Barta: Zivilrecht online

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Barta: Zivilrecht online AGB (1) - Allgemeines Zweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von AGB (Vertrags) Formblätter: das sind "vorgefertigte" Verträge Rationalisierung durch AGB: Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich Typisierung immer gleicher Verträge Gleichbehandlung von Kunden aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge Was wird geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbe-dingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungs-klauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund + Inhaltskontrolle von AGB Barta: Zivilrecht online

AGB (2) - Rechtliche Rationalisierung Zwei grundsätzliche Möglichkeiten: AGB: Konkreter (individueller) Vertragsschluß; kurzer Vertragstext unter Beifügung standardisierter AGB (Vertrags) Formblätter: Der ganze Vertrag ist hier Punkt für Punkt inhaltlich "vorgefertigt“ Beachte: In beiden Fällen sind nur noch die den Einzelvertrag betreffenden Daten einzufügen! Barta: Zivilrecht online

AGB (3) – Geltungsgrund/1 ... liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigen Einzelvereinbarung § 863 ABGB AGB dürfen daher nicht im nachhinein unterlegt oder abgeändert werden Der Einzelvertrag kann aber von erstellten AGB abweichen Vertragspartner muß wenigstens Einsicht (in AGB) nehmen können Beispiele: Deutlicher Hinweis im Formular; Abdruck auf Rückseite – Gefahr des "Kleingedruckten" Barta: Zivilrecht online

AGB (4) – Geltungsgrund/2 § 864a ABGB: Ungewöhnliche und nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; trotz "Vereinbarung" ! Unter Kaufleuten besteht oft ein Handelsbrauch (§ 346 HGB), daß zu AGB abgeschlossen wird; zB für AÖSp Dann ist nicht einmal mehr ein Hinweis auf sie nötig ! Auslegung wie Verträge: §§ 914, 915 ABGB – sog Unklarheitenregel! Rahmenverträge sind eine Art gemeinsam ausgehandelter AGB für bestimmte längerfristige Geschäftsbeziehungen Barta: Zivilrecht online

AGB (5) – Inhaltskontrolle/1 AGB bergen die Gefahr der Übervorteilung durch das Ausnützen von Marktmacht Daher: Auch schon vereinbarte, aber gesetz- oder sittenwidrige AGB können noch nachträglich (= ex post) gerichtlich kontrolliert werden ! Möglichkeit: Individuelle Kontrolle durch Klage oder Verbandsklage (samt Abmahnung): §§ 28 ff KSchG; Österr Arbeiterkammertag; Bundeswirtschaftskammer, etc. Barta: Zivilrecht online

AGB (6) – Inhaltskontrolle/2 Normative Kriterien für gerichtliche Inhaltskontrolle: § 879 Abs 1 ABGB: "Gute Sitten„ als Generalklausel § 879 Abs 3 ABGB: grob benachteiligende Nebenbestimmungen § 864a ABGB: Ungewöhnlichkeitsregel § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile Auslegung wie Verträge: insbes § 915 ABGB Rechtsfolge bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit: Teilnichtigkeit/Restgültigkeit Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online AGB (7) - § 6 Abs 1 KSchG § 6 Abs 1 KSchG: "Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmun-gen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich, ...": Etwa unbestimmte oder überlange Antragsbindung des Verbrauchers überstrenge Zugangserfordernisse Ausschluß von Schadenersatz für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung Beweislastverträge unangemessen kurze Verfallszeiten für überlassene Sachen Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online AGB (8) - § 6 Abs 2 KSchG § 6 Abs 2 KSchG: „sofern ... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt “ wurden, gilt das gleiche für folgende Klauseln: ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte einseitige Leistungsänderungen Ausschluß von Schadenersatz für Schäden an übernommenen Sachen Barta: Zivilrecht online

Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten ... aus bestehendem Vertrag zB Kokosläufer in Rechtsanwaltskanzlei Betonsockel eines Sessellifts KAC-Eishokeymatch Concord-Landung in Linz-Hörsching ... aus vorvertraglicher Verpflichtung (c.i.c.) Rolltreppe in Kaufhaus Tyrol Stufen zum Bäckerladen Linoleumrollen-Fall ... aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zB Pflichten gegenüber Krankenhausbesuchern (str.) ... aus bloß deliktischem Verhalten Allgemeine Schutznormen iS des § 1311 ABGB Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten zB § 93 StVO Gehsteigreinigung, Dachlawinenschutz Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online cic (1) – Allgemeines/1 Mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts beginnt ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen Inhalt Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sind Typische Situation: Vorverhandlungen zu einem Vertrag Von der Rspr durch Rechtsanalogie (aus mehreren gesetzlichen Vorschriften) gewonnen § 878 Satz 3 ABGB: Kenntnis der Unmöglichkeit bei Vertragsabschluß § 866 ABGB: Vortäuschung der Volljährigkeit (aufgehoben) § 869 ABGB: undeutliche Erklärung zur Übervorteilung § 874 ABGB: Vertragsschluß durch List oder Furcht § 1003 ABGB: Verletzung der Erklärungspflicht öffentlich bestellter Geschäftsbesorger Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online cic (2) – Allgemeines/2 Anlaßfall: Linoleumrollen-Fall des dtRG Konsequenzen des gesetzlichen Schuldverhältnisses cic: wichtige Regeln der Vertragshaftung werden auf das Stadium vor Vertragsschluß angewandt: § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfenhaftung statt § 1315 ABGB Besorgungsgehilfenhaftung § 1298 ABGB Umkehr der Beweislast statt § 1296 ABGB Beweislast bei Deliktshaftung Gehaftet wird aber nur für den sog. Vertrauensschaden nicht für den Erfüllungsschaden Aber: Kein Zwang zum Vertragsschluß! Vgl Golddukaten-Fall Barta: Zivilrecht online

cic (3) - Verkehrssicherungspflichten Grundgedanke: Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen Ausdehnung des Grundgedankens der cic auf: Kontakte von Geschäftsleuten/Unternehmen mit potentiellen Kunden zB Hotels, Kaufhäuser, SB-Läden, Cafe's, Verkehrsbetriebe, Lifte cic-Haftung ist eine Verschuldenshaftung: Leichte Fahrlässigkeit genügt ! Weinbeeren-Fall: Frau rutscht in SB-Laden auf Weinbeere aus und stürzt; OGH: kein Verschulden des Geschäftsinhabers, daher keine Haftung ! Barta: Zivilrecht online

cic (4) - Entscheidungsbeispiele Schutz und Sorgfaltspflichten bei vertraglichen Vorverhandlungen: Golddukaten-Fall Golfhotel-Fall: SZ 52/90 = JBl 1980, 33 EDV-Anlage für medizinisch-diagnostisches Labor Vorvertragliche Verkehrssicherungspflichten: Vereiste Stufen vor Bäckerladen Rolltreppe im Kaufhaus Tyrol Schunkeln im Festzelt Bananenschalenfälle Barta: Zivilrecht online

cic (5) - Golfhotel-Fall/1 Klägerin = Bank Beklagter = Hotelier des Golfhotels Sachverhalt: Bank gewährte Kredit über 20 Mio S für Golfhotel Zu einem weiteren Kredit zum Ankauf benachbarter Grundstücke (Golfplatz) fanden Vorverhandlungen statt Leiter der Kreditabteilung, ein Prokurist der Bank, stellte die Zuteilung eines weiteren Kredits in Aussicht Nach internen Richtlinien war er zum Abschluß von Kreditverträgen nur gemeinsam mit Vorstand berechtigt Zusätzliche Kreditvergabe kam nicht zustande Bank klagt Kredit (20 Mio S) für Golfhotelbau ein Hotelier begehrt Aufrechnung mit seinem Schaden aus der nicht eingehaltenen Kreditzusage Barta: Zivilrecht online

cic (6) - Golfhotel-Fall/2 Hotelier wollte Golfplatz errichten: Kreditverhandlungen mit Abteilungsleiter seiner Bank (Interne) Beschränkungen der Vertretungsmacht des Angestellten (hier Gesamtprokura mit Vorgesetzten) muß Kunden erkennbar sein Leiter der Kreditabteilung machte (entgegen Richtlinien) dennoch Kreditzusage Kunde vertraute auf das Zustandekommen des Kreditvertrags und machte Aufwendungen zB Rechtsanwaltskosten OGH läßt Bank für vorvertragliches Verschulden (c.i.c.) ihres Prokuristen haften: Vertrauensschaden Barta: Zivilrecht online

cic (7) - Golfhotel-Fall/3 Prokura ist handelsrechtliche Generalvollmacht Sie ermächtigt „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines [! nicht dieses!] Handelsgewerbes mit sich bringt " Vgl § 49 HGB Eine „Beschränkung der Prokura ... (ist) Dritten gegenüber unwirksam"; § 50 HGB. Intern, also zB zwischen Bank und Prokurist wirkt die Beschränkung aber schon! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online ZSchV ↔ DSchV Einmaliger Leistungsaustausch Leistungsaustausch auf Dauer oder doch Zeit angelegt Leistungsumfang steht bei Vertragsabschluß fest ... ist abhängig von der Dauer des Schuldverhältnisses Endet mit Erfüllung Ende muß gesetzt werden " Je länger, je lieber “; Gschnitzer " Je kürzer, je lieber " Bei Fehlern (in der Wurzel): Auflösung ex tunc = rückwirkend Auflösung ex nunc = ab jetzt Beispiele: Miet-, Arbeits-, Bierbe-zugsV, Vereinsmitgliedschaft Beispiele: Kauf-, Werkvertrag, Schenkung aber auch: Zeitungsabo = KaufV und ServiceV = WerkV Barta: Zivilrecht online

Untypische ZSchV & DSchV Kauf- und Werkvertrag gelten als Prototypen der ZSchV, kommen aber auch als DSchV vor: Kauf einer Zeitung am Kiosk = ZSchV Zeitungsabo = DSchV Kommunale BezugsVe über Strom = DSchV Service- oder ReinigungsVe = WerkV als DSchV Umgekehrt kommen die Prototypen des DSchV – Dienst- oder Arbeitsvertrag und Bestandvertrag – nicht als ZSchV vor Aber auch im Bereich der DSchV gibt es Diversifikationen: DSchV auf bestimmte Zeit DSchV auf unbestimmte Zeit Barta: Zivilrecht online

Beendigung von Dauerschuldverhältnissen Einvernehmliche Auflösung durch "contrarius actus“ Dauerschuldverhältnisse auf bestimmte Zeit: durch Zeitablauf vgl § 1113 ABGB auf unbestimmte Zeit: durch Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei; aber Ausnahmen Barta: Zivilrecht online

Die ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung wirkt: befristet und löst DSchV mit Ablauf der Kündigungsfrist auf; keine Angabe eines Grundes nötig Beginn des DSchV Ausspruch der Kündigung Kündigungs-Termin Kündigungsfrist Ende des DSchV Zugang der Kündigung Barta: Zivilrecht online

Die „außerordentliche“ Kündigung Die außerordentliche Kündigung wirkt: fristlos (schon mit Zugang) Sie bedarf eines wichtigen Grundes und stellt ein unverzichtbares Notventil dar; Denn: Niemand kennt die Zukunft! Beachte: „Eigene“ Terminologie beim Arbeitsvertrag: fristlose Entlassung  durch Arbeitgeber vorzeitiger Austritt  durch Arbeitnehmer Barta: Zivilrecht online

Endigungsfreiheit bei DSchV: Ausnahmen Kein freies Kündigungsrecht in bestimmten Fällen – Grund: Schutz typisch sozial Schwacher, wie zB Mieterschutz nach MRG: Gerichtliche Kündigung: § 33 MRG Neben Zins- auch Kündigungsschutz iSd § 30 MRG Arbeitsrecht: Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem ArbeitsverfassungsG Barta: Zivilrecht online

Kündigungs- und Entlassungsschutz im AR Arbeitsverhältnis ist für Arbeitnehmer idR Existenzgrundlage Daher beschränkt das AR das freie Kündigungsrecht des Arbeitgebers (geringfügig) Arten : Allgemeiner Kündigungsschutz = anwendbar auf alle Arbeitnehmer Besonderer Kündigungsschutz = anwendbar nur auf bestimmte Gruppen Beispiele: Betriebsratsmitglieder, Mutterschutz, Präsenz- oder Zivildiener Barta: Zivilrecht online

Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (1) Rechtsquellen: §§ 105,107,130 ArbVG Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung den Betriebsrat (BR) zu verständigen: Dieser kann innerhalb von 5 Tagen Stellung nehmen Betriebsrat kann Beratung (mit AG) verlangen Kündigungen vor Ablauf der 5-Tage-Frist sind unwirksam Individuelle Anfechtung (durch Arbeitnehmer) beim Arbeits- und Sozialgericht möglich Aber nur, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat Barta: Zivilrecht online

Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (2) Anfechtung ist in folgenden Fällen zulässig: Kündigung aus verpöntem Motiv ZB wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, bevorstehender Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder wegen des Geschlechts etc; Sinn: Diskriminierungsschutz Ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wirft oft schwierige Abwägungsfragen auf Allgemeiner Entlassungsschutz flankiert funktional den Kündigungsschutz (wegen Umgehungsgefahr!) Verständigungspflicht und idF Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht Barta: Zivilrecht online

Kündigung von Heimverträgen Grundsätzlich ist der Heimvertrag für beide Seiten (also Heimbewohner und Heimträger) kündbar Die Stellung der Heimbewohner verlangt aber nach Beschränkungen für Heimträger: Kündigung nur aus wichtigem Grund Barta/Ganner, Zur Auflösung des Altenheimvertrages durch den Heimträger, wobl 1998, 93 ff de lege ferenda?: Nur nach Vorwarnung! –Härteklausel wäre wichtig! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1113 ABGB Verlauf der Zeit „Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey sogenannten Tag-, Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte,oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Vorvertrag (1) Praktische Bedeutung: Oft sind Umstände des Vertragsschlusses noch unklar, daher: rechtliche Regelung ohne endgültige Verpflichtung Definition: Vorvertrag = Verabredung, künftig erst einen (Haupt)Vertrag schließen zu wollen Erfüllung des VorV liegt im Abschluß des HauptV Abschluß erfolgt: entgeltlich oder unentgeltlich Einseitig oder zweiseitig verpflichtend Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Vorvertrag (2) Gesetzliche Voraussetzungen: Vorvertrag muß inhaltlich ebenso bestimmt sein, wie Hauptvertrag zB VorV zu KaufV: Kaufpreis + Kaufgegenstand Zeit des Abschlusses des HauptV muß bestimmt (zumindest bestimmbar) sein; Umstandsklausel / clausula rebus sic stantibus; vgl § 1052 binnen 1 Jahres nach vereinbartem Zeitpunkt muß auf Abschluß des Hauptvertrag "gedrungen“ werden (= Klage) Barta: Zivilrecht online

Vorvertrag (3) - Gesetzestext § 936 ABGB: „Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Theiles verloren wird. Überhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.“ Barta: Zivilrecht online

Vorvertrag (4) – Abgrenzungen/1 Option = vertraglich eingeräumtes, einseitiges Gestaltungsrecht; nach Einräumung: einseitige Berechtigung Punktation = Aufsatz über die Hauptpunkte eines Vertrags: § 885 ABGB – ist schon HauptV, wenngleich noch nicht der förmliche HauptV Rahmenvertrag = beidseitig vereinbarte AGB Barta: Zivilrecht online

Vorvertrag (5) – Abgrenzungen/2 Bezugsvertrag = DSchV und schon HauptV OGH erblickte früher in BezugsVn Vorverträge Vorkaufsrecht: § 1072 ff ABGB Vertragsschluß kann unter Umständen erzwungen werden – Liegt zwischen Option und VorV, ist aber weder das eine, noch das andre Dingliche und obligatorische Variante Barta: Zivilrecht online

Vorvertrag (6) - Beispiele Typische Vorvertragssituationen sind: Mineralölfirma plant Bau einer Tankstelle an projektierter Umfahrungsstraße ... Filmregisseur will sich berühmte Darsteller für Verfilmung sichern, obwohl Projektfinanzierung noch nicht fix ist ... Fußballverein schließt mit Fußballer einen Vorvertrag für den Fall, daß dieser die Freigabe von seinem derzeitigen Verein erhält; zB „Wacker Innsbruck“ mit „Werder Bremen“ über Bruno Pezzey Vorgründungsgesellschaft: Zwei oder mehrere Personen verpflichten sich, eine Gesellschaft zu gründen; aber noch ist nicht alles geklärt Barta: Zivilrecht online