Kapitalgesellschaftsrecht

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 Präsentation transkript:

Kapitalgesellschaftsrecht Gründung der AG Unterschiede zur GmbH

Unterschiede zur GmbH Regelungsdichte: > 400 §§ AktG/ 84 §§ GmbHG Grds. zwingendes Recht: § 23 V Vorbeugende Steuerung durch Satzungsgestaltung nur eingeschränkt möglich Strengere Kapitalerhaltung, §§ 57, 58 Zudem durch EU-Kapitalrichtlinie vorgegeben Vielzahl der Gesellschafter macht Vollversammlungen und einstimmige Beschlüsse unwahrscheinlich A.o. Hauptversammlungen teuer und schwerfällig (Frist 30 Tage) Hohe Klagefreudigkeit von Kleinaktionären Zunehmende Verschränkung mit dem Kapitalmarktrecht Prospekt- und Publizitätspflichten in der börsennotierten AG „Königsdisziplin“ des Gesellschaftsrechts

Zusatzanforderungen bei der Gründung Mehr Mindestinhalt, vgl. § 23 AktG ggü. § 3 GmbHG Insbesondere zu den Aktien -> siehe nachfolgende Folien Weiter zu Sondervorteilen und Gründungsaufwand (§ 26) -> Alte Eisenbahn-Fälle Sacheinlagen, Sachübernahmen, verdeckte Sacheinlagen, § 27 -> ähnl. 19 GmbHG Gründungsorgane, § 30 Erster AR und WP Bestellt ersten Vorstand Amt endet mit der ersten HV Gründungsbericht, § 32 Grundlage für Prüfungen des HR Auch bei einfacher Bargründung Gründungsprüfung Durch AR und Vorstand Zusätzlich durch WP (§ 33 II), wenn AR oder Vorstand = Gründer Sacheinlage Also praktisch immer Aber Erleichterung nach § 33a

Angaben zu den Aktien Betrifft: Im einzelnen: Namens- oder Inhaberaktien? § 10 I Nennbetrag oder Stück? -> § 8 Stämme oder Vorzüge? -> § 12 Verbriefung ja oder nein? -> § 10 V Im einzelnen:

Aktien Mitgliedschaft regelmäßig in Aktien verbrieft Verbriefung kann ausgeschlossen werden, § 10 V Deklaratorische Wertpapiere Inhaberaktien (= Inhaberpapiere) oder Namensaktien (= Orderpapiere), § 10 I, §§ 67, 68 AktG Neuregelung durch Novelle 2015: Namensaktie zukünftig die Regel Inhaberaktien nur noch bei der börsennotierten oder sammelverwahrten AG zugelassen Regelungszweck: Geldwäschebekämpfung Veräußerung über die Börse hinterlässt Spuren

Übertragung Übertragung von Hand zu Hand durch: Einigung und Übergabe (Inhaberaktien) Indossament (Namensaktien) Jeweils auch Abtretung der Mitgliedschaft mit Folge § 952 möglich Dann aber kein gutgl. Erwerb! Übertragung im Börsenverkehr Ausschluss der Einzelverbriefung Übertragung nur noch im Depotverkehr möglich Globalurkunde hinterlegt bei Sammelverwahrer idR Clearstream S.A. (Tochter der Börse AG) Miteigentum am Sammelbestand, § 5 DeoptG Erwerb und Verlust durch Absendung des Stückeverzeichnisses, § 18 DepotG Mit Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs Möglichkeit des automatischen Aktionärsregisters für Namensaktien, § 67 IV

Aktiengattungen Unterscheidung Nennbetrag/Stück, § 8 Nennbetragsaktien nennen einen betragsmäßigen Anteil am Grundkapital zB 100.000 Aktien zu 1 € Stückaktien verbriefen eine entsprechende Quote Der Aktionär ist mit 1/100.000 am Kapital beteiligt Ermöglicht „krumme“ Beträge -> Euro-Umstellung Nennbetrag wichtig für: Verbot der Unterpari- Emission, § 9 Ausgabebetrag neuer Aktien darf Nennbetrag bzw. rechnerischen Betrag nicht unterschreiten Grund: Kapitalaufbringung Summe aller Nennbeträge/rechnerischen Beträge = Grundkapital Muss vollständig aufgebracht sein, siehe GmbH

Problem: Kapitalerhöhung in der Unterbilanz AG hat Grundkap. von 500 T€ 450 T€ durch Verlust verwirtschaftet Kap. Erh. um 500 T€ geplant Lage vorher: 50 T Aktiva, 500 T EK Lage nachher: 550 T Aktiva, 1000 T EK Rechnerischer Wert der neuen Anteile nur 55 ct Dürfen aber nicht unter 1 € verkauft werden Verkaufshindernis Zudem: Ausschüttungsverbot bis zum Erreichen von 1000 T -> nicht dividendenfähig Begünstigung der Altaktionäre: Verhältnis 50/50, obwohl Anteile der Altaktionäre entwertet.

Lösung Lösung: Kapitalschnitt Kombination von vereinfachter Kapitalherabsetzung (§ 237) mit Erhöhung Kapitalherabsetzung ohne Sperrjahr und Gläubigeraufruf möglich, wenn sofort Erhöhung nachfolgt Kapital wird zuerst auf 50 T€ herabgesetzt, mit entspr. Zusammenlegung der alten Aktien (10:1) Dann Erhöhung um 500 T€ Neues Kapital 550 T€, Aktiva 550 T€ Keine Unterpari-Situation Sofort Dividendenfähig Altaktionäre halten nur noch 10% am Kapital

Vorzugsrechte Möglich ist die Begebung von Vorzugsaktien, §§ 12, 139 ff. Bis zur Hälfte des Grundkapitals Kein Stimmrecht, aber erhöhter Gewinnanteil Novelle 2015: Auch vorrangiger Gewinnanteil zulässig Ansonsten Grundsatz der Gleichberechtigung der Aktionäre (§ 53a) Mehrstimmrechte seit 2005 abgeschafft (§ 12 nF); Höchststimmrechte nur noch bei der nicht börsennotierten AG, § 134 I Keine „goldenen Aktien“ im deutschen Recht Teilausnahme: VW aufgrund VW-Gesetz Innovative Gestaltungen? De lege lata keine Spartenaktien (tracking stocks) oder zeitliche befristete Mitgliedschaften (redeemable shares) Liberalisierung bei der Vorzugsaktie (s.o.) hat seit 2010 gedauert Nachteil des zwingenden Aktienrechts Gesetzgeber und Praxis laufen der Entwicklung an den Märkten hinterher

Sonderregeln zur Kapitalaufbringung Einzahlung nur auf Konto der Gesellschaft (§ 54 III) Barzahlung ist ausgeschlossen Mit Bankbestätigung, § 37 I 3 (haftungsbewehrt!) Sacheinlagen müssen nicht sofort geleistet werden (§ 36a II) Insoweit liberaler als GmbH In der Regel Sachgründungsprüfung durch WP erforderlich Angaben zu Sondervorteilen und Gründungsaufwand erforderlich Behandlung des Agio (Aufgeld) Mehrbetrag bei der Aktienausgabe jenseits des Nennwerts Vgl. § 272 II Nr. 1 HGB, § 9 II AktG Unterliegt der Wertdeckungspflicht, wenn mitgliedschaftliche Nebenpflicht (BGH 06.12.2011, II ZR 149/10). Schuldrechtliche Ausgestaltung nicht unzulässig, aber Abgrenzung? Anmeldung und Prüfung (§§ 36, 37) wie GmbH Insbesondere freie Verfügung

Hin- und Herzahlen bei der AG Verdeckte Sacheinlage bei der AG Regeln in § 19 III und IV GmbHG wurden 2009 wortgleich ins AktG übernommen Verdeckte Sacheinlage: § 27 III Hin- und Herzahlen: § 27 IV Aber Problem: Normendichte und EU-Regulierung in der AG! Verdeckte Sacheinlage kollidiert mit § 52 AktG = Art. 13 KapRL Erwerb von Vermögensgegenständen von Aktionären innerhalb von 2 Jahren nach Gründung bedarf HV-Beschluss, Eintragung HR und WP-Prüfung (Nachgründung) Davon darf das deutsche Recht nicht abweichen Daher § 27 III innerhalb der ersten 2 Jahre verdrängt, gilt nur für spätere Kapitalerhöhung Hin- und Herzahlen kollidiert mit § 71a (= Art. 25 KapRL) Unzulässige Finanzierungshilfe, nichtig Aber str.: Geltung der Norm für den originären Erwerb