M.Stengel / 01- 2007 Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Bundesgleichstellung in Kraft am 1. Mai 2002 Inhalt und Gliederung.

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M.Stengel / Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Bundesgleichstellung in Kraft am 1. Mai 2002 Inhalt und Gliederung I. Benachteiligungsverbot II. Barrierefreiheit III. Rechte der Verbände der Selbsthilfe behinderter Menschen IV. Amt der oder des Behindertenbeauftragten Landesgleichstellung NRW in Kraft am 1. Januar 2004 Inhalt und Gliederung I. Allgemeine Bestimmung II. Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit III. Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung IV. Berichtspflichten

M.Stengel / Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Weitere Informationen aus dem Internet sind zu erhalten: Sehr viel mit Gebärdenvideos eingegeben und leicht verständlich Ein Beispiel: Ebenfalls mit Gebärdenvideos eingegeben.

M.Stengel / Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Seite1 Einführung ins BGG Seit dem 1. Mai 2002 gibt es das Behindertengleichstellungsgesetz. Es soll helfen, dass behinderte und nichtbehinderte Menschen gleichbehandelt werden. Im Grundgesetz steht schon: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt für alle Bundesministerien und für alle Behörden, die Bundesaufgaben erfüllen. Es gilt nicht für die Länder und Gemeinden. Versorgungs- oder Sozialämter, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Beispiel müssen sich aber auch nach diesem Gesetz richten. Das wichtigste in diesem Gesetz sind das Benachteiligungsverbot und die Barrierefreiheit.

M.Stengel / Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Seite2 1. Benachteiligungsverbot Es ist verboten, behinderte Menschen zu benachteiligen. Man darf sie nur dann anders behandeln als nichtbehinderte Menschen, wenn es dafür einen ganz wichtigen Grund gibt.

M.Stengel / Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Seite3 2. Barrierefreiheit Behinderte Menschen haben ein Recht darauf, dass sie möglichst alles so wie andere Menschen und ohne fremde Hilfe benutzen können, also Häuser, Verkehrsmittel, Geräte, das Internet und viele andere Sachen. Alle Dinge, die Menschen bauen und herstellen, sollen auch von behinderten Menschen zu benutzen sein – also zum Beispiel von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern genauso wie von blinden und gehörlosen Menschen. Das nennt man dann "barrierefrei". Verpflichtung der Bundesbehörden zur Schaffung einer barrierefreien Lebensumwelt Man kann sich vorstellen, dass nicht gleich alles barrierefrei gemacht werden kann. Bei alten Häusern und Eisenbahnen zum Beispiel ist das deshalb anders als bei Neubauten. Große, neue Gebäude des Staates müssen barrierefrei sein. Eisenbahnunternehmen müssen Pläne machen, wie sie bald die Barrierefreiheit erreichen wollen. Wenn blinde und gehörlose Menschen es möchten, müssen die Bundesbehörden für sie die Blindenschrift und die Deutsche Gebärdensprache benutzen. Die Internetangebote des Bundes müssen barrierefrei gestaltet werden. Die Bundesregierung bemüht sich außerdem darum, dass auch andere Internetseiten barrierefrei gemacht werden.

M.Stengel / Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Seite4 3. Rechte der Verbände der Selbsthilfe behinderter Menschen Anerkannte Behindertenverbände haben das Recht, bei den Gerichten für einzelne behinderte Menschen zu sprechen. Sie haben auch das Recht, mit Unternehmen Verträge über die Herstellung von Barrierefreiheit bei deren Angeboten abzuschließen. Das nennt man "Zielvereinbarungen".

M.Stengel / Bundesgleichstellung und Landesgleichstellung NRW im Vergleich Seite5 4. Amt der/des Behindertenbeauftragten Dieses Amt gibt es schon seit Im Mai 2002 wurde es zum ersten Mal in ein Gesetz geschrieben. Die §§ 14 und 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes enthalten Einzelheiten über die/den Behindertenbeauftragte/n und ihre/seine Aufgaben.

M.Stengel / Inhalt und Gliederung Gleichstellungsgesetz NRW Seite 1 Artikel 1 Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW) Inhalts ü bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich § 2 Frauen mit Behinderung § 3 Behinderung, Benachteiligung § 4 Barrierefreiheit § 5 Zielvereinbarungen § 6 Verbandsklage

M.Stengel / Inhalt und Gliederung Gleichstellungsgesetz NRW Seite 2 Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit § 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr § 8 Verwendung der Geb ä rdensprache § 9 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken § 10 Barrierefreie Informationstechnik

M.Stengel / Inhalt und Gliederung Gleichstellungsgesetz NRW Seite 3 Abschnitt 3 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung § 11 Aufgaben ü bertragung, Rechtsstellung § 12 Aufgaben § 13 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf ö rtlicher Ebene Abschnitt 4 Berichtspflichten § 14 Berichte

M.Stengel / § 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich (Nur ö ffentlich rechtlicher Bereich / Nicht Zivilrechtlicher Bereich) (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gew ä hrleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensf ü hrung zu erm ö glichen. Dabei wird besonderen Bed ü rfnissen Rechnung getragen. (2) Dieses Gesetz gilt f ü r die Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb ä nde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K ö rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ö ffentlichen Rechts, f ü r die Eigenbetriebe und Krankenh ä user des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb ä nde, f ü r die Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten f ü r den Datenschutz, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige Landesbetriebe im Sinne des § 14a Landesorganisationsgesetz und f ü r den Westdeutschen Rundfunk K ö ln. F ü r den Landtag und f ü r die Gerichte sowie f ü r die Beh ö rden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die in den S ä tzen 1 und 2 Genannten sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den Organisationen und Verb ä nden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeiten. (Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der in den S ä tzen 1 und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken,

M.Stengel / § 4 Barrierefreiheit Barrierefreiheit ist die (Auffindbarkeit), Zug ä nglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche f ü r alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung m ü ssen f ü r Menschen mit Behinderung in der allgemein ü blichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grunds ä tzlich ohne fremde Hilfe m ö glich sein; hierbei ist die Nutzung pers ö nlicher Hilfsmittel zul ä ssig. Zu den gestalteten Lebensbereichen geh ö ren insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Bef ö rderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenst ä nde, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.

M.Stengel / § 8 Verwendung der Geb ä rdensprache / Seite 1 (1) H ö rbehinderte Menschen (Geh ö rlose, Ertaubte, Schwerh ö rige, Taubblinde und h ö rsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 S ä tze 1 und 2 genannten Tr ä gern ö ffentlicher Belange in Deutscher Geb ä rdensprache oder ü ber lautsprachbegleitende Geb ä rden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verst ä ndigung nicht m ö glich ist. Die Tr ä ger ö ffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 S ä tze 1 und 2 haben, sofern sie nicht selbst auf ihre Kosten eine Geb ä rdensprachdolmetscherin oder Geb ä rdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe zur Verf ü gung stellen, auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen f ü r eine Geb ä rdensprachdolmetscherin oder einen Geb ä rdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.

M.Stengel / § 8 Verwendung der Geb ä rdensprache / Seite 2 (2) Die Landesregierung wird erm ä chtigt, durch Rechtsverordnung 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Geb ä rdensprachdolmetscherin/eines Geb ä rdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen, 2. Art und Weise der Bereitstellung von Geb ä rdensprachdolmetscherinnen/ Geb ä rdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen f ü r die Kommunikation, 3. die Grunds ä tze f ü r eine angemessene Verg ü tung oder die Erstattung von notwendigen Aufwendungen f ü r die Dolmetschdienstleistung oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und 4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind, zu regeln.

M.Stengel / § 8 Verwendung der Geb ä rdensprache / Seite 3 Eine genauere Beschreibung zur Verwendung der Gebärdensprache findet man in der KHV (Kommunikationsverordnung) des Bund: Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationsverordnung-KHV) vom 17. Juli 2002 Land NRW: Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsverordnung Nordrhein-Westfalen -KHV) vom 15. Juni 2004 Sonstige Bereiche z.B. SGB IX : Ausbildung und Prüfung (Seite:19)

M.Stengel / Was ist Kommunikationshilfe Kommunikationshilfen sind: -Gebärdensprachdolmetscher -KommunikationshelferInnen ( SchriftdolmetscherIn / SimultanschriftdolmetscherIn / OraldolmetscherIn und Kommunikationsassistenten) -Kommunikationsmethoden ( Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden / gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung) -Kommunikationsmittel ( akustisch-technische Hilfen / grafische Symbol-Systeme)

M.Stengel / Wie und wo kann ich Gebärdensprachdolmetscher bekommen oder andere Kommunikationshilfen Der Landesverband der Gehörlosen NRW führt seit Jahre eine Gebärdensprachdolmetschervermittlung für das Land NRW Kontaktadresse ist: Landesverband der Gehörlosen NRW -Gebärdensprachdolmetschervermittlung- Telefon: Regine Schuster-Golembe / Tel.-Nr.: Telefax: Weitere Informationen über Bestellung von Dolmetschern auch im Internet:

M.Stengel / Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit Fragen ??? Dialog ??? Diskussion ????