Hausarbeit im Bürgerlichen Recht

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Hausarbeit im Bürgerlichen Recht

Lösungsskizze D C § 823 Abs.1 (DSL) § 433 Abs.2 B A (18) (17) § 433 Abs.1 ? Synallagma § 285

Lösungsvorschlag B gegen A auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Entstehung des Kaufpreisanspruchs Kaufvertrag Angebot des B am 30.01.? Nein! B signalisiert lediglich seine Bereitschaft, das Album ggf., sollte er es finden, an A zu verkaufen; keine Preisangabe; kein Rechtsbindungswille Angebot des A am 30.01.? Nein! A signalisiert lediglich sein Kaufinteresse; keine Preisangabe; kein Rechtsbindungswille

Lösungsvorschlag Kaufvertrag Angebot des B am 04.02.? Einordnung als Angebot Brief ist objektiv, auf der Grundlage des Empfängerhorizonts auszulegen und so zu verstehen, dass B dem A das Album für 12,- Euro verkaufen will Abgabe des Angebots Zugang (§ 130 Abs.1 Satz 1) des Angebots

Lösungsvorschlag Kaufvertrag Annahme des Angebots durch A? Einordnung als Annahme Lt. SV erklärt sich A "schriftlich einverstanden" Abgabe der Annahmeerklärung Zugang (§ 130 Abs.1 Satz 1) der Annahmeerklärung (P) Minderjährigkeit des Erklärungsempfängers

Lösungsvorschlag (P) Minderjährigkeit des Erklärungsempfängers Evtl. wird die Annahmeerklärung gem. § 131 Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.1 erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter, d.h. den Eltern des B (§§ 1626 Abs.1, 1629 Abs.1) zugeht Beschränkte Geschäftsfähigkeit des B Kein Fall, in dem Erklärung für B lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 131 Abs.2 Satz 2) Kaufvertrag verpflichtet B zur Leistung gem. § 433 Abs.1 Keine Einwilligung (§ 183 Satz 1) des gesetzlichen Vertreters (§ 131 Abs.2 Satz 2)

Lösungsvorschlag Entbehrlichkeit des Zugangs oder rückwirkendes Wirksamwerden der Willenserklärung gem. § 131 Abs.2 Satz 1 durch Bewirken der Leistung gem. § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Eigene Mittel, die dem Minderjährigen B hier "zur freien Verfügung" überlassen worden sind (Taschengeld)? 100,- Euro/Monat Album im Wert von 10,- Euro als Surrogat, über das B dann eben auch frei verfügen können soll Bewirken der Leistung i.S.v. § 362 Abs.1 (Erfüllung) Leistungserfolg (vgl. § 433 Abs.1) ist ausgeblieben! A ist weder Besitzer noch Eigentümer des Albums geworden!

Lösungsvorschlag Ergebnis Erlöschen des Kaufpreisanspruchs Entbehrlichkeit des Zugangs bzw. (rückwirkendes) Wirksamwerden der Willenserklärung gem. § 131 Abs.2 Satz 1 durch Genehmigung gem. § 108 Abs.1 Genehmigung (§ 184 Abs.1) der Eltern – auch gegenüber dem Minderjährigen (e § 108 Abs.2 Satz 1) Ergebnis Kaufvertrag liegt vor Erlöschen des Kaufpreisanspruchs Erfüllung (§ 362 Abs.1) Nein

Lösungsvorschlag Erlöschen des Kaufpreisanspruchs gem. § 326 Abs.1 (Befreiung von der Gegenleistung) Gegenseitiger Vertrag Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs.1)? Stückschuld – Kaufvertrag über ein konkretes, bei B bereits vorhandenes Album; B hat keine Beschaffungsverpflichtung übernommen! Untergang des Albums Nachträgliche (objektive) Unmöglichkeit

Lösungsvorschlag Kein Ausnahmefall, in dem die Gegenleistungspflicht abweichend von § 326 Abs.1 erhalten bleibt § 326 Abs.2 Satz 1 Alt.1 Nein! Denn für den Untergang des Albums ist allein D verantwortlich, nicht aber (allein oder weit überwiegend) der A § 447 [Gefahrübergang beim Versendungskauf]

Lösungsvorschlag § 447 [Gefahrübergang beim Versendungskauf] Kaufvertrag Kein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs.2 Satz 2) Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungs- = Leistungsort § 269 Abs.1, 3 Versendung auf Verlangen des Käufers (A) Auslieferung an die Transportperson C als "sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person" Beachte: B setzt keine "eigenen Leute" ein; er hat gar keine eigenen Leute, gegenüber denen er weisungsbefugt wäre

Lösungsvorschlag § 447 [Gefahrübergang beim Versendungskauf] Zufälliger Untergang des Albums Eigenes Verschulden (§ 276) des B Nein Fremdverschulden (§ 276) des C […] wäre B nicht zuzurechnen, weil C kein Erfüllungsgehilfe des B ist (vgl. § 278) – B schuldet den Transport nicht […] liegt i.Ü. auch nicht vor Zwischenergebnis Kaufpreisanspruch ist entstanden und trotz § 326 Abs.2 Satz 1 wegen § 446 nicht wieder erloschen

Lösungsvorschlag Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs? Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320) Lieferungsanspruch des Käufers A (§ 433 Abs.1)? Nein! Erlöschen gem. § 275 Abs.1 Schadensersatzanspruch des A: Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 283 Satz 1 Nein! Keine Verantwortlichkeit des B (§ 276) Keine Verantwortlichkeit des C (§§ 276, 278) - für die B ohnehin nicht einzustehen hätte Anspruch des A auf Abtretung der Schadensersatzansprüche des B gegen D gem. § 285 (Herausgabe des stellvertretenden commodums)

Lösungsvorschlag Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs? Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320) Anspruch des A auf Abtretung der Schadensersatzansprüche des B gegen D gem. § 285 (Herausgabe des stellvertretenden commodums) B gegen D auf Schadensersatz gem. § 823 Abs.1 Hdlg. Rechtsgutsverletzung (Eigentum) Kausalität Schaden Im Lichte der Differenzhypothese fehlt es an einem Schaden des B, weil er so oder so den Kaufpreis für das Album erhält (str. – natürlicher vs. normativer Schadensbegriff)

Lösungsvorschlag Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs? Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320) B gegen D auf Schadensersatz gem. § 823 Abs.1 i.V.m. DSL B als Anspruchsinhaber ohne Schaden A als Geschädigter ohne Anspruch Zufällige Schadensverlagerung Besondere Gefahrtragungsregeln

Lösungsvorschlag Ergebnis Kaufpreisanspruch B gegen A gem. § 433 Abs.2 – aber nur Zug um Zug gegen Abtretung des Schadensersatzanspruchs B gegen D aus § 823 Abs.1 i.V.m. den Grundsätzen der DSL

Fallvariante Kaufpreisanspruch B gegen A aus § 433 Abs.2 Entstehung des Anspruchs Kaufvertrag

Fallvariante Erlöschen des Anspruchs Rücktritt Rücktrittserklärung (§ 349) Rücktrittsgrund (§ 326 Abs.5) Kaufvertrag als gegenseitiger Vertrag Leistungsfreiheit gem. § 275 Abs.1 Unmöglichkeit Teleologische Reduktion nach Gefahrübergang […] andernfalls läuft § 447 im Ergebnis leer!

Fallvariante Ergebnis Kaufpreisanspruch B gegen A gem. § 433 Abs.2 – aber nur Zug um Zug gegen Abtretung des Schadensersatzanspruchs B gegen D aus § 823 Abs.1 i.V.m. den Grundsätzen der DSL Das Ergebnis ändert sich also auch in der Fallvariante nicht