§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis

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SchuldR BT 3. Woche.
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§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis

-Systematik der Vorschrift im Überblick: Vorspann -Systematik der Vorschrift im Überblick: Drei Ebenen: § 346 Abs. 1: Pflicht zur Herausgabe in Natur § 346 Abs. 2: Wertersatzpflicht unter bestimmten Voraussetzungen § 346 Abs. 3: Ausnahmen von der Wertersatzpflicht

§ 346 Abs. 1 BGB I. Der Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB 1. Voraussetzungen Wirksamer Vertrag Rücktrittserklärung Rücktrittsrecht; insbesondere §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Empfangene Leistung/gezogene Nutzungen Hauptfall der empfangenen Leistung: Übereignete Kaufsache. Im Falle des gezahlten Geldes ist Geldwert zurückzuerstatten, unabhängig von der Art der Zahlung. Hauptbeispiele für gezogenen Nutzungen: Gebrauchsvorteile des Käufers durch Gebrauch der Sache Zinsen, die der Verkäufer aus dem gezahlten Kaufpreis erwirtschaftet hat.

§ 346 Abs. 1 BGB 2. Hindernisse Rückgewährschuldner wird von der Verpflichtung zur Rückgabe in Natur befreit, soweit § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB „statt der Rückgewähr“ auf die Verpflichtung zum Wertersatz verweist. Gebrauchsvorteile können selten in Natur herausgeben werden, so dass hinsichtlich der Nutzungen in der Regel eine Herausgabe des Werts und nicht der Nutzungen als solcher in Betracht kommt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).

§ 346 Abs. 1 BGB 3. Durchsetzbarkeit Einrede aus §§ 348 Satz 2 i.V.m. 320 BGB Einrede der Verjährung Besonderheit im Kaufrecht: Rückgewähransprüche aus dem durch die Rücktrittserklärung entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährung aus §§ 195, 199 BGB (BGH NJW 2007, 674). Die kurze Verjährungsfrist aus § 438 BGB betrifft nur die Rücktrittserklärung (i.V.m. § 218 BGB).

§ 346 Abs. 2 BGB II. Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB 1. Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs Ausschluss des Anspruchs auf Rückgewähr in Natur gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB Nr. 1: Nach der „Natur des Erlangten ausgeschlossen“ Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1: Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung, Verschlechterung und Untergang der Sache. Schwieriges Problem: Ist Unmöglichkeit der Rückgewähr ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Abs. 2 (BGH NJW 2009, 63)? Wichtige Ausnahme zu Nr. 3 Satz 1 (Verschlechterung, Untergang): Die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eintretende Verschlechterung bzw. die dadurch eintretende Werteinbuße bleiben außer Betracht.

§ 346 Abs. 3 BGB 2. Hindernisse des Anspruchs auf Wertersatz nach § 346 Abs. 3 BGB § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB Entscheidend ist, dass sich der Mangel nicht vor der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt hat. Der Schuldner darf nicht vor Beginn der Verarbeitung Kenntnis erlangt haben. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB Hauptfall: Mangel löst Verschlechterung aus. Fehlende Kausalität zwischen Übertragung der Sache auf den Schuldner und Verschlechterung (Bsp. Immobilie).

§ 346 Abs. 3 BGB § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB Sehr wichtige und insbesondere rechtspolitisch umstrittene Vorschrift Haftungsprivilegierung für den Rücktrittsberechtigten beim gesetzlichen Rücktrittsrecht: Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt. Folge: Verkäufer, der eine mangelhafte Sache liefert, trägt das Risiko von Schäden, die nicht auf den Mangel, sondern auf die individuelle Nachlässigkeit des Käufers im Umgang mit der Sache zurückgehen.

§ 346 Abs. 3 BGB Voraussetzungen des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB Gesetzliches Rücktrittsrecht Verschlechterung oder Untergang; umstritten ist die analoge Anwendung auf den Fall des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Umgestaltung). Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt; strittig, ob Ausnahme im Straßenverkehr vorzunehmen ist. Wiederum umstritten, ob Unkenntnis des Rücktrittsberechtigten vom Rücktrittsgrund die Privilegierung bedingt (teleologische Reduktion).

§ 346 Abs. 2 BGB 3. Durchsetzbarkeit des Wertersatzanspruchs §§ 348 Satz 2 i.V.m. 320; § 214 BGB 4. Umfang des Wertersatzanspruchs Wertersatz statt Rückgewähr des Erlangten; beachte: § 346 Abs. 2 Satz 2 1. HS BGB: Orientierung an der vereinbarten Gegenleistung, z.B. Kaufpreis. Wertersatz bei Rückgabe des Erlangten in verschlechtertem Zustand. Wertersatz für gezogene Nutzungen; Methode der linearen Teilwertabschreibung.

§ 357 BGB III. Besonderheiten beim verbraucherprivatrechtlichen Widerrufsrecht; § 357 BGB Grundsätzlich: Anwendung von § 346 BGB. Schlechterstellung des Verbrauchers an zwei Stellen: Wertersatzpflicht auch bei Verschlechterung, die auf die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückzuführen ist, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist entsprechende Belehrung. Keine Anwendung des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB, wenn Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder er auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Keine pauschale Belastung des widerrufenden Verbrauchers mit Pflicht zum Nutzungsersatz (EuGH NJW 2009, 3015); Änderung des § 357 BGB steht demnächst an.

§ 474 BGB IV. Sonderregelung beim Verbrauchsgüterkauf (später ausführlich) § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.