Vereinsrecht – ein Überblick

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Der Landesmusikschulbeirat und seine Fördervereine
Advertisements

Gründungsversammlung Förderverein „TURNEN“ e. V. Haßloch
RA Michael Röcken Rechtliche Rahmenbedingen, Möglichkeiten von Prävention und Intervention RA Michael Röcken
Präsentationsvorlage
Freie Ausbildung DEMETER NRW & Hessen
NoName e.V. Mitgliederversammlung 2008
Die kleine Aktiengesellschaft
Schaffung anpassungsfähiger Betriebsratsstrukturen
Kapital- gesellschaften
Ordnunsgrunsätze und Institutionen Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz
Quellenangaben : Der Verein , Kapitel ( Haufe Index : )
Perspektiven für eine Europäische Stiftung
Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung
© SGV, Benno Wolfgang Ecker,
Dorfverein Vereine RatsvertreterDorfbewohner.
Rechtsfragen im Ehrenamt
KG & Stille Gesellschaft
Interkommunale Zusammenarbeit —
Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005.
Stiften: schwer, aber nicht schwierig.
Heilpädagogische Gesellschaft Niederösterreich
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
China Consulting Weilburg
                                                                                                                                                                                                                                                               
Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Wendelstein e.V.
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Stadtteilstiftung- eine überzeugende Idee !
Peter Eichenberger Kaufvertrag.
Eigenverantwortliche Schule Fragen und Antworten.
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Wir starten durch !! Der V B G mit neuem Gesicht und neuem N A M E N.
Vereins- und Verbandsrecht Beiträge
Schön, Sie wieder zu treffen
Das Gesellschaftsrecht
Backsteinstadt Hamburg Prof. Jörn Walter. Backsteinstadt Hamburg Backsteinbestand komplett.
Die Reform der GmbH Was ändert sich.
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
zur Fortbildungsreihe „Fit für den Vorstand“
Grundlagen des Vereinsrecht Max Mustermann Duisburg,
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Aufnahmeantrag des SV Spabrücken 1950 e.V. ab 2015
Frage: Wo finden sich die gesetzlichen Vorschriften zum Kaufmann? Antwort: Im HGB Nenne die drei Arten von Kaufleuten. Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann.
Mitgliederversammlung Schulförderverein der Grundschule Priestewitz e
Das deutsche Nachbarrecht im Überblick
Steueranwaltstag 11/20051 STRECK MACK SCHWEDHELM RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE FÜR STEUERRECHT Steueranwaltstag 2005 Verdeckte Gewinnausschüttungen bei AG,
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Der Kassenprüfer.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Satzung LandFrauenverein Vorsfelde und Umgebung § 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Vorsfelde und Umgebung.
Nach der gesetzlichen Definition in § 1 GenG sind Genossenschaften Gesellschaften (aber weder Personengesellschaften noch Kapitalgesellschaften) die die.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Spendenrecht.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsmitgliedschaft.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Abteilungskassen im Vereine.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016 Vorstandswahlen im Verein.
Tipps zur Satzungsgestaltung
Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
für gemeinnützige Vereine
Der Landesmusikschulbeirat und seine Fördervereine
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag (25. 10
Herzlich Willkommen Mitgliederversammlung in DRK-Ortsvereinen - Planen und Durchführen – 14. August 2017 im DRK-Haus Empelde G. Dalenbrook August 2017.
Gründung Was ist zu beachten? Welche Fallstricke gibt es?
Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
für gemeinnützige Vereine
Gründungsakt für Verein zur Förderung des Gemeinwesens (Art
Gründungsakt für ehrenamtliche Organisation (Art. 21 des GvD 117/2017)
 Präsentation transkript:

Vereinsrecht – ein Überblick Begrüßung und Vorstellung des Referenten Manfred Kösterke Rechtsanwalt + Fachanwalt für Strafrecht Kanzlei Adlmaier Pusch Kösterke Herzog-Otto-Str. 2b, 83278 Traunstein Tel. 0861-90 95 700 Fax 0861-90 95 70 29 info@apk-kanzlei.de Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Vorüberlegungen Rechtsformen 1. Nicht eingetragener Verein 2. Eingetragener Verein (sog. „e.V.“) Unterschied => Haftung der Vorstandsmitglieder: idR keine Mitgliederhaftung für Vereinsgeschäfte, aber bei 1. volle persönliche Haftung des Vorstands bei 2. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Gründung eines „e.V.“ Formalien 1. Gründungsmitglieder (mind. 7 nat. o. jur. Personen, rechtsfähig) 2. Einigung über Satzung „Gründungsakt“, Unterschriften der Gründungsmitglieder 3. Vorstandswahl eine o. mehrere Personen, vgl. Satzung 4. Gründungsprotokoll 5. Eintragung ins Vereinsregister beim AG notarielle Beglaubigung der Unterschriften des vertr.ber. Vorstands und Einreichung der Unterlagen beim Registergericht Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Satzung Muss-Inhalt Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins muss nach § 57 BGB: •den Zweck des Vereins festlegen, •dem Verein einen Namen geben, •den Sitz des Vereins bestimmen und •die Aussage enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Satzung Soll-Inhalt Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins soll nach § 58 BGB Bestimmungen enthalten über: • den Eintritt und Austritt der Mitglieder, •die Beitragspflichten (ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind), •die Bildung des Vorstandes, die eindeutig festlegen, wie sich der Vorstand zusammensetzt, •die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Satzung Kann-Inhalt Im Übrigen gibt es in §§ 21 ff. BGB gesetzliche Regelungen für die innere Organisation von Vereinen, welche anwendbar sind, wenn die Satzung keine Aussagen trifft. Es ist somit eine „gesetzliche Regelvereinsverfassung“ vorhanden, die in vielen Fällen zu einem ausgewogenen Interessenausgleich aller Beteiligten führt. Satzungsregelungen sind nur erforderlich, soweit für den Verein andere Regelungen gelten sollen. Grundsätzlich sind Abweichungen zulässig. Der Verein kann aufgrund seiner Vereinsautonomie seine innere Ordnung im Wesentlichen selbst bestimmen. Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Satzung Beispiel Ein Muster einer Satzung finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums: www.bmj.de/Vereinsrecht Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Protokoll Gründungsprotokoll Zur Gründung eines Vereins müssen sich die Gründungsmitglieder über die Errichtung der Satzung einigen. Diese Einigung bildet den sogenannten „Gründungsakt“. Soll der Verein eingetragen werden, müssen die Gründungsmitglieder in der Satzung festlegen, dass der Verein durch Registereintragung Rechtsfähigkeit erlangen soll. Die Gründer müssen auch den ersten Vorstand wählen. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wie viele Personen den Vorstand bilden sollen, ist in der Satzung festzulegen. Die Vereinbarung der Satzung und die Bestellung des Vorstands sollten in einem Gründungsprotokoll festgehalten werden, das alle Gründungsmitglieder unterschreiben. Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Protokoll Gründungsprotokoll Ein Muster eines Gründungsprotokolls finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums: www.bmj.de/Vereinsrecht Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Vereinsregister Eintragung Anmeldung zur Eintragung durch vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder Notarielle Beglaubigung deren Unterschriften Antrag ans Registergericht (AG am Sitz des Vereins) Am besten durch Notar! Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Kosten Eintragung im Vereinsregister und Notar Kostenrechnungen durch Notar und Landesjustizkasse idR bei gemeinnützigen Vereinen insgesamt unter 100 € Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vereinsrecht – Gemeinnützigkeit Gemeinnütziger Zweck Formulierung der Satzung, insbesondere Zweck des Vereins, vor Gründung am besten mit zuständigem Finanzamt abstimmen! Wichtig für Spenden und Recht des Vereins Spendenbescheinigungen dafür auszustellen! Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Kanzlei Adlmaier Pusch Kösterke Vereinsrecht – Fazit Noch Fragen? Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Für spätere Fragen zu Vereinsgründung oder Asylrecht: Manfred Kösterke Rechtsanwalt + Fachanwalt für Strafrecht Kanzlei Adlmaier Pusch Kösterke Herzog-Otto-Str. 2b, 83278 Traunstein Tel. 0861-90 95 700 Fax 0861-90 95 70 29 info@apk-kanzlei.de Rechtsanwalt Manfred Kösterke, Traunstein