Die Grundrechtshaftung Haftung für grundrechts-, insbesondere rechtsgleichheitswidriges Verhalten _______________________ Antrittsvorlesung vom 9. Dezember.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht
Advertisements

Fall 9: Verhängnisvolle Tierliebe
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher oder unverhältnismässiger Bearbeitung von Personendaten: Schutz der Persönlichkeit Restriktive Verarbeitung.
A1. RECHTSBEZIEHUNGEN IM ÜBERBLICK.
Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
Dr. Valentin Aichele, LL.M.
Aktuelles zur Maklerhaftung und weitere Empfehlungen
Anonymität contra Straftatverfolgung im Internet
Liestal, 14. März 2012 Vertragsüberprüfung – Die eigenen Verträge im Griff Bundesgerichtsentscheide / Falldarstellung.
4. Vorlesung Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial)
Volksinitiativen und Völkerrecht Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit
Die persönliche Haftung des Versicherungsmaklers
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Prospekthaftung im Internet-Zeitalter
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Warum haben Kinder Rechte?
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Bedeutung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) für das Sozialversicherungsrecht ____________________ Probevortrag von PD.
Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht
Patent- und Lizenzvertragsrecht I Dr. H. Laederach Vortrag von
Entwurf 2005, aber: Kompetenz des Bundes ? Neuwahl 2005
ZGB-Inhaltsübersicht
Merkpunkte Privatrecht Fall II Ansprüche Bank Grunder Arbeitsvertrag Art. 321e OR ausservertragliche Haftung (Art. 41 OR) -reiner Vermögensschaden Schutznorm?
Grundlagen des Schadensrechtes
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M.
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2013
Pflichtübung aus Europarecht 10. Jänner 2014
Rechtsprobleme im Operationssaal
Einführung ins Privatrecht
Dr. iur. Roger Brändli Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 4 OR Besonderer Teil (besondere Vertragsverhältnisse) Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter.
Datenschutz im Cyberspace Rechtliche Pflichten für Treuhänder Mathias Kummer Weblaw GmbH Laupenstrasse Bern Mathias.
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Die Praxis des Asylrechts zwischen Gesetzesanwendung und Gnadenakt
Home Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Nächstes >>
Zur Methode Methode der Problemanalyse Anspruchsmethode
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
1 Dr.iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich CH Zürich Tel.: Fax: www.datenschutz.ch.
Gold – Spekulativer kurzfristiger Kauf Allerdings mit klaren Bedingungen.
Ziel: Ausgleich von Interessen-beeinträchtigungen
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 5. Dezember 2008.
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 8: KG RAin Dr. iur. Susanna Gut.
Haftung Ausgleich durch Schadensersatz Ziel: Ausgleich von Interessen- beeinträchtigungen.
Einheit 24 A. Anspruch des V gegen A auf Schadensersatz aus § 7 I StVG
Zurechnung/Verantwortlichkeit Zurechnungskriterien:  Wesentlichkeit des Beitrags:  Unmittelbarkeit/zeitliche Nähe  Selbständigkeit  Steuerbarkeit des.
FerienLEO Deliktsrecht Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Fall 3: Folgenreiche Eifersucht (BGH NJW 2002, 2232)

Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
D-Offline? WLAN-Haftung am Scheideweg Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015 RiLG Dr. Ulf Buermeyer, LL.M. (Columbia) vieuxrenard.
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
Ρ. ri x ecker.recht Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wonach ist gefragt? [S-GbR, A und B erheben VB gegen das NRSchG]  Rechtssatzverfassungsbeschwerde.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
OSU Juristische Fakultät Universität Rostock Forschung für ein Integriertes Küstenzonenmanagement in der Odermündungsregion Oder IKZM IKZM - Recht der.
Folie 1 Kulturelle Vielfalt: eine ethische Reflexion Peter Schaber (Universität Zürich)
Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene – Lösungsvorschlag –
Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Haftpflichtrecht FS 2016 Thema III: Widerrechtlichkeit KOL- G 209 RA Vania Dobreva; RA Rahel Nedi, LL.M.;
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
„Endlich Zeit für mich “
Wie werden Banken und Versicherungen in Zukunft genutzt?
„TIERISCHE MITBEWOHNER“
„Umweltschutz beginnt in jedermanns Haushalt“
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
 Präsentation transkript:

Die Grundrechtshaftung Haftung für grundrechts-, insbesondere rechtsgleichheitswidriges Verhalten _______________________ Antrittsvorlesung vom 9. Dezember 2003 von PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M.

Inhaltsübersicht: Einleitung Begriff und Erscheinungsformen der Grundrechtsverletzung Rechtsschutzdefizite und Haftungsinteresse Haftungsvoraussetzungen Haftung für ein rechtsgleichheitswidriges Verhalten

Begriff und Erscheinungsformen der Grundrechtsverletzung - Grundrechtsverletzung = unzulässige Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Lebensbereiches - Aktive und passive Grundrechts- verletzungen - Rechtliche und faktische Grundrechts- verletzungen

Rechtsschutzdefizite und Haftungsinteresse - Verwaltungsverfahren als präventiver und kompensatorischer Rechtsschutz - Verneinte Grundrechtsverletzung (Haftungsausschluss infolge Rechtskrafteintritt) - Bejahte Grundrechtsverletzung (Haftungskompensation des Verfahrensschadens) - Kein Verwaltungsverfahren vorhanden (keine Haftungskompensation)

Haftungsvoraussetzungen - Staatshaftung als kompensatorischer, nicht aber präventiver Rechtsschutz - Haftungsvoraussetzungen - amtliches, widerrechtliches Verhalten - Schaden - Kausalzusammenhang - kein Fristablauf

Haftungsvoraussetzungen - Grundsatzfrage: Ist eine Grund- rechtsverletzung widerrechtlich? - Widerrechtlichkeit: Verstoss gegen ein absolutes Rechtsgut oder eine Schutz- norm - Grundrechte = absolute Rechtsgüter? = Schutznormen?

Haftungsvoraussetzungen - Standpunkt Bundesgericht: Ent- schädigungspositivismus –> Keine verfassungsmässigen Haftungs- ansprüche –> Haftung für Grundrechtsverletzung setzt explizite Haftungsnorm voraus - Persönliche Meinung: Grundrechts- haftung als Verfassungsgrundsatz

Haftung für ein rechtsgleichheitswidriges Verhalten - Rechtsgleichheit als absolutes Rechtsgut bzw. Schutznorm? - Haftung für eine Verletzung des Differenzierungsgebots - Haftung für eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots - Haftung für eine Verletzung des Diskriminierungsverbots

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! _____________________ Vortrag und Folien sind auf dem Internet verfügbar: