Stand: Oktober 2015 NOST – Neue Oberstufe. 2  Allgemeines und Ziele BGBl. I Nr. 9/2012 (14. Februar 2012) Regierungsvorlage, Materialien Unterstützungsstrukturen.

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 Präsentation transkript:

Stand: Oktober 2015 NOST – Neue Oberstufe

2  Allgemeines und Ziele BGBl. I Nr. 9/2012 (14. Februar 2012) Regierungsvorlage, Materialien Unterstützungsstrukturen / Begabungsförderung starke Akzentuierung auf individuelle Förderung  Leistungsschwächen beheben und Begabungen fördern  Früherkennung, Lernbegleitung, Vertiefung, etc. Schulstufenwiederholung als letzte Möglichkeit (Reduktion) Steigerung der Motivation und Leistung der Schüler/innen Umsetzung Regelschulwesen SJ 2017/18 (10. Schulstufe) NOST – Oberstufe NEU Allgemeines und Ziele

3  Schulstufen Schulstufe 9. Schulstufe bleibt unverändert  Anzahl der Semester Semestergegliederte Kompetenzmodule an vierjährigen Oberstufen  insgesamt 6 Semester  die letzte Schulstufe bildet 1 Kompetenzmodul  insgesamt 5 Module mit 6 Semesterzeugnissen  Typen von Gegenständen Pflicht-, Wahlpflicht- und Freigegenstände, unverbindliche Übungen NOST – Oberstufe NEU Schulstufen / Semester

4 Lehrpläne  Alle Lehrpläne der Oberstufe werden neu verordnet und treten mit 1. September 2016 mit der 5. Klasse aufsteigend in Kraft.  Ab der 6. Klasse werden die LP semestriert. NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne

5 Struktur der Lehrpläne Präambel Beiträge zu den Bildungsbereichen Didaktische Grundsätze Neue Oberstufe - NOST Lehrpläne

6 Struktur der Lehrpläne Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse 6. Klasse: 1. Semester – Modul 1 6. Klasse: 2. Semester – Modul 2 7. Klasse: 1. Semester – Modul 3 7. Klasse: 2. Semester – Modul 4 8. Klasse: 1. Semester – Modul 5 8. Klasse: 2. Semester – Modul 6 Neue Oberstufe - NOST Lehrpläne

7  Kompetenzen Klar definierte und dem Lehrplan entsprechende Lernziele/Kompetenzen (Lehrpläne in Bearbeitung) Aufteilung Jahreslehrstoff auf beide Semester (WS/SS) Semesterzeugnis mit Beiblatt über negativ beurteilte Kompetenzen (§22a Abs. 5 SchUG)  Stundentafel Für die jeweilige Schulform durch das BMBF verordnete (schulautonome) Stundentafel Eigene Regelung für MOST NOST – Oberstufe NEU Kompetenzen / Stundentafel

8  Kompetenzbereiche sind verpflichtend (in Kompetenzen und Teilkompetenzen aufgeteilt) und beurteilungsrelevant beurteilungsrelevante Inhalte verbindlich oder exemplarisch Beiblatt zum Semesterzeugnis Begründung für „Nicht genügend“  Kompetenzkatalog zur nachvollziehbaren Beurteilung (§14 LBVO) NOST – Oberstufe NEU Kompetenzen / Lehrpläne

9  Regelschulwesen (ab 10. Schulstufe) Bezugszeitraum: Semester statt Schuljahr Beurteilungsgrundlage = jeweiliges Semester Im WS erbrachte Leistungen fließen nicht in SS ein. Frühwarnsystem - § 19 Abs. 3a SchUG  Information ab November (WS), ab April (SS) – unverzüglich  1. Fall: WS Frühwarnung, dann „4“ – SS neuerl. Frühwarnung  2. Fall: WS Frühwarnung, dann „5“ – SS neuerl. Frühwarnung im Gegensatz zu Jahresbeurteilung mit Semesterschulnachricht  Beratungsgespräch: individuelle Fördermaßnahmen / Lernbegleitung Beurteilungskonferenz Feststellungs- und Nachtragsprüfung NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung

10  Individuelle Lernbegleitung (§ 19a SchUG) Grundlage: Feststellen von Leistungsdefiziten im Rahmen der Frühwarnung oder zu einem späteren Zeitpunkt für lernschwache Schülerinnen und Schüler Lernbegleitung erfolgt in 2 Phasen nach den jeweiligen Frühwarnungen. Vorgesehen sind max. 8 Stunden. NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung

11  Individuelle Lernbegleitung (§ 19a SchUG) Ziel: Umsetzen der Fördermaßnahmen Unterstützung im Lernprozess (nicht fachliche Nachhilfe) Start: wenn von Lehrperson, KV oder Schülerin oder Schüler für zweckmäßig erachtet, Entscheidung: Schulleitung Vorzeitige Beendigung auf Anregung von Schüler/in bzw. Lernbegleiter/in, Entscheidung: Schulleitung  Zielerreichung  zu erwartende Erfolglosigkeit der Lernbegleitung NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung

12  Lernbegleiter/in (§ 55c SchUG) Funktion: individuelle Begleitung und Unterstützung von Schüler/inne/n in ihrem Lernprozess (Coaching) Alle Lehrer/innen kommen in Betracht (IL / IIL).  Fachkunde, spezielle Weiterbildung wichtig Vor Betrauung (durch Schulleitung):  Anhörung der in Betracht kommenden Lehrperson  Anhörung des Schülers oder der Schülerin  Gesprächsmöglichkeit für die Erziehungsberechtigten Recht: Lehrerkonferenzen anregen  Teilnahme mit Stimmrecht Pflicht: Dokumentation, didaktische Begleitung NOST – Oberstufe NEU Lernbegleitung

13  Durchführung: voraussichtlich Schüler/innen pro Lernbegleiter/in  Aufgabenbereich: Methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen Diagnose von Leistungsdefiziten Erstellung von maßgeschneiderten Fördermaßnahmen Lernstrategien und -organisation Bereitstellung von Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen - Lernorganisation Festlegung lernökonomisch sinnvoll abgestimmter Prüfungstermine NOST – Oberstufe NEU Lernbegleitung

14 Laufende Beobachtung des Lernprozesses mit Unterstützung durch didaktische Hinweise - Lernfortschrittsanalyse Beratungsgespräche (ev. auch unter Beiziehung weiterer Lehrpersonen, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen)  Pflichten des Schülers, der Schülerin: § 43 Abs. 1 SchUG - Anordnungen und Aufträge im Rahmen der individuellen Lernbegleitung befolgen  Pflichten der Eltern: § 61 Abs. 1 SchUG - Erfüllung der Vereinbarungen lt. Beratungsgespräch im Rahmen des Frühwarnsystems Schüler oder Schülerin bestmöglich unterstützen NOST – Oberstufe NEU Lernbegleitung

15  Aufsteigen (§ 25 Abs. 10 SchUG) bei maximal 2 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen (Semester!) bei maximal 3 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen (Aufstiegsklausel durch Klassenkonferenz, am Ende eines SS) nur einmal möglich (bei drei „Nicht genügend“) Entscheidung: ausdrücklicher Hinweis auf einmalige Möglichkeit der Erteilung der Klausel  Semesterzeugnisse für beide Semester je ein Zeugnis (keine Schulnachricht) derzeit AHS: letzte Schulstufe keine Schulnachricht Oberstufe NEU: letzte Schulstufe - 2 Semesterzeugnisse NOST – Oberstufe NEU Aufstiegsberechtigungen

16  Keine Wiederholungsprüfungen, sondern Semesterprüfungen (§ 23a SchUG) mündlich: 15‘ - 30‘, schriftlich: wie Schularbeit Grundsätzlich 2 Semester Zeit zum Ausbessern von „Nicht genügend“ bzw. unbeurteilt im Regelfall 2x wiederholbar, mind. 4 Wochen Abstand ab 2. Wiederholung andere Prüferin oder anderer Prüfer Prüfungsstoff lt. Beiblatt zum Semesterzeugnis Aufgabenstellung / Prüfungsform durch Prüfer/Prüferin Protokollführung erforderlich Beurteilung durch Prüfer oder Prüferin – höchstens „Befriedigend“ NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung

17  Semesterprüfungen (Fortsetzung) Prüfungstermine für Semesterprüfungen und deren Wiederholungen sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen. Der Termin kann auch der Wiederholungsprüfungstermin sein. Der Termin der Semesterprüfung ist eine Woche vor dem Tag der Prüfung nachweislich bekanntzugeben. NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung

18  Semesterprüfungen (Fortsetzung) Keine Zusammenlegung mehrerer Semesterprüfungen Semesterprüfungen haben grundsätzlich während des Unterrichtes stattzufinden oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts. An einem Tag höchstens 2 Semesterprüfungen Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust. NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung

19  Semesterprüfungen (Fortsetzung) In höchstens 3 Pflichtgegenständen bis einschl. WS der vorletzten Stufe: Wiederholung oder Semesterprüfung oder 1. oder 2. Wiederholung von Semesterprüfungen, wenn die 2-Semesterfrist für das Ausbessern der negativen Beurteilung überschritten wurde, zwischen Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und Beginn der Klausurprüfung Für das letzte Semester der letzten Schulstufe – eine Semesterprüfung zw. Beurteilungskonferenz und Beginn der Klausurprüfung, eine einmalige WH zum WH-Termin NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung

20  Wiederholung von Schulstufen Keine Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände Die bessere Note zählt. Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen/Übungen zwecks Teilnahme an anderen schulischen Angeboten NOST – Oberstufe NEU Wiederholung von Schulstufen

21  Semesterprüfung (§ 23b SchUG) über noch nicht besuchte Gegenstände außer Bewegung und Sport max. über die beiden folgenden Semester Semesterprüfungen über noch nicht besuchte UG sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen, der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mind. 4 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Schulleitung einzubringen.  Überspringen von Schulstufen / an den Nahtstellen NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung

22  Überspringen einzelner Gegenstände (§ 26b SchUG) Erfolgreich abgelegte Semesterprüfungen eröffnen die Möglichkeit auf Ansuchen, den Unterricht in höheren Semestern (max. 2) zu besuchen. Auf organisatorische Möglichkeiten ist Bedacht zu nehmen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin trifft die Entscheidung, auch über Zuweisung in Klasse. NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung

23  Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner UG in einem höheren Semester (§ 26c SchUG)  Fernbleiben vom Unterricht (§ 45 SchUG) Erlaubnis zum Fernbleiben - wichtiger Grund (§ 26c)  Freiwilliges Wiederholen (§ 27a SchUG) Zum Zwecke des Ausbesserns Rolle des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin Entscheidung durch Klassenkonferenz NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung / Fernbleiben

24  (§ 36 Abs. 3)  Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden, wenn  die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen  Semesterprüfungen gem. § 23b erfolgreich absolviert wurden. NOST – Oberstufe NEU vorgezogene Teilprüfungen der RP

25  Widerspruchsbestimmungen erweitert Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung einer Semesterprüfung ( 23a) - § 71 Abs. 2 lit. h SchUG Überprüfung der behaupteten Unrichtigkeit der Beurteilung der Semesterprüfung Wenn Unterlagen nicht ausreichen, Unterbrechung des Verfahrens – neuerliche Semesterprüfung (Vorsitz: LSI) NOST – Oberstufe NEU Widerspruch

26  Widerspruchsbestimmungen erweitert Einbringen des Widerspruchs bis 5 Tage ab Zustellung der Entscheidung in der Schule Einbringen nicht mit möglich Widerspruch gegen Entscheidung der Schule: Bescheid LSR Beschwerde gegen Bescheid LSR: Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht NOST – Oberstufe NEU Widerspruch