Datenschutz?!?!.

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 Präsentation transkript:

Datenschutz?!?!

Inhalt Geschichtliches zum Datenschutz Definition des Datenschutzes Öffentlich-Rechtlicher Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Privatwirtschaftlicher Datenschutz Grenze des Datenschutzes Inhalt

Geschichtliches zum Datenschutz Vereinzelt gab es schon sehr lang eine Art Datenschutz (Beichtgeheimnis, Postgeheimnis etc.) Anfang der 1960er Jahre dachte die USA darüber nach ein umfassendes Datenschutzsystem zu entwickeln, da der Beginn der Computertechnologie unmittelbar vor der Tür stand. In Deutschland eröffnete Hessen 1970 mit dem ersten Datenschutzgesetz der Welt die Datenschutzgesetzgebung

Definition des Datenschutzes Gesetzliche Regelung: der Datenschutz, der durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt ist, dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht  Recht auf informationelle Selbstbestimmung Ziel des Datenschutzes: Verhinderung und Schutz des Missbrauchs von personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung Verhinderung des „gläsernen Menschen“ Grundregel des Datenschutzes: die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sollen nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis oder Anordnung zulässig sein Idee des Datenschutzes: jeder Mensch soll grundsätzlich selbst entscheiden, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen

Öffentlich-Rechtlicher Datenschutz Nach dem BDSG § 2 untercsheidet man öffentliche Stellen des Bundes in: Behörden, öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes (GEZ) & Anstalten und Stiftungen des öffentliches Rechts Nach § 4f BDSG müssen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden ein Datenschutzbeauftragten muss schriftlich bestellt werden Der Datenschutzbeauftragte benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachwissen, ist einem Berufs und Amtsgeheimnis unterzogen und muss zuverlässig sein

Aufgaben des Datenschutz-beauftragten (nach § 4g BDSG) Ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzprogramme, z.B.: Personenbezogene Daten müssen verarbeitet und überwacht werden Überwachung und Koordinierung der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes Die Beratung einzelner Fachbereiche in Fragen des Datenschutzes Die Verantwortung zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen liegt trotz der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bei der Leitung

Privatwirtschaftlicher Datenschutz Wichtige Abschnitte im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): -Abschnitt 1, § 1 ff. (allgemeiner Teil) -Abschnitt 3, § 27 ff. (private Stellen) Datenschutzaufsichtsbehörde = Kontrolle der nicht-öffentlichen Stellen (d.h. Privatwirtschaft) und Ansprechpartner im Datenschutz verletzter Bürger Die Vorschriften werden durch Regelungen für spezifische Bereiche ergänzt (Bsp. Telekommunikationssektor) Bei Verstoß können Bußgelder erhoben und Sanktionen verhängt werden Privatwirtschaftlicher Datenschutz

Grenze des Datenschutz Die Grenze des Datenschutz ist erreicht, wenn der Schutz des Individuums an zweite Stelle tritt und die Rechte der breiten Öffentlichkeit nach vorne treten Grenze des Datenschutz

ENDE © by Sandra, Anja W. & Marco