Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.

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Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung

Aufrechnungs- und Befreiungsverbot Flankiert die Regeln über die Kapitalaufbringung § 19 II verbietet: –Die Befreiung von der Einlagepflicht, nicht nur für § 19 I, sondern zB §§ 9a, 24. –Die Aufrechnung des Gters gegen den Einlageanspruch der Ges. Nicht geregelt sind zahlreiche Problemfälle rund um die Einlageleistung: –Aufrechnung in umgekehrter Richtung (Gesellschaft gegen Gesellschafter) –Pfändung des Einlageanspruchs durch Gläubiger –Stellung von Sicherheiten zur Erwerbsfinanzierung –Leistung des Gters an den Gesellschaftsgläubiger –Einschaltung von Tochterunternehmen

1. Aufrechnung in umgekehrter Richtung § 19 II verbietet die Aufrechnung des Gters gegen den Einlageanspruch Kann ungekehrt die Gesellschaft mit dem Einlageanspruch aufrechnen? Also zB gegen eine Forderung des Gters aus Kaufvertrag oder Darlehen? GesellschafterGmbH Einlageforderung € Forderung aus Kaufvertrag iHv €

Aufrechnung in umgekehrter Richtung Gter darf die Aufrechnung nicht erklären, § 19 II Darf die Gesellschaft? Ggf. auf kleinen Hinweis des (Mehrheits-) Gters? Alte H.M.: Vollwertigkeitsgebot –Aufrechnung nur zulässig, wenn Forderung des Gters vollwertig GmbH muss zur Zahlung jederzeit bereit und imstande gewesen sein daran fehlt es insbes. in der Krise –Bei fehlender Vollwertigkeit: Unzulässigkeit (alles oder nichts ) P: Nach § 19 IV kann Anrechnungslösung zur Anwendung kommen, wenn Forderung des Gters gegen GmbH vor der Kapitalmaßnahme bestand (Altforderung) Differenzierung Alt/Neu? Oder einheitlich § 19 IV? –Anrechung, soweit werthaltig? –Dafür jetzt § 254 IV InsO –Insges. die konsequentere Lösung

Vollstreckung in den Einlageanspruch Ähnliche Probleme, wenn Drittgläubiger Einlageanspruch pfändet Ges. Gter Gläubiger Forderung iHv. € 15T aus § 488 Einlageforderung € 15T Pfändung und Überweisung nach §§ 829, 835 ZPO

Vollstreckung in den Einlageanspruch Ges wird in Höhe der Einlageforderung frei Aber mit Mitteln des Kapitals: Gter muss Einlage nicht mehr leisten hM: Nur bei Vollwertigkeit Arg. § 19 IV hier nicht tragfähig, da auf Dritte nicht anwendbar –Einlage in der Krise unpfändbar –Auch unabtretbar, da Abtretung zum selben Ergebnis führt wie die „Zwangsabtretung“ nach §§ 829, 835 ZPO Paradox? Ausnahmen?

Leistung an Gläubiger Gleiches Problem stellt sich, wenn Gter Gläubiger der GmbH befriedigt und Leistung auf die Einlage angerechnet werden soll (§ 267 BGB) Ges. Gter Gläubiger Forderung iHv. € 15T aus § 488 Einlageforderung iHv. € 15T Zahlung auf die Forderung aus § 488

Leistung an Gläubiger Ges wird durch die Zahlung von der Kaufpreisschuld frei (§ 267 BGB) Anrechnung auf die Einlageforderung? hM: Nur bei Vollwertigkeit der Drittgläubigerforderung Nur dann wirtschaftlicher Vermögenszuwachs –aA Drygala, ZGR 06: Risikobeitrag erbracht –Maßgeblich ist Vermögensabfluss beim Gter

Unterstützung des Anteilserwerbs Problematisch ist die Absicherung der Einlagefinanzierung aus dem Gesellschaftsvermögen : Ges Gter Bank Einlageanspruch € 15T Darlehen € 15T Bürgschaft oder andere Sicherheit

Unterstützung des Anteilserwerbs Leistung zur freien Verfügung erbracht? –Formal ja, aber Vermögen der Ges ist mit Sicherheit belastet –Erst bei Inanspruchnahme oder von Anfang an? –hM: Kein vollwertiger Zufluss Risikoperspektive? Müsste wohl anders entscheiden Gleichbehandlung mit eigener Darlehensgewährung (§ 19 V neu) geboten Zulässig, wenn Rückgriffsanspruch gegen Gter werthaltig

Unterstützung des Anteilserwerbs Zwischenschaltung einer Tochter- Ges: Ges Gter Bank Einlageanspruch € 15T Darlehen € 15T Tochter-Ges Beteiligung > 50% Bürgschaft od. andere Sicherheit

Unterstützung des Anteilserwerbs Zahlung an und durch verbundene Unternehmen (vgl. §§ 15 ff. AktG) werden gleichgestellt Umgehungsabsicht nicht erforderlich –Wohl aber Abrede wie bei § 19 IV –Tochtergesellschaft muss mit Wissen und Wollen in den Vorgang eingeschaltet gewesen sein –Zufälliges Zusammentreffen von Anteilsfinanzierung und Sicherheitenbestellung genügt nicht Erheblicher Überwachungsaufwand in der Gruppe

Ausfallhaftung Ausfallhaftung nach §§ 21, 24 –Gilt für alle nicht erbrachten Kapitalbeträge –Ges muss versuchen, Anteil zu verwerten (§ 21) –Ist das nicht möglich, Ausfallhaftung. Beispiel: (GmbHR 1986, 312) –Kap- Erh. um 1,85 Mio und ein Jahr später nochmals 3 Mio –Übernahme allein durch H –Beträge an H zurücküberwiesen –Zudem Schuldbeitritt der H- GmbH zum Darlehen, aus dem H die Einlage finanzierte –Insolvenz der H- GmbH und H persönlich H-GmbH Gter H Gter X Beteiligung 75,1% Beteiligung 24,9%

Lösung? Einlageanspruch noch offen wegen fehlender freier Verfügung (Rückzahlung) Und wegen verbotener Unterstützung der Anteilsfinanzierung Anrechungsbetrag nach § 19 IV ist Null Anteil wertlos, daher § 21 ohne Erfolg Haftung des X über 4,85 Mio. Unabhängig von seinem Stimmverhalten und Verschulden Verfassungsgemäß mit Hinblick auf Schutz der Privatautonomie (BVerfG NJW 1994, 36 –Bürgschaft)?