Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung

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 Präsentation transkript:

Workshop Branchenzuschläge und aktuelle Entwicklungen in der Arbeitnehmerüberlassung

Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung Übersicht über tarifliche Änderungen Branchenzuschläge Tarifverträge „Zeitarbeit“ Ausblick

Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen? Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?

I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung

Aktuelle Recht-sprechung Gesetzes-änderungen Tarifverträge

Aktuelle Rechtsprechung im Focus: betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertet spannend: Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)

„Vorübergehende“ Überlassung § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“

Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“) ArbG Leipzig Beschl. v. 23.03.2012 – 3 BV 84/11 (Beschwerde eingelegt) Betriebsrat

(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“) ArbG Cottbus Beschl. v. 25.04.2012 – 2 BV 8/12 Betriebsrat

Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“) Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11 (Rechtsbeschwerde eingelegt) Betriebsrat

Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihe nach „altem“ AÜG LAG Berlin-Brand. Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 (Revision zugelassen)

Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist. Problem: Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.

Gesetzesänderungen

Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.: Vorübergehende Überlassung (s.o.) „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn

2. „Drehtürklausel“  keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt

3. Rechte im Entleiherbetrieb § 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze  durch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt, falls unterlassen

3. Rechte im Entleiherbetrieb § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten  gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel

4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit  01.01.2012 – 31.10.2012: West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR  ab 01.11.2012: West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR

Tarifverträge im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012 Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant  tarifbindungsabhängig)

II. Übersicht über tarifliche Änderungen

Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG Stamm-mitarbeiter Leiharbeit-nehmer grundsätzlich identische Vergütung identische Tätigkeiten

Verleiher Überlassungsentgelt Arbeitsentgelt Entleiher Leiharbeitnehmer

Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz Stamm-mitarbeiter bei abweichender tariflicher Vereinbarung Leiharbeit-nehmer identische Tätigkeiten

Abweichende tarifliche Vereinbarung: Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen Regelungen (z.B. Branchenzuschläge)

Vereinbarung über Tarifgeltung Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung Entleiher Leiharbeitnehmer

TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/ Chemie Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/ Chemie

TV Branchen-zuschläge III. Branchenzuschläge TV Branchen-zuschläge

Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen? direkt: alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben indirekt: alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene Tariflohnerhöhungen

Vereinbarung über Tarifgeltung € Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung € Entleiher Leiharbeitnehmer

Wie funktionieren Branchenzuschläge? Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlen  die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sich

Zuschlagstaffelung nach 6 Wochen  15 % nach 3 Monaten  20 % nach 5 Monaten  30 % nach 7 Monaten  45 % nach 9 Monaten  50 %

Beispiel: Entgeltgruppe EG5 bisherige Tarifstufe  11,92 EUR ab 01.11.2012  12,21 EUR nach 6 Wochen/Z1  14,04 EUR nach 3 Monaten/Z2  14,65 EUR nach 5 Monaten/Z3  15,87 EUR nach 7 Monaten/Z4  17,70 EUR nach 9 Monaten/Z5  18,32 EUR

Behandlung der Zuschläge Deckelung auf Equal-Pay gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZ bei ununterbrochenem Einsatz (Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!) Fristbeginn: erstmalig 1. November 2012 (Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da  Zuschlagsstufe 1 erfüllt

Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag? Branche der Metall- und Elektroindustrie ohne Handwerk mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)  auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!

Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmen die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilen

TVe Metall und Elektro/ Chemie IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“ TVe Metall und Elektro/ Chemie

Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen? nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallen jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung besteht (Öffnungsklausel)

Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft bei befristetem Einsatz bei Vorliegen eines Sachgrundes bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf

Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus: Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Tarifverstoßes ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten

Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot (nur Metall-/Elektro-TV) Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Monaten jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgt Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)

Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!) Höchstdauer des Einsatzes Übernahmeregelungen  bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeit

Innerbetriebliche Regelungen regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallen Einsichtsrechts des Betriebsrats in Verleihverträge

V. Ausblick

Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen? Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?