Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung II

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung II Dr. Thomas Ruhm, LL.M. © Thomas Ruhm 2013

Konzerntatbestände § 15 AktG §§ 115 ff GmbHG §§ 110 Abs 6, 6a, 6b ArbVG §§ 88a f ArbVG §§ 49, 50 KartG Rechtlich selbständige Unternehmen Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken Beherrschender Einfluss

„Konzernunternehmen“ Rechtlich selbständiges Unternehmen Auch Verein, GesbR, „öff. Unternehmen“ etc. grundsätzlich als „Konzernunternehmen“ möglich  Gesellschafter sind Unternehmer § 1 Abs 2 KSchG: „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“

Faktische, wirtschaftliche Elemente Wirtschaftliche Einheit! Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken Rechtliche Elemente Faktische, wirtschaftliche Elemente Wirtschaftliche Einheit! Rechtliche Einheit? Nicht bloße Holdinggesellschaften! Weisungsrecht der Konzernspitze nicht notwendig erforderlich

Wirtschaftliche Zwecke Vorteile bei Planung, Organisation und Erbringung wirtschaftlich wertvoller Leistungen Gewinnabsicht nicht erforderlich! Bloß ideeller Zweck nicht ausreichend

Beherrschender Einfluss Verträge Mehrheitsverhältnisse Entsendungs-, Bestellungsrechte Liefer-, Abnahme und Kapitalabhängigkeiten „fremdbestimmte Willenssteuerung“  Tatsächliche Fremdbestimmung erforderlich!

Arten von Konzernen

Vertragskonzerne Unternehmensverträge Organschaftsvertrag (§ 9 KStG, § 13 BAO) Beherrschungsvertrag Gewinnabführungsvertrag (§ 238 AktG) Interessengemeinschaft Betriebspachtvertrag (§ 238 AktG) Betriebsüberlassungsvertrag (§ 238 AktG) Betriebführungsvertrag (§ 238 AktG) Sonstige Verträge (Darlehensverträge, Lizenz- und Franchiseverträge etc. bei sonstigen Konzernumständen)

Vertragskonzerne Allgemeines Pers.ges. AG Unternehmensvertrag ao. Geschäft  Einstimmigkeit (§ 116 Abs 2 UGB) Einzelvertretungsbefugnis zum Abschluss (Gefahr des „Insichgeschäftes“!) AG § 238 AktG für wesentliche Vertragspunkte; beschränkte Vertretungsbefugnis des Vorstandes Gefahr des „Insichgeschäftes“ zB. bei Doppelvertretung durch Personalunion (§ 25 Abs 4 GmbHG, Interessenkollision)

Vertragskonzerne GmbH Meist durch Weisungsrecht der GV (faktisch) Ao. Geschäft: grds. ¾- Mehrheit Einstimmigkeit bei Änderung des Unternehmensgegenstandes / Gesellschaftszweckes (§ 50 Abs 3 GmbHG) Unbeschränkte Vertretungsmacht der Gf (§ 20 Abs 2 GmbHG), außer bei Kollusion (Wissen des Dritten reicht wohl aus) Gefahr des „Insichgeschäfts“ (va. bei Einmann-GmbH) Formvorschriften des § 49 GmbHG

Vertragskonzerne Beherrschungsvertrag Unterwerfung des beherrschten Unternehmens unter die Leitung eines anderen durch „Organisationsvertrag“ idR Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens „gespaltene Leitungsmacht“ Oft bereits faktische Unterwerfung; zusätzliche Umstände erforderlich! Zuständigkeitsänderung des Vorstandes/Geschäftsführers zu „Konzernorgan“

Vertragskonzerne Gewinnabführungs- Verlustübernahmevertrag Längerer Zeitraum (mind. 5 Jahre) Subordinationsverhältnis, bei dem das herrschende Unternehmen die Gewinne des beherrschten Unternehmens bezieht § 238 AktG „Gewinngemeinschaft“ HV-Beschluss mit ¾- Mehrheit, wenn mehr als ¾ der Gewinne abgeführt werden (relativ dispositiv); Teilung der Verträge? HV-Beschluss des herrschenden Unternehmens (Teil der Lehre)  Verlustübernahme notwendig! Grds. keine Leitungsbefugnis durch Gewinnabführungsvertrag Oft aber Organschaftsverhältnis Verlustübernahme meist aus steuerlichen Gründen (§ 9 KStG)

Vertragskonzerne Interessengemeinschaft Koordination wirtschaftlicher und betrieblicher Maßnahmen, Produktion, Vertrieb, Entwicklung, Know-How etc. Meist GesbR: „Gewinn- und Verlustgemeinschaften“; Verwaltungsgemeinschaften Teilweise Gewinnabführung: „Gewinngemeinschaft“ (§ 238 AktG)  Entstehung eines Gleichordnungskonzerns

Vertragskonzerne Betriebspachtvertrag § 238 AktG, §§ 1090 ff ABGB Entgeltliche Überlassung des Unternehmensbetriebes zu Gebrauch und Nutzung Pächter hat Gewinnchance, trägt aber wirtschaftliches Risiko Betriebsführung im Namen und auf Rechnung des Pächters Entgelt: Fixbetrag, Gewinnbeteiligung, Dividendengarantie Konzern auch, wenn Betriebe verschiedener Unternehmer von Pächter unter einheitliche Leitung gestellt werden

Vertragskonzerne Betriebsüberlassungsvertrag Betriebsführungsvertrag § 238 AktG Betriebsführung im Namen des Überlassers, auf Rechnung des Unternehmers  „Innenpacht“ Betriebsführungsvertrag § 238 AktG, §§ 1002 ff ABGB Auftragnehmer führt Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen oder im Namen des Auftragnehmers fort Konzern, wenn Eingliederung bei Auftragnehmer, einheitliche Leitung ohne Einflussnahme des Auftraggebers

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Konzerninteresse  Eigeninteresse Interessenvergleich erforderlich; Verantwortung der Organe des beherrschten Unternehmens; Widerspruchsrecht Rest-Kompetenz zur Wahrung der Eigen(bestands-)interessen notwendig Vollkommene Knebelung unzulässig (§ 879 ABGB) AG: zwingende weisungsfreie Geschäftsführung durch Vorstand; Sorgfalt eines ord. Kaufmannes; Kontrolle!

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Bloße Gewinnabführung hL: grds. auch Verlustübernahme erforderlich  sonst: Gefährdung der Unternehmenssubstanz des beherrschten Unternehmens Gesell. Gleichbehandlungsgrundsatz!  nichtig nach § 879 ABGB; ev. Geltungserhaltung durch Vertragsergänzung

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Verdeckte Gewinnausschütung Pers.ges.: wegen persönlicher Haftung zulässig Aber: Risikoerhöhung für Gesellschafter, weil Gesellschaftsvermögen reduziert wird Kap.ges.: Verbot der §§ 82 GmbHG, 52 AktG Verbot auch zwischen Konzernunternehmen! Bei Umsatzgeschäften ev. geltungserhaltende Reduktion auf Verbot nur der Überzahlung

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Sonstige Benachteiligungen Gültigkeit „außenstehende“ Gesellschafter benachteiligender Verträge? Treuepflicht des beherrschten Unternehmens Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (§ 880a ABGB)  hL: angemessene Entschädigung; Inhaltskontrolle durch das Gericht! Kontrollierende Beteiligung, beherrschender Einfluss: Pflichtangebot nach §§ 22 f ÜbG! Grenze: Verbot der Einlagenrückgewähr, Grundsatz der Vermögensbindung (§§ 52 AktG, 82 GmbHG)

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Auszahlung durch herrschendes Unternehmen (Dritter!) unproblematisch, zB. als laufende Ausgleichszahlung („Dividendengarantie“) in Höhe der entgangenen Gewinnerwartung, wenn Gewinnerwartung Berechnungsmethode? Grundlage: Unternehmensvertrag (echter Vertrag zugunsten Dritter iS § 881 ABGB) Wahl der außenstehenden Gesellschafter, ob Abfindung (gegen Übernahme der Anteile) oder Ausgleich? Wichtiger Austrittsgrund?

Besondere Probleme bei Vertragskonzernen Rechtsfolgen Nichtigkeit § 199 Abs 1 Z 4 AktG (Sittenwidrigkeit); Klage auf Feststellung absolut nichtiger Beschlüsse bei GmbH gem. § 228 ZPO Nichtigkeit bei Ausschluss unverzichtbarer Rechtspositionen (zB „Eigenbestandsinteresse“) Anfechtung § 195 Abs 2 AktG (bei sonstigen Umständen) §§ 41 ff GmbHG, „innerer Gehalt“ des HV-Beschlusses

Faktische Konzerne KEINE Unternehmensverträge oft sonstige vertragliche Beziehungen: Darlehens-, Kreditverträge Liefer-, Abnahmeverträge Immaterialgüterverträge (Lizenzen, Urheberrechte, etc.) Leasing-, Dienstverträge etc Beteiligung zB. Konzernrechnungslegung, AR-Bestimmungen, KStG Möglichkeit in laufende Unternehmensführung bestimmend einzugreifen „Beherrschbarkeit“

Faktische Konzerne Beweislastumkehr bei hinreichend intensiven Beteiligungsverhältnissen Bei Konzernierungsvorhaben: Pflicht zur rechtzeitigen Information, va. bei „sukzessiver Konzernierung“ (Treuepflicht des Mehrheitsgesellschafters“) Satzungsänderung! Sonst ev. Schadenersatz wegen Vertrags(Satzungs-)widrigkeit

Faktische Konzerne Personengesellschaften Restriktives Widerspruchsrecht, -pflicht schon bei gew. Geschäften (§ 115 Abs 1 UGB) Ao. Geschäfte: Einstimmigkeit (§ 116 Abs 1 UGB) Wettbewerbsverbot (§§ 112 ff UGB) Aber gesellschaftsvertragl. Abweichungen möglich (auch für Komm.!) Rechtsgesch. Vertretungsmacht Gf-Befugnis für Kommanditisten Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte etc.  vertragliche Gestaltung zur Konzernierung notwendig

Faktische Konzerne AG Grds. Verwaltungsmonopol des Vorstandes (§ 70 Abs 1 AktG)  Besetzung des Vorstandes durch Muttergesellschaft Interessenwahrungspflicht des Vorstandes! Kein Weisungsrecht an Vorstand! Abgeschlossene Kompetenz der HV (§ 103 Abs 1 AktG) Allerdings: ev. Satzungsänderung für Konzerninteressen  Zuständigkeit der HV (§ 145 Abs 1 AktG) Weisungsfrei  einheitliche Leitung Eigeninteresse  Konzerninteresse Ev. Nachteilsausgleich erforderlich

Faktische Konzerne GmbH Weisungsrecht der GV an Gf Auch Weisung durch AR möglich (§ 20 GmbHG) Gf hat daher KEIN Verwaltungsmonopol Beherrschung durch Mehrheitsgesellschafter daher möglich Aber: gesetz-, sitten- u. vertragswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden! Satzungsänderung (100 %-Mehrheit)! Gläubigerschutz Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung gem. §§ 82 GmbHG)! Eigenbestandsinteresse (auch bei Einmann-GmbH)

Konzern und Satzung Grds. Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit als Gesellschaftszweck Aber auch Wahrung der Konzerninteressen als Gesellschaftszweck möglich Konzernklauseln Absichtsklausel in Satzung Beteiligungsklausel in Satzung Einfache Konzernklausel (Konzernierung ist in Folge GF-Maßnahme) Qualifizierte Konzernklausel (Konzernierungsmaßnahmen gehören zur laufenden GF)

Konzern und Satzung Abwehrmöglichkeiten einer Konzernierung bei GmbH durch Satzungsklauseln: Anteilsvinkulierung Höchststimmrechte Wettbewerbsverbote Call-Options, Vorkaufsrechte Ausschlussrechte Subordinationsklausel Befreiung von Wettbewerbsverboten

Konzern und Satzung Zulässigkeitsgrenzen grds. Privatautonomie Gesetzeswidrigkeit Bestandschutz des Unternehmens Minderheitenrechte Gläubigerschutz § 879 ABGB auch bei Organisationsverträgen

Konzern und Satzung Sittenwidrig: wucherische Ausbeutung, Knebelung, gröbliche Benachteiligung der Gesellschaftsinteressen Gesetzeskonforme Interpretation der Klauseln! Eigene „Zielsetzung“ der jur. Person erforderlich Grundlagen der Selbsterhaltung und Selbstverantwortung für „rechtliche Selbständigkeit“ unbedingt erforderlich Grenze: Ausbeutung und Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch Fremdbestimmung, „Bestandschutz“

Konzern und Satzung Minderheitenschutz Änderung des Unternehmensgegenstandes/-zweckes als Grundkonsens der Gesellschaft Diskriminierungsverbot (Gleichbehandlungsgebot!), Treuepflicht  sachliche Rechtfertigung! Berücksichtigung des Unternehmenswohls, Interessenvergleich Angemessener Ausgleich bei Verlust von Rechten Schrankenlose Unterwerfung unzulässig (dafür: Fusion!)

Konzern und Satzung Gläubigerschutz Alternativlösungen? Andere Möglichkeiten der wirtschaftlichen Weiterentwicklung? Grenzen: zwingendes Recht, Kernbereich gesellschaftsvertraglicher Rechte, Beseitigung von Sonderrechten etc. Gläubigerschutz Erhaltung des Haftungsfonds Keine täuschenden Vermögenstransaktionen

Konzern und Satzung Besonderheiten bei Personengesellschaften Grds. Einstimmigkeit bei GV-Änderung Bei Mehrstimmigkeit „Bestimmtheitsgrundsatz“ etc. („Kernbereichslehre“) Aber Treuepflicht (zB bei Insolvenzgefahr), § 830 ABGB  Interessenvergleich, Minderheitenschutz des § 834 ff ABGB bei Pers.ges.! Formlose Vertragsänderung möglich

Konzern und Satzung Besonderheiten bei der AG Meist Satzungsänderung erforderlich, HV-Beschluss (§ 145 Abs 1 AktG); ausdrückliche und fristgerechte Ankündigung (§ 108 Abs 2 AktG) ¾- Mehrheit, nur höheres Quorum vertraglich möglich (§ 146 Abs 1 AktG) keine auf AR übertragbare Änderungsbefugnis! Nur Mitwirkung der benachteiligten Aktionäre, wenn Änderung der Aktiengattungen (§ 11 iVm § 146 Abs 2 AktG) Stimmrecht auch für Aktionäre, die Vorteil erhoffen! (Einschränkung: § 114 Abs 5 AktG)

Konzern und Satzung Besonderheiten bei der GmbH Änderung des GV: ¾- Mehrheit (§ 50 Abs 1 GmbHG) Änderung des Unternehmensgegenstandes, -zweckes: Einstimmigkeit (§ 50 Abs 3 GmbHG); ¾- Mehrheit vertraglich mgl. Mitwirkung der bevorzugten/benachteiligten Gesellschafter?  § 50 Abs 4 GmbHG (OGH: wohl nur bei „Sonderrechten einzelner“, nicht bei Rechten/Pflichten, die alle betreffen, aber str.!!)

Konzern und Satzung Diskriminierungsgefahr durch Konzernvorteile für manche Gesellschafter  angemessener Ausgleich! § 39 Abs 4 GmbHG: Stimmverbot, wenn unangemessene Sondervorteile; Interessenvergleich! OGH: nur bei Austauschvertrag mit unangemessener Gegenleistung Formvorschriften (Notariatsaktpflicht!)

Der Konzern als Organisationseinheit Handeln durch Organwalter der rechtlich selbständigen Konzernunternehmen  Unternehmensgegenstand, Satzungsänderung (Pflicht zur Wahrung der Konzerninteressen etc) Gesellschaftsrechtliche Vorschriften Arbeitsrechtliche Vorschriften

Der Konzern als Organisationseinheit Notwendiger AR der GmbH Grds. wenn Anzahl der AN > 300 Ausnahme bei Konzernverhältnis (§ 29 Abs 1 Z 2 GmbHG): Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer AR-pflichtigen Kapitalgesellschaft bzw. von einer solchen zu mehr als 50 % beherrscht < 500 AN in jedem der beiden Unternehmen  Verschiebung der AR-Pflicht zu Mutterunternehmen!

Der Konzern als Organisationseinheit Notwendiger AR der GmbH Leitende Gesellschaft in einem Konzern Untergesellschaften AR-pflichtig, Gesamtzahl der AN > 300 (§ 29 Abs 1 Z 3 GmbHG)

Der Konzern als Organisationseinheit Sonstige Konzertatbestände grds. Verbot der Aktienübernahme durch od. für Rechnung eines Tochterunternehmens (§§ 51, 66 ff AktG) Erwerb eigener Aktien für Stock-Options-Modelle in Konzern mgl. (§ 65 Abs 1 Z 4 AktG) KEIN Stimm- od. Bezugsrecht aus Aktien, die Tochter gehören Auskunftsrecht des AR + Gesellschafter über Konzernbeziehungen (§§ 95 Abs 2, 112 AktG, 30j Abs 2 GmbHG)

Der Konzern als Organisationseinheit Zusammenfassung der AR-Posten in Konzern, aber Höchstgrenze 20 bzw. 5 (§§ 86 Abs 2, 3 AktG, §§ 30a Abs 2, 4 GmbHG) Kreditgewährung an Vorstand, AR, leit. Angestellte von Konzernunternehmen nur mit Zustimmung des AR (§ 80 Abs 1 AktG) Konzernabschlussprüfung nur dr. WP bzw. Buchprüfer; Gründungsprüfung, Sonderprüfung nicht dr. Vorstand, AR, leit. Angestellte von Konzernunternehmen (§ 119 Abs 2 AktG) Konzernrechnungslegung (§§ 244 ff HGB, § 125 AktG, § 22 GmbHG

Arbeitsrecht - Konzernrecht

Konzernvertretung 88a ArbVG in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte 2/3-Mehrheit der ZBr die zusammen > 50 % der AN vertreten Feststellungsbeschluss der Versammlung der ZBr-Vorsitzenden auch Umlaufverfahren möglich §§ 62a, 65 Abs 1, 68, 72 ArbVG

Konzernvertretung Zusammensetzung Vertretung 2 Delegierte + 2 Ersatzdelegierte jedes ZBR (nur wenn AN < 500) > 500 AN: 1 Delegierter/ 500 AN Wenn kein ZBR: Ausübung der Befugnisse durch Betriebsausschuss, BR Vertretung durch Vorsitzenden

Konzernvertretung Konstituierung Sitzungseinladung durch Einberufer der Versammlung der ZBR-Vorsitzenden  spätestens 3 Monate vor Ende der Tätigkeitsdauer für nächste Periode) Wahl des Vorsitzenden: Präsenzquorum: 50 % Konsensquorum: einfache Mehrheit Schriftliche Mitteilung an alle Konzernunternehmen

Konzernvertretung GO-Beschluss: 2/3-Mehrheit Tätigkeitsdauer: 4 Jahre Vorzeitige Beendigung: Konzernauflösung Auflösungsbeschluss der ZBR (wie Bestellung: 2/3-Mehrheit etc.) Auflösungsbeschluss der Konzernvertretung (2/3-Mehrheit der Delegierten) Funktionsunfähigkeit von ZBR (BR-Ausschuss/BR) Durch Gericht (binnen 1 Monat nach Konstituierung)

Konzernvertretung Sitzungen Ende der Mitgliedschaft: 1 Sitzung/ Jahr; Einberufungsrecht: 25 % der Delegierten Ende der Mitgliedschaft: Ausscheiden des Unternehmens aus Konzern Ende der Tätigkeitsdauer (4 Jahre) Ende der Mitgliedschaft zum ZBR/BR Rücktritt Abberufung

AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat AN-Mitwirkung im AR § 110 ArbVG Voraussetzungen (§ 110 Abs 6 ArbVG): AR einer AG, GmbH, Gen Unter deren einheitlicher Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) oder „Beherrschung“ durch unmittelbare Beteiligung von > 50 %: AG, AR-pflichtige GmbH, GmbH iSd § 29 Abs 2 Z 1 GmbHG, AR-pflichtige Gen

AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat AR der Konzernmutter Entsendung der AN-Vertreter durch ZBR/BR der Mutter und alle BR der Töchter wenn Mutter höchstens 50% der AN aller Töchter hat Wenn > 50 % der AN der Töchter, nur Entsendung durch Mutter-ZBR Entsendung der AN-Vertreter durch ZBR/BR der Mutter nach Verhältnis der Zahl der bei Mutter Beschäftigten zu Beschäftigten bei Töchtern mind. 1 AN-Vertreter durch Mutter-ZBR/BR Ausnahme: Unternehmenszweck auf Anteilsverwaltung an Töchtern beschränkt (bloße Holdinggesellschaft)

AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat  Anwendung von § 110 Abs 6 ArbVG auch, wenn bei Mutter kein BR zu errichten ist + Tätigkeit nicht auf Vermögensverwaltung beschränkt. Konzernvertretung Bestellung der AN-Vertreter in AR der Mutter; besondere Bestellungsbefugnis der KV-Mitglieder, die aus ZBR der Mutter stammen (§ 119 Abs 6b ArbVG)

Haftungsfragen Vertragshaftung Deliktische Haftung Oft Gesellschaftsvertrag od. Unternehmensvertrag Gleichbehandlungsgrundsatz Organwalter als Erfüllungsgehilfe Haftung des herrschenden Unternehmens§ 1298 ABGB (auch gegenüber Minderheitsgesellschaftern des beherrschten Unternehmens) Deliktische Haftung Meist „bloße Vermögensschäden“; kein Eingriff in absolut geschützte rechte Ev. Schutzgesetzverletzung § 1295 Abs 2 ABGB

Haftungsfragen §§ 100 f AktG Handeln zum Schaden der Gesellschaft zur Erlangung gesellschaftsfremder Sondervorteile (auch Dritte!) Auch Haftung des Bevorteilten, Vorstandes, AR (§§ 100 ff iVm §§ 84, 99 AktG) Solidarhaftung Ersatzberechtigung der Aktionäre, Gläubiger (§ 101 Abs 1 AktG) Voraussetzungen: Schaden der beh. Gesellschaft zugunsten Konzerninteressen Kein angemessener Ausgleich

Haftungsfragen Sonstiges Haftungsbefreiung des § 100 Abs 3 AktG (Handeln für schutzwürdige Interessen) § 101 Abs 3 AktG: Auf Einflussnahme durch Stimmrechtsausübung nicht anwendbar (ev. Anfechtung) Analoge Anwendung auf GmbH? Sonstiges Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung (zB. wenn Mutter die Tochter mit zu wenig Kapital ausstattet)

Konzernkontrolle Information Konzernrechnungslegung AN-Mitbestimmung Berichtspflicht des Vorstandes an AR (§ 81 AktG)  Jahresbericht, Quartalsbericht, Sonderbericht Auskunftsrecht des AR, insbes. über Konzernbeziehungen (§ 95 Abs 2 AktG)  klares Bild über nachteilige Geschäfte Konzernrechnungslegung AN-Mitbestimmung Kontrollorgane Unabhängigkeit der Gründungs- und Sonderprüfer (§§ 25 Abs 5, 119 Abs 2 AktG  keine Konzernorgane) § 90 AktG nicht anwendbar oft Personalunion (§ 86 AktG: erhöhte Höchstzahl der AR-Posten)!

Konzernbeendigung Vertragliche Frist, Bedingung Einvernehmliche Vertragslösung Ordentliche Kündigung Auflösung aus wichtigem Grund Meist wieder Satzungsänderung erforderlich  HV-, GV-Beschluss Minderheits- und Gläubigerschutz gefährdet

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG) Sofortiger Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe Un- oder mittelbare Beteiligung > 50 % an Kapital und Stimmrechten Möglichkeit der Verwertung von Auslandsverlusten Bindungsdauer der Gruppe von 3 Jahren Abschreibung des Firmenwertes bei Erwerb von inländischen betriebsführenden Körperschaften Stellung eines Gruppenantrages

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Vertikaler und horizontaler Ergebnisausgleich durch Zurechnung zum Gruppenträger Gruppenmitglieder: KapGes, Gen Vergleichbare ausländische KapGes, Gen Gruppenträger: KapGes (auch reine Holdinggesellschaft), Gen Versicherungsvereine aG, Kreditinstitute EU-KapGes, EWR-KapGes bei Zweigniederlassung in Ö

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Mehrmüttergruppe an der Spitze zulässig (Joint Ventures!) wenn gemeinsam als Beteiligungsmeinschftaft > 50 % ein Kerngesellschafter > 40 %, andere Gruppenmitglieder > 15 % Firmenwertabschreibung bei Beteiligungserwerb an inländ. Betriebsführender Ges auf 15 Jahre

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) Gewinnanteile von Mutter an inländischer Tochter grds. steuerfrei! Verhinderung der Mehrfachbesteuerung von Gewinnausschüttungen Keine Befreiung von Veräußerungsgewinnen!

Steuerrechtliche Besonderheiten im Konzernverhältnis „Internationales Schachtelprivileg“ Bei ausländischer Tochter Befreiung nur wenn: wesentliche Beteiligung (mind. 10%) Beteiligung mind. 1 Jahre Ausländische Tochter mit inländischer Kapitalgesellschaft vergleichbar Versagungsmöglichkeit durch Finanzminister gem. § 22 BAO iVm § 10 Abs 4 KStG (Verhinderung der Steuerhinterziehung) Zweck: Förderung der Exportwirtschaft!

Konzernrechnungslegung Konzernabschluss Konzernlagebericht § 244 ff UGB National und international „Weltabschluss“ aller Konzernunternehmen

Konzernabschluss Mutter: Mutter – Tochter – Verhältnis Kap.ges/ Pers.ges. ohne natürliche Person als vertretungsbefugter Gesellschafter Sitz in Wien Mutter – Tochter – Verhältnis Einheitliche Leitung und Beteiligung von mind. 20 % Oder beherrschender Einfluss („Control-Konzept“)

Die Europäische Gesellschaft (SE) VO (EG) 2157/2001, umzusetzen bis 8.10.2004 Supranationale Unternehmensform für den EU-Binnenmarkt Sitz in EU Eintragung und Veröffentlichung Mehrstaatlichkeit mind. 2 Mitgliedstaaten der EU durch Gründung betroffen Eigene Rechtspersönlichkeit

Die Europäische Gesellschaft (SE) Gründungsformen Art 2, Art 3 SE-VO Gründung durch grenzüberschreitende Verschmelzung durch Holding-SE (auch von GmbH) Errichtung einer Aufnahme od. Neugründung (nur AG) Errichtung einer AG nationalen Rechts Errichtung einer Tochter-SE (alle Handelsges.) Umwandlung einer Tochter-SE, die aus Mutter-SE ausgegründet wird

Die Europäische Gesellschaft (SE) Gründungsformen /Art. 2, 3 SE-VO; §§ 17 ff SE-G Verschmelzung zur Neugründung oder Aufnahme (nach UmwG) Gründung einer Holding-SE Gründung einer Tochter-SE Umwandlung einer AG in eine SE, wenn sie seit mind. 2 Jahren eine dem Recht eines anderen MS unterliegende Tochterges. hat Ausgründung eines Tochter-SE aus einer SE

Die Europäische Gesellschaft (SE) Vorstand/Aufsichtsrat dualistisches System monistisches System („Verwaltungsrat“) Leitungs- und Aufsichtsorgan in einem Verwaltungsorgan zusammengefaßt Wahlrecht – Strukturen für monistisches System im SEG Hauptversammlung Kompetenzen nach VO und SEG Jahresabschluss nach Vorschriften des Sitzstaates Auflösung, Insolvenz, Umwandlung in AG entsprechend AG-Vorschriften des Sitzstaates (immer subsidiäre Anwendbarkeit)

Die Europäische Gesellschaft (SE) Vereinfachtes Gründungsverfahren bei Konzernverschmelzung (Art 31 SE-VO) bei einer Verschmelzung durch Aufnahme (Abs 1, 2) Verschmelzung einer 100%-Tochter auf die Mutter Erleichterungen: gekürzter Verschmelzungsplan, keine Prüfung des Verschmelzungsplanes, Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden grds. nicht Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft Verschmelzung mit einer Tochter, an der Mutter mind. 90% der Anteile besitzt Keine Verschmelzungsberichte durch Leitungsorgan und Sachverständige