Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

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 Präsentation transkript:

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Professor Dr. Werner Meng Universität des Saarlandes SoSe 2010

Übungsplan

Übungsfall 4: Wohngeld Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Art. 104aff GG BVerwG, 15. Mai 2008, 5 C 25.07 Themenschwerpunkte

Sachverhalt Saarland SB Bund §32 WoGG Anspruch auf Erstattung gezahlten Wohngeldes 2003 Saarland Rückerstattung wg. internem Buchungsfehler 1991-99 §32 WoGG Bund

Begründetheit oder keine Forderung wegen Art 104a V GG, Erstattungsanspruch (+) Zwischen den Parteien unbestritten Aufrechenbare Gegenforderung? oder keine Forderung wegen Art 104a V GG, Verjährung oder aus sonstigen Gründe?

Haftungsausschluss nach Art. 104a V GG? Nach BVerfG Art. 104a V GG unmittelbar nur anwendbar auf Haftungskern, da es bislang an vorgesehenem Umsetzungsgesetz fehlt. OVG Saarland: Abschließende Norm für fehlerhafte Vermögensverschiebungen im Rahmen der Auftragsverwaltung (“weiter Haftungsbegriff”) BVerwG: Art. 104a V GG nicht anwendbar auf öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da verschuldensunabhängig  Kein Ausschluss nach Art. 104a V GG

Verjährung? Rückgriff auf BGB-Verjährungsnormen § 195 BGB: 3 Jahre Regelverjährung § 195 BGB a.F.: 30 Jahre Regelverjährung Art. 229 § 6 IV EGBGB: Da zum 1.1.2002 Anspruch noch nicht verjährt und Verjährung nach neuem Recht kürzer als Restverjährung, Neubeginn Verjährung mit Verjährungfrist nach neuem Recht.  Keine Verjährung des Gegenanspruch

Entreicherung der Stadt Saarbrücken? Entreicherung nach § 818 III BGB? Keine analoge Anwendung des § 818 III BGB auf öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Höchstens Verwirkung nach Treu und Glauben  Keine Entreicherung nach § 818 III BGB

Ergebnis: Kein Rückzahlungsanspruch Saarland gegen Stadt Saarbrücken Anspruch entstanden Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Anspruch sui generis, in analoger Anwendung der §§ 812 ff BGB Art. 104a V GG Haftungsausschluss zwischen Bund und Ländern bzw. Bund und Gemeinden Haftungskern-Rechtsprechung BVerwG Hier keine Haftung für Verwaltungshandeln, sondern nur interne Fehlbuchung Verjährung Analoge Anwendung der §§ 195ff BGB Nach zivilrechtlichen Verjährungsregeln keine Verjährung wegen Übergangsregelung für Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 818 III BGB Keine Entreicherung für öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Hand Höchstens Verwirkung nach Treu und Glaube, aber hier nicht interessensgerecht

Finanz- und Haushaltsverfassung “der tragende Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes” (BVerfGE 55, 274, 300) Sozialstaatliche (Umverteilung), demokratische (Haushaltshoheit Parlament) und rechtsstaatliche (Transparenzgebot, Rückwirkungsverbot) Dimensionen Art. 104a – Art. 109 GG Finanzverfassung Art. 110 – 115 GG Haushaltsverfassungsrecht

Ausnahmen von Konnexität Grundsätze Art. 104a I GG Konnexität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung Maßgeblich ist, wer Gesetz ausführt (Vollzugsprinzip) Ausnahmen von Konnexität Auftragsverwaltung Geldleistungsgesetze Investitionshilfen Gemeinschaftsaufgaben Art. 91a, b, gemeinschaftsrechtlich und völkerrechtlich bedingte Belastungen Art. 104a VI, 109 V , Art. 106 VIII , Art. 120 Haftung Art. 104a V GG direkt anwendbar nur für Haftungskernbereich und nicht für Haftungsrandbereich, da Ausführungsgesetz bislang nicht erlassen

Begriff und Erhebung der Steuern Begriff der Steuern Keine Definition in GG (1) Gegenleistungsfreie (2) Geldleistungen, die (3) hoheitlich auferlegt werden, (4) um zumindest als Nebenzweck Einnahmen zu erzielen. Abgrenzung zu Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) Sonderabgaben (Homogene Gruppe, Sachnähe, Gruppennützigkeit) Zölle Warenmonopole Art. 105 GG Ergänzung der Art. 70ff GG in steuerrechtlicher Hinsicht Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder für die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern (Art. 105 IIa GG).

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die heutigen Unterlagen stehen in Kürze auf der Lehrstuhlhomepage zum Download bereit!