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Veröffentlicht von:Florian Lorentz Geändert vor über 8 Jahren
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Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 NOST – Neue Oberstufe
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2 Ziele Reduktion der Schulstufenwiederholung verstärkte individuelle Förderung: Behebung von Leistungsschwächen, Förderung von Begabungen Früherkennung, Lernbegleitung, Vertiefung, etc. Förderung der Selbstständigkeit und Studierfähigkeit Steigerung der Motivation und Leistung der Schüler/innen NOST – Oberstufe NEU Ziele
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3 Umsetzung an sich ab Schuljahr 2017/18 (ab 10. Schulstufe) aber gesetzliche Änderung vorgesehen mit „Opt-Out-Modell“: Schulleitung kann nach Anhörung des SGA entscheiden, mit Umsetzung erst 2018/19 oder 2019/20 zu beginnen (Entscheidung voraussichtlich bis 1. Dezember 2016 erforderlich, kein weiterer Aufschub später möglich). Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Lehrpläne noch offen NOST – Oberstufe NEU Ziele
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4 betroffene Schulstufen: 10. bis 12./13. Schulstufe (9. Schulstufe unverändert) Kernstück: Semestrierung 6 Semester (= Kompetenzmodule) an 4-jähriger OS 8 Semester an 5-jähriger OS in letzter Schulstufe: nur 1 Kompetenzmodul pro Semester ein Semesterzeugnis (auch in letzter Schulstufe) Aber für Aufstiegsberechtigung zählt „Jahreszeugnis“. NOST – Oberstufe NEU Schulstufen / Semester
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5 neu: Alle „Nicht genügend“ und „Nicht beurteilt“ müssen ausgebessert werden (auch jene im Zeugnis des WS!) durch Semesterprüfungen (§ 23a SchUG) [ oder freiwilliges Wiederholen ] : grundsätzlich 2 Semester Zeit zum Ausbessern Anberaumung der Prüfungstermine auf Antrag des Schülers/der Schülerin durch Prüfer/in (pro Tag max. 2) nachweisliche Bekanntgabe des Termins 1 Woche vor Tag der Prüfung keine Zusammenlegung mehrerer Semesterprüfungen grundsätzlich während des Unterrichtes oder, wenn es dem Prüfer/der Prüferin im Hinblick auf die Unterrichtsarbeit zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts Terminverlust bei ungerechtfertigtem Fernbleiben NOST – Oberstufe NEU Semesterprüfung
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6 Prüfungsstoff lt. Beiblatt zum Semesterzeugnis (nur negativ beurteilte Kompetenzen) Aufgabenstellung/Prüfungsform durch Prüfer/in (schriftlich und/oder mündlich) mündlich: 15‘ - 30‘, schriftlich: wie Schularbeit Protokollführung kein/e Beisitzer/in Beurteilung durch Prüfer/in – höchstens „Befriedigend“ (auch bei unbeurteilt?) im Regelfall 2x wiederholbar, mind. 4 Wochen Abstand NOST – Oberstufe NEU Semesterprüfung
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7 in höchstens 3 Gegenständen zwischen Konferenz der letzten Schulstufe und RP: Semesterprüfungen (als 3. Antreten oder als 1. bzw. 2. Antreten) bei ungerechtfertigtem Nichtantreten: Terminverlust „Nicht genügend“ bei letztem Antritt → Ende des Schulbesuches ab 2. Wiederholung: andere/r Prüfer/in (auf Vorschlag des Schülers/der Schülerin → Genehmigung, wenn nicht zwingende Gründe dagegen stehen) NOST – Oberstufe NEU Semesterprüfung
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8 Begabungsförderung: Semesterprüfung (§ 23b SchUG) über noch nicht besuchte Gegenstände (außer Bewegung und Sport) max. über die beiden folgenden Semester Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Gegenstände sind auf Antrag des Schülers/der Schülerin (mit Terminvorschlag) durchzuführen, der Antrag ist mind. 4 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Schulleitung einzubringen. keine Wiederholung bei Nichtbestehen Überspringen von Schulstufen/an den Nahtstellen NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung
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9 Überspringen einzelner Gegenstände (§ 26b SchUG): Erfolgreich abgelegte Semesterprüfungen eröffnen die Möglichkeit auf Ansuchen, den Unterricht in höheren Semestern (max. 2) zu besuchen. Bedachtnahme auf organisatorische Möglichkeiten Der/Die Schulleiter/in trifft die Entscheidung, auch über Zuweisung in Klasse. NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung
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10 zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Gegenstände in einem höheren Semester (§ 26c SchUG) (z.B. zur Vorbereitung auf Semesterprüfung) Fernbleiben vom Unterricht (§ 45 SchUG) Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigem Grund (§ 26c) freiwilliges Wiederholen (§ 27a SchUG) zum Zwecke des Ausbesserns Rolle des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin Entscheidung durch Klassenkonferenz NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung / Fernbleiben
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11 Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe (§ 25 Abs. 10 SchUG): bei maximal 2 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen (Semester!) pro Schuljahr bei maximal 3 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen: 1x Aufstiegsklausel durch Klassenkonferenz möglich Für Frage der Aufstiegsberechtigung zählen nur neue „Nicht genügend“ im Schuljahr. NOST – Oberstufe NEU Aufstiegsberechtigungen
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12 Wiederholung von Schulstufen: keine Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände Die bessere Note zählt. Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen/Übungen zwecks Teilnahme an anderen schulischen Angeboten (sonst Verletzung von Schülerpflichten) NOST – Oberstufe NEU Wiederholung von Schulstufen
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13 Vorgezogene Teilprüfungen der RP (§ 36 Abs. 3 SchUG): Möglichkeit zur Ablegung einzelner Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers/der Schülerin vor dem Haupttermin, wenn die entsprechenden lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gem. § 23b erfolgreich absolviert wurden. NOST – Oberstufe NEU vorgezogene Teilprüfungen der RP
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14 zusätzliche Widerspruchsbestimmungen: bei Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung einer Semesterprüfung ( 23a) - § 71 Abs. 2 lit. h SchUG Überprüfung der behaupteten Unrichtigkeit der Beurteilung der Semesterprüfung Wenn Unterlagen nicht ausreichen: Unterbrechung des Verfahrens neuerliche Semesterprüfung (Vorsitz: LSI) NOST – Oberstufe NEU Widerspruch
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15 Lehrpläne Neuverordnung aller Lehrpläne der Oberstufe (mit 5. Klasse aufsteigend), Inkrafttreten mit 1. September 2016 Semestrierung aller Lehrpläne ab 6. Klasse ( schulautonome Pflicht-, Wahlpflicht- und Freigegenstände, unverbindl. Übungen) einheitliche Struktur: - Präambel -Beiträge zu den Bildungsbereichen -Didaktische Grundsätze -Kompetenzmodelle, Basiskonzepte -Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (semestriert) NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne
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16 NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne
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17 NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne
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18 NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne
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19 Lehrpläne enthalten: auf beide Semester (WS/SS) aufgeteilten Jahreslehrstoff Kompetenzbereiche (aufgeteilt in Kompetenzen und Teilkompetenzen): verpflichtend + beurteilungsrelevant (mit verbindlichen oder exemplarischen Inhalten) bei negativer Beurteilung 1 Kompetenz (nicht Teilkompetenz): „Nicht genügend“ im Semesterzeugnis mit Beiblatt über negativ beurteilte Kompetenzen (vgl. § 22a Abs. 5 SchUG) nur diese müssen in Semesterprüfung wiederholt werden Kompetenzraster zur nachvollziehbaren Beurteilung (LBVO) Stundentafel: für die jeweilige Schulform durch das BMBF verordnet (subsidiär und autonom); eigene Regelung für MOST (Modulare Oberstufe) NOST – Oberstufe NEU Kompetenzen / Stundentafel
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20 Leistungsbeurteilung (ab 10. Schulstufe): Bezugszeitraum: Semester statt Schuljahr Beurteilungsgrundlage: jeweiliges Semester Im WS erbrachte Leistungen fließen nicht in SS ein. Frühwarnsystem - § 19 Abs. 3a SchUG: Information ab November (WS), ab April (SS) – unverzüglich 1. Fall: Frühwarnung im WS, dann „4“ – neuerl. Frühwarnung im SS 2. Fall: Frühwarnung im WS, dann „5“ – neuerl. Frühwarnung im SS im Gegensatz zu Jahresbeurteilung mit Semesterschulnachricht Beratungsgespräch: individuelle Fördermaßnahmen / Lernbegleitung Beurteilungskonferenz Feststellungs- und Nachtragsprüfung pro Semester (Stundung im WS: bis max. Ende Mai, im SS bis max. Ende November) NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung
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21 Individuelle Lernbegleitung (§ 19a SchUG) Bestellung zu Lernbegleiter/inne/n an der Schule: -Lehrgang Bund oder Land (mit Anrechnungsmöglichkeiten) -ca. 2 bis 3 Lernbegleiter/innen pro 100 Schüler/innen in 6. bis 8. (9.) Klassen Initiative durch Lehrperson, KV oder Schüler/in bei Feststellen von Leistungsdefiziten (Frühwarnung) Entscheidung durch Schulleitung ausschließlich für lernschwache Schüler/innen Auswahl des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin: vor Betrauung: Anhörung der in Betracht kommenden Lehrperson, des Schülers/der Schülerin, evtl. der Eltern; 1 bis 3 Schüler/innen pro Lernbegleiter/in NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung
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22 Aufgaben der Lernbegleitung (§ 55c SchUG): Diagnose von Leistungsdefiziten (in Rücksprache mit Fachlehrperson) individuelle Begleitung und Unterstützung von Schüler/inne/n in ihrem Lernprozess, ihren Lernstrategien und ihrer Lernorganisation (Coaching) methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen Erstellen und Umsetzen von maßgeschneiderten Fördermaßnahmen (nicht fachliche Nachhilfe) Festlegung lernökonomisch sinnvoll abgestimmter Prüfungstermine NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung
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23 Aufgaben der Lernbegleitung: laufende Beobachtung des Lernprozesses mit Unterstützung durch didaktische Hinweise - Lernfortschrittsanalyse Beratungsgespräche (ev. auch unter Beiziehung weiterer Lehrpersonen, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen) Recht, Lehrerkonferenzen anzuregen (Teilnahme + Stimmrecht) Pflicht: Dokumentation 40 Stunden pro Klasse und Schuljahr, max. 8 Wochen Abgeltung: 36,48 brutto pro Stunde (50‘) vorzeitige Beendigung auf Anregung von Schüler/in bzw. Lernbegleiter/in, Entscheidung durch Schulleitung bei Zielerreichung bzw. zu erwartender Erfolglosigkeit NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung
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24 Pflichten des Schülers, der Schülerin: § 43 Abs. 1 SchUG - Vereinbarungen, Anordnungen und Aufträge im Rahmen der individuellen Lernbegleitung befolgen (z.B. Besuch des Förderunterrichts) Pflichten der Eltern: § 61 Abs. 1 SchUG - Erfüllung der Vereinbarungen lt. Beratungsgespräch im Rahmen des Frühwarnsystems Schüler/in bestmöglich unterstützen NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung
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