Repetitorium aus Zivilrecht Vertragsverhältnisse II Angelika Kurz

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Repetitorium aus Zivilrecht Vertragsverhältnisse II Angelika Kurz.
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Repetitorium aus Zivilrecht Vertragsverhältnisse II Angelika Kurz

Vertragsverhältnisse II - Gegenstand Verwahrung Gastwirtehaftung [Leihe] Darlehen Kreditvertrag Verbraucherkredit Leasing Verbraucherleasing

Abgrenzung Gebrauchsüberlassungsverträge – Arbeitsverträge – Austauschverträge Realverträge – Konsensualverträge Rechtsstellung des Sachinhabers? Entgeltlichkeit? Dauerschuldverhältnisse

Verwahrungsvertrag Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag. (§ 957 ABGB)

Bedeutung Kleiderverwahrung, Garagierungsverträge, Hotelsafe Unregelmäßige Verwahrung Lagervertrag nach dem UGB Bankrecht: Depotvertrag, Safevertrag, Spareinlagenvertrag Verwahrung als Nebenpflicht

Vertragsschluss Realvertrag ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung tatsächliche Übergabe kein Besitzkonstitut fehlende Übergabe: Vorvertrag (§ 936)

Vertragsinhalt (fremde) Sache Übernahme in die Obsorge beweglich/unbeweglich, vertretbar/unvertretbar, körperlich Übernahme in die Obsorge Sachinhaber Erhaltung, Schutz vor Schaden und gegen Eingriffe Dritter Nebenpflichten Gehilfen/Drittverwahrung

Vertragslaufzeit und Beendigung unbefristeter Vertrag (§ 963) ordentliches Kündigungsrecht befristeter Vertrag (§ 962) jederzeitiges Rückforderungsrecht des Hinterlegers (Schadenersatz) grs. kein Recht des Verwahrers zur Rückstellung vor Vertragsende nach Vertragsende Rückstellung der Sache in unversehrtem Zustand samt Nutzungen und Zuwachs Vertragspflichten enden mit Rückstellung

Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag: Verwahrer Entgeltanspruch (§ 969) Verlust bei schuldhafter Verletzung der Verwahrungspflicht Aufwandersatz (§ 967) Obsorge: Erhaltung, Sicherung der Sache Regeln der GoA (notwendige/nützliche Aufwendungen) kein Verlust bei schuldhafter Verletzung der Verwahrungspflicht Abgrenzung: Vertragsauslegung Schadenersatz (§ 967)

Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag: Hinterleger Schadenersatz (§ 964) schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht keine Haftung für Zufall, Ausnahme: casus mixtus (§ 965): unbefugter Gebrauch der Sache unerlaubte Drittverwahrung Verzögerung der Rückstellung Mitverschulden des Hinterlegers möglich (§ 1304) Haftung für Substitute (?), Gehilfen

Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag Präklusivfrist (§ 967) 30 Tage ab Rückstellung zumindest außergerichtliche Geltendmachung bei beweglichen Sachen Schadenersatz wegen Sachverlust, Sachuntergang : dreijährige Verjährungsfrist nicht bei Verwahrung als bloßer Nebenpflicht Zurückbehaltungsrecht? Aufrechnungsrecht?

Fall 1 Als Ilse verreist, übernimmt Gloria ihre zwei Perserkatzen in Pflege. Ilse wünscht, dass die beiden behüteten Hauskatzen immer in der Wohnung bleiben. Bezüglich der Tiernahrung solle Gloria keine großen Ausgaben tätigen. Ilse werde ihr die Kosten anschließend ersetzen. Gloria füttert die Katzen jedoch mit teurer Luxusnahrung, weil sie diese für gesünder hält. Außerdem lässt Gloria die Katzen regelmäßig auf der großen Dachterrasse in der Sonne liegen. Eine der Perserkatzen klettert daraufhin auf das Dach und stürzt mangels Klettererfahrung ab. Ilse ist untröstlich und weigert sich außerdem, Gloria die Kosten für die Luxus-Tiernahrung zu ersetzen. Variante: Gloria übergibt die Katzen für zwei Tage der Obhut ihres Nachbarn Edi. Der Katze stößt bei Edi etwas zu.

Gastwirtehaftung (§§ 970 bis 970c) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. (§ 970 Abs 1 Satz 1)

Gastwirtehaftung unabhängig von einem Vertragsschluss teils Verschuldenshaftung mit Leutehaftung, teils Gefährdungshaftung Beweislastumkehr Rechtfertigung: Gefahr des offenen Hauses

Haftungstatbestand § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

Haftungstatbestand § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

Haftung nach Abs 1 Gastwirt ist, wer einen Beherbergungsbetrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko führt (Gewerbsmäßigkeit) Eigentümer, Pächter Hotels, Gasthöfe, Pensionen; Strittig: Krankenanstalten, Schlafwagenunternehmen Nicht: Betriebe, die keine Gäste beherbergen (Bars, Restaurants, Campingplätze) oder bei denen die Beherbergung in den Hintergrund tritt (Internate, uU Krankenanstalten) Gäste, die zur Beherbergung aufgenommen sind (bzw im Vorfeld)

Haftung nach Abs 1 Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. (§ 970 Abs 2 Satz 1)

Haftung nach Abs 3 Besitzer von Badeanstalten werden Gastwirten gleichgehalten Beschränkung auf üblicherweise eingebrachte Sachen Keine Haftung für ungewöhnlich wertvolle Sachen Ersatz jenes Teilbetrags, der dem üblichen Maß entspricht

Haftung nach Abs 2 Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten abgeschlossene räumliche Verhältnisse Gefahr des offenen Hauses Parkgaragen, Parkplätze? eingestellte Tiere und Fahrzeuge sowie die auf diesen (in diesen) befindliche Sachen auch eingebrachte Sachen, wenn sie an hierzu bestimmten Orten aufbewahrt werden (Reitausstattung)

Haftungsvoraussetzungen § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

Haftungsvoraussetzungen § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

Haftungsvoraussetzungen: Verschuldenshaftung Verletzung der Obsorgepflicht Verschulden des Gastwirtes oder Verschulden seiner Leute jeder, der für den Wirt tätig ist: keine Unterscheidung in Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen Beweislastumkehr Nachweis, dass der Schaden weder durch den Wirt noch einen seiner Leute verschuldet ist Mitverschulden des Geschädigten: übliche Vorkehrungen

Haftungsvoraussetzungen: Verursachung von ein- und ausgehenden fremden Personen verursachte Schäden weder der Sphäre des Gastes noch dem Gastwirt zuzurechnen kein gewaltsames Eindringen (Einschleicher; auch Einsteiger?) keine höhere Gewalt Kausalität/objektive Sorgfaltswidrigkeit? Verschulden ist nicht Voraussetzung Beweislastumkehr: Nachweis der fehlenden Verursachung, höherer Gewalt, des gewaltsamen Eindringens, …

Haftungsbeschränkungen Verschulden keine Beschränkung Verursachung Kostbarkeiten, Geld, Wertpapiere: € 550,- (§ 970a) Sonst: € 1.100,- (§ 1 BG Gastwirtehaftung, gilt nicht für Unternehmer des § 970 Abs 2) keine Beschränkung bei Sachen, die vom Gastwirt in Kenntnis ihrer Beschaffenheit übernommen wurden vertragliche Beschränkung Betragsgrenzen dürfen nicht unterschritten werden

Geltendmachung Pflicht zur unverzüglichen Anzeige Präklusivfrist: 30 Tage Ausnahme: vom Wirt zur Aufbewahrung übernommene Sachen Zurückbehaltungsrecht des Gastwirts an eingebrachten Sachen

konkurrierende Anspruchsgrundlagen Gastwirtehaftung nach §§ 970 ff deliktische Haftung nach §§ 1295, 1316 Ausschluss möglich Vertragliche Haftung: Gastaufnahme Verwahrung

Fall 2 Anton betreibt eine Autoreinigungsfirma und vermietet außerdem Abstellplätze. Er erhält von Stefan den Auftrag sein Cabrio zu waschen. Stefan werde es in zwei Tagen wieder abholen. Alle Fahrzeuge von Kunden des Anton sind auf einem ummauerten Parkplatz abgestellt, wobei die Zündschlüssel stecken. Dies ist den Mitarbeitern bekannt: Hin und wieder entwendet einer der Mitarbeiter ein Auto, um eine Spritztour zu machen. Anton ahnt dies, unternimmt jedoch nichts. So entlehnt ein Mitarbeiter auch das Auto des Stefan und beschädigt es bei einem selbstverschuldeten Unfall.

Fall 3 Philipp nimmt an einem Seminar in Salzburg teil und übernachtet in der Pension Sandras. Im Zimmer hängt ein Schild „Wertgegenstände beim Portier abgeben – sonst keine Haftung“. Philipp übergibt also seine teure Armbanduhr dem Portier, damit dieser sie über Nacht im Hotelsafe einschließt. Seinen Laptop nimmt er aber mit ins Zimmer, um noch seine Präsentation für den nächsten Tag vorbereiten zu können. Am nächsten Tag sind die Uhr aus dem Hotelsafe und sein Laptop entwendet. Auch der teure Anzug, den Philipp in den Schrank gehängt hatte, ist verschwunden. Es stellt sich heraus, dass ein Dieb nachts in das Hotel geschlichen ist. Den Tresor hat er mit dem Schlüssel geöffnet, den der Portier in der obersten Schreibtischschublade aufbewahrt hatte. Variante: Der Dieb ist nachts durch ein offenes Fenster geklettert. Er bricht den Safe gewaltsam auf.

Leihe Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. (§ 971) unentgeltliches Gegenstück zum Bestandvertrag Realvertrag, aber auch konsensuale Ausgestaltungen möglich (Vertragsfreiheit) Sonderform Bittleihe/Prekarium (§ 974, frei widerruflich) Verweis auf die casus-mixtus-Haftung des Verwahrers (§ 979)

Darlehen Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. (§ 983)

Begriff Sachdarlehen Gelddarlehen Kreditvertrag Verbraucherkredit Haushaltsgüter, Wertpapiere, … Gelddarlehen Bargeld, Buchgeld Kreditvertrag entgeltliches Gelddarlehen, Sonderregeln der §§ 988 ff Verbraucherkredit Sonderregeln des VKrG

Vertragsinhalt Hingabe vertretbarer Sachen kongruente Rückgabepflicht Darlehensnehmer erwirbt Eigentum (Verfügungsmacht) freies Verfügungsrecht Risiko des Sachverlusts kongruente Rückgabepflicht Wertsteigerungen und Wertverlust bleiben unberücksichtigt (Nominalismusprinzip) Wertsicherungsklauseln Entgelt nicht vertragsnotwendig

Entgeltlichkeit Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (§ 984) (konkludente) Vereinbarung der Unentgeltlichkeit? jede Leistung für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme Art des Entgelts: Kreditvertrag: idR Zinsen (§ 988 Satz 3); Sachdarlehen: Zinsen/angemessenes Entgelt? Höhe des Entgelts: Zinsen iZw idHv 4 % (§ 1000) Zinsgleitklauseln

Formpflicht Formfreiheit bei entgeltlichen Darlehen/Kreditverträgen bei unentgeltlichen Darlehen: schriftliche Vertragserklärung des Darlehensgebers oder Übergabe der Darlehensvaluta wirkliche Übergabe iSd § 943 bei Verletzung: Naturalobligation, Heilung möglich zwischen Ehegatten und EP: Notariatsakt (NotAktG)

Vertragslaufzeit §§ 986, 987 regeln ausdrücklich Dauer und Beendigung des Darlehens (DaKRÄG 2010) Befristung möglich zB Abstattungskredit im Zweifel: unbefristeter Vertrag zB Kontokorrentkredit vor Ablauf muss der Darlehensgeber eine Rückzahlung nicht annehmen (§ 1413), Zinszahlungspflicht läuft weiter

Sonderregeln im Verbraucherkreditrecht! Beendigung 1 unbefristeter Vertrag: ordentliche Kündigung (§ 986 Abs 2) einmonatige Frist befristeter Vertrag: Zeitablauf (§ 986 Abs 3) unwirksame Kündigungsvereinbarungen (§ 990): sachliche Rechtfertigung eines Kündigungsrechts nötig Sonderregeln im Verbraucherkreditrecht!

Beendigung 2 Kündigung aus wichtigem Grund Interessenabwägung Rsp: schwerwiegende Leistungsstörungen, mangelnde Besicherung, wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen? Terminsverlust bei qualifiziertem Zahlungsverzug kann privatautonom gestaltet werden Sonderregeln im Verbraucherkreditrecht!

Auszahlungsverweigerungsrecht bei Kreditverträgen Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind. (§ 991) aufschiebende Verweigerungsmöglichkeit (vgl 1052 Satz 2) dispositiv mit Verbrauchern vertragliche Vereinbarung nötig (§ 14 Abs 2 VKrG)

Verbraucherkreditverträge Verbraucherkreditgesetz 2010 (VKrG) Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie ergänzende/abweichende Sonderregeln für Kreditverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Gesetzesentwurf für ein Bundesgesetz über ein Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie geplantes Inkrafttreten: 21. März 2016 für hypothekarisch besicherte Kredite und Kredite, die dem Erwerb einer Immobilie dienen – künftig Ausnahme vom VKrG

Verbraucherkreditgesetz einseitig zwingendes Recht (§ 3) Schutz vor Irreführung und Übervorteilung durch Kreditgeber und Kreditvermittler verbesserte Markttransparenz Vermeidung von finanziell überfordernden Krediten und Zahlungsausfällen

Aufbau in sechs Abschnitten §§ 1-3: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht §§ 4-17: Verbraucherkreditverträge §§ 18-21: Überziehung §§ 23, 24: Überschreitung §§ 25, 26: Zahlungsaufschub, sonst. Finanzierungshilfen, Verbraucherleasing §§ 27-30: Ergänzende Bestimmungen

Regelungsgegenstand Verbraucherkreditverträge Überziehungs-möglichkeit Überschreitung? sonstige Kreditierungen Zahlungsaufschub sonstige Finanzierungs-hilfen Verbraucher-leasing

Parteien des Kreditvertrags § 2. (3) Verbraucherkreditvertrag (Kreditvertrag) ist ein Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. § 2. (1) Kreditgeber ist ein Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht oder eine sonstige Kreditierung einräumt. (2) Kreditnehmer ist ein Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG, der einen Kredit oder eine sonstige Kreditierung in Anspruch nimmt.

Verbraucherkreditverträge § 4. (1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro. Ausnahmen in Abs 2 zB Kreditverträge, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen (häufig Überziehungskredite) zukünftig: auch Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Informationspflichten 1 Informationen über Tatsachen (zB Identität des Kreditgebers) den Kreditvertrag (zB Art und Laufzeit des Vertrags) die Kosten (Entgelt und weitere Kosten) die Rechte des Verbrauchers (zB Rücktritt, vorzeitige Rückzahlung)

Informationspflichten 2 § 5: Werbung § 6: vorvertragliche Informationspflichten & Erläuterungen Vergleich von Angeboten, Klarheit über zukünftigen Vertragsinhalt § 9: zwingende Angaben in der Vertragsurkunde § 10: Tilgungsplan § 11: Änderung des Sollzinssatzes, Kontomitteilung Wissen um laufendes Vertragsverhältnis, Wahrnehmung der Verbraucherrechte durch den Kreditnehmer

Sanktionen regelmäßig: Verwaltungsstrafen (§ 28), Verbandsklage (§§ 28 ff KSchG) § 5: Werbung noch kein individueller Vertragspartner; UWG § 6: vorvertragliche Informationspflichten, § 7: Bonitätsprüfung Irrtum, culpa in contrahendo vertragliche Informationspflichten Schadenersatz wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten § 9: zwingende Angaben in der Vertragsurkunde Abs 5: automatische Vertragsanpassung § 11: Änderung des Sollzinssatzes keine Wirksamkeit gegenüber dem Verbraucher

Bonitätsprüfung 1 § 7. (1) Vor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich – vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. (2) Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen.

Bonitätsprüfung 2 vor dem Vertragsschluss und bei jeder deutlichen Erhöhung der Kreditsumme im Nachhinein aktive Nachforschungspflicht der überblickbaren finanziellen Verhältnisse des Verbrauchers: Auskunft, Datenbanken Kreditwürdigkeit? Warnpflicht, kein Abraten oder Abstehen vom Vertragsschluss Sanktionen: Verwaltungsstrafen, Verbandsklage Irrtum, culpa in contrahendo

Rücktrittsrecht des Verbrauchers 1 § 12. (1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. ab Vertragsschluss/Erhalt der Informationen des § 9 keine Maximalfrist bei schriftlichem Rücktritt: Absenden innerhalb der Frist genügt Kostenfreiheit

Rücktrittsrecht des Verbrauchers 2 Rückzahlung der Kreditsumme samt aufgelaufenen Zinsen nach max. 30 Tagen beim Zahlungsaufschub: Rückabwicklung des gesamten Vertrags Verdrängung der Rücktrittsrechte nach § 3 KSchG und § 8 FernFinG

Fall 4 Julia schließt einen Kreditvertrag bei ihrer Hausbank über € 10.000 ab. Die Rückzahlung soll in monatlichen Raten à € 500 erfolgen. Sie möchte damit ein Gemälde erwerben. Als der Vertrag abgeschlossen ist, wurde das gewünschte Bild jedoch bereits an einen anderen Interessenten verkauft. Sie informiert ihren Bankbetreuer telefonisch, dass sie nicht an den Vertrag gebunden sein möchte. Variante 1: Zwei Tage nach Vertragsschluss wird Julia klar, dass sie € 500 pro Monat nicht zahlen kann. Variante 2: Julia erkennt dies erst nach drei Wochen.

Verbundene Kreditverträge (§ 13) Kreditvertrag dient der Finanzierung eines Kaufs oder einer Dienstleistung wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditgeber und Verkäufer  Aufspaltungsrisiko Einwendungsdurchgriff (Abs 2) automatische Vertragsauflösung (Abs 3) umgekehrtes Rücktrittsrecht (Abs 4) Käufer Verkäufer Finanzierer

Verbundene Kreditverträge 2 Kreditvertrag dient der Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (sachliche Verbindung) und wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditgeber und Verkäufer (personelle Verbindung) lit a: zweipersonale Konstellation lit b: Mitwirkung bei der Vorbereitung lit c: Angabe der finanzierten Leistung lit d: vertragliche oder ständige Geschäftsbeziehung (alternativ) Käufer Verkäufer Finanzierer

Einwendungsdurchgriff (§ 13 Abs 2) Einwendungen aus dem Kaufvertrag (Dienstleistung) Willensmängel, Leistungsstörungen, Schadenersatz, … str: Mangelfolgeschäden, culpa in contrahendo erfolglose Geltendmachung außergerichtlich übliche und angemessene Frist Leistungsverweigerung gegenüber dem Finanzierer

Automatische Vertragsauflösung (§ 13 Abs 3) Rücktritt vom Vertrag über Waren oder Dienstleistungen gilt auch für einen damit verbundenen Kreditvertrag Rücktritt nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften: §§ 3, 3a und 30a KSchG, § 11 FAGG, § 5c VersVG, § 8 TNG, str: Wandlung nach § 932 Abs 4 mit dem Rücktritt wird zeitgleich automatisch auch der Kreditvertrag aufgelöst

Rücktrittsrecht (§ 13 Abs 4) Rücktritt vom Kreditvertrag gem § 12 binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung Rücktritt vom verbundenen Vertrag möglich befristetes Wahlrecht nicht bei wirtschaftlicher Einheit nur iSd lit c

Fall 5 Sandra möchte beim Autohändler Wolfgang ein Auto erwerben (Kaufpreis: € 50.000,-.), verfügt aber nicht um die nötigen Mittel. Wolfgang verweist sie daraufhin an die E-Bank, mit der er üblicherweise in solchen Fällen zusammenarbeitet. Sandra schließt mit der E-Bank einen Kreditvertrag, in dem der geplante Erwerb des Autos festgehalten wird. Die E-Bank zahlt direkt an Wolfgang und erwirbt von diesem die Kaufpreisforderung gegen Sandra. Als das Auto unmittelbar nach der Lieferung nicht mehr anspringt, verweigert Sandra gegenüber der E-Bank jegliche weitere Zahlung. Variante: Sandra möchte, dass Wolfgang den Defekt des Autos behebt, und zahlt vorläufig weiter an die E-Bank. Als Wolfgang die Behebung des Schadens verweigert, macht sie Wandlung des Kaufvertrags geltend.

Auflösung des Verbraucherkreditvertrags Rücktrittsrecht (§ 12) automatische Auflösung (§ 13 Abs 3) ordentliches Kündigungsrecht des KG (§ 14 Abs 1) [Auszahlungsverweigerungsrecht des KG (§ 14 Abs 2)] Terminsverlust (§ 14 Abs 3) Kündigungsrecht des Verbrauchers (§ 15) Recht auf vorzeitige Rückzahlung (§ 16)

Kündigungsrecht des KG bei unbefristeten Verträgen (§ 14 Abs 1): vertragliche Vereinbarung Einhaltung einer zumindest zweimonatigen Kündigungsfrist bei befristeten Verträgen: kein Kündigungsrecht nach VKrG str, ob ein Kündigungsrecht iSd § 990 ABGB vereinbart werden kann (§ 3) außerordentliche Kündigung (§ 987 ABGB)

Auszahlungsverweigerungsrecht (§ 14 Abs 2) Ausschluss des § 991 ABGB vertragliche Vereinbarung eines sachlich gerechtfertigten Auszahlungsverweigerungsrechts

Terminsverlust (§ 14 Abs 3) Ratenzahlung vertragliche Vereinbarung des Terminsverlusts eigene Leistung erbracht mind. eine seit mind. sechs Wochen rückständige Leistung des Verbrauchers Mahnung unter Androhung des Terminsverlusts und Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen

Kündigungsrecht des Verbrauchers unbefristeter Vertrag (§ 15): jederzeit ohne Angabe von Gründen Vereinbarung einer max. einmonatigen Kündigungsfrist möglich Kostenfreiheit (Kontoschließungsgebühr) außerordentliche Kündigung (§ 987 ABGB)

Vorzeitige Rückzahlung (§ 16) § 16. (1) Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. befristeter/unbefristeter Vertrag gilt als Kündigung laufzeitabhängige Kosten verringern sich anteilig Vorfälligkeitsentschädigung Ausnahmen in Abs 2 max. 0,5 bzw 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags (Abs 3)

Schutzbestimmungen nach KSchG § 12 Abs 1 Verbot der Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen § 13? Terminsverlust außerhalb des VKrG § 25a Aufklärungspflichten bei Kreditgeschäften von Ehegatten §§ 25b bis 25c Schutzbestimmungen für die Interzession von Verbrauchern

Überziehungsmöglichkeit (Kontoüberziehung) § 18. (1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten. kurzfristige Überziehungsmöglichkeit: einzelne Bestimmungen des 2. Abschnitts + Sonderregeln der §§ 19 bis 22 sonstige Überziehungsmöglichkeit: 2. Abschnitt + §§ 21 und 22

Überschreitungen § 23. (1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung […] Kreditvertrag? Unterscheidung von der Überziehung durch Abschlussmodalitäten: faktische Inanspruchnahme und Gewährung vs. vertragliche Vereinbarung kein Anspruch des Verbrauchers keine Anwendung des 2. Abschnitts, Sonderregeln in §§ 23 und 24

Entgeltlicher Zahlungsaufschub (§ 25) nicht legaldefiniert jede Kreditierung einer in Geld bestehenden Forderung gegen Entgelt Aufschub: Vergleich mit vertraglicher/gesetzlicher Fälligkeit (zB Zug um Zug) ursprünglich (Ratenkauf), nachträglich (Stundungsvereinbarung) Entgeltlichkeit (§ 25): Vergleich mit Sofortzahlungspreis ≠ Teilzahlungsgeschäfte Anwendbarkeit des 2. Abschnitts (§ 7!) + Sonderregeln (Abs 2)

Kaufpreis: € 600 Anzahlung: € 410 Kaufpreis: € 600 Anzahlung: € 390 Fallbeispiele 6 Kaufpreis: € 2.000 10 Raten à € 200 Kaufpreis: € 2.000 10 Raten à € 220 Kaufpreis: € 600 Anzahlung: € 410 Kaufpreis: € 600 Anzahlung: € 390

Leasing = Gebrauch und Nutzung eines Gutes auf Zeit gegen Entgelt KFZ, Maschinen, medizinische Geräte, Hardware, Immobilien Investitionsfinanzierung Vertrag sui generis, Verwandtschaft mit Miete und Kauf Leasingnehmer Gebrauchsberechtigung uU Gefahrtragung, Ertragsrisiko Leasinggeber Eigentümer Sachverschaffungspflicht

Operatingleasing (häufig kurzfristige) Nutzung gegen Entgelt Entgelt entspricht nur Nutzungsdauer Ertragsrisiko des Leasinggebers Gefahrtragung idR beim Leasinggeber Leasingnehmer: Abnutzung über das gewöhnliche Maß hinaus = Miete (ABGB, MRG)

Finanzierungsleasing Leasinggeber finanziert den Erwerb (wirtschaftliche Betrachtung) vertragliche Risikoverteilung: Leasingnehmer trägt die Gefahr für Schäden oder Untergang der Sache Leasingnehmer trägt Ertragsrisiko  Annäherung an Eigentümerstellung

Finanzierungsleasing Vollamortisationsleasing Leasingvertrag Lebensdauer Teilamortisationsleasing Entgelt deckt Anschaffungskosten, Finanzierungskosten und Gewinn Entgelt deckt nicht alle Kosten, Einstehenmüssen für den Restwert Rest-wert

Unmittelbares und mittelbares Leasing Leasinggeber = Produzent/Händler Leasingnehmer Leasingnehmer Produzent/ Händler Leasinggeber

Mittelbares Leasing 1 „Aufspaltungsrisiko“ Gewährleistung Ausschluss der Gewährleistung zwischen LG und LN LG überträgt seine Gewährleistungsansprüche dem LN § 9 KSchG ! Abbedingung der Mängelrüge zwischen LG u. Produzent Wandlung: Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Mittelbares Leasing 2 Schadenersatz gegen den Produzenten Vertrag zwischen LG und Produzent entfaltet Schutzwirkung zugunsten des LN Schädigung durch Dritte § 372 p.a.? Drittschadensliquidation? LN unmittelbar geschädigt?

Verbraucherleasingverträge § 26 VKrG: bestimmte Verbraucherleasingverträge gelten als Finanzierungshilfe iSd § 25 VKrG Verwandtschaft mit Abzahlungsgeschäften Erwerbselement muss vorliegen (Finanzierungsleasing) Erwerbselement gem § 26 Abs 1 Z 1: Pflicht des Verbrauchers zum Erwerb der Sache Z 2: Unternehmer kann den Erwerb verlangen Z 3: Verbraucher hat Recht auf Erwerb Z 4: Einstehenmüssen für den Restwert ohne Erwerb

Anwendbare Bestimmungen des VKrG 2. Abschnitt grundsätzlich anwendbar Ausnahmen und Sonderregeln (§ 26 Abs 2 bis 7) § 12 und § 15  nur bei Z 1 und Z 2 § 13  nicht anwendbar § 16  modifizierte Anwendung: (Recht auf vorzeitigen Erwerb oder Rückstellung)