorhaltung bedarfsnotwendiger Kapazitäten (Landesbehörde legt fest), nur wenn ganzes KH Defizite hat (Verschlechterung) Verschärfung der Anforderungen für Zuschläge für „besondere Aufgaben“ (Zentren) (wird für viele KHs einen Abzug bedeuten) Bundesbasisfallwert mit Korridor(-1,02% und +2,5%) in Schritten bis Ende 2020 (Sonderproblematik Ba-Wü) Keine Änderung des Kartellrechts Dr. Th. Böhm

12 Sonderproblematik Ba-Wü
Schreiben BWKG an Politik: „Die noch bis 2016 bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen führen dazu, dass bei der Bestimmung des Landesbasisfallwertes in Baden-Württemberg Ab- schläge für Leistungszuwächse (Mehrmengen) zu berücksichtigen sind. Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass dieser Effekt zwischenzeitlich nur noch die Länder mit einem Landesbasisfallwert über einem Mindestniveau (unterer Korridorrand; derzeit: 3.190,81 EUR) trifft. Deshalb ist der Landesbasisfallwert im Südwesten im Jahr 2015 nur um 1,04 % gestiegen. Die 9 Bundesländer, die jetzt schon am unteren Korridorrand liegen, hatten dagegen eine Steigerung von 2,36 % zu verzeichnen. Für 2016 steht die Steigerungsrate in diesen Ländern (es werden dann 10 sein) auch schon fest: + 2,74 %, während die Steigerungsrate in Baden-Württemberg erneut deutlich unter diesem Wert liegen wird - wegen der Abschläge. Für Baden-Württemberg droht sogar ein Abrutschen an den unteren Korridorrand.“ Dr. Th. Böhm

13 „Weiterentwicklung KH-Finanzierung“ (2)
Weiterentwicklung Orientierungswert: frühestens 2018 Prüfung, ob er eingeführt wird. Bis dahin wie bisher: Untergrenze Veränderungsrate (Grundlohnsummensteigerung) und maximal 1/3 der Differenz von Orientierungswert und VR Analyse und gezielter Abbau der Übervergütung von Sachleistungen (Geltung ab 2017) Extremkostenfälle: „vertiefte Prüfung“ Zuschläge/Abschläge für Teilnahme/Nichtteilnahme an Notfallversorgung: Vereinbarung eines Stufensystems mit gestaffelten Zu- und Abschlägen bis 6/2017– (Umverteilung, nicht mehr Geld). Neu: EBM soll ab 2017 gestaffelt erhöht werden, Neu: Soll-Regelung zur Kooperation KV mit KH-Ambulanzen Dr. Th. Böhm

14 „Weiterentwicklung KH-Finanzierung“ (3)
KH-individuelle Zuschläge für Mehrkosten aus Richtlinien des G-BA, bis sie im LBFW bzw. in die DRGs eingearbeitet sind. Kalkulationskrankenhäuser müssen repräsentativ sein, KHs können verpflichtet werden Zuschlag für klinische Sektionen Ermöglichung von KH-individuellen Entgelten für Palliativstationen (Eingeständnis, dass DRGs verfehlt sind) Absenkung des Investitionsabschlags bei ambulanten Leistungen von 10% auf 5% Neu: kein Abschlag mehr Neu: Hygieneförderprogramm (Zuschlag zu Kosten neuer Stellen und Fortbildung im einzelnen KH) bis 2019 verlängert und auf Infektiologie ausgeweitet Dr. Th. Böhm

15 Neu: Tarifrate Tarifvertrag, der am meisten angewandt wird (getrennt Ärzte und Rest) Tarifrate = Differenz zwischen Tariferhöhung und Veränderungsrate wirkt zu 1/3 erhöhend auf Landesbasisfallwert (Psychiatrie 40%) Bsp: VR: 2%, TR: 5%, Erhöhungsrate: 3% LBFW wird um 1% erhöht Nutznießer sind die, die weniger zahlen Dr. Th. Böhm

16 Strukturfond (§ 12, 13 KHG) (Abwrackprämie) -
500 Mio. aus Gesundheitsfond, wenn Länder genauso viel zusätzlich zu jetzigen Mitteln geben. Nur „zur Verbesserung der Versorgungsstruktur insbesondere den Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen (z. B. Gesundheits- oder Pflegezentren, stationäre Hospize).“ Kassen haben Vetorecht bei Entscheidung über die einzelnen Projekte Mehrbelastung für Beitragszahler, wenn das zu Zusatzbeiträgen führt Private können zahlen, müssen aber nicht Einstieg in den Ausstieg der Bedarfsplanung durch die Länder Dr. Th. Böhm

17 Investitionspauschalen (§ 10 KHG) - unverändert
Ermöglichung von leistungsorientierten Investitionspauschalen INEK hat Investitionskosten erfasst und auf Patient als Kostenträger umgelegt INEK hat Investitionsbewertungsrelationen (IBR) ermittelt Länder können ab 2016 ihre Investitionsförderung ganz oder teilweise umstellen Weiterer Schritt in Richtung Ausdehnung Preissystem und Vorbereitung Monistik Dr. Th. Böhm

18 PEPP noch verschärft - unverändert
Fortsetzung der Einführung von PEPP ohne Abstriche und ohne zeitliche Verschiebung Qualitäts-Zu- und Abschläge auch für Psychiatrie/Psychosomatik Weitere Eingliederung in KHEntG Dr. Th. Böhm

19 Pflegeförderprogramm – 1 Stelle pro KH und Jahr
2016: 110 Mio., 2017: 220 Mio., 2018: 330 Mio. (Gesamt 660 Mio.) 10% der Kosten müssen KHs zahlen (also eigentlich nur 300 Mio. zusätzlich) Vereinbarung mit PR/BR/MAV und Kontrolle der Verwendung durch Wirtschaftsprüfer Nur bettenführende Abteilungen ohne Intensiv (Neu: gilt auch für Intensivstationen) Die 300 Mio. werden, bis zu einer Neuregelung als KH-individuelle Zuschläge verteilt (besser als bei letztem PFP) Dr. Th. Böhm

20 Pflegeförderprogramm – Perspektive -unverändert
Wie die 300 Mio. dauerhaft verteilt werden, soll Expertenkommission bis Ende 2017 prüfen Prüfauftrag: „innerhalb DRG-System oder durch Zusatzentgelt wie PKMS“ Prüfauftrag für allg. Pflegebedarf und alle Pflegekosten steht nur in Begründung, nicht im Gesetz Prüfauftrag für Verwendung (nur Programmmittel!) steht auch nur in Begründung Kein Prüfauftrag für eine Personalbemessung Dr. Th. Böhm

21 Neu: Pflegezuschlag 500 Mio. € Versorgungszuschlag sollte ab 2017 entfallen Wird weiter gezahlt, heißt ab 2017 Pflegezuschlag Verteilung bisher: 1% (2013)bzw. 0,8% ( )der Erlössumme eines KH (als Zuschlag für jeden Patienten) Verteilung neu: Anteil der Pflegepersonalkosten des Krankenhauses an den Pflegepersonalkosten aller allgemeinen Krankenhäuser bezogen auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro (500 Mio. / PfPK aller KHs x PfPK einzelnes KH) Entspricht etwa 3% der Kosten jeder Pflegekraft Geld war bisher schon da, wird nur in anderer Form ausgezahlt Dr. Th. Böhm

22 Pflegezuschlag - Beispielrechnung
2 identische Krankenhäuser bekamen bisher gleich hohen Versorgungszuschlag ( €) KH A hat 400 Pflegekräfte, KH B hat 440 Pflegekräfte (+10%) KH A bekommt € Pflegezuschlag KH B bekommt € Pflegezuschlag (1,2 Stellen) Kh B hat aber 2 Mio. € Mehrkosten kein neues Geld kein zusätzliches Personal Kein Kontrolle der Verwendung Dr. Th. Böhm

23 Bewertung Kassen: keine Pressemitteilung, kein Aufschrei, sind offensichtlich (mit Richtungsentscheidungen) zufrieden DKG: "Die vorgesehenen Änderungen schaffen die Voraussetzungen für eine breite Akzeptanz der Reform in den Krankenhäusern.“ ver.di: „Der Pflegezuschlag von 500 Mio. € kommt zu 110 Mio. € Pflegeförderprogramm zusätzlich hinzu, so dass im Jahr 2016 für Pflege Mio. € mehr zur Verfügung stehen. Das ist ein schöner Zwischenerfolg von ver.di. Wir haben seit längerem auf diese Umwandlung gedrängt. … können damit 2016 rund zusätzliche Pflegestellen in den Krankenhäusern geschaffen werden.“ Dr. Th. Böhm

24 Was tun? Aufklärung über Wirkungen DRGs und Markt/Wettbewerb
Gesetzliche Personalbemessung für Jahre (bis Ende 2017) verbaut Häuserkampf („schafft viele Charités …“)!? Haustarifvertrag Gesundheitsförderung mit wenigen wirksamen Forderungen Dr. Th. Böhm


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