Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 23. April 2013

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 23. April 2013 Steuerfestsetzung, Steuererhebung, Veranlagungs- und Quellensteuern Steuerverwaltungsakte, Steuerbescheide

Die Realisation eines Steueranspruchs I Idealisiertes Leitbild, gesetzliches Schuldverhältnis nach öffentlichem Recht Entstehung kraft Gesetzes, § 38 AO Festsetzung durch Bescheid nach Durchführung eines Veranlagungsverfahrens, § 155 AO Dann Steuererhebung, § 218 AO Fälligkeit nach Erlass des Bescheides, § 220 AO Zahlung Zwei Intervalle – von der Entstehung zur Festsetzung, von der Festsetzung zur Zahlung. 2 Arten von Verjährung.

Veranlagung- ./. Quellensteuer Problem bei Veranlagungsteuern: lange Veranlagungszeiträume (wie bei der Einkommensteuer; vgl. etwa §§ 36 I EStG,18 GewStG, 30 KStG) Problemlösungen: Vorauszahlungen (§§ 37 EStG, 19 GewStG, 31 KStG); Quellensteuern (Lohnsteuern, dort § 41a EStG, Kapitalertragsteuern, dort § 44 I / VII EStG); Voranmeldungen (bei der Umsatzsteuer, Näheres in § 18 I und II UStG). Insbesondere § 38 II 2 EStG Problem der Problemlösungen: Korrekturbedürftigkeit, Ausblendung individueller Leistungsfähigkeitsmerkmale, geringere Steuergerechtigkeit

Veranlagungs-/Quellensteuer Lösung dieses Problems bei Quellensteuern: Computerisierung, die aber an technische Grenzen stößt (Beispiel: Einarbeitung von Krankenversicherungsbeiträgen [§ 10 I 1 Nr. 3 EStG] in die Lohnsteuer

Realisation des Steueranspruchs (Beispiel) Herr X erzielt im Jahr 2012 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro Entstehung der Einkommensteuer: gemäß §§ 36 I und 25 I EStG mit dem Ablauf des Jahres 2012 Steuerfestsetzungsverfahren in 2013, das mit einer Steuererklärung des X eröffnet wird, § 25 III 1 EStG Frist für die Abgabe der Steuererklärung: grundsätzlich 31. Mai 2013, § 149 II 1 AO Dann behördl. Prüfung gemäß dem Untersuchungsgrundsatz, §§ 86 I, 88 I AO Steuerbescheid möglicherweise im August 2013 Erst im August 2013 erhält der Staat – demnach – die Steuern auf Einkünfte, die Herr X seit Anfang 2012 erzielt

Zusatzproblem: Abgeltungsteuer Ein deutscher Popstar lebt in London. Bei einer Veranstaltung im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 tritt er in Deutschland auf. Als Gage sind 20.000 Euro vereinbart. Für Reise und Unterbringung bei dem Aufenthalt entstehen dem Popstar standesgemäße Kosten in Höhe von 10.000 Euro. Von seiner Gage erhält der Popstar wider Erwarten aber nur 17.000 Euro ausbezahlt. Die Differenz führt der Veranstalter an das zuständige Finanzamt ab. Der Popstar ist wütend, weil ihm von 20.000 Euro nur noch 7.000 Euro bleiben, derentwegen aus noch der britische Fiskus Interesse zeigt. Er meint, eine Steuer von 30 % dürfe nur auf 10.000, nicht auf 20.000 Euro erhoben werden. Was ist davon zu halten?

Verwaltungsakt Ermächtigung zu einseitigem behördlichem Handeln, aber Steueranmeldung (Selbstberechnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §§ 150 I 3, 168 AO) Verfahren, das Sachlichkeit gewährleistet (Untersuchungs- grundsatz, § 88 III AO) fehlerunabhängige Wirksamkeit, Bestandskraft (Relativierungen gemäß §§ 164, 165 AO, 10d I 4 EStG, 36 II Nr. 2 EStG) Vollstreckungstitel (Leistungsgebot, § 254 S. 1 AO; Trennung Festsetzungs- und Erhebungsverfahren) Grundlage für rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz

Steuerverwaltungsakte ./. Steuerbescheide Steuerverwaltungsakt (§ 118 AO) Steuerbescheid (§ 155 AO) Steuerverwaltungsakt, der Steuerbescheid generell gleichgestellt ist (z.B. Grundlagenbescheid, § 181 I 1 AO) Steuerverwaltungsakt, der Steuerbescheid nur in einzelnen Punkten gleichgestellt ist (z.B. Haftungsbescheid, § 191 III AO)

Übereinstimmung mit allg. Verw.Recht Definition Unterscheidung in begünstigend und belastend Unterscheidung in gebunden und Ermessens-VA Ermessenslehre Nebenbestimmungen Begründung, hier geringere Anforderungen, § 121 II Nr. 1 AO Bekanntgabe, Ehegatten, § 122 VII AO, Zustellung Fehlerfolgen (Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Heilung, Unbeachtlichkeit, offenbare Unrichtigkeiten) Rücknahme und Widerruf (Fall des § 132 AO selten)

Drei-Tages-Fiktion Das Finanzamt gibt an einem Donnerstag, den 6. April, einen Steuerbescheid zur Post. Hiergegen wird am folgenden 10. Mai Einspruch eingelegt. Ist der Einspruch fristgemäß?

Offenbare Unrichtigkeiten § 129 AO: Die Finanzbehörde kann … offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. § 42 VwVfG: Die Behörde kann … offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Dazu Musil, DÖV 2001, 947