Öffentliches Wirtschaftsrecht

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Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche Unternehmen

„Öffentliche Unternehmen“ Begriff Unionsrechtliches Begriffsverständnis Art. 106 AEUV Transparenzrichtlinie Rechtsprechung des EuGH Problem: Leistungen der Daseinsvorsorge

Begriffsverständnis im deutschen Recht Keine Legaldefinition Verselbständigte Einheit Wirtschaftliche Tätigkeit Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit Oder Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge

Öffentliche Hand Sie ist alleiniger Träger des Unternehmens Oder sie beherrscht dieses auf sonstige Weise. Bei Wahl einer privatrechtlicher Organisationsform: Öffentliche Hand ist Träger wenn sie 100% der Anteile hält. Das ist eine „Eigengesellschaft“. Gemischtwirtschaftliches Unternehmen: Trägerschaft liegt vor, wenn beherrschender Einfluss vorliegt.

Öffentlich-rechtliche Organisationsformen Regiebetrieb: Verwaltungsabteilung Eigenbetrieb Gemeindeordnungen und Eigenbetriebsgesetze der Länder Rechtlich unselbständige, aber organisatorisch und finanzwirtschaftlich verselbständigte Sondervermögen der Kommune

Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Alternative zur Gründung einer GmbH oder AG. Kommune hat Einwirkungsmöglichkeiten ohne Widerspruch zum Gesellschaftsrecht Errichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Umwandlung von Eigenbetrieben möglich Juristische Person, rechtlich verselbständigt Kann selbst Aufgabenträger sein Kann Satzungen und Verwaltungsakte erlassen Gebühren erheben

Zweckverband Form der interkommunalen Zusammenarbeit Körperschaft des öffentlichen Rechts Mit eigenen Organen ausgestattet Aufgaben der sich zusammenschließenden Kommunen werden auf den Zweckverband übertragen Er kann anstelle der betr. Kommunen Satzungen und Vae erlassen, Gebühren, Beiträge erheben.

Privatrechtliche Organisationsformen GmbH Für kleine und mittlere Unternehmen Weniger strenge dispositive Vorschriften: größere Spielräume für die Satzung Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: Schwerpunkt: Gesellschafterversammlung, Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung Aufsichtsrat hat Zustimmungs- und Weisungsrechte

Aktiengesellschaft Für größere Unternehmen Organe: Vorstand, Hauptversammlung, Aufsichtsrat Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: starke Stellung des Vorstands: eigenverantwortliche Geschäftsführungsbefugnis unbeschränkt, es sei denn, der Vorstand selbst wünscht eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung. Aufsichtsrat: Zustimmungs-, aber keine Weisungsrechte

Unionsrechtliche Vorgaben Grundfreiheiten Staat: Adressat der Grundfreiheiten auch als öff. Unternehmen Öffentliche Unternehmen auch Berechtigte der Grundfreiheiten (Art. 54 II AEUV).

Wettbewerbsregeln für öffentliche Unternehmen Art. 106 I AEUV: Allgemeine Regeln Art. 106 II AEUV: Ausnahmetatbestand für Unternehmen, die DAWI erbringen. Allg. Wettbewerbsregeln (Art. 106 I AEUV) Gleichbehandlung privater u. öffentlicher Unternehmen Verbindung mit Art. 345 AEUV Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV Kartell- und Beihilferegelungen der Art. 101-109 AEUV

Ausnahmen für DAWI Art. 106 II AEUV Wettbewerbsregeln dürfen die Erfüllung von DAWI nicht behindern Betrauung durch Hoheitsakt Staatlicher Gestaltungsspielraum Abweichung von Wettbewerbsregeln erforderlich

Verfassungsrecht Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates? Keine expliziten Aussagen im GG. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gestattet, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

Verfassungsrecht Bedeutung der Grundrechte: sie wirken verpflichtend und berechtigend. Sie zeigen dem Staat die Grenzen auf, die seiner Wettbewerbsteilnahme i. Verhältnis zu privaten Konkurrenten gesetzt sind. Grundrechtsbindung bei staatl. Handeln in PR-Form umstritten: Verwaltungsprivatrecht. Umgekehrt: Sind öff. Unternehmen unter Berufung auf Art. 19 III GG Träger der Grundrechte? Keine grundrechtstypische Gefährdung bei U in rein öff. Trägerschaft. Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, Kriterium des beherrschenden Einflusses Beteiligungsverhältnisse Sonstige Steuerungsmöglichkeiten

Haushaltsrecht Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit Gründungen und Beteiligungen von Bund und Ländern dürfen nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Wichtiges Interesse: Bezug zu öff. Aufgaben Subsidiaritätsklausel Begrenzung der Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag Beherrschung des Unternehmens bzw. angemessener Einfluss

Wettbewerbsrecht GWB gilt auch für öffentliche Unternehmen Vergaberecht des GWB UWG enthält keine Vorschrift der Geltungserstreckung auf öff. Unternehmen. Die Rspr. wendet § 3 UWG an, soweit das Verhalten im Wettbewerb, d.h. die Art u. Weise (Wie) ihrer Wettbewerbsbeteiligung betroffen ist. Schutz der Privatwirtschaft vor dem Zugang der öff. Hand zum Markt (das „Ob“)?

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden Art. 28 II GG als Legitimationsgrundlage wirtschaftlicher Betätigung Aufgabenfindungsrecht Entscheidungsbefugnis über Art u. Weise der Erledigung der örtl. Angelegenheiten Zwei Gemeindehoheiten: Organisationshoheit Finanzhoheit Kompetenzgrenze in räumlicher Hinsicht

Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung i.A. Negativtatbestände (§ 97 II SächsGO): bestimmte Einrichtungen (insbes. der Daseinsvorsorge) werden über eine Fiktion für nichtwirtschaftlich erklärt. Positivbestimmungen

Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht Schrankentrias Öffentlicher Zweck U steht in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde u. zum voraussichtlichen Bedarf Subsidiaritätsklausel Markterkundung (Analyse von Chancen u. Risiken)

Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht Genehmigungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte sind vorgesehen. Beispiel: Wasserwerke-Skandal.

Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht Zulässigkeit der Führung von Unternehmen in Privatrechtsform Geltung der Schrankentrias Spezielle Subsidiaritätsklauseln Beschränkung der Einzahlungsverpflichtung und Haftung der Gemeinde Angemessener Einfluss im Gesellschaftsvertrag, Weisungsgebundenheit der kommunalen Vertreter

Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in räumlicher Hinsicht Geltung der Schrankentrias Die berechtigten Interessen der Gebietskörperschaften, auf deren Territorium die wirt. Betätigung der Gemeinde ausgreift, müssen gewahrt sein. Genehmigung für ein Tätigwerden im Ausland Bindung an die verf.-rechtl. KompetenzO Abwehrrecht betroffener Gemeinden