Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Entzug der Lenkerberechtigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entlassung (Judikaturbeispiele) Lenken des LKW‘s in alkoholisiertem Zustand Führerscheinentzug mindestens 3 Monate und keine andere Tätigkeit vorhanden (keine Verpflichtung zur Umorganisation des Betriebes) Arbeitgeberkündigung Einvernehmliche Auflösung
Artikel IV - Grundsätzliche Bestimmungen Kollektivvertrag Artikel IV - Grundsätzliche Bestimmungen 1. Die Dienstnehmer haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, übernommenes Gut, Fahrzeuge und Werkzeuge sorgsam zu betreuen und in allen Belangen das Interesse ihres Dienstgebers wahrzunehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen vereinbar ist. 9. Für den Fall, dass ein Kraftfahrer in Ausübung seines Dienstes einen Verstoß gegen das Führerscheingesetz (FSG) begeht und ihm infolge dessen der Führerschein entzogen wird, ist er nach Möglichkeit an seiner Dienststelle anderweitig zu beschäftigen. Ist dies nicht möglich, so ist ihm der gemäß Urlaubsgesetz zustehende Urlaub zu gewähren. In diesem Fall ist es nicht berechtigt, das Dienstverhältnis durch Entlassung zu beenden. Unter diesen Verstößen sind zu verstehen: der § 7 Abs. 3, Ziffer 4 und 5 des FSG, BGBl Nr. I/120/97."
FSG 1997 § 7 Abs 3 Ziff 4 und 5 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; 5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
Prüfungsschema bei Verstößen gemäß FSG 1997 § 7 Abs 3 Ziff 4 und 5 Nach Möglichkeit Ersatzarbeit innerhalb des Betriebes Keine Ersatzarbeit – Urlaubsvereinbarung Keine Ersatzarbeit und keine Urlaubsvereinbarung Entlassung ?
2. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsverbrauch Unbezahlter Urlaub
Vormerkung Vormerkung nach Vormerkdelikt im Dienst Verwarnung, wenn Pflichtenverletzung des Arbeitnehmers vorliegt und Arbeitgeber Kenntnis von der Vormerkung erlangt Entlassung nach beharrlicher Pflichtenverletzung (mehrmalige Begehung trotz Verwarnungen) Nach einmaligem Fehlverhalten in der Regel keine Entlassung zulässig
Vormerkung nach außerdienstlichem Vormerkdelikt Keine Verwarnung möglich Grundsätzlich keine Entlassung zulässsig