Veranstaltungssicherheitsgesetz Öffentliche Veranstaltungen = allgemein zugänglich oder allgemein beworben Alle Arten von Unterhaltungen einschließlich Film-, Video- und DVD-Vorführungen Erwerbsabsicht ist unerheblich
Ausnahmen erweitert Religions- und Bildungsveranstaltungen Brauchtumsveranstaltungen Badeanlagen, Spielplätze und Sportstätten Veranstaltungen, soweit sie anderen Gesetzen unterliegen
Klare Zuständigkeiten Fassungsvermögen ist entscheidend Bis 2.000 Personen – Gemeinde Über 2.000 Personen – Bezirksverwaltungsbehörde Überwachung durch Gemeinde oder BH
Fassungsvermögen nach Fluchtwegbreite und max. Personendichte max. 2,5 Personen pro m² (Steh- und Sitzplatzbereich) max. 1 cm Fluchtwegbreite pro Teilnehmer gilt auch für Notausgänge pro 100 Besuchern 1 Ordner
Neue Systematik Bewilligungspflicht nur für Tourneebetrieb Veranstaltungsstättenbewilligung möglich Bloße Meldepflicht oder Anzeigepflicht mit Untersagungsmöglichkeit
Veranstaltungsstättenbewilligung Pflicht für Liegenschaften, die für Veranstaltungszwecke bestimmt sind Für sonstige Veranstaltungsstätten möglich Auch bestimmte Veranstaltungsarten sind umfasst Verfügungsberechtigter ist antragsberechtigt
Bloße Meldepflicht Wenn im Rahmen einer Bewilligung - Veranstaltungsstätte oder gastgewerbliche Betriebsanlage Formlose Meldung reicht aus (wer – was – wann – wo) 2 Wochen vorher an Gemeinde Keine weiteren behördlichen Auflagen
Anzeigepflicht Wenn außerhalb einer vorliegenden Bewilligung Standardisierte Anzeige (Formular) 6 Wochen vorher an Gemeinde Zusätzliche Auflagen oder Untersagung möglich
Mindest-Standards durch Verordnung Unmittelbar für alle gültig, auch ohne Bescheid Verbot von Lockangeboten mit Alkohol Vorkehrungen für Jugendschutz (Kennzeichnung) Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Mindest-Standards Barrierefreiheit – soweit möglich max. 10 m zum nächsten Fluchtweg (Gang), Kennzeichnung Einzäunung des Veranstaltungsareals ausreichende Toiletten (keine Stückseifen und Textilhandtücher) Keine Gasflaschen im Besucherbereich
Auflagen im Einzelfall Soweit für Sicherheit nötig Zeitliche und örtliche Beschränkungen, Besucherzahl Hilfs- und Rettungsdienste, Arzt, Feuerwehr Sicherheits- und Überwachungsdienste Park- und Verkehrskonzepte
Veranstalterhaftung Sorgfaltsmaßstab wird definiert Einhaltung der Rechtsvorschriften + Anwesenheit Keine Gefährdung durch Veranstaltungsstätte, -mittel oder –einrichtungen Räumung im Notfall muss möglich sein