Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 16. April 2013

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 16. April 2013 Verbandskompetenz, sachliche u. örtliche Zuständigkeit, Geschäftsverteilung Folgen von Zuständigkeitsmängeln Zuständigkeitswechsel Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt Die Gliederung der Abgabenordnung

Eigenständigkeit des Steuerverwaltungsrechts Schaffung eines Reichsfinanzhofs (1918) Erlass einer Reichsabgabenordnung (1919) Entwicklung von Steuerrecht und Steuerrechtswissenschaft in den 1920er Jahren

Verbandskompetenz Abgrenzungen und Zuteilungen im Verhältnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts („Verbänden“) Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern Art. 108 I u. II GG (die Umsatzsteuer ist keine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 108 I GG) Örtliche Finanzbehörden des Bundes sind insb. die Hauptzollämter; ihre sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 12 II FVG Ob die Bundesländer im Verhältnis zueinander als klar geschiedene Verbände aufzufassen sind oder ob sich hier keine Fragen der Verbandskompetenz, sondern nur Fragen der sachlichen Zuständigkeit stellen, ist streitig, aber praktisch ohne Belang.

Sachliche Zuständigkeit I Zuweisung von Verwaltungsaufgaben, für die ein Verband zuständig ist, an Untergliederungen des Verbandes. Da Verband hier eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sind Untergliederungen Organe, und da es um Verwaltungsaufgaben geht, erfolgt die Zuweisung an Organe, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, also an Behörden. Diese Zuweisung erfolgt in der Weise, dass Verwaltungsaufgaben ihrem typischen sachlichen Gehalt nach gebündelt und Behördentypen zugewiesen werden. Wenn dieser Behördentyp im Bereich des Verbandes nur durch eine konkrete Behörde repräsentiert wird, ist die Zuweisung eindeutig: Beispiel Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern gemäß § 5 I FVG. Wenn dieser Behördentyp im Bereich des Verbandes durch mehrere konkrete Behörden repräsentiert wird, ist die Zuweisung nicht eindeutig; es bedarf dann ergänzender

Sachliche Zuständigkeit II Kriterien, eben örtlicher Kriterien. Beispiel: Abgrenzung der Zuständigkeiten der 24 Finanzämter, die es in Berlin gibt. Die sachliche Zuständigkeit geht der örtlichen Zuständigkeit vor (Reihenfolge der §§ 16 und 17 AO) Die FÄ sind gemäß § 17 II FVG grundsätzlich für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig. Dies umfasst: Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88 ff. AO), Steuerfestsetzung (§§ 155 ff. AO), Steuererhebung (§§ 218 ff. AO), auch außergerichtlichen Rechtsschutz und Billigkeitsmaßnahmen

Örtliche Zuständigkeit Geregelt in der AO, §§ 17 – 29, vorbehaltlich Spezialnorm, z.B. § 1 I Nr. 1 KraftStDV Besteuerung natürlicher Personen nach Einkommen und Vermögen, Wohnsitzfinanzamt, § 19 I 1 AO Besteuerung von Körperschaften usw. nach Einkommen und Vermögen, Finanzamt der Geschäftsleitung, § 20 AO Das sog. Betriebs- und Lagefinanzamt ist zuständig für gesonderte Feststellungen, § 18 AO Auffangklausel: § 24 AO

Geschäftsverteilung Zuweisung von Verwaltungsaufgaben innerhalb von Behörden Behördeninternum, keine Regelung durch Gesetze, sondern durch Verwaltungsvorschriften (etwa GNOFÄ), Verstöße gegen diese Vorschriften haben im Außenverhältnis keine rechtliche Bedeutung, sie machen insb. einen SteuerVA nicht rechtswidrig. Anders als in der Justiz, wo der Bürger einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter und nicht nur auf das gesetzliche Gericht hat, hat der Bürger gegenüber der (Finanz)Verwaltung nur einen Anspruch auf ein Handeln der zuständigen Behörde, nicht auf ein Handeln des behördenintern nach Geschäftsverteilung Zuständigen.

Rechtsfolgen bei Zuständigkeitsverstößen Verbandskompetenz: Nichtigkeit, § 125 I AO Sachliche Zuständigkeit: grundsätzlich Anfechtbarkeit. Keine Unbeachtlichkeit gemäß § 127 AO. Korrektur gemäß §§ 130 II Nr. 1, 172 I 2 b) AO Örtliche Zuständigkeit: Unbeachtlichkeit, wenn keine andere Entscheidung in der Sache; nie Nichtigkeit § 125 III Nr. 1 AO Geschäftsverteilung: keine Rechtsfolge im Außenrechtsverhältnis, im Innenverhältnis ggfs. Dienstaufsicht und Disziplinarrecht

Zuständigkeitswechsel Fall: Der Bundesbeamte B zieht im Februar 2013 von Bonn nach Berlin-Zehlendorf. Im März 2013 erfährt das Finanzamt Zehlendorf von dem Umzug, etwa weil es eine Mitteilung des Berliner Landeseinwohneramts erhalten hat, bei dem B sich gemeldet hat. Konsequenz: Wechsel der gesamten Zuständigkeit: Für 2013, keine Aufspaltung Für 2012, es sei denn, ein Steuerbescheid ist schon erlassen. § 26 Satz 2 AO, das Berliner FA wird aber möglicherweise nicht zustimmen (horizontaler Finanzausgleich) Für alle sonstigen noch offenen Steuerangelegenheiten (bei Einspruchsverfahren § 367 I 2 AO)

Prinzip des örtlichen Aufkommens Art. 107 I 1 GG: … und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer … stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen) Ballungsraumproblematik Entschärfung durch Zerlegung u.a. bei Lohn- und Körperschaftsteuer Besondere Verteilungsregeln bei der Umsatzsteuer, Art. 107 I 4 GG (Verteilung nach Einwohnerzahl, Ergänzungsanteile für Länder mit unterdurchschnittlichen Steueranteilen)

Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind die Grundlagen für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Ebenso sind sie Grundlagen für die internationale Zuständigkeit. Definitionen in den §§ 8 und 9 AO Fall: Ein deutscher Tennisstar hat einen Wohnsitz in Monaco begründet. Aus Sentimentalität besucht er ab und zu seine Familie in München und wohnt in seinem Jugendzimmer, das nur zu diesem Zweck genutzt wird, das jederzeit für ihn verfügbar ist und in dem persönliche Gegenstände zum sofortigen Gebrauch vorgehalten werden. Das zuständige Münchner Finanzamt interessiert sich deshalb für die Preisgelder, die der Tennisstar in London, New York, Paris und Melbourne gewinnt. Zu Recht?

Grundlagen des Steuerverfahrensrechts Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Rechtsgrundlagen: AO, FVG, FGO, EG-AmtshilfeG, SteuerdatenübermittlungsVO, VerwaltungszustellungsG Verhältnis AO / FGO beim außergerichtlichen Rechtsschutz AO als Mantelgesetz: Steuerfestsetzungsverfahren, Steuererhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren, Einspruchsverfahren, Straf- und Bußgeldverfahren, vorgeschaltet Allgemeines Verfahrensrecht und Allgemeines Steuerschuldrecht Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren als notwendige

Die Realisation eines Steueranspruchs I Idealisiertes Leitbild Entstehung kraft Gesetzes, § 38 AO Festsetzung durch Bescheid nach Durchführung eines Veranlagungsverfahrens, § 155 AO Fälligkeit nach Erlass des Bescheides, § 220 AO Zahlung Zwei Intervalle – von der Entstehung zur Festsetzung, von der Festsetzung zur Zahlung. Das kann dauern. 2 Arten von Verjährung

Realisation des Steueranspruchs II Herr X erzielt im Jahr 2011 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro. Entstehung der Einkommensteuer: gemäß §§ 36 I und 25 I EStG mit dem Ablauf des Jahres 2011 Steuerfestsetzungsverfahren in 2011, das mit einer Steuererklärung des X eröffnet wird, § 25 III 1 EStG Frist für die Abgabe der Steuererklärung: grundsätzlich 31. Mai 2012, § 149 II 1 AO Dann behördliche Prüfung gemäß dem Untersuchungsgrundsatz, §§ 86 I, 88 I AO Steuerbescheid möglicherweise im August 2012 Erst im August 2012 erhält der Staat – demnach – die Steuern auf Einkünfte, die Herr X seit Anfang 2011 erzielt

Realisation des Steueranspruchs III Abkürzungsmöglichkeiten: Quellenbesteuerung statt Veranlagungsbesteuerung Hier insbesondere Lohnsteuer, lies § 38 II 2 EStG; bei Selbständigen Vorauszahlungen, bei Umsatzsteuer § 18 I und II UStG Nachteil der Quellenbesteuerung: geringere Steuergerechtigkeit