Lerneinheit 21 – 24.06.2009 Überblick B. Die Beteiligung Dritter § 31 Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe § 32 Vertrag zugunsten Dritter
Fall (WH): K erwirbt von V einen Elektro-Grill. Nach kurzer Zeit stellt sich heraus, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß aufheizt. Trotz Aufforderung des K weigert sich V, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben. Als K den Grill auf der Terrasse zur Seite stellen will, fällt das Gerät infolge einer leichten Ungeschicklichkeit des K um, die freilich seiner üblichen Verhaltensweise entspricht. Hierdurch wird der Grill erheblich beschädigt. Nachdem K vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und den Grill dem V zurückgegeben hat, verlangt V von K Ersatz für die Beschädigung des Grills. Zu Recht?
B. Die Beteiligung Dritter § 31 Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe (Wiederholung und Vertiefung) I. Vergleich der in § 278 und in § 831 getroffenen Regelungen II. Die Voraussetzungen des § 278 im Einzelnen 1. Erfüllungsgehilfen 2. Handeln bei Erfüllung 3. Verschulden III. Haftung für den gesetzlichen Vertreter
IV. Haftung nach § 831 im Einzelnen 1. Grund und Voraussetzungen der Haftung 2. Verrichtungsgehilfe 3. Widerrechtliche Schädigung eines Dritten 4. Handeln in Ausführung der Verrichtung 5. Ausschluss einer Ersatzpflicht (§ 831 Abs. 1 S. 2)
§ 32 Vertrag zugunsten Dritter Einführung: S möchte seiner Mutter M eine Freude machen und kauft bei L einen neuen Geschirrspüler für M. Da das Gerät erst beim Großhändler bestellt werden muss und S für längere Zeit abwesend ist, vereinbaren S und L, dass M den Geschirrspüler von L direkt soll fordern können, sobald das Gerät bei L eingetroffen ist.
§ 32 Vertrag zugunsten Dritter I. Arten Berechtigender (“echter”) Vertrag zugunsten eines Dritten > eigenes Forderungsrecht Ermächtigender (“unechter”) Vertrag zugunsten eines Dritten > kein eigenes Forderungsrecht, nur Recht und Pflicht des Schuldners, an Dritten zu leisten (Auslegungsregeln: §§ 328 II, 329, 330)
II. Die Beteiligten und ihre Rechtsbeziehungen Personen: Versprechender (= Schuldner), Versprechensempfänger (= Gläubiger) , Dritter Rechtsverhältnisse: Deckungsverhältnis, Zuwendungsverhältnis/Valutaverhältnis, Verhältnis ohne Namen (Vollzugs- oder Drittverhältnis)
Gläubiger = Schuldner = Versprechens- DeckungsV Versprechender empfänger ValutaV VollzugsV Dritter
3. Deckungsverhältnis Vertrag (kein eigener Vertragstyp) Form (ValutaV unerheblich) Valutaverhältnis Maßgebend für Rechtsgrund Rechtsstellung des Dritten u. a. Einwendungen/Einreden, § 334
6. Leistungsstörungen insbesondere Störungen durch Versprechenden (Schuldner) - SchE-Verlangen durch beide - Rücktritt nur durch VE (evt. Zustimmung des Dritten erforderlich)