Veranstaltungssicherheitsgesetz

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 Präsentation transkript:

Veranstaltungssicherheitsgesetz Öffentliche Veranstaltungen = allgemein zugänglich oder allgemein beworben Alle Arten von Unterhaltungen einschließlich Film-, Video- und DVD-Vorführungen Erwerbsabsicht ist unerheblich

Ausnahmen erweitert Religions- und Bildungsveranstaltungen Brauchtumsveranstaltungen Badeanlagen, Spielplätze und Sportstätten Veranstaltungen, soweit sie anderen Gesetzen unterliegen

Klare Zuständigkeiten Fassungsvermögen ist entscheidend Bis 2.000 Personen – Gemeinde Über 2.000 Personen – Bezirksverwaltungsbehörde Überwachung durch Gemeinde oder BH

Fassungsvermögen nach Fluchtwegbreite und max. Personendichte max. 2,5 Personen pro m² (Steh- und Sitzplatzbereich) max. 1 cm Fluchtwegbreite pro Teilnehmer gilt auch für Notausgänge pro 100 Besuchern 1 Ordner

Neue Systematik Bewilligungspflicht nur für Tourneebetrieb Veranstaltungsstättenbewilligung möglich Bloße Meldepflicht oder Anzeigepflicht mit Untersagungsmöglichkeit

Veranstaltungsstättenbewilligung Pflicht für Liegenschaften, die für Veranstaltungszwecke bestimmt sind Für sonstige Veranstaltungsstätten möglich Auch bestimmte Veranstaltungsarten sind umfasst Verfügungsberechtigter ist antragsberechtigt

Bloße Meldepflicht Wenn im Rahmen einer Bewilligung - Veranstaltungsstätte oder gastgewerbliche Betriebsanlage Formlose Meldung reicht aus (wer – was – wann – wo) 2 Wochen vorher an Gemeinde Keine weiteren behördlichen Auflagen

Anzeigepflicht Wenn außerhalb einer vorliegenden Bewilligung Standardisierte Anzeige (Formular) 6 Wochen vorher an Gemeinde Zusätzliche Auflagen oder Untersagung möglich

Mindest-Standards durch Verordnung Unmittelbar für alle gültig, auch ohne Bescheid Verbot von Lockangeboten mit Alkohol Vorkehrungen für Jugendschutz (Kennzeichnung) Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Mindest-Standards Barrierefreiheit – soweit möglich max. 10 m zum nächsten Fluchtweg (Gang), Kennzeichnung Einzäunung des Veranstaltungsareals ausreichende Toiletten (keine Stückseifen und Textilhandtücher) Keine Gasflaschen im Besucherbereich

Auflagen im Einzelfall Soweit für Sicherheit nötig Zeitliche und örtliche Beschränkungen, Besucherzahl Hilfs- und Rettungsdienste, Arzt, Feuerwehr Sicherheits- und Überwachungsdienste Park- und Verkehrskonzepte

Veranstalterhaftung Sorgfaltsmaßstab wird definiert Einhaltung der Rechtsvorschriften + Anwesenheit Keine Gefährdung durch Veranstaltungsstätte, -mittel oder –einrichtungen Räumung im Notfall muss möglich sein