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Veröffentlicht von:Marielies Schuster Geändert vor über 6 Jahren
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Gemeinsames Seminar des DSLV und VCH am 06. April 2005 in Köln
Security – neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter Gemeinsames Seminar des DSLV und VCH am 06. April 2005 in Köln
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Bedrohung logistischer Prozesse durch internationalen Terrorismus
missbräuchlicher Umgang mit gefährlichen Stoffen stellt erhöhtes Gefährdungspotenzial dar Prävention durch aktive Maßnahmen vielfältige staatliche und nicht-staatliche, überwiegend unkoordinierte Aktivitäten zur Sicherung von Gefahrguttransporten und Gefahrstofflagerung Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Historische Entwicklung seit 11. September 2001
11/2001 erste Diskussionen über Security bei Gefahrgutbeförderungen auf der Straße. WP.15 zunächst zurückhaltend 2/2002 Einrichtung einer informellen EU- Arbeitsgruppe 6/2002- UN-(Sub)Committee TDG diskutiert und 12/2002 beschließt Aufnahme von Security Provisions in die 13. Ausgabe der UN- Modellvorschriften (2003) Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Historische Entwicklung seit 11. September 2001
3/2003 GT bereitet modifizierte Übernahme für den europäischen Landverkehr vor 11/2003 Fachmännischer Ausschuss bestätigt Übernahme für RID 1/2004 WP.15 bestätigt Übernahme für ADR 1/2005 In-Kraft-Treten 7/2005 Ende der Übergangsfrist Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage international
Neue Kapitel „Security Provisions -> Ergänzung der klassischen Transportsicherheit (safety) um Sicherungsaspekte (security) UN Model Regulations (13. Ausgabe) -> Kapitel 1.4 ADR/RID/ADNR -> Kapitel 1.10 zum ( ) IMDG-Code (32-04) -> Kapitel 1.4 zum (freiw ) IATA-DGR (46. Ausgabe) -> Kapitel 1.6 zum Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Bemerkung: Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter „Sicherung“ die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Anwendungsbereich Nach den Vorschriften des Unterabschnitts gelten die Vorschriften der Abschnitte , , sowie des Unterabschnitts d) nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken beförderten Mengen die in Absatz genannten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Abschnitte , , sowie des Unterabschnitts d) nicht, wenn die mit einer Beförderungseinheit in Tanks oder in loser Schüttung beförderten Mengen die in Absatz genannten Mengen nicht überschreiten. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.4 Anwendungsbereich Mengengrenzen nach 1.1.3.6 überschritten?
Nein Ja Kapitel 1.10 ist nicht anzuwenden Kapitel 1.10, Abschnitte und sind anzuwenden Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpoten-zial (Tabelle )? Ja Nein Kapitel 1.10, Abschnitt ist zusätzlich anzuwenden Nur Abschnitte und sind anzuwenden Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Dreistufiges Konzept Keine Maßnahme bei kleinen Mengen ( und LQ) allgemeine Maßnahme bei „normalem“ Gefahrgut zusätzlich besondere Maßnahme bei gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (HCDG) Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.1 Allgemeine Vorschriften
Stufe 2 Allgemeine Vorschriften Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.1 Allgemeine Vorschriften
Stufe 2 Allgemeine Vorschriften Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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keine Maßnahmen bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen
Stufe 2 keine Maßnahmen bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen neue Geschäftsbeziehung erfordert Zuverlässigkeits-prüfung - Qualität (SQAS, VCI-Anforderungsprofil, betriebliches Subunternehmerprofil, QM-Systeme, sonstige Auswahlverfahren - kaufmännische Gesichtspunkte Spot-Markt: Zugriff auf bekannten Frachtführer-Pool Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.1 Allgemeine Vorschriften
Stufe 2 Allgemeine Vorschriften Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitwei lige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährli cher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 2 „Bereiche für das zeitweilige Abstellen“: regelmäßige und beabsichtigte Unterbrechung im Verlauf der Beförderung (Wechsel der Beförderungsart) „Ordnungsgemäße Sicherung“: z.B. eindeutige Zugangsregelungen durch technische und organisatorische Maßnahmen „gut beleuchtet“: durch arbeitsschutzrechtliche Vorgaben erfüllt „soweit möglich und angemessen für die Öffentlichkeit unzugänglich“: organisatorische Maßnahmen, keine öffentlichen Zugangswege, jedoch keine bauliche Maßnahmen Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.1 Allgemeine Vorschriften
Stufe 2 Allgemeine Vorschriften Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahr zeugs, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.1 Allgemeine Vorschriften
Stufe 2 Allgemeine Vorschriften Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt und Unterabschnitt müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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einheitliche Ordernummern
Stufe 2 7.5.1 Belade-, Entlade- und Fahrzeugkontrollen werden erweitert um Sicherungschecks, z.B. einheitliche Ordernummern Identifikation des Fahrzeugführers und des Fahrzeugs mit anschließender Registrierung Konsequente Einhaltung des Verbots der Mitnahme von Fahrgästen Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.1 Allgemeine Vorschriften
Stufe 2 Allgemeine Vorschriften Die zuständige Behörde muss auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer gemäß Abschnitt führen, die durch sie oder andere anerkannte Stellen ausgestellt wurden. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung
Stufe 2 Unterweisung im Bereich der Sicherung Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unter weisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderung der Vorschriften zusammenhängen. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung
Stufe 2 Unterweisung im Bereich der Sicherung Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegen über der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungs pläne entsprechend dem Arbeits- und Verant wortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
Stufe 3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpoten zial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschen leben und massive Zerstörungen, besteht. Die Liste der gefährlichen Güter mit hohem Ge fahrenpotenzial ist in Tabelle enthalten. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Tab. 1. 10. 5 Mengenschwellen für Güter mit hohem
Tab Mengenschwellen für Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (nach Klassen) 1 1.1, 1.2, 1.3C, 1.5 Kg / Versandstücke L/Kg Tank/Versandstücke 2 Entzündbare Gase (F) giftige Gase T (x) *) *) ausgenommen Aerosole 3000 L / Tank/ 3 VG I und II L / Tank 3, 4.1 Desensibilisierte explosive Stoffe Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Tab. 1. 10. 5 Mengenschwellen für Güter mit hohem
Tab Mengenschwellen für Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (nach Klassen) 4.2, 4.3, 5.1 VG I 3000 L / Tank 5.1 Perchlorate, Ammoniumnitrate und ammoniumnitrithaltige Düngemittel L/Kg Tank/Bulk 6.1 L/Kg Tank/Versandstücke 6.2 Kategorie A Kg / Versandstücke Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Tab. 1. 10. 5 Mengenschwellen für Güter mit hohem
Tab Mengenschwellen für Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (nach Klassen) 7 3000 A1 (in besonderer Form) bzw A2 in Typ B- (U)- oder Typ B (M)- oder Typ C- Versandstücken 8 VG I 3000 L / Tank 9 nicht betroffen Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 1.10.3.2 Sicherungspläne
Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten und und müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz aufge führten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Falls erfasst, müssen sämtliche bei der Beförderung von HCDG Beteiligten (auch Empfänger) Sicherungspläne einführen und anwenden Elemente des Sicherungsplans können nur die Tätigkeit des Unternehmens wiedergeben Spediteur ohne Selbsteintritt, Chemiehandel ohne eigenes Lager => nur organisatorische Maßnahmen Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: a) spezifische Zuweisung der Verantwortlich keiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Verantwortlichkeitszuweisung
Stufe 3 Verantwortlichkeitszuweisung Mitarbeiter und Externe Umsetzung einer Organisationsverpflichtung wie in §§ 9 und 130 OWiG Schlüsselanforderungen: - ungewöhnliche Vorkommnisse erkennen - Kenntnis, welche Schritte einzuleiten sind Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: b) Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: c) Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Auf enthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Orts veränderung und des zeitweiligen Abstel lens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungs mittels (Umschlag), soweit angemessen. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Bestandsaufnahme der betrieblichen Vorgänge und Abläufe - Disposition - Verpacken - Kennzeichnen - Befüllen - Beladen - Entladen - Transport Risikobewertung pro Vorgang und Ablauf Erarbeitung von Risikominimierungspotenzialen Nutzung von Synergien mit bestehenden Plänen Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: d) klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich - Unterweisung; Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Maßnahmen zur Verringerung von Sicherungsrisiken durch erweiterte Unterweisung zusätzliche Sensibilisierung für möglichen Missbrauch von HCDG inkl. Maßnahmen zur Verhinderung besonders Fahrzeugführer sind zu unterweisen mögliche Inhalte - Art der Gefährdung - deren Erkennung - Verfahren zur Verringerung dieser Gefährdung - zu ergreifende Maßnahmen bei Verletzung der Betriebsregeln - Kenntnis über Sicherungspläne entsprechend der Verantwortlichkeiten - Rolle des Einzelnen bei der Anwendung der Pläne Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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d) klare Darstellung der Maßnahmen, (…) einschließlich
Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: d) klare Darstellung der Maßnahmen, (…) einschließlich - Sicherungspolitik (z.B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.); Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Informationssystem bei erhöhter Bedrohung zur Abstimmung von Maßnahmen (Alarmplan), ggf. mit Kunden und Lieferanten Personalpolitik mit definierten Kriterien (vgl. auch SÜFV), min. - Lebenslauf mit Nachweis früherer Tätigkeit - polizeiliches Führungszeugnis Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: d) klare Darstellung der Maßnahmen, (…) einschließlich - Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während der Zwischen lagerung – wie in Absatz c) bestimmt – Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.); Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Betriebsverfahren
während der Fahrt - Routenfestlegung, wo möglich - Unregelmäßigkeiten am Fahrzeug, Schlössern, Siegeln oder Ladungen, in Beförderungsdokumenten oder bei Abholung und Empfang auf Werksgeländen - Verfahren zur Nachverfolgung von Ladung und Fahrzeugen, - Gewichtsabweichungen, - standardisierte Be- und Entladeverfahren, - Beleuchtung, - interne Kommunikation Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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d) klare Darstellung der Maßnahmen, (…) einschließlich
Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: d) klare Darstellung der Maßnahmen, (…) einschließlich - für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: e) Wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: f) Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wieder kehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: g) Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungs plan enthaltenen Beförderungsinforma tionen Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: h) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthalte nen Informationen betreffend den Beförde rungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des ADR vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Sicherungspläne sind „Verschlusssachen“ und dürfen nur einem genau definierten Kreis von Mitarbeitern zugänglich und kenntlich gemacht werden. Ggf. sind entsprechend der Verantwortlichkeit nur Auszüge zugänglich zu machen. Achtung: möglicher Konflikt mit sonstigen Gefahrenabwehrplänen mit dem Ziel umfassender Information sämtlicher Mitarbeiter (z.B. Evakuierung) Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Bemerkung zu : Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungs-maßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial befördern, oder deren Ladung müssen verwendet werden, und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktions-fähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutz-maßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden. Bemerkung: Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetrie-systeme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial ermöglichen, eingesetzt werden. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Stufe 3 Zulässig sind - technische Ausrüstungen und Vorrichtungen - Verfahrens- und Arbeitsanweisungen z.B. für den Fahrer Kein gesetzlicher Zwang zur ausschließlichen Verwendung von Kofferaufbauten, Schlössern oder Siegeln sowie Verwendung von Telemetriesystemen Anweisung an den Fahrer zum Verhalten während der Beförderung - Fahrzeug verschließen - keine unnötigen Stopps - nach jedem Halt vor Fahrtantritt, Auffälligkeiten feststellen - Verzögerungen sofort melden Ansonsten gilt 8.4 und ADR Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Folgeänderungen weiterer Vorschriften:
Mitarbeiterunterweisung 1.3.1 Die Unterweisung muss auch die in Kapitel aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Folgeänderungen weiterer Vorschriften:
Behördliche Kontrollen Die zuständigen Behörden der Vertrags parteien können auf ihrem Hoheitsgebiet jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften nach Unterabschnitt eingehalten sind. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Folgeänderungen weiterer Vorschriften:
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten (…) – Vorhandensein des Sicherungsplans nach Unterabschnitt prüfen. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Keine Ordnungswidrigkeit / kein Bußgeld
Rechtslage national GGVSE § 9 Abs. 23 (neu): Übernahme von erweiterten Verantwortlichkeiten für „die Beteiligten“, insbesondere - Sicherung von Anlagen ( ) - Einführung und Anwendung von Sicherungsplänen bei HQDG ( ) RSE: Stichproben- und Plausibilitätskontrollen durch Behörden. Detailkontrollen im Einzelfall Keine Ordnungswidrigkeit / kein Bußgeld Achtung: ggf. zivil- und strafrechtliche Verantwortung Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Terrorismusbekämpfungsgesetz vom führte zu Änderungen von Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vom und Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) vom (in Kraft seit , zunächst befristet bis ) Zweck: Schutz vor Sabotage durch Innentäter (Mitarbeiter) Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterprüfung
SÜG regelt Voraussetzungen/Verfahren zur Überprüfung von Personen, die mit einer sicherheitsempfind-lichen Tätigkeit betraut sind. § 1 (4): Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, „wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung ... beschäftigt ist oder werden soll.“ Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
§ 1 (5) SÜG Sicherheitsempfindliche Stelle = „kleinste selbständig handelnde Organi-sationseinheit innerhalb einer lebens-wichtigen ... Einrichtung, die vor unbe-rechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine er-hebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.“ Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
§ 1 (5) SÜG Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
§ 10 SÜFV Lebenswichtige Einrichtungen sind „Teile von Unternehmen, die als Betriebs-bereich in den Anwendungsbereich des § 1 (1) Satz 2 der StörfallVO (erweiterte Pflichten nach 12. BImSchV) fallen oder diesen Betriebs-bereichen gleichgestellt sind.“ -> Zuständig für Umsetzung: BMWA - Schutzzweck der SÜFV ist nicht identisch mit dem der Störfall-VO Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
§ 11 SÜFV Lebenswichtige Einrichtungen sind „Stellen in Unternehmen, die über die Sicherung bei der Beförderung gefährlicher Güter der gem. § 2 Nr. 9 GGVSE bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in einer vom BMVBW ... bekannt gemachten Liste genannt werden (Verweis auf Tabelle gem. ADR/RID/ADN(R) 2005)“ -> Zuständig für Umsetzung: BMVBW Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Unklarer Vollzug / zu klärende Fragen: Allgemein: Deckung der SÜFV durch das SÜG? Sind die in den §§ 10 und 11 SÜFV genannten Stellen tatsächlich - für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar und - löst deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung aus und können somit - Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen? Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Identifizierung des zu überprüfenden Personen- kreises - Beförderung -> relativ eindeutig / Stelleninhaber gesucht a) „Beförderung“ im Sinne des § 2 Gefahrgutgesetz? b) Unternehmen durch § 11 SÜFV erfasst? c) Unternehmen durch Tabelle ADR/RID/ ADN(R) erfasst? d) falls ja, wer ist verantwortlich für die Sicherung? -> nicht zwangsläufig der Gefahrgutbeauftragte! Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Identifizierung des zu überprüfenden Personen- kreises - Lagerung -> offen/Suche nach räumlicher Abgrenzung/Zugang a) erweiterte Pflichten nach 12. BImSchV? b) falls ja, Identifizierung der sicherheits- empfindlichen Stelle ba) kleinste selbständig handelnde O-Einheit bb) vor unberechtigtem Zugang geschützt c) Identifizierung des betroffenen Personenkreises Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
zu b) Identifizierung der sicherheitsempfind- lichen Stelle: „kleinste selbständige O-einheit innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung, die vor unberech-tigtem Zugriff geschützt ist“ Konsequenz, falls nicht identifizierbar: - SÜG/SÜFV muss nicht umgesetzt werden? oder - ist das gesamte Lager sicherheitsempfindliche Stelle? Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
zu c) Identifizierung des Personenkreises: „wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung be-schäftigt ist“ - eigene Mitarbeiter, Dienstleister, Wartungs- personal, Besucher, Behörden, Sachverständige etc. BMI-Leitfaden: „Tätig sein“ bedeutet die Möglich- keit der Beeinflussung durch Zu- gang, Zutritt, Zugriff oder verbind- liche Weisung. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Weitere praktische Vollzugsfragen Verpflichtung vs. Freiwilligkeit - Unternehmen müssen SÜG/SÜFV umsetzen -> dürfen nur als unbedenklich eingestufte Mitar- beiter an genannten Stellen eingesetzt werden? - > JA! - Keine Sanktionsmöglichkeiten für Behörden bei Nichtbeachtung - Jedoch Obliegenheitsverletzung im Fall der Fälle! Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Weitere praktische Vollzugsfragen Verpflichtung vs. Freiwilligkeit - Überprüfung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitarbeiters -> Freiwilligkeit - Als bedenklich eingestufte Mitarbeiter: Versetzung oder Entlassung? -> arbeitsrechtliche Bewertung! -> Scheinfreiwilligkeit Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Verfahren der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG Identifizierung von Stelle und Mitarbeiter durch Unternehmen Zustimmung durch Mitarbeiter; Ausfüllen der Sicherheits- erklärung Erstellung des Unternehmensantrages durch Sabotage- schutzbeauftragten Beantragung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung bei BMVBW oder BMWA Überprüfung durch BMVBW / BMWA mit Hilfe des Verfassungs- schutzes oder anderer Dienste Ergebnis ohne Begründung an Unternehmen / Ergebnis mit Begründung an Mitarbeiter Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Der/Die Sabotageschutzbeauftragte BMI-Leitfaden: „Die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes sind getrennt von der Personalverwaltung und dem Betriebsrat des Unternehmens von einem/einer Sabotageschutzbeauftragten wahrzunehmen. Für Kleinunternehmen kann das zuständige Ministerium Aus-nahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, dass im Zusammen-hang mit dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz gewonnene Informationen nur für diese Zwecke verwendet werden.“ Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
Aufgaben des/der Sabotageschutzbeauftragten gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 SÜG: - Erstellung des Unternehmensantrages einschließlich Beschreibung der sicherheitsempfindlichen Stelle/n und der Angaben zur Person des/der zu Überprüfenden; - Entgegennahme der Sicherheitserklärung und Prüfung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Weitergabe der Sicherheitserklärung an das zuständige Ministerium sowie Mitteilung evtl. vorhandener sicherheitserheblicher Erkenntnisse (§ 26 SÜG); - regelmäßige Aktualisierung der Sicherheitserklärung (§ 28 SÜG); Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
- unverzügliche Unterrichtung des zuständigen Ministe- riums, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkennt- nisse bekannt werden, über das Ausscheiden aus sicher- heitsempfindlicher Tätigkeit sowie über Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Wohnortes oder der Staatsangehörigkeit (§ 27 Satz 4, § 29 SÜG); - Führung einer Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheits- überprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind und die weder der Personalverwaltung oder dem Betriebsrat des Unternehmens noch der betroffenen Person zugänglich gemacht und die bei einem Wechsel des Arbeitgebers/Unternehmens nicht abgegeben werden darf (Ausnahme: Rechtsnachfolge im Sinne von § 613a BGB); Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
- Vernichtung der Sicherheitsakte innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt sowie nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit (§§ 30, 18 Absatz 1 bis 3, § 19 SÜG); - Löschung gespeicherter personenbezogener Daten innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt sowie nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus einer solchen Tätigkeit (§§ 31, 22 Absatz 2 Nr. 1 SÜG); - Beiziehung der Personalakten, soweit dies zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklärung erforderlich ist (§ 26 SÜG); Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Rechtslage national / Mitarbeiterüberprüfung
- Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes aller personenbezogenen Daten und entsprechende Belehrung der mit der Führung der Sicherheitsakten beauftragten Personen. Dem/der Sabotageschutzbeauftragten dürfen andere Aufgaben nur in einem Umfang übertragen werden, der die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben nach dem SÜG nicht behindert. Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Menge unterhalb 1.1.3.6 oder LQ?
Beförderung Lagerung Kapitel 1.10 ADR / RID / ADNR 2005 Menge unterhalb oder LQ? Allgemeine Maßnahmen ämtliche gG mit ho-hem Gefähr-dungspoten-zial? ja nein Kein Handlungs-bedarf SÜFV §11 Seit 8/2003 Sicherheits- überprüfung Kein Handlungs- bedarf gG mit ho-hem Gefähr-dungspoten-zial? nein ja Erweiterte Pflichten nach StörfallVO? ? Sicherheits-empfindliche Stelle iden-tifizierbar? nein Sicherheits- überprüfung SÜFV §10 Seit 8/2003 ja Kein Handlungs-bedarf Security - neue Sicherheitsanforderungen an Speditionen und Chemiehandel bei der Beförderung gefährlicher Güter
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Internetadressen: www.vch-online.de www.spediteure.de
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