Personalversammlung am 10.12.2015 Vortrag tarifgerechte Eingruppierung Antrag auf Höhergruppierung Möglichkeiten der Beschäftigten 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 1 1 1 1
- bis 31.10.2006: §§ 22, 23 BAT i. V. m. Vergütungsordnung Eingruppierung Seit 1975 bestehen nahezu unveränderte Regelungen im Eingruppierungsrecht. - bis 31.10.2006: §§ 22, 23 BAT i. V. m. Vergütungsordnung - bis 31.12.2011: Weitergeltung dieser Regelungen nach dem TVÜ-L - seit 01.01.2012: §§ 12, 13 TV-L i. V. m. Entgeltordnung Die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze sind weiterhin entsprechend heranzuziehen. 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 2 2 2 2
Eingruppierung Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe wird ausschließlich von der tariflichen Wertigkeit der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit bestimmt. Erfüllt die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe, ist die/der Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe eingruppiert (Tarifautomatik). Aufgabe des Arbeitgebers ist es, die auszuübenden Tätigkeiten zu bestimmen (Direktionsrecht) und festzustellen, in welcher Entgeltgruppe die/der Beschäftigte eingruppiert ist. Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat lediglich deklaratorischen Charakter 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 3 3 3 3
Tragender Grundsatz für Eingruppierung = Tarifautomatik - Eingruppierung als zwingende Rechtsfolge - Maßgeblichkeit der gesamten Tätigkeit - Maßgeblichkeit der auszuübenden Tätigkeit - Maßgeblichkeit der dauerhaft und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 4 4 4 4
- in den Grenzen des Arbeitsvertrages, Eingruppierung Die auszuübende Tätigkeit wird vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts konkretisiert - in den Grenzen des Arbeitsvertrages, - in den Grenzen von Dienstvereinbarungen, - in den Grenzen des Tarifvertrages, - in den gesetzlichen Grenzen Bestimmung erfolgt durch die für Personal- bzw. Organisations- angelegenheiten zuständige Stelle 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 5 5 5 5
- jeder Veränderung der auszuübenden Tätigkeit Eingruppierung Der Arbeitgeber hat die nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit festzulegen bei: - der Einstellung - jeder Veränderung der auszuübenden Tätigkeit Die Feststellung der Eingruppierung erfolgt nach dem in § 12 TV-L beschriebenen Verfahren. 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 6 6 6 6
Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten erfolgt in 4 Schritten: Eingruppierung Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten erfolgt in 4 Schritten: 1. Schritt: Aufteilung der Gesamttätigkeit in Arbeitsvorgänge (= Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen) 2. Schritt: Bestimmung des Zeitanteils der Arbeitsvorgänge an der Gesamttätigkeit 3. Schritt: Feststellung für jeden Arbeitsvorgang, welche Tätigkeits- merkmale nach der Entgeltordnung erfüllt werden 4. Schritt: Gesamtbewertung ergibt Entgeltgruppe 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 7 7 7 7
Unerhebliche Kriterien für die Eingruppierung sind: die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit die Notwendigkeit einer Einarbeitungszeit die Qualität der geleisteten Arbeit der Haushalts- oder Stellenplan die Eingruppierung vergleichbarer Beschäftigter die anfallende Arbeitsmenge die Angabe der Entgeltgruppe in der Stellenausschreibung die Eingruppierung des Vorgängers auf dem Arbeitsplatz die Bezeichnung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag (deklaratorisch) 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 8 8 8 8
Fazit: Die Eingruppierung ist kein rechtsgestaltender Akt keine Willenserklärung des Arbeitgebers sondern eine bewertende Subsumtion, also die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Entgelt- und Fallgruppe 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 9 9 9 9
Daher gelten die selben Grundsätze Höhergruppierung Höhergruppierung ist ein Unterfall der Eingruppierung (in eine höhere Entgeltgruppe) Daher gelten die selben Grundsätze Der Höhergruppierung können folgende Ursachen zugrunde liegen: - Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit - Korrektur einer falschen Eingruppierung - nachträgliche Erfüllung einer personenbezogenen Anforderung - die nicht nur vorübergehende Änderung der übertragenen Tätigkeit, ohne dass eine andere Tätigkeit übertragen wird 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 10 10 10 10
Beschäftigte können Antrag auf Höhergruppierung stellen - Darlegungslast liegt bei den Beschäftigten - was im Einzelnen vorzutragen ist, richtet sich nach dem Erfordernis des Einzelfalls - i. d. R. sind Arbeitsplatzaufzeichnungen über einen längeren Zeitraum vorzunehmen aber: die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten obliegt dem Arbeitgeber 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 11 11 11 11
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 10.12.2015 Jörg Sprenger Dezernat 1 Seite 12 12 12 12