wünschen euch Manuel und Hannes

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 Präsentation transkript:

wünschen euch Manuel und Hannes Herzlich willkommen beim Grundkurs für BetriebsrätInnen 7.-11.3.2011 in Hirschwang wünschen euch Manuel und Hannes

Arbeitszeiten: Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Montag: 19:30 Film was wir ersehnen von der Zukunft fernen Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch: 19:30 Film „we feed the world“ Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag Abend: gemütlicher Abend mta/Juni 2007

Essenszeiten Frühstück ab 7,00 Uhr Mittagessen um 12,30 Uhr in Buffetform Abendessen um 18,00 Uhr Sonderwünsche bitte direkt bei der Rezeption bekannt geben ! Bei organisatorischen Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. mta/Juni 2007

Wichtig ! mta/Juni 2007

Vorstellrunde Gruppen zu Dritt finden Dreieck auf einem flip chart Angabe von Name, Betrieb finden von Gemeinsamkeiten: z.B. wie lange im Betriebsrat, welche Funktion, Beruf Hobby, persönliches,………

Kursinhalte Methodischer Ablauf – (Gruppenarbeit, Aktivgruppen, Rollenspiele, Plenum) Intensität - (Zeit des Betriebsrates ist kostbar, eigene Erfahrungen einbringen) Hilfsmittel – (Arbeitsbuch, Rechtsquellen, Kodex) Inhalte mta/Juni 2007

Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Vormittag Nachmittag Montag Begrüßung – Vorstellung, Arbeitsmethode - Themenschwerpunkt Der Betriebsrat als Kollegialorgan Wo steht der Betriebsrat? Der Interessensgegensatz Wir gründen einen Betriebsrat Zusammenarbeit der Interessensvertretungen Die Arbeit des Betriebsrates Dienstag Die Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder Stufenbau der Rechtsordnung Kollektive Rechtsgestaltung Mittwoch Ein Dienstverhältnis beginnt Donnerstag Das tägliche Leben im Betrieb Freitag Das Dienstverhältnis endet Arbeitszeiten: Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr mta/Juni 2007

Welche Fragen oder Probleme sind für mich in meiner BR-Tätigkeit von besonderer Bedeutung ? Brainstorming (auf Karten festhalten) Jeweils eine Frage oder ein Problem pro Karte Jede(r) für sich mta/Juni 2007

Gruppenarbeit Mit welchen Erwartungen sind die BetriebsrätInnen konfrontiert Wer stellt diese Erwartungen?

1.Teil Die Rolle und das Selbstverständnis der betrieblichen Interessenvertretung Inhalte: Der Interessengegensatz Wo steht der Betriebsrat Wir gründen eine Betriebsrat bzw. andere Organe der Arbeitnehmerschaft Die Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder Zusammenarbeit der betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen mta/Juni 2007

Aufgaben und Rolle des Betriebsrates Wirtschaftlichen Sozialen Betriebsrat Gesundheitlichen Kulturellen Interessen der AN im Betrieb wahrnehmen und fördern mta/Juni 2007

BEIZIEHUNG ZU DEN PERIODISCHEN BERATUNGEN MIT DEM ARBEITGEBER Zugang zum Betrieb Beiziehung zu interner Beratung § 39 Abs 4 ArbVG ÖGB AK BR AG BEIZIEHUNG ZU DEN PERIODISCHEN BERATUNGEN MIT DEM ARBEITGEBER ÖGB AK WKO mta/Juni 2007

Struktur der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft Österreichischer Gewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern Vollversammlung der Paritätischen Kommission für Lohn- und Preisfragen Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen Unterausschuss für Internationale Fragen Lohnunter- ausschuss Preisunter- ausschuss „Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände Arbeiterkammern Handelskammern mta/Juni 2007

Betriebsbegriff (§§ 34, 35 ArbVG) Arbeitsstätte Organisatorische Einheit Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft Technische oder immaterielle Mittel Bestimmte Arbeitsergebnisse Fortgesetzt verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht Betriebsbegriff - Feststellung (§ 34 ArbVG) mta/Juni 2007

Gleichstellung (§ 35 ArbVG) Mehr als 50 Arbeitnehmer Entfernung Eigenständigkeit Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer. mta/Juni 2007

Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG) Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH). Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971). Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann). Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten). mta/Juni 2007

Betrieb – Unternehmen - Konzern Beispiel: Unternehmen: Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet. Konzern: Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung Fa. Maschinen AG Wien Betrieb Graz Maschinen Handel Austria GesmbH Maschinen Austria AG Betrieb Salzburg Betriebsstätte Wien Betrieb Graz Niederlassung Wien Niederlassung Linz Konzern Betrieb Salzburg Unternehmen Fa. Baustoff GesmbH & Co KG Betrieb mta/Juni 2007

Organe der Arbeitnehmerschaft Betriebsrat R E C H N U G S P Ü F Ang. BR Arb. BR gem. BR W A H L V O R S T N D Betriebs- ausschuss Zentralbetriebsrat BR BR BR BR Jugendvertretung Jugendver- trauensrat Zentral-JVR Konzernvertretung Zentralbetriebsräte Euro - Betriebsrat SE - Betriebsrat mta/Juni 2007

Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zur Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor. Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes Betriebsratsmandat-Ehrenamt Betriebsratsmandat-freies Mandat Verschwiegenheits- pflicht Beschränkungsverbot Benachteiligungs- verbot Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung Normale Bildungsfreistellung Erweiterte Bildungsfreistellung mta/Juni 2007

ZIEL STÄRKE STRATEGIE klären einschätzen rechtlich wirtschaftlich sozial STRATEGIE festlegen mta/Juni 2007

Die Arbeitnehmer und der Betriebsrat im Betriebsalltag 2.Teil Die Arbeitnehmer und der Betriebsrat im Betriebsalltag Inhalte: Ein Dienstverhältnis beginnt Das tägliche Leben Das Dienstverhältnis endet mta/Juni 2007

Betriebsvereinbarung schlechter NEIN besser JA Einzeldienstvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag arbeitsrechtliche Sondergesetze zB.: AngG, UrlG, MschG, … Bundesgesetz der allgemeinen Norm zB.: ABGB GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG mta/Juni 2007

Vertragsrecht Ein Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung AN Vertrag Verträge können geschlossen werden: mündlich schriftlich konkludent (§ 863 ABGB) Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht abgeändert werden. mta/Juni 2007

Gegenüberstellung Dienstvertrag - Werkvertrag Kriterien Dienstvertrag AN Werkvertrag „Unternehmer“ des AG Betriebsmittel eigene persönlich Arbeitsleistung auch Gehilfen durch AG Weisungsrecht keines eingeteilt Arbeitszeit frei nur durch DNHG Haftung für Erfolg Was ist überwiegend ? mta/Juni 2007

Rechtswirkung des Kollektivvertrages Arbeitnehmervertretung (ÖGB) Arbeitgebervertretung (WKÖ) Kollektivvertrag AG Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG Arbeitnehmer (Mitglieder) Arbeitnehmer (auch Nichtmitglieder) mta/Juni 2007

Rechtswirkung des Kollektivvertrages Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Unabdingbarkeit Normwirkung Erlöschen Nachwirkung neuer KV mta/Juni 2007

Arten der Betriebsvereinbarungen (gemäß ArbVG/ABGB) Notwendige/Zustimmungspflichtige §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung §§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG Erzwingbare § 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG Freiwillige § 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG Freie §§ 863, 881 ABGB mta/Juni 2007

Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG Zustimmungspflichtige Maßnahmen § 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1 Personalfragebögen – Z 2 Kontrollmaßnahmen – Z 3 Leistungsentgelte – Z 4 Jederzeit Kündbar – auch ohne Frist Keine Nachwirkung mta/Juni 2007

Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG Ersetzbare Zustimmung § 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG Automationsunterstützte Personenbezogene Daten (Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1 Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2 Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

Inhalte der Betriebsvereinbarung § 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG Erzwingbare Maßnahmen Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1 Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b Arbeitszeit – Z 2 Auszahlung der Bezüge – Z 3 „Sozialpläne“ – Z 4 Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5 Betriebsmittel – Z 6 Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

Schlichtungsstelle (§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG) 1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG AG BR 2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle Liste Liste aus dem Betrieb aus dem Betrieb ASG Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN Vorsitzender 3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle Beisitzer Beisitzer = Vorschlagsrecht Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Vorsitzenden: Berufsrichter Beisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf) mta/Juni 2007

Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1 §§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG Freiwillige Werkwohnungen – Z 7 Unfallverhütung – Z 8 Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9 Erholungsurlaub – Z 10 Betriebsversammlung – Z 11 Aufwandentschädigungen – Z 12 Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13 Vorschlagswesen – Z 14 Betriebliche Zuwendungen – Z 15 Gewinnbeteiligung – Z 16 Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter Gegenstände – Z 17 mta/Juni 2007

Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2 Fortsetzung der Freiwilligen BV Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18 Pensionskassen – Z 18a Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19 Beschwerdewesen – Z 20 Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21 Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22 KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23 BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a Frauen/Familien – Z 25 Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26 „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 881, 863 ABGB Freie Zulagen und Zuschläge Freiwillige Sozialleistungen Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung Vordienstzeiten Anrechnung Gehaltsvorschuss - Darlehen „Schicksal des Einzel DV“ mta/Juni 2007

Zum Entgelt gehören/gehört: Gehalt/Fixum/Garantie Provision Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä. Überstunden (regelmäßig) Zulagen Naturalbezüge (Deputate) Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben. Nicht als Entgelte gelten: Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht regelmäßige zweckgebundene Zulagen mta/Juni 2007

Entgeltarten: Krankenentgelt Urlaubsentgelt Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG) Fortzahlung bei Dienstfreistellung Abfertigung Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung mta/Juni 2007

Anrechungsbestimmungen Maximal 4 Jahre Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss) Anrechungsbestimmungen ACHTUNG Vordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen Schulzeiten max. 4 Jahre Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre Alles zusammen höchstens 12 Jahre mta/Juni 2007

Weitere Verhinderungsgründe Gegenüberstellung Pflegefreistellung § 16 UrlG Dienstverhinderung § 8 Abs 3 AngG Erkrankung und Pflegebedürftigkeit erforderlich nur für nahe Angehörige gemeinsamer Haushalt nötig maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!! unter besonderen Voraussetzungen auch eine zweite Woche (bei Kindern unter 12 Jahren) günstigere Regelungen bleiben aufrecht (AngG, KV, …) keine Erkrankung erforderlich auch andere, persönlich wichtige Gründe kein gemeinsamer Haushalt nötig 1 Woche pro Ereignis !!! Verschulden ist zu prüfen mta/Juni 2007

Verhinderungsgründe gemäß § 8 (3) AngG Familiäre Angelegenheiten Öffentliche Pflichten und Rechte Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN Tatsächliche Verhinderung Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN Wichtig !? WEISE mta/Juni 2007

Arten der Stellungnahme BR stimmt der Kündigung zu 2/3 Mehrheit BR gibt keine Stellungnahme ab BR erhebt Widerspruch Mehrheitsbeschluss nur bei „Motivkündigung“ Anfechtung durch AN sonst keine Anfechtung möglich AN kann innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung selbst beim ASG anfechten (§ 107 ArbVG) BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der BR-Frist selbst beim ASG anfechten. mta/Juni 2007

Kündigungsschutz - Entlassungsschutz Übersicht Kündigungsschutz - Entlassungsschutz allgemeiner besonderer Werdende Mütter KarenzurlauberInnen Mutterschutzgesetz ElternkarenzurlaubsG. Zustimmung des ASG alle Arbeitnehmer § 105 ArbVG BR - Anfechtung Präsenzdiener ArbPISG Zustimmung des ASG Betriebsratsmitglieder §§ 120, 121, 122 ArbVG Zustimmung des ASG Behinderte (nur Kündigungsschutz) BEinstG Zustimmung des Behindertenausschusses mta/Juni 2007

Das Dienstverhältnis endet Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Fristeinhaltung mit sofortiger Wirkung Sonderformen Kündigung durch den AG Kündigung durch den AN Entlassung begründeter vorzeitiger Austritt unbegründeter vorzeitiger Austritt Tod des AN durch Zeitablauf einvernehmliche Lösung mta/Juni 2007

Kündigungsanfechtung Anfechtungsgründe wegen verpönten Motiven (Motivkündigung) wegen Sozialwidrigkeit § 105 Abs 3, Z 1 wegen Beitrittes zur Gewerkschaft wegen Tätigkeit in Gewerkschaften wegen Einberufung der Betriebsversammlung wegen Tätigkeit im Wahlvorstand, Wahlkommission oder als Wahlzeuge früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR § 105 Abs 3, Z 2 Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden. (Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …) Sozialwidrigkeit liegt nicht vor: Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist; Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. mta/Juni 2007

Bei Entlassung Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR Stellungnahme des BR durch Beschluss Betriebsrat – keine Stellungnahme AN kann die Entlassung beim ASG anfechten Bestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zu Anfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich Betriebsrat erhebt Widerspruch BR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten mta/Juni 2007

Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.