1 - Einführung. 1 - Einführung 2 – Ziele und Vorgehen.

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1 - Einführung

2 – Ziele und Vorgehen

Ziele Aufgabenentflechtung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Gewährung der grössten Entscheidungsfreiheit in Angelegenheiten an die Gemeinden Abschaffung von Mechanismen, die über Subventionen eine nicht optimale Zuwendung von öffentlichen Geldern begünstigen Senkung des finanziellen und administrativen Aufwands von Kanton und Gemeinden (Gesetzliche Verankerung der Bestimmungen, die mit dem Dekret NFA-CH vom 13. September 2007 provisorisch eingeführt wurden (Gesetz NFA II-1 vom 16. Juni 2010)

Projektorganisation

NFA II-2: Inhalt NFA II-2 Ziffer I: neue Gesetze und Totalrevisionen I1 Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation - I2 Gesetz über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit (…) I3 Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit (…) - I5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz I7 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs - I8 Gesetz über die Langzeitpflege - I9 Kantonales Gesetz über den Wald Ausgleich und NFA II-2 Ziffer II: « Herz » der NFA-Materie I6 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich I4 Gesetz über den Anteil der Gemeinden an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen (…) II 1 Gemeindegesetz - II 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - II 3 Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen II 4 Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen - II 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung II 6 Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages der Gemeinden, die Sitz von Kollegien und kantonalen Bildungsanstalten sind II 7 Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe II 8 Kantonales Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht - II 9 Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente II 10 Gesetz (…) der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden II 11 Steuergesetz vom 10. März 1976 - II 12 Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung II 13 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 - II 14 Strassengesetz II 15 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen II 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr II 17 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände II 18 Gesetz über die Schaffung eines Fonds für die Tuberkulosebekämpfung II 19 Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen II 20 Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung II 21 Jugendgesetz

Globalbilanz Kanton 141 Gemeinden Neue Aufgabenteilung (+ : zusätz. Lasten / - : Entlastung) Neue Aufgabenteilung Laufende Rechnung - 3.9 Mio. + 8.9 Mio. 1. Grad - 3.9 Mio. + 8.9 Mio. + Investitionen - 4.6 Mio. + 4.6 Mio. 2. Grad - 8.5 Mio. + 13.5 Mio. Neuer Finanzausgleich + Finanzausgleich + 12.4 Mio. - 12.4 Mio. 3. Grad + 3.9 Mio. + 1.1 Mio.

3 - Dossiers der Departemente

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung

Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 Hauptsächliche Änderungen Anhebung der Schwellenwerte für freihändige Vergaben auf den Maximalwert der interkantonalen Vereinbarung Einrichten eines Systems der Selbstkontrolle und eines kantonalen Kontrollorgans Folgen Freihändige Vergaben sind möglich: bis Fr. 100’000 für Lieferaufträge; bis Fr. 150’000 für Dienstleistungsaufträge und Aufträge des Baunebengewerbes; bis Fr. 300’000 für Aufräge des Bauhauptgewerbes. Jeder Auftraggeber muss das Selbstkontrollsystem beachten, was vom Kanton kontrolliert wird Administrative Vereinfachung für Kanton und Gemeinden

Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16 Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 Hauptsächliche Änderungen Neuverteilung der Finanzierung zwischen Kanton und Gemeinden zwecks Erreichung einer amtlichen Vermessung ausserhalb des parzellierten Gebiets Anpassung des kantonalen Rechts an die Bundesgesetzgebung Liberalisierung des Geometermarkts samt Kantonalisierung der Daten Folgen Flächendeckende amtliche Vermessung im Wallis Freie Geometerwahl Keine amtlichen Geometer

Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 Hauptsächliche Änderungen Eingliederung der RAV in der Kantonsverwaltung (DIHA) unter Beibehaltung ihrer Standorte Anmeldung zur Arbeitslosigkeit bei den RAV Folgen Keine Anmeldung zur Arbeitslosigkeit in der Gemeinde, es sei denn, die Gemeinde stelle ausdrücklich ein entsprechendes Gesuch

Verschiedene Änderungen Raumentwicklung Streichung des Kriteriums der Finanzkraft bei der Berechnung der kantonalen Subvention für die Erarbeitung und Anpassung der Nutzungspläne Anpassung des Ausführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch Stufenweise Aufhebung der Gemeindekataster, sobald das eidgenössische Grundbuch eingeführt und informatisiert ist Wasserkraft – Fonds der Gewässer Ausweitung des Fonds für « Renaturierungen »: 1/3 Renaturierung, 1/3 Subvention an die Gemeinden für Korrektion und Unterhalt der Gewässer, 1/3 Beitrag an unversicherbare Schäden Weinbau – Rebbergregister Die kantonale Subvention (Fr. 120’000) für die 69 Weinbaugemeinden zur Führung des Rebbergregisters wird aufgehoben Die Führung des Rebbergregister bleibt

Departement für Verkehr, Bau und Umwelt

Natur- und Heimatschutzgesetz Teilrevision Klärung der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen: je nach Bedeutung der Schutzobjekte Kanton: Objekte nationaler und kantonaler Bedeutung Gemeinden: Objekte kommunaler Bedeutung Monitoring (Klärung der Aufgaben) Übernahme neuer bundesrechtlicher Bestimmungen (Naturpärke, Trockenwiesen und –weiden TWW, historische Verkehrswege)

Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs Neues Gesetz über Wege für nicht motorisierte Formen der Fortbewegung als Aktivitäten der Freizeit, des Sports und der Erholung: Fuss- und Wanderwege Radwege Mountainbike-Pisten Schneeschuhwandern Aufgabenentflechtung: Gemeinden: gesetzliche Aufgaben Kanton: Ausarbeitung von Leitbildern und Genehmigung von Plänen Harmonisierung der Gemeindebeteiligung für die Finanzierung des kantonalen Radweges ausserhalb der Ortschaften (70:30)

Kantonales Gesetz über den Wald Umfassende Revision des heutigen Gesetzes: Allgemeine Anpassung an die bundesrechtlichen Bestimmungen Klärung der Verantwortlichkeiten Neue Freizeitaktivitäten Klärung der forstwirtschaftlichen Planungsebenen Förderung der Holzwirtschaft Berufsbildung Massgebende Prinzipien: Erhaltung und Schutz des Waldes = gemeinsame Aufgaben Bewirtschaftung des Waldes = Sache der Waldeigentümer

Strassengesetz Abschaffung der abgestuften Subventionierung Teilrevision Abschaffung der abgestuften Subventionierung Beibehaltung des Prinzips der kommunalen Beteiligung an an der Kostenübernahme: Enge Zusammenarbeit Kanton - Gemeinden Die Kantonsstrassen kommen weitgehend den Gemeinden zugute Harmonisierung der kantonalen Beteiligung für die Kantonsstrassen ausserhalb der Ortschaften (70:30)

Gesetz über den öffentlichen Verkehr Teilrevision Abschaffung der abgestuften Subventionierung in einem unsicheren rechtlichen Umfeld (keine wesentliche Veränderung des Verteilungsschlüssel) Das vorhandene System ist befriedigend

Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration

Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) In Verbindung mit der NFA II, aber separat behandelt  1. Lesung in der Märzsession Bestätigung der Sozialhilfe als gemischte Aufgabe Kanton/Gemeinden Finanzierung  : Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung

Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe wichtigste Revisionsachsen Klärung der Rolle des Kantons und der Gemeinden Verstärkung der interinstitutionnellen Zusammenarbeit und des Eingliederungsdispositives Klärung der Entscheid- und Sanktionsverfahren Regelung besonderer Fragen

Kantonaler Beschäftigungsfonds 11'600'000 Sozialhilfe : 28'907'553 Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme als gemischte Aufgabe Kanton/Gemeinden Aufgeteilte Ausgaben 2008 EL/AHV/IV  : CHF 43'025'039 Kantonaler Beschäftigungsfonds 11'600'000 Sozialhilfe  : 28'907'553 Vorschüsse Unterhaltsbeiträge  : 3'101'104 Soziale Institutionen  : 65'360'546 Total : 151'994'244

Harmonisierungsgesetz Aktueller Kostenaufteilungsmodus Kanton/Gemeinden Neue Aufteilung : 70 % - 30 % (19 % + 11 %) Das Kriterium der Finanzkraft der Gemeinden wird aufgegeben Die Kosten der wichtigsten Interaktionsbereiche zwischen Staat und Gemeinden werden im gleichen Verhältnis verteilt 151’994’244.- 151’994’244.- Canton 63% 95’756’373.- Kanton 63% 95’756’373.- pop.+ cap. fin. 26% 28’878’906.- Bev. + Finanzkraft 26% 28’878’906.- préciput 11% 16’719’366.- Sockelbetrag 11% 16’719’366.-

Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente Verabschiedung eines einzigen Subventionierungs-Satzes Material 43 % Wasserversorgung 13 % Finanzkraft der Gemeinden wird nicht mehr berücksichtigt

Beschluss vom 30. Oktober 1963 betreffend Aufteilung der Kosten von Beschaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden Verpflichtung der Standortgemeinden die notwendigen Lokale für eine gute Administration der Justiz kostenlos zur Verfügung zu stellen; Die Betriebskosten gehen zu Lasten des Staates mit Ausnahme der Kosten für Heizung, Beleuchtung, Versicherungen, Steuern, Abgaben und den kompletten Gebäudeunterhalt; Kompetenz des Kantons die Rahmenbedingungen festzulegen für die Einrichtung und den Betrieb der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft;

Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit

Der neue Finanzausgleich: klar, adäquat und effektiv eliminiert die Verzerrungen des aktuellen Systems, welches als zu kompliziert und wenig transparent gilt, indem die Zielsetzungen und eingesetzten Instrumente Klarheit und Transparenz schaffen; verstärkt die Solidarität zwischen den Gemeinden, indem er einen Ausgleich schafft zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Gemeinden; kompensiert die übermässigen strukturellen Lasten, die sich aus der geo-topographischen und soziodemographischen Lage der Gemeinden ergeben; erleichtert den Übergang, indem sich die Gemeinden progressiv an die neue Aufgabenteilung und den neuen interkommunalen Finanzausgleich anpassen können

Der neue Finanzausgleich: drei Instrumente Begrenzung > 3’000 Einw. = 2.3 Millionen 44.6 Mio.

Wichtigste Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungs-projekt Bei der Berechnung des Ressourcenindexes werden die Einkommens- und Vermögenssteuern der nichtwohnsässigen Personen zu 75% berücksichtigt, ebenso werden die Wasserkraftzinsen nur zu 75% berücksichtigt; Als Ergänzung der anderen Kriterien werden die Länge der Fusswege bei der Bestimmung des synthetischen Lastenindexes auch mit einbezogen; Erweiterung des Härteausgleichsfonds auf die Problematik der Fusionen; Festlegung einer längeren Dauer des Härteausgleichs (12 Jahre).

Langzeitpflegegesetz Betroffene Leistungen Spitex (SMZ, Pflegefachfrauen und -männer) Tages- und Nachtstrukturen Alters- und Pflegeheime (APH) Ziel ein komplettes Leistungsangebot garantieren gleiche Behandlungs- und Zugangsmöglichkeit für alle Koordination zwischen den Institutionen fördern

Langzeitpflegegesetz Aufgabenverteilung Kanton: Bedarfsanalyse (Planung) und Aufsicht (Qualität, Sicherheit) Gemeinde: den Zugang zu allen Leistungen für ihre Einwohner/innen sicherstellen Pflegefinanzierung Krankenkasse: gemäss eidgenössischen Tarifen Patient/in: nur in APH (je nach Vermögen 0-20% des eidgenössischen Tarifs) Rest: Kanton 70% und Gemeinden 30% (harmonisierter Verteilschlüssel mit Sozialwesen)

Departement für Erziehung, Kultur und Sport

Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen 1962 Projektplanung Allgemein Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen 1962 Bildungsgesetz Gesetze Konkordat HarmoS Berufsbildung OS Lehrpersonal Besoldung Primarschule Konkordat HES

DEKS Gemeinden Regionen Unterricht Anlaufstelle Schulen Direktoren Pädagogik Kompetenzen Schulen Unterricht Anlaufstelle Direktoren Eltern

Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule Klärung der Aufgaben: Abgrenzung: Unterricht / Zusammenarbeit / verschiedene Aufgaben / Weiterbildung Jahresarbeitszeit Definition der Anzahl Lektionen/Woche: Anpassung erfolgt analog zu HarmoS Primarstufe : von 33 auf 30 Wochenstunden Sekundarstufe I : 26 Wochenstunden Sekundarstufe II : Vereinheitlichung auf 23 Wochenstunden Lohnaufwertung der Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit: Risiko eines Mangels an Lehrpersonen (Bedürfnisklausel) Aufwertung in zwei Etappen: 2012 und 2015

Lehrpersonen Die Gemeinden bestimmen die Lehrperson / Der Staat stellt sie an Hierarchie, Prinzip der Anlaufstelle Die Lehrperson ist dem Direktor unterstellt Lehrperson  Direktor  Inspektor  Dienststelle Erforderliche Diplome  Regelungen der EDK

Direktion Ernennung durch die Gemeinden auf Vormeinung des DEKS Schulverantwortlicher Untersteht der pädagogischen Verantwortung des Inspektors Autonome Verwaltung, im Rahmen der kantonalen und kommunalen Regelungen

Beziehung zu den Gemeinden Gesetz über den Gemeindanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen Aktuelles Gesetz veraltet: Zusammenhang mit den Steuereinnahmen Berechnung von Durchschnittskosten pro Schüler Betrag wird den Gemeinden basierend auf der Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Alter in Rechnung gestellt. Berechnungsbasis : Durchschnittskosten pro Schüler Aufteilung : 70% Kanton – 30% Gemeinden Vereinfachung der Finanzierung

Beiträge der Standortgemeinden (kantonale Einrichtungen) Schulen der Sekundarstufe II Vereinheitlichung (Mittelschule und Berufsfachschule) Betriebskosten: keine Beteiligung der Gemeinde Investitionskosten: 10 % und Bauland Schulen der Tertiärstufe Vereinheitlichung (innerhalb der betroffenen Gemeinden) Mögliche Beteiligung der Gemeinden aus der Region Betriebskosten: aktueller Satz (10 %) Investitionskosten: aktuelle Situation (20 % + Bauland)

Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Kindes Jugendschutz Verantwortung für die Mandate im Bereich Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Kindes Dienststelle für die Jugend übernimmt Mandate Verordnung legt Bestimmungen fest

Trransportsystem Transport von Schülern der obligatorischen Schulzeit : Finanziert und organisiert von den Gemeinden Transport für die Sekundarstufe II 2012/2013 : System « Rail Check » Ab 2013 : Einführung (freiwillig) eines « Walliser GA» für die Jugendlichen des Kantons KANTON (Initiator) Eltern Gemeinden (Verantwortung) (Anlaufstelle)

4 – Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen

NFA II zusammenfassend : Ein politisches Projekt auf Regierungsebene von grosser strategischer Bedeutung Ziel ist die Harmonisierung und Entflechtung der Aufgaben und der Finanzflüsse zwischen Kanton und Gemeinden Verstärkt das föderale Gleichgewicht was den Bürgerinnen und Bürgern zugute kommt Die Respektierung und Verstärkung der Gemeindeautonomie als « roter Faden »

NFA II zusammenfassend (2) : Wurde in intensiver und beispielhafter Zusammenarbeit mit den Walliser Gemeinden erstellt Die Resultate sind Gegenstand eines Evaluationsberichtes in vier Jahren Die Nachhaltigkeit der Ziele ist gesetzlich verankert Ein wegweisendes Projekt für das 21ste Jahrhundert

Kalender Beginn des parlamentarischen Verfahrens : 1. März 2011 Erste Lesung : in der Maisession 2011 vorgesehen Zweite Lesung : in der Septembersession 2011 vorgesehen Inkraftreten : 1. Januar 2012