Verwaltungsverfahrensrecht in drei Tagen

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Verwaltungsverfahrensrecht in drei Tagen Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst

Grundlagen (verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche) EGVG AVG Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 36 AVG)

Ermittlungsverfahren – Zweck, Grundsätze, Beweisverfahren Bescheiderlassung – Begriff, Arten, Inhalt, Form, mündl., schriftl. Mandats- und Berichtigungsbescheid Rechtsschutz – Berufung, ao Möglichkeiten, Schutz gegen Säumnis

Kosten VStG – Allgemeine Grundsätze, ordentliches Strafverfahren, abgekürzte Verfahren, Berufungsverfahren vor den UVS Juristische Begriffe für Nicht- Juristen

Grundlagen (verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche) EGVG AVG Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 36 AVG)

Verfassungsrechtliche Grundlagen Kompetenzrechtliche Grundlagen Bedarfskompetenz, Verfahren vor den UVS (bundesgesetzlich zu regeln) Legalitätsgebot Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte

Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter Schutz der Zuständigkeit Zuständigkeit im G verankert Recht auf ein faires Verfahren – Art 6 EMRK-Garantie für Verwaltungsstrafverfahren, vgl UVS -

Einfachgesetzliche Grundlagen Verwaltungsverfahrensgesetze Durchführungsverordnungen Nebengesetze

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen EGVG - Wesentliche Inhalte Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze – Behörden Aufzählung Begriffsbestimmungen Straftatbestände

AVG – Die Zuständigkeit Allgemeines – auch nochmals verfassungsrechtliche Bedeutung Zuständigkeitsveränderungen müssen gesetzlich vorgesehen sein: Delegation, Devolution, Mandat, Arrogation

Zuständigkeit – Allgemeines, Fortsetzung § 6 Abs 1 AVG Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit, auf Gefahr des Einschreiters weiterleiten, oder den Einschreiter an die zuständige Stelle zu „weisen“ .

Sachliche und örtliche Zuständigkeit S. Z. Behördentypus Ö. Z. Konkrete Einzelbehörde Subsidiäre Regelungen Bundesverwaltung (§ 2 AVG) Landesverwaltung (§ 3 Abs 3 BH- Gesetz) Örtliche Z: § 3 AVG- verschiedene Anknüpfungspunkte in örtlicher Hinsicht

Zuständigkeitskonkurrenz (§ 4 AVG) Einvernehmliches Vorgehen – gleichlautende Bescheide Kein Einvernehmen-Devolution an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

Zuständigkeitskonflikte (§ 5 AVG) Entweder mehrere Behörden wollen zuständig sein oder nicht zuständig sein Lösung durch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, diese entscheidet aber nicht in der Sache

Befangenheit Psycholog. Hemmung Absolute Gründe (nachprüfbar, Verwandtschaft, Lebenspartnerschaft, Bevollmächtigte, Entscheidungsbeteiligte) Relative Gründe (Feindschaft, Freundschaft)

Befangenheit - Konsequenzen Vertretung Kein Ablehnungsrecht Keine Unzuständigkeit Verfahrensmangel

Parteien und Beteiligte Beteiligte – weiterer Kreis; jeder auf den sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht o. der die Tätigkeit einer B in Anspruch nimmt Partei – ganz bestimmte Beteiligte, Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse Besondere Verwaltungsvorschrift legt die Parteistellung fest, nicht immer ausdrücklich, oft nur interpretierbar.

Parteistellung (bloße) Legalparteien, Formalparteien, Amtsparteien – kein subjektiver Rechtsanspruch – bestimmte Verfahrensrechte kommen zu – Gesetz muss diese bestimmen Parteirechte Folgen der Verletzung der Parteistellung? Folgen der Nicht-Wahrung der Parteirechte?

Rechts- und Handlungsfähigkeit - Vertretung Begriffe Vertreter – gewillkürte und gesetzliche Bevollmächtigte: jeder Eigenberechtigte, kein Anwaltszwang Wie muss Vollmacht erteilt werden?

Anbringen Begriff Einteilung Schriftliche, mündliche, telefonische Anträge und sonstige Mitteilungen Formfreiheit? nicht ganz: Rechtsmittel und fristengebundene oder –auslösende schriftlich

Anbringen – Art und Weise der Übermittlung Schriftliche Anbringen: Postweg oder jede technische Form – Mail, soweit nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind – Internet-Bekanntmachung (technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen) Mündliche Anbringen: Persönlich vor Behörde vortragen – AV, NS – Beurkundung Telefonische Anbringen: Auftrag des persönlichen Erscheinens oder Schriftlichkeit bei Untunlichkeit

Anbringen – Zeit des Einbringens Jederzeit, nur Unterschied in der Frage, wann ein Anspruch auf Entgegennahme besteht Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten

Mängelbehebung - § 13 Abs 3 Sog. Verbesserungsauftrag, sowohl bei inhaltlichen als auch formellen Mängeln Ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, Zurückweisung, wenn Auftrag nicht nachgekommen wird (bei nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Personen muss Zurückweisung ausdrücklich angedroht werden) Angemessene Frist Zurückweisungsbescheid ist keine Entscheidung in der Sache

Rechtsbelehrung –Manuduktionspflicht – § 13a AVG Nötige Anleitung im Hinblick auf Verfahrenshandlungen und Aufklärung über Rechtsfolgen der Handlungen Keine Bindung der Behörde an Auskünfte – Rechtslage (Legalitätsgebot) Unterschied zur Rechtsmittelbelehrung

Niederschriften - § 14 AVG Beurkundung eines mündlichen Vorganges, Rechtsmittel können grundsätzlich nicht zur NS eingebracht werden (außer Einsprüche Strafverfgg, Strafberufungen) – öff. Urkunde, Beweiskraft Aufbau und wesentliche Bestandteile Unterschriftserfordernisse: EDV nicht erforderl. Leiter der Amtshandlung Wiedergabe bzw Zustellung und Einwendungsmöglichkeit 2 Wochen

Aktenvermerk - § 16 AVG Einfachere Beurkundungsform Unterschrift und Datum – EDV (Identitäts- und Authentizitätsnachweis)

Akteneinsicht - § 17 AVG Ein zentrales Parteirecht, subjektives Verfahrensrecht Zweck Einschränkungen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechtsfolgen der Verweigerung Vorgangsweise

Erledigungen - § 18 Weiter Begriff, Primat mündliche Erledigungen Effizienzprinzip (neu mit Hinweis AV und NS- Primat mündl.Erled.) Schriftliche Erledigungen, bei gesetzl. Anordnung oder Parteiverlangen Formvorschriften von Erledigungen allgemein Besondere Erledigungen – Bescheide vgl §§56ff

Ladungen - § 19 Allgemeines Recht der Behörde zu Vorladung – Amtsbereich, Ausnahme UVS Mindestanforderungen für den Inhalt einer Ladung Einfache Ladung Ladungsbescheid – Durchsetzung des Erscheinens, direkt beim VwGH/VfGH bekämpfbar

Verweisung auf das ZustellG Zustellungen - §§ 21, 22 Verweisung auf das ZustellG § 22 – Erfordernis von Zustellnachweis bei „Wichtigkeit“, Zustellung zu eigenen Handen bei „besonderer Wichtigkeit“ oder „gesetzliches vorgesehen“.

Zustellgesetz Anwendungsbereich – Zustellungen von Dokumenten von Gerichten und Vwbehörden Systematik Allgemeine Bestimmungen Physische Zustellung Elektronische Zustellung (nur für Z von Vwbehörden)

Zustellgesetz – Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen Empfänger Dokument (behördliche Erledigung) Abgabestelle (Whg, Unterkunft, Betriebsstätte…) Elektronische Zustelladresse Post Zustelldienst Ermittlungs- und Zustelldienst Kunde (nur bei elektron. Z. im Verhältnis zum Zustelldienst)

Zustellgesetz – allgemeine Bestimmungen Wer darf zustellen? § 3 –Zustelldienst, Behörde, Organe der Gemeinden Zusteller=funktionell Organ der Behörde Zustellverfügung Mehrmalige Z, Heilung von Z-mängeln Pflicht zur Bekanntgabe bei Änderung der Abgabestelle im laufenden Verfahren Zustellungsbevollmächtigter

Zustellung – die Zustellverfügung Empfänger und erforderliche sonstige Angaben: Zustelladresse Zustellform (mit oder ohne Nachweis, Eigenhand-, Ersatz-) Art der Zustellung (phys., elektronisch…)

Zustellgesetz – physische Zustellung-Arten ohne Zustellnachweis mit Zustellnachweis (Eigenhand, Ersatz) durch Hinterlegung ohne Zustellversuch Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde Zustellung am Ort des Antreffens Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Zustellgesetz-elektronische Zustellung Nur für Vwbehörden, Gerichte, eigene Regelungen, Wirksamkeit ab 1.1.2011 Weiterhin zulässig: einfache Zustellung ohne Nachweis mittels Mail oder Fax, gilt mit Zeitpunkt des Einlangens als zugestellt (Beweislast Behörde) Elektronische Zustellung über spezielle Zustelldienste

Zustellgesetz – elektronische Zustellung Zustelldienst wird vom BK behördlich zugelassen Bürgerkarte, Anmeldung beim Zustelldienst Behörde hat über Ermittlungs- und Zustelldienst zu ermitteln, ob Empfänger bei Zustelldienst angemeldet ist Verkehr zwischen Zustelldienst und Empfänger, 2 elektron. Verständigungen, maximal 4 Wochen Bereithaltung Verschiedene der physischen Zustellung nachgebildete Vermutungsfristen für die bewirkte Zustellung

Fristen - §§ 32,33 AVG Arten: Gesetzliche Fristen, Behördliche Fristen Fristenberechnung Allgemein Einberechnung von Sonn- und Feiertagen, Enden der Frist Einberechnung des Postenlaufes, Zeit der Übergabe an den Zustelldienst Wann gelten Anbringen als eingebracht, wenn nicht im Postweg oder über Zustelldienst übermittelt? Tatsächliche Übergabe, Einlaufkasten-Einwurf, Eintreffen bei Behörde-auch außerhalb der Amtsstunden

Verfahrenspolizei – Ordnungs- und Mutwillensstrafen Disziplinarmittel zum ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf des Verwaltungsverfahrens Ordnungsstrafen bei Störung von Amtshandlungen Mutwillensstrafen bei Eingaben Rechtschutz beim UVS (Berufung)

Ermittlungsverfahren – Zweck, Grundsätze, Beweisverfahren Bescheiderlassung – Begriff, Arten, Inhalt, Form, mündl., schriftl. Mandats- und Berichtigungsbescheid Rechtsschutz – Berufung, ao Möglichkeiten, Schutz gegen Säumnis

Ermittlungsverfahren Zweck Feststellung des für die Erledigung der Sache maßgeblichen Sachverhaltes Gelegenheit für Parteien zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen Grundsätze (Aufzählung und Inhalt der Grundsätze genau wissen)

Ermittlungsverfahren Was ist eine Vorfrage und wie kann die Behörde sie behandeln? Konsequenzen einer unrichtigen Vorfragenbeurteilung? Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (für UVS interessant)

Mündliche Verhandlung Pflicht zur Durchführung? Konzentrationsmaxime Präklusionswirkung

Mündliche Verhandlung Anberaumung (persönl. Verständigung, Anschlag, Verlautbarung und ev. noch besondere im Gesetz vorgesehene, Form); diverse Hinweise: Präklusion – Verlust der Parteistellung, wenn nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden; bei Präklusion auch keine Bescheidzustellung-Rechtschutz bei unverschuldeter Säumnis

Beweisverfahren – Teil des Ermittlungsverfahrens Zweck und Begriff Welche Tatsachen bedürfen keines Beweises?

Beweisverfahren - Grundsätze Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel Grundsatz der freien Beweiswürdigung Grundsatz der Mittelbarkeit (Aunahme UVS-Verfahren)

Beweisverfahren -Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel AVG: Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Augenschein Sachverständige: Amtliche Sachverständige, Nichtamtliche Sachverständige, Kostenfolgen

Bescheiderlassung Bescheid – zentral, gesamtes Vw- Rechtsschutzsystem darauf aufgebaut Kriterien eines Bescheides: individuell bez. P, Außenverhälntis, förmlich erlassen, normativer Abspruch, indem Rechte oder Pflichten gestaltet oder festgestellt werden und der Rechtskraft fähig.

Arten von Bescheiden Leistungsbescheide Rechtsgestaltungsbescheide Feststellungsbescheide

Bescheid – Inhalt und Form formelle Erfordernisse Bestandteile: Spruch Begründung Rechtsmittelbelehrung

Bescheid - Erlassung Wann gilt ein Bescheid als erlassen? Wann tritt die Rechtswirkung ein? Wann tritt die Rechtskraftwirkung ein? Schriftliche Bescheide Mündliche Bescheide Was hat der Bescheiderlassung grundsätzlich voranzugehen?

Wann kann ein Ermittlungsverfahren entfallen? Ladungsbescheid SV von vornherein klar gegeben Mandatsbescheid

Mandatsbescheid- § 57 Voraussetzungen Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab Unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug

Mandatsbescheid - Rechtschutz Vorstellung binnen 2 Wochen Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen 2 Wochen Wird Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet, dann tritt Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

Berichtigungsbescheid - § 62 Schreib- Rechenfehler, oder sonstigen solchen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden auch Fehler, die auf einem technisch mangelhaften Betrieb der EDV-Anlage beruhen

Rechtsschutz – IV. Teil AVG Berufungsverfahren Sondervorschriften für Verfahren vor den UVS Außerordentliche Rechtsmittel Möglichkeiten von Amts wegen zur Durchbrechung der Rechtskraft

Rechtsmittel - Einteilung Ordentliche Rechtsmittel: solange Bescheid noch nicht rechtskräftig ist – ohne besondere Voraussetzungen möglich – zentrales Rechtsmittel: Berufung Außerordentliche Rechtsmittel: nach Rechtskraft des Bescheides – nur unter besonderen Voraussetzungen oder aus besonderen Gründen möglich

Rechtskraft Formell: Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel (dh Berufung ist nicht mehr möglich)i Materiell: Wirksamwerden der im Spruch begründeten oder festgestellten Rechte und Pflichten

Vollstreckbarkeit Die durch den Spruch auferlegten Pflichten können durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden Grundsätzlich tritt die Vollstreckbarkeit erst nach Rechtskraft und Ablauf einer ggf vorhandenen Leistungsfrist ein – außer eine Berufung wurde die aufschiebende Wirkung (schon im Bescheid) aberkannt

Aufschiebende Wirkung Aufschub der Bescheidwirkungen (Rechtskraftwirkung, Vollstreckbarkeitswirkung) Grundsätzlich immer durch die Berufung (außer bei Ausschluss durch den berufungsgegenständlichen Bescheid)

Berufung-Erfordernisse Schriftlich Bescheidbezeichnung Begründeter Antrag 2 Wochenfrist Bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat

Berufungsverfahren Verfahrensgrundsätze Kein Neuerungsverbot Parteiengehör

Möglichkeiten der Entscheidung über die Berufung Berufungsvorentscheidung (durch die bescheiderlassende Behörde) durch die Berufungsbehörde

Berufungsvorentscheidung - § 64a Zurückweisung (Unzulässigkeit, Versäumung der Rechtsmittelfrist) Stattgabe (Aufhebung oder Abänderung) Nicht möglich: Abweisung Rechtsmittel: 2 Wochen Vorlageantrag, Berufungsbehörde wird zuständig und Vorentscheidung tritt außer Kraft

Verfahren vor der Berufungsbehörde § 66 Volle Tatsachenkognition, Abänderung in jeder Richtung Ermittlungen selbst anstellen oder untergeordnete Behörde beauftragen (Effizienzprinzip) Änderungen in der Sach- und Rechtslage sind zu berücksichtigen

Möglichkeiten der Entscheidung durch die Berufungsbehörde Zurückweisung Abweisung Stattgabe und Abänderung des Bescheides – meritorische Entscheidung, in der Sache Stattgabe und Aufhebung des Bescheides wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des SV und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz – kassatorische Entscheidung

Verfahren vor den UVS Zuständigkeiten Anträge und Berufungen (nach Gesetz) Maßnahmebeschwerden Devolutionsanträge (sofern Berufungsbehörde) Besonderheiten im Verfahren Öffentlichkeit des Verfahrens Unmittelbarkeit Parteistellung

Berufungsverfahren vor den UVS Tatsachenkognition durch Widerspruch der belangten Behörde beschränkt - § 67 h

Verfahren bei Maßnahmebeschwerden 6 Wochen-Frist Bei Stattgabe: Maßnahme wird für rechtswidrig erklärt Kostenersatzpflicht

Durchbrechung der Rechtskraft –außerordentliche Möglichkeiten Grundsatz: Ist Rechtskraft eingetreten, liegt entschiedene Sache vor und Anträge sind zurückzuweisen. Es kann aber bestimmte Gründe geben, dass diese Rechtskraft durchbrochen wird: amtswegige Möglichkeiten, außerordentliche Rechtsmittel.

Abänderung von Bescheiden nach Rechtskraft – von Amts wegen Begünstigende Abänderung bzw Aufhebung von (belastenden) Bescheiden - § 68 Abs 2 AVG: durch die Behörde, die B in letzter Instanz erlassen hat, UVS, wenn dieser den B erlassen hat sachl. In Betracht kommende Oberbehörde in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes

Abänderung von Bescheiden in Wahrung des öffentlichen Wohls - § 68 Abs 3 AVG Bei Bescheiden, aus denen ein Recht erwachsen ist, belastende Abänderung nur möglich, wenn dies aus bestimmten öffentlichen Gründen notwendig und unvermeidlich: Zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder Zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen Befugnis wie nach § 68 Abs 2 AVG

Nichtigerklärung von Bescheiden - § 68 Abs 4 AVG 4 alternativ vorzuliegende Voraussetzungen für eine (nicht rückwirkende) Nichtigerklärung von B durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde: unzuständige Behörde oder unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde, strafgesetzwidriger Erfolg, tatsächlich undurchführbar, wenn B an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Außerordentliche Rechtmittel nach dem AVG Wiederaufnahme des Verfahrens - § 69 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 71

Wiederaufnahme(gründe) Erschleichungstatbestand Neuerungstatbestand Vorfragentatbestand Antrag bei erstinstanzlicher Behörde einbringen und Entscheidung über die Wiederaufnahme trifft letztinstanzliche Behörde Absolute und relative Frist (3 J. 2 Wo)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unverschuldete Fristversäumnis oder unverschuldete Versäumung einer Verhandlung Glaubhaftmachung, dass Versäumung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt worden ist und die Partei nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens trifft, Berufungsfrist muss deshalb versäumt worden sein, weil Bescheid fälschlich die Belehrung enthielt, dass keine Berufung zulässig ist bzw keine RMB oder Rmfrist enthielt.

Entscheidungspflicht der Behörde - § 73 AVG ohne unnötigen Aufschub Devolutionsantrag nach 6 Monaten zulässig, wenn überwiegendes Verschulden an der Säumnis die Behörde trifft.

Kosten VStG – Allgemeine Grundsätze, ordentliches Strafverfahren, abgekürzte Verfahren, Berufungsverfahren vor den UVS Juristische Begriffe für Nicht- Juristen

Kosten - §§ 75ff AVG Grundsatz: Gebietskörperschaft trägt die Kosten Überwälzung an Parteien in folgenden Fällen: Barauslagen Kommissionsgebühren Verwaltungsabgaben Die Definitionen und die einzelnen Rechtsvorschriften dazu muss man wissen!

Verwaltungsstrafgesetz Allgemeines und Abgrenzungen Strafbarkeitsvoraussetzungen: Keine Rückwirkung von Strafgesetzen Zurechnungsfähigkeit Schuld Territorialprinzip (Ausnahme EU- Vollstreckungsverwaltungsgesetz)

Strafen und Strafbemessung Verwaltungsvorschriften (Strafart und Strafsatz) § 10 Abs 2 VStG: subsidiärer Strafrahmen- € 218 oder 2 Wochen Freiheitsstrafe Strafarten Ermessen bei Strafbemessung Ao Milderung Absehen von der Strafe

Verwaltungsstrafverfahren Ordnungsgemäßes Verfahren Offizialmaxime Zuständigkeit: Sachlich, BVB, BPD, UVS Örtlich, Tatort, Abtretungmöglichkeit Kumulationsprinzip (Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen)

Verjährung Verfolgungsverjährung – 6 Monate nach Abschluss des strafbaren Verhaltens Strafbarkeitsverjährung – 3 Jahre nach Abschluss des strafbaren Verhaltens Vollstreckbarkeitsverjährung- 3 Jahre nach Rechtskraft

Sicherungsmittel Festnahme - § 35 VStG Sicherheitsleistung Beschlagnahme Zeugen

Straferkenntnis Nur im Fall der „Verurteilung“ ergeht ein Bescheid, der heißt „Straferkenntnis“.t Inhalt des Spruches des Straferkenntnisse: Tatumschreibung, Tatzeit, Tatort Verwaltungsvorschrift Strafe und Gesetzesbestimmung ggf Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche Kostenvorschreibung

Einstellung des Verfahrens mit begründetem Aktenvermerk Verständigung des Beschuldigten nur, wenn er gegen den ihn gerichteten Verdacht wusste. Bescheid, dann wenn noch eine P Berufungsrecht hat (Privatanklagesachen).

Strafverfügung - § 47 VStG Anzeige, automat. Überwachung Geldstrafe bis € 365,-- Verordnung der Behörde, einzelne Tatbestände max € 300,-- Rechtsmittel: Einspruch 2 Wo, B außer Kraft, ordentliches Verfahren, Verschlechterungsverbot

Anonymverfügung - § 49a VStG Verordnung der Behörde, Tatbestände, max € 220,-- Keine Verfolgungshandlung 4 Wochen Einzahlungsmöglichkeit Keine Einzahlung gegenstandslos Kein Bescheid

Organstrafverfügung - § 50 VStG Ermächtigung durch die Behörde an besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht, Festlegung der Strafhöhe in Ermächtigung (max Höhe ist in Verwaltungsvorschriften festgelegt) Einzahlungsmöglichkeit binnen 2 Wochen Keine Einzahlung-Anzeige Möglichkeit des Absehens von der Anzeige Kein Bescheid

Straf-Berufungsverfahren Nur 2 Instanzen Berufung kann mündlich zur NS gegeben werden Ausnahmslos aufschiebende Wirkung Verschlechterungsverbot Entscheidungsfrist für UVS von 15 Monaten mit der Wirkung der Einstellung falls keine rechtzeitige Entscheidung

Straf-Berufungsverfahren Verfahrensgrundsätze des UVS wie nach AVG: Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, Parteistellung Berufungsvorentscheidung zum Vorteil des Bestraften (auch) hier möglich Einzelmitglied bis € 2000,-- und keine Verhängung einer primären Freiheitsstrafe

Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vollstreckungsbehörden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geldleistungen Erzwingung vertretbarer/unvertretbarer Leistungen

Viel Glück bei der Dienstprüfung wünscht Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.