Waldbewirtschaftung und Naturschutz.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR
Advertisements

Innovative Methoden zur Einbindung des relevanten
Hähnchen-Highway im LK Celle ?
Hochwasserschutz Gemeinde Bempflingen Gesetzliche Grundlagen
Ein Mehrwert für die Umwelt? Entwürfe des BMU aus Sicht des UGB-Projekts Regine Barth, Öko-Institut e.V. Berlin 29. Oktober 2007.
Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft.
Naturschutz und Waldbewirtschaftung
BESUCHTE EINRICHTUNG/SCHULE/ORGANISATION, ORT, TT. MONAT JJJJ
Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli Was ist neu für Rheinland-Pfalz? Dipl.-Ing. Matthias Schneider.
Das neue Naturschutzgesetz und die Konsequenzen für Rheinland-Pfalz
Bachelor- und Master-Arbeiten im Projektverbund Erfassung der Waldfunktionen und Bewertung der Umweltwirkungen des Waldes in der Region Ostalb Institut.
ELER-Programmierung 2014 – 2020 Vorbereitungsworkshop der WiSo-Partner
30. Sept. 2008Karl Gertler in der Fachtagung LAGF 1 Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe Potential und notwendige Weichenstellungen: Wie intensiv.
Landesnaturschutztagung. Rheinland Pfalz Mai 2012
Anerkennung von BAT-Elementen als Kompensation
Aktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale Finanzen, FAG Bildungsveranstaltung kofo aktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale.
„Rettungsnetz für die Wildkatze“
Überblick über die Wald(nutzungs)geschichte und vormoderne Waldsterbensdebatten Prof. Dr. Hansjörg Küster Leibniz Universität Hannover Freiburg,
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Golf und Natur aus Sicht des BfN
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Baumgartner Silvia Langmann Gernot Lederer Manuela
Befreiung von Verboten der StVO
BILIA Integrierte Politik Mit der Festlegung unserer Qualitäts- Umwelt-und Sicherheitspolitik dokumentieren wir unsere Grundsätze um die hohen Standards.
RAKUL Verein für Raumentwicklung Kultur und Landschaft Vereins Vorstellung 4.Juli 2007 Amt für Raumentwicklung Amt für Kultur Amt für Wirtschaft und Tourismus.
Planfeststellung.
Industriebeziehungen und Sozialdialog in der EMCEF Balatongyörök
STADT BADEN Ortsbürgergemeinde Der Badener Wald das grüne Herz der Stadt Baden Nachhaltig geschützt gepflegt genutzt im Dienste der Badener Bevölkerung.
Saatkrähen in Soest - Vergrämungsversuch in
Andrea Dittrich-Wesbuer, Dr. Karsten Rusche Erfolgreiche Bodenpolitik in der Gemeinde Schonender Bodenverbrauch – ein Beitrag zum Energiesparen 14. April.
Strukturelle Koppelung und die „Autonomie“ des Sozialen Wolfgang Zierhofer Impulsreferat zur Tagung: Umwelt als System – System als Umwelt? Systemtheorien.
Bundesnaturschutzgesetz Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl
16. DEZEMBER DEKRET ÜBER DIE AUS UND WEITERBILDUNG IM MITTELSTAND UND IN KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN [abgeändert D , ,
Aus Europa für Brandenburg und Berlin 1 w # EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER- Jahrestagung.
Bundesnaturschutzgesetz Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl
Das Kausalnetz als Kern eines DSS
Nach der zugrunde liegenden Bund-Länder-Vereinbarung können aus diesem Sonderver- mögen nur Investitionsvorhaben gefördert werden. Der Investitionsbegriff.
RAKUL Verein für Raumentwicklung Kultur und Landschaft Vereins Vorstellung 4. Dezember 2007 Bundesamt für Raumentwicklung ARE Bern.
Submissionsrichtlinien Bonstetten Bonstetten..... aktuell Verabschiedet durch den Gemeinderat 20. März 2007.
Der kantonale Richtplan Der kantonale Richtplan ist das wichtigste Instrument für die Raumplanung, das dem Kanton zur Verfügung steht. Der Richtplan legt.
Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau (GNWB)
Ordnungswidrigkeiten § 37. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder.
Fachdienst Bau und Naturschutz
Förderung der Forstwirtschaft in Mecklenburg - Vorpommern
Nutzen Analyse Kosten StromWasserKanalStraße.
Nutzen Analyse Kosten StromWasserKanalStraße.
Naturschutzaspekte und das Vorsorgeprinzip beim Vollzug des Gentechnikgesetzes Gentechnikfreie Regionen und Koexistenz 22./23. Juni 2004, Berlin Dr. Beatrix.
Die wichtigsten Spielregeln 1. Betroffene zu Beteiligten machen Renaturierungen werden mit offener Information und im Dialog mit allen Beteiligten entwickelt.
Interessante Links zum Thema Stadt und Grün
Bergwacht BayerwaldUte Stoiber Dezember 2002 Natur Schutz Recht.
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene
Foto:BMLFUW/AMA-Bioarchiv/Schumnik
KOL-Kulturlandschaft Osnabrücker Land
Aus Europa für Brandenburg und Berlin 1 w # EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Infos zur ELER.
Baupolitik in der Kommune
EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER- Jahrestagung 2015 Bereich: „Zusammenarbeit zur Implementierung.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.007: Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 und 3 HGB bzw. § 315 Abs.
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz Rückblick sowie Vorstellung und Diskussion von Eckpunkten zur inhaltlichen Notwendigkeit der Überarbeitung.
INHALT Über Syngenta Was bedeutet Nachhaltigkeit? Ressourcenknappheit Biodiversität Klimawandel Ernährungssicherheit Fazit.
Stallneubauten Stallneubauten Der Neubau von Geflügelställen ist mit einer Reihe von Genehmigungsverfahren und mit umfassenden.
Wallonische landwirtschaftliche Forschungszentrale Wallonische landwirtschaftliche Forschungszentrale Aufgabenstellungen Durchführung.
EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Antragstellerkonferenz 2015: Richtlinien-Teile D-F – Herr.
Ziel 1 – Naturnahe Waldgesellschaften erhalten
Planungsgruppe Umwelt Aktualisierung des Landschaftsplanes Stadt Garbsen Sitzung des Ausschusses für Umwelt – und Stadtentwicklung Stadt Garbsen am
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse AOK - Die Gesundheitskasse Ziele und Grenzen der Medizin zwischen Therapie und Wunscherfüllung Evangelische Akademie.
Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Rechtsgrundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Vom Gesetz zur Technischen Regel Manfred Scherbaum,
Zukunftsprogramm der steirischen Land- und Forstwirtschaft Rolle einer starken Interessensvertretung der steirischen Bäuerinnen und Bauern Präsident Franz.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
 Präsentation transkript:

Waldbewirtschaftung und Naturschutz

zuletzt geändert durch Art. 204 der vom 29. 10. 2001, BGBl. S. 2785 Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) Vom 2. Mai 1975 BGBl. I S. 1037 zuletzt geändert durch Art. 204 der vom 29. 10. 2001, BGBl. S. 2785 § 1 Gesetzeszweck  Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,1.  den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2.  die Forstwirtschaft zu fördern und 3.  einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Zielsetzungen?

Waldgesetz des Landes Brandenburg Vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) § 4 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft (1) Die forstliche Bewirtschaftung des Waldes hat seiner Zweckbestimmung zu dienen und muss nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen erfolgen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). (2) Die nachhaltige Bewirtschaftung soll die Schutz−, Nutz− und Erholungsfunktionen stetig und auf Dauer gewährleisten. Damit im Zusammenhang stehen das Streben nach Erhaltung der Waldfläche, Erhaltung und Wiederherstellung der Fruchtbarkeit der Waldböden, nach bestmöglicher Vorratsgliederung sowie der Erhalt und die Wiederherstellung der ökologischen Vielfalt des Waldes, die Sicherung der Genressourcen und der Erhalt des Lebensraumes für Tier− und Pflanzenarten. (3) Zur nachhaltigen, pfleglichen und sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldesgehört insbesondere, die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen und zu erhalten, die Erhaltung und Entwicklung von stabilen Waldökosystemen, die in ihrem Artenspektrum, in ihrer räumlichen Struktur sowie in ihrer Eigendynamik den natürlichen Waldgesellschaften nahe kommen, die Schaffung und Erhaltung eines überwiegenden Anteils standortheimischer / standortgerechter Baum− und Straucharten (als standortheimisch gilt eine wild lebende Pflanzenart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet), notwendige Pflegemaßnahmen zur Erhaltung solcher Wälder durchzuführen, der Gefahr von biotischen und abiotischen Schädigungen der Waldbestände naturverträglich vorzubeugen, Waldschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen, wobei präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist, die Bewirtschaftung boden− und bestandesschonend unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume der Tier− und Pflanzenarten vorzunehmen, eine Walderschließung so zu gestalten, dass den Waldfunktionen ausreichend Rechnung getragen wird, den Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung zu gewährleisten, Nebennutzungen zuzulassen, soweit sie die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigen, der Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Waldinnen− und Außenränder, die Wasserrückhaltung des Waldes zu erhalten und zu verbessern, der Erhalt eines hinreichenden Anteils von stehendem und liegendem Totholz, die sorgfältige Abwägung zwischen natürlicher Sukzession, Naturverjüngung, Saat und Anpflanzung.

§ 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung (5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. § 18 Eingriffe in Natur und Landschaft (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. § 30 Gesetzlich geschützte Biotope ...Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, § 32 ff. Europäisches Netz "Natura 2000" Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v. 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) § 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung (1) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 1b Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

Verhältnis der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zur Eingriffsregelung Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BNatSchG stellt die Regelvermutung auf, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dann nicht als Eingriff anzusehen ist, wenn sie die Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt. Das ist bei der Handhabung der guten fachlichen Praxis der Fall. Der Umkehrschluss könnte lautet: „Alles was nicht der guten fachlichen Praxis entspricht, ist als Eingriff im Sinne des BNatSchG zu bewerten“.

„gute fachliche Praxis“ zur Zeit in der Waldwirtschaft? Welche Rolle spielt „gute fachliche Praxis“ zur Zeit in der Waldwirtschaft?

Der Begriff der guten fachlichen Praxis, fand erstmals Mitte der achtziger Jahre in den Vorschriften des Pflanzenschutz- und später des Düngemittelrechts Anwendung. In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre fand die gute fachliche Praxis Eingang in das Bodenschutzgesetz. Im Sinne einer Grundsatzregelung zu Fragen der landwirtschaftlichen Ressourcennutzung wurde der Begriff 2002 in die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgenommen. Für die Forstwirtschaft legt das BNatSchG bislang (noch) nicht verbindlich die gute fachliche Praxis als Maßstab für die naturschutzgemäße forstliche Nutzung fest. Hier gibt das Gesetz lediglich das Ziel vor, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sowie einen hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen einzuhalten (§ 5 Abs. 5 BNatSchG).

Angesichts der für die 15. Legislaturperiode angekündigten Novelle des BWaldG beschäftigte sich das Freiburger Institut für Forstpolitik im Auftrag des Bundesamt für Naturschutz jedoch mit der Frage, welche Kriterien die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft beschreiben könnten (wissenschaftliches Gutachten) 17-Punkte-Liste von Winkel/ Volz,Verhältnis der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zur Eingriffsregelung.doc die als „Mindestschwelle naturschutzfachlicher Anforderungen an das Handeln der Forstwirtschaft“ und somit aus Sicht der Verfasser als Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 GG betrachtet werden können.

......Ein wichtiges Instrument des Gesetzes zur Integration in allen Landnutzungsbereichen ist die gute fachliche Praxis. Sie richtet sich an alle im Agrarraum tätigen landwirtschaftlichen Akteure und definiert verbindliche Mindeststandards. Diese waren bisher hinsichtlich naturschutzfachlicher Anforderungen nicht hinreichend konkretisiert. Der um naturschutzfachliche Kriterien ergänzten guten fachlichen Praxis kommen zwei Bedeutungen zu. Zum einen liefert sie einen Beitrag zur Bestimmung für eine aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege tolerable Landbewirtschaftung. Zum anderen markiert sie die Schwelle zur Bemessung und Honorierung darüber hinausgehender - von der Gesellschaft immer mehr nachgefragter - ökologischer Leistungen. Das BfN hat hierfür Kriterien einer guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft aus Naturschutzsicht vorgeschlagen und in die Diskussion um die Neuorientierung der Agrarpolitik und die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als dem Leitgesetz zum Schutz des Naturhaushaltes eingebracht. 25.05.2007