Strafrecht im Arztalltag Prof. Dr. iur utr. Brigitte Tag

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 Präsentation transkript:

Strafrecht im Arztalltag Prof. Dr. iur utr. Brigitte Tag Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Strafrechtliche Relevanz ärztlicher Behandlung  Delikte zum Schutz des Lebens (vorsätzliche bzw. fahrlässige Tötung, Beihilfe zum Selbstmord)  Delikte zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit (vorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeit)  ggf. Freiheitsdelikte  Vermögens- und Eigentumsdelikte  Verstösse gegen das Nebenstrafrecht, z.B. HMG, Transplantationsgesetz etc. Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Tatobjekt der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tatobjekt: alle lebenden Menschen Beginn des Schutzes: natürliche Geburt: Beginn der Eröffnungswehen bei Schnittgeburt: Eröffnung der Bauchdecke (str.) Strafrechtlicher Schutz vor der Geburt: Regelungen des FMedG Regelungen über Schwangerschaftsabbruch Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Tatobjekt der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tatobjekt: alle lebenden Menschen Ende des Schutzes: Gesamthirntod Art. 9 TPG 1 Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. Er legt insbesondere fest: a. welche klinischen Zeichen vorliegen müssen, damit auf den irreversiblen Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms geschlossen werden darf; b. ... Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Tatobjekt der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Strafrechtlicher Schutz der Leiche nach dem Tod Störung des Totenfriedens, Art. 262 StGB Patientinnen- und Patientengesetze, Gesundheitsgesetze (kantonal) Transplantationsgesetz (Teilregelung Bestattungsgesetze künftig: Humanforschungsgesetz Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB Ärztlicher Heileingriff Rechtsprechung: Ärztlicher Eingriff ist eine Körperverletzung. Sie kann aber durch Einwilligung der Patienten/innen oder sonstigen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sein. Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB Gültigkeitsvoraussetzungen ärztlichen Handelns Standard guter ärztlicher Behandlung = lex artis kantonale Gesundheits- und Patientengesetze Bundesgesetze „Soft-law“ Einwilligung des Patienten oder Einwilligungssurrogat Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Voraussetzungen der Einwilligung (1) Grundsatz: Jeder kann auf den strafrechtlichen Schutz seiner Rechtsgüter um seiner persönlichen Freiheit willen verzichten. „Volenti non fit iniuria“ Ausnahme : wenn trotz der Einwilligung das Verhalten des Angreifers unter Strafe gestellt wird. Z.B. Tötung auf Verlangen, Art. 114 StGB: hier ist die Einwilligung unwirksam Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht Einwilligung (2) Voraussetzungen 1. Zulässigkeit a. nur bei Eingriff in Individualrechtsgüter b. Ausnahme: z.B. Art. 114, Rechtsgut Leben 2. Einwilligungsfähigkeit des Patienten 3. Wirksame Einwilligungserklärung a. Erteilen rechtzeitig vor der Tat b. Fortbestehen zur Tatzeit c. Mitteilung d. freiwillig/ ohne Willensmängel  Aufklärung! Handeln des Arztes in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Mutmassliche Einwilligung Ausgangspunkt: Der Rechtsgutsträger kann nicht in die Verletzung seines Rechtsguts einwilligen. Der Eingriff entspricht aber seinem hypothetischen Willen. Voraussetzungen: Tatsächliche Einwilligung nicht einholbar (z.B. Bewusstlosigkeit) Zulässigkeit der Einwilligung in diesem konkreten Fall Übereinstimmung des Eingriffs mit dem hypothetischen Willen des Patienten. Handeln in Kenntnis und aufgrund der tatsächlich (= objektiv) vorliegenden Rechtfertigungslage Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Einwilligungsfähigkeit der Patienten Grundsatz: ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht volle Einwilligungsfähigkeit. Ausnahme: massive psychische Beeinträchtigung bis hin zu Bewusstlosigkeit, aber auch z.B. Demenz etc. Zwischen dem 13./14. und dem 18 Lebensjahr: Einwilligungsfähigkeit hängt von der Schwere des Eingriffs und der geistigen Entwicklung des Patienten ab. Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Ärztliche Eingriffe als schwere Körperverletzung? Schwere Schädigung an Körper oder Gesundheit lebensgefährliche Verletzung Verstümmelung Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs Verursachung bleibender Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit Arge und bleibende Entstellung des Gesichts andere schwere Schädigung (Generalklausel) Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Ärztliche Behandlung als Tätlichkeit? I. Tatbestand, Art. 126 StGB Tätlichkeit physische Einwirkung die das allgemein gesellschaftliche geduldete Mass überschreitet aber noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit mit sich bringt. 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz. II. Qualifikation Art. 126 Abs. 2a Tat wird an einer Person begangen, die unter der Obhut des Täters stand oder für die der Täter zu sorgen hat. Die Tat muss wiederholt geschehen. III. Strafantrag bei Abs. 1 Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Tötungsdelikte, Art. 111-116 StGB Mord Art.112 (Qualifikation) Fahrlässige vorsätzliche Verleitung/ Tötung Tötung Beihilfe zum Art.117 Art. 111 Selbstmord (Grundtatbestand) Art. 115 Kindestötung Totschlag Tötung auf Art. 116 Art. 113 Verlangen (Privilegierung) (Privilegierung) Art. 114 (Privilegierung) Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Sterbehilfe Übersicht Indirekte Direkte Sterbehilfe Sterbehilfe Tod ist (nicht vermeidbare) vorsätzliche Folge einer gebotenen Herbeiführung (Schmerz-)Behandlung des Todes (unzulässig!) Passive Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe Herbeiführung vorsätzliche des Todes durch Unterlassen Herbeiführung des Todes durch aktives Tun (zulässig unter engen VS) (unzulässig!) Hilfe beim Sterben Hilfe zum Sterben im Stadium des unmittelbar im Stadium vor bevorstehenden Todeseintritts dem Sterbevorgang Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Eid des Hippokrates (Auszug) Ich schwöre bei Apollon dem Arzt und bei Asklepios, Hygieia und Panakeia sowie unter Anrufung aller Götter und Göttinnen als Zeugen, dass ich nach Kräften und gemäss meinem Urteil diesen Eid und diesen Vertrag erfüllen werde: [...] Über alles, was ich während oder ausserhalb der Behandlung im Leben der Menschen sehe oder höre und das man nicht nach draussen tragen darf, werde ich schweigen und es geheim halten. Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Art. 321 StGB Verletzung des Berufsgeheimnisses Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare [...], Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [...] Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht Voraussetzungen a. Art. 321 dient dem Schutz des allg. Persönlichkeitsreches dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Gesundheitspflege b. Das fremde Geheimnis muss anvertraut sein infolge des Berufes oder in dessen Ausübung wahrgenommen werden c. Das Geheimnis muss offenbart werden d. Vorsatzdelikt, Strafantrag Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Zulässige Offenbarung 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. [...]  Einwilligung in die Offenbarung aa. durch den Patienten tatsächlich oder mutmasslich bb. durch die vorgesetzte Behörde Z.B. Gesundheitsdirektion Zürich auf Antrag des Arztes, Schriftliche Bewilligung Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht Art. 321 Ziff. 3 StGB Sonstige Rechtfertigungsgründe Notwehr Notstand Pflichtenkollision etc. Kantonale Bestimmungen über die Zeugnispflicht Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Beispiel: Epidemiengesetz Kantonale Bestimmungen über die Zeugnispflicht, §§ 128 ff. StPO Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht

Gesundheitsgesetz Solothurn § 19: Anzeigepflicht und Anzeigerecht Die Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung haben aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Sie sind ermächtigt, die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen, wenn ihnen Missstände zur Kenntnis gelangen, die ein Einschreiten zum Zwecke des Kinderschutzes und der Jugendfürsorge erfordern. Sie sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt, den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen. Prof. Dr. Brigitte Tag Arztstrafrecht