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(beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)

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Präsentation zum Thema: "(beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)"—  Präsentation transkript:

0 BauamtsleiterInnen -Lehrgang 2010
Folien zum BauamtsleiterInnen -Lehrgang 2010 Modul 7: Verwaltungsverfahrensrecht Vortragender: Mag. Gert KLÖSCH Stand: Oktober2010 BGBl I 2008/3, I 2008/4, I 2008/5 und I 2008/87, I 2009/20, I 2009/135

1 (beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)
Justiz- Verwaltungs- ZPO StPO EGVG VVG zB Straftat (StGB) AVG VStG zB Kaufvertrag (ABGB) materielles Vw-Recht zB BUND: ForstG, WRG Land: K-BO, NaturschutzG ZustG (beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)

2 Historischer Überblick
1854 Dienstvorschriften und Amtsinstruktionen 1875 Verwaltungsgerichtshof wird eingerichtet 1896 Gesetz über das Rechtsmittelverfahren 1911 Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform 1922 GENFER Protokolle 1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG) 1950 Wiederverlautbarung 1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS) 1990 Novelle zum Verfahrensrecht 1991 Wiederverlautbarung 1995 Novelle zum Verfahrensrecht (Berufungsvorentscheidung) 1998 Novelle zum Verfahrensrecht (§ 42 AVG neu) 1999 Novelle zum Verfahrensrecht (Rücksicht gegenüber beeinträchtigten Personen) 2001 Verfahrensrechtsnovelle BGBl I 2001/137 Verwaltungsreformgesetz I Umsetzung BGBl I 2002/ („ELAK“, neuer Instanzenzug) 2. Verfahrensrechtsnovelle BGBl I 2002/117 (Besetzung UVS, Verwaltungsstrafverfahren) Novelle im Rahmen des „E-Government“ , BGBl I 2004/10 Novelle zum Verwaltungsverfahren (seit ) Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87) 1. Abgabenverwaltungsreformgesetz BGBl I 2009/20 2. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I 2009/135) Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (einheitliche Ansprechstelle) - in Vorbereitung (Verfassungsmehrheit ??) Historischer Überblick

3 Rechtsgrundlagen im Stufenbau* der Rechtsordnung
EU Art 11 Abs 2 B-VG EGVG, AVG, VStG, VVG, ZustellG Verwaltungsformularverordnung Zustellformularverordnung Bescheid *Adolf Julius MERKL. Prolegomena einer Theorie des rechtlichen Stufenbaus, in: KELSEN-Festschrift (1931) 252, abgedruckt in : Klecatsky/Marcic/Schambeck (Hrsg), Die Wiener Rechtstheoretische Schule, Band II (1968), 1311.

4 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“) Grundsatz der Trennung von Verwaltung und Justiz Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Grundrecht – Art 83 Abs 2 B-VG) Adhäsionsprinzip Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie: Verfahrensrecht Verwaltungspolizei Festsetzung von Strafen Zuweisung von Strafgeldern Bedarfskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG) „Verfahrensrecht im engeren Sinne“ ausgenommen: Regelung der sachlichen Zuständigkeit Regelung der örtlichen Zuständigkeit Regelung der Organisation Art 129 b Abs 6 B-VG Verfahren der UVS Art 131 B-VG „Bescheidbeschwerde“ an VwGH Art 144 B-VG Bescheidbeschwerde an VfGH

5 Einfachgesetzliche Grundlagen
* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) idF BGBl I 2009/20 * Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2009/135 * Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl I 2009/135 * Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF BGBl I 2008/3 * Zustellgesetz 1982 (ZustellG) idF BGBl I 2008/5 Wichtige Verordnungen: * Beglaubigungsverordnung BGBl II 1999/ idF BGBl II 2008/151 * Verwaltungsformularverordnung 1999 BGBl II 1999/508 idF BGBl II 2008/152 Hinweis: Die Unterlassung der Verwendung eines Formulars stellt keinen rechtlichen relevanten Formfehler dar. (vgl VwGH /06/0096). * Zustellformularverordnung 1982, BGBl 1982/ idF BGBl II 2008/152

6 Anwendungsbereich I Hoheitliche Verwaltung
Nicht-hoheitliche Verwaltung („Privatwirtschaftsverwaltung“) Besorgung behördlicher Aufgaben Behörden (Organe mit "imperium") Über/Unterordnungsverhältnis Verwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden Bescheid Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung, Subventionen, Straßenbau und Straßenerhaltung Staat agiert wie ein "Privater" Gleichberechtigung Verwaltungsverfahrensgesetze sind nicht anzuwenden (VwGH , 93/11/0221) Vertrag Amtshaftung Haftung wie ein Privater

7 Anwendungsbereich II EGVG (2008) idF BGBl I 2009/20
unmittelbarer AwB Ausnahmen (Art I Abs 4 und 5): Straftatbestände (Art III) (1) öffentl. Geldleistungen (Abgaben) (2) Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches (3) Dienstrecht (4) Wahlen, Volksbegehren,…. (5) Disziplinarverfahren (6) Prüfungen 1. Winkelschreiberei 2. Schwarzfahren 3. Rassendiskriminierung 4. Nazi-Gedankengut ausdrücklich durch Art I EGVG zur Anwendung verpflichtet zB LH, Lreg, BVB „mittelbarer Anwendungsbereich“: AVG und VStG sind anzuwenden, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz die Anwendung ausdrücklich angeordnet wird

8 „Behörde“ ..rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Organe
mit Befehlsgewalt („imperium“) ausgestattet sind .. „Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ + in einem Verwaltungsgebiet kompetenzmäßig übergeordnete Behörde + muß nicht automatisch instanzenmäßig übergeordnet sein „Instanzenmäßig übergeordnete Behörde“ - die in einem Administrativverfahren im Instanzenzug zur Entscheidung berufene höhere Behörde

9 Die "ehernen" Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
(1) Wahrung des Parteiengehörs (2) Ausschluß wegen Befangenheit (3) Begründungspflicht von Bescheiden (4) Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (Beschwerde an VfGH und/oder VwGH)

10 Diskriminierung (Rasse, Religion, Behinderung, ..)
Verwaltungsstrafbestimmungen im Art III EGVG (2008) Winkelschreiberei Schwarzfahren Diskriminierung (Rasse, Religion, Behinderung, ..) Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Verbotsgesetzes

11 Verhältnis EU-Recht zu innerstaatlichem Recht, hier:
EU-Recht - Verwaltungsverfahrensrecht Ausgangslage: Durch den EU-Beitritt ÖSTERREICHS * mit ist der gesamte Rechtsbestand des Gemeinschaftsrechts, wie er zum Beitrittszeitpunkt vorlag, einschließlich des Beitrittsvertrages Bestandteil der in ÖSTERREICH geltenden Rechtsordnung geworden. Zwei Strukturmerkmale: 1. Autonome Geltung 2. Vorrangwirkung (vor widersprechendem nationalem Recht) Grundsatz: Eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, die Rechte und Pflichten begründet, welche der einzelnen vor den nationalen Behörden geltend machen kann, die sich also direkt an den einzelnen Normunterworfenen und die Vollziehung richtet, ist unmittelbar anwendbar (zB Verordnungen, Entscheidungen,..) Praktische Beispiele mit verfahrensrechtlichem Hintergrund: + Rechtssache PETERBROEK (Einschränkung des Prozeßgegenstandes) + Rechtssache CIOLA (§ 8 AVG) + Rechtssache van SCHIJNDEL/van VEEN (Zuständigkeitsabgrenzung Verwaltung/Gerichte) * BVG über den Beitritt ÖSTERREICHS zur EU, BGBl 1994/744

12 „allgemeine Rechtsgrundsätze des EuGH“
+ Effektivitätsgrundsatz („Beeinträchtigungsverbot“) Art 10 EGV + Diskriminierungsverbot („Vereitelungsverbot“) Art 12 EGV + Gebot des gerichtlichen Rechtsschutzes (Verweis auf Art 6 EMRK) Art 234 EGV und für das Verfahren der EU-Institutionen postulierte Grundsätze + Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit + Verhältnismäßigkeitsgrundsatz + Verbot der Doppelbestrafung

13 Die Zuständigkeit I § 1 AVG Grundsätze:
+ (Grund)Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) + von Amts wegen wahrzunehmen, daher ++ keine prorogatio fori (Vereinbarung einer Zuständigkeit) ++ in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (Schweigen der Partei hilft nicht) + maßgebend: die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage (keine perpetutatio fori {Fortschreibung der Zuständigkeit}) + bei Unzuständigkeit: formlose Weiterleitung an zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub aber auf Gefahr des Einschreiters (Fristversäumnis) + mit Weiterleitung erlischt Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (auch bei fehlerhafter Abtretung) + bei Beharren, Bestrittenheit, keine Behörde zuständig (zB Gericht), dann Zurückweisung des Antrages mit Bescheid (kein Feststellungsbescheid !!) + Bescheide einer unzuständigen Behörde sind rechtswidrig (für nichtig erklärbar gem § 68 Abs 4 Z 1 AVG - binnen drei Jahren von sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde)

14 sachliche örtliche funktionelle
Die Zuständigkeit II sachliche örtliche funktionelle Wo ? Wer entscheidet ? Welche Behörde ? Anknüpfung an den Aufgabenbereich der Behörde örtliches Naheverhältnis einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet zB * Bgm oder GV * Einzelmitglied der Lreg oder Kollegium Quelle: Organisationsvorschriften zB K-AGO, K-GOL Hauptwohnsitz/Amtssprengel Achtung: Die Bestimmungsgründe des § 3 AVG schließen sich gegenseitig aus (früher erwähnter greift vor später erwähntem).

15 sachliche örtliche funktionelle
Die Zuständigkeit III sachliche örtliche funktionelle Welche Behörde ? Wo ? Wer entscheidet ? 1. unbewegliches Gut ---> Lage 2. Betrieb oder Unternehmung ---> Sitz 3. in sonstigen Sachen: a) Hauptwohnsitz des Beteiligten (Art 6 Abs 3 B-VG, § 1Abs 7 Meldegesetz) b) nach dem Aufenthalt c) letzter Hauptwohnsitz im Inland d) letzter Aufenthalt im Inland e) Anlaß des Einschreitens f) sachlich in Betracht kommende oberste Behörde 7

16 Befangenheitsgründe absolute relative Objektivität im Verfahren
(1) In eigener Sache/“Angehöriger“/ Pflegebefohlener (2) Vertreter einer Partei (3) im Berufungsverfahren, wenn an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt ..sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen….. Das Vw-Organ hat von sich aus zu prüfen und zu reagieren ! 8

17 „Angehörige“ § 36 a AVG „Angehörige“ im Sinne des AVG sind
der Ehegatte (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht), die Verwandten in gerade Linie und die Verwandten zweiten ( = Geschwister), dritten (= Onkel, Neffe, Nichte) und vierten (= Cousin[e]) Grades in der Seitenlinie, die Verschwägerten in gerader Linie und die verschwägerten zweiten (= Schwager, Schwägerin) Grades der Seitenlinie, 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen zur anderen Person; 6. der eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht).

18 Weder.. noch.. (Publikum)*
Die Partei § 8 AVG "Parteien" sind sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Beteiligte Partei Weder.. noch.. (Publikum)* *Ausnahme: "Großverfahren" "Beteiligte" sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.

19 Rechte im AVG der Partei der Beteiligten des Publikums
(1) Akteneinsicht* (2) Parteiengehör/Stellungnahme zur Beweisaufnahme* (3) Ladung zur mündlichen Verhandlung * (4) Ablehnung eines nicht-amtlichen Sachverständigen/Dolmetschers* (5) Fragen an Zeugen und Sachverständige im Zuge einer mündlichen Verhandlung* (6) Erlassung des Bescheides** (7) Erhebung von Rechtsmitteln** (8) Übermittlung der Berufungsmitteilung (9) Geltendmachung der Entscheidungspflicht** (1) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung („Anhörungsrecht“) (2) Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (3) Anfertigen von Abschriften/Kopien im Zuge eines "Großverfahrens" des Publikums (nur im Großverfahren) (1) Einsicht in den Antrag (2) Teilnahme an der öffentlichen Erörterung (Fragerecht) (3) Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung („still“) (4) Einsicht in das Verhandlungsprotokoll (5) Einsicht in den Bewilligungsbescheid Anmerkung: * Behandlung als Partei bedingt noch nicht die Parteistellung. ** gegenüber der Nichtpartei: die Behörde muß sich damit auseinandersetzen.

20 Die übergangene Partei
Verabsäumt es die Behörde eine Partei (auch Legal-, Formal- und Organpartei-), der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, in das Verfahren einzubeziehen, so verliert diese ihre Parteistellung nicht. Nach Abschluss des Verfahrens … Während eines laufenden Verfahrens …. 1. Antrag auf Zustellung des Bescheides (jederzeit und unbefristet [Achtung: Verfallsfristen in Materiegesetzen ! { zB § 23 Abs 6 K-BO 1996 …. 3 Jahre}]) 2. Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (zB wenn Zustellbegehren von Behörde nicht erfüllt wird) 3. Sofortige Berufung/Beschwerde an VfGH/VwGH (sofern Bescheid schon erlassen wurde [Mehrparteienverfahren]) + sofortige Einbeziehung in das Verfahren + Zustellung aller Beweiserhebungsergebnisse + allenfalls Wiederholung/Ergänzung der mündlichen Verhandlung + Wahrung des Parteiengehörs

21 mit Bescheid abweisen mit Bescheid zurückweisen*
Unterscheide: mit Bescheid abweisen mit Bescheid zurückweisen* ..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruch eben nicht gegeben ist ... ..wenn ein prozessuales Recht geltend gemacht wird, der betreffenden Person aber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist (zB durch Präklusion)..... in der Sache „a limine“ *Gefahr: Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

22 Partei Legalpartei Formalpartei Organpartei
Unterscheide ²: Legalpartei + „Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse“ (geschöpft aus: materielles öffentliches oder privates Recht - „Sache“) + ausschließlich öffentliche Interessen ergeben keine Parteistellung + bloß wirtschaftliche Interessen begründen keine Parteistellung Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts……………. zB § 23 Abs 1 KBO 1996: „Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind……….“ + haben materiell subjektive Rechte + Beschwerderecht an VwGH (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) Nicht mehr: „Betriebsinhaber wegen heranrückende Wohnbaubauung“ (§ 23 Abs 2 lit b KBO alt; VfGH , G 226/03-6) Formalpartei Organpartei Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts an bestimmte Verwaltungsorgane zB Arbeitsinspektor, Ärztekammer bei neuer KA Unterliegt keiner Präklusion ! + Mitwirkungsrecht wird bestimmten Verwaltungsorganen eingeräumt + haben keine materiell subjektiven Rechte + Beschwerderecht an VwGH nur bei ausdrücklicher Zuordnung durch den Gesetzgeber + unterliegt keiner Präklusion (VwGH , 2002/10/0002) zB belangte Behörde im Maßnahmebeschwerdeverfahren vor dem UVS;

23 Die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9 AVG Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) Geschäftsfähigkeit Handlungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) Deliktsfähigkeit Geburt geistige Reife Alter 0 - 6,9 Jahre 7 - 13,9 Jahre ,9 Jahre „mündige Minderjährige“ + erweiterte Geschäftsfähigkeit + Deliktsfähigkeit ab dem 14. Lebensjahr Personen unter 7 Jahre: „Kinder“ + „vollkommen“ geschäftsunfähig + grundsätzlich deliktsunfähig „Unmündige Minderjährige“ + beschränkt geschäftsfähig + grundsätzlich deliktsunfähig

24 (das Müssen im Innenverhältnis)
Die Vertretung §§ AVG "Vertreter ist, wer befugt ist, für einen anderen rechtswirksam zu handeln." * Vertreter Rechtsbeistand ** Vollmacht (das Dürfen im Außenverhältnis) "stiller Berater" ** nicht in beliebiger Anzahl (Zulassung eines Rechtsbeistandes reicht - VwGH , 94/11/0063) + auf Name oder Firma lautend + auch mündlich erteilbar (AV) + Adressat: zuständige Behörde + keine Generalvollmacht Auftrag (das Müssen im Innenverhältnis) * Im Fall des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt der Erklärung der Partei der Vorrang zu. (VwGH , 95/12/0175)

25 Die Vertretung² auf eine erteilte Vollmacht können sich berufen
* Rechtsanwälte * Notare * Ziviltechniker * Patentanwälte * Wirtschaftsprüfer und Steuerberater * Buchprüfer und Steuerberater * Steuerberater * Baumeister (§ 99 Ab1 Z 6GewO) aber Achtung: die Befugnis kann sachlich eingeschränkt sein (Umfang siehe Materiegesetz zB GewO, ZTG, ...) im Zweifel muß die Behörde den Umfang prüfen !

26 Die Vertretung3 ...von einer ausdrücklichen Vollmacht kann abgesehen werden, bei der Vertretung durch (1) (a) durch amtsbekannte Familienmitglieder, in § 36 a Abs 1 genannte Personen, Haushaltsangehörige, Angestellte (b) durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen (WiK, AK) oder anderen Organisationen (2) und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten... Vertreter können sein: + natürliche Personen + juristische Personen + eingetragene Personengesellschaften (vormals: Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften) Vertreter können nicht sein: - Winkelschreiber - handlungsunfähige Personen 11

27 „Kommunikationsebenen“
Vertreter Behörde Partei

28 § 11 AVG Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge* oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht ( § 109 JN) veranlassen. Behörde „Antrag“ Gericht entscheidet weisungsfrei *siehe Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes (vormals „Vormund“)

29 Anbringen Erledigung schriftlich mündlich telefonisch Anbringen
§ 13 AVG § 18 AVG Anbringen schriftlich mündlich telefonisch Papier in jeder technisch möglichen Form SMS MMS Fax ………… ????????? Grundsatz der Formfreiheit, außer : (1) Rechtsmittel (2) fristgebundene oder fristauslösende Anbringen hier: nur schriftliche Anbringen sind rechtswirksam 12

30 Das Anbringen § 13 Abs 2 AVG: Form des Anbringens Schriftlich Bürger
in jeder technischen Form Behörde ..mit jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind … Welche ? Bekanntgabe im Internet technische Voraussetzungen organisatorische Beschränkungen

31 telefonische Einbringung
..wenn der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen ….. Niederschrift Die Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit wird nun auch dann angenommen, wenn die Behörde ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift (§ 14 AVG) beurkundet hat (Anmerkung: Gleichstellung mit der bisherigen Judikatur des VwGH zum VStG) VwGH 6. Mai 2004, 2001/20/0195 verstärkter Senat

32 Mängelbehebung (§ 13 Abs 3 AVG)
Mängel (nicht Formgebrechen) verbesserungsfähige unerhebliche nicht verbesserungsfähige Mängelbehebungsauftrag formlos, von Amts wegen - Anbringen zu allgemein - Anbringen aussichtslos (Behörde muß nicht Erfolg formulieren) - ohne konkretes Begehren nicht in Behandlung zu nehmen negative Sachentscheidung Auftrag erfüllt: Antrag "gilt" als ursprünglich richtig eingebracht Auftrag nicht erfüllt: Antrag ist mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid zurückzuweisen (allerdings: der Grundsatz „ne bis in idem“ gilt nicht) Bescheid: ----> Grundsatz „ne bis in idem“ gilt !

33 Frist für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages
im Innenverhältnis der Behörde nach außen (gegenüber der Partei/ dem Einschreiter) + nur zur Beibringung einer bereits vorhandenen Unterlage - nicht aber: -- erst Beschaffung/Herstellung einzuleiten -- anderes Behördenverfahren abzuwarten + unverzüglich Gesetz gibt Unterlagen vor Gesetz gibt Unterlagen nicht vor (Behörde bestimmt)

34 Behörde § 13 Abs 4 AVG: Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist
Zweifel an der Identität des Einschreiters Zweifel an der Authentizität des Anbringens Behörde Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist bei Missachtung: Antrag gilt als zurückgezogen

35 § 13 Abs 5 AVG: Entgegennahme von Anbringen
mündliche/telefonische Anbringen schriftliche Anbringen (Empfangsgeräte betriebsbereit halten) Parteienverkehr Amtsstunden außerhalb: schriftliche Anbringen binnen offener Frist in einer technischen Form und Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens möglich und Geräte der Behörde empfangsbereit gelten als rechtzeitig eingebracht*. Behördliche Entscheidungsfristen (zB für Devolution) beginnen jedenfalls erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. (Achtung: Dieser Satz tritt mit außer Kraft !) Kundmachung Amtstafel und Internet *Unterscheide: Einbringen ... aus der Sicht des Einschreiters Einlangen aus der Sicht der Behörde

36 für den Parteienverkehr
Unterscheide: Amtsstunden für den Parteienverkehr bestimmte Zeit + Regelung durch VO (Anschlag an der Amtstafel, Einstellen ins Internet) + ohne Regelung: Nachweispflicht bei Behörde, wann eingelangt Achtung ! + auch außerhalb dieser Zeiten (physisch) angenommene Anbringen sind jedenfalls rechtswirksam !! *16.01 Uhr *23.59 Uhr Seit : Bei technischer Einbringung - Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn die Behörde ihre Geräte (Fax, -Server) empfangsbereit hält. (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz-Verlag 2008, 17. Auflage, Seite 67. So nun auch VwGH , 2008/04/009)

37 Prüfpflicht der Behörde
§ 13 Abs 6 AVG : Anbringen die sich auf keine bestimmte Angelegenheit* beziehen sind nicht in Behandlung zu nehmen ……….. Prüfpflicht der Behörde *Anmerkung: Auf „Spam-Mails“ ist nicht zu reagieren. (Quelle: EB, S 10)

38 § 13 Abs 7 AVG: Zurückziehung von Anbringen
+ in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Berufungsverfahren) Berufungsbehörde muss der Berufung Folge geben und den angefochtene Bescheid ersatzlos beheben („Kassation“) + nicht vergessen: Kosten abrechnen (mittels Bescheid !)

39 Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages (§ 13 Abs 8 AVG)
* Zulässig, wenn + verfahrenseinleitender Antrag betroffen + keine Veränderung des "Wesens" des Antrages + keine Veränderung der sachl. und örtl. Zuständigkeit der Behörde bedingt * Wann ? in jeder Lage des Verfahrens (auch im Berufungsverfahren) * Beachte zudem: + bei wesentlichen Änderungen ---> als neuer Antrag unter gleichzeitiger Zurückziehung des alten Antrages zu werten + bereits eingetretene Präklusionsfolgen können außer Kraft treten ("Umgehungsverbot") + für Behörde: bei Abänderung kein Neubeginn der Erledigungsfrist Hinweis: Bedingte Prozeßhandlungen sind im allgemeinen im Verwaltungsrecht unzulässig. (VwGH , 94/04/0183)

40 („Manuduktionspflicht“)
§ 13 a AVG Rechtsbelehrung („Manuduktionspflicht“) Mündlich (Regelfall) schriftlich + die amtswegig vorzunehmende Rechtsbelehrung von Person, die nicht von einem berufsmäßigen Parteivertreter (Rechtsanwalt, Notar, Ziviltechniker, Baumeister, Zimmermeister, …) vertreten wird (Einschränkung: der Vertreter handelt und nicht die Partei selbst !) + ob die Person selbst rechtskundig ist oder nicht, ist unerheblich (allenfalls differiert der Umfang der Belehrung) + Inhalt: Die Behörde muss der Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen im anhängigen Verfahren nötigen Anleitungen geben. Die Behörde hat die Partei darüber zu belehren, welche Rechtsfolgen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar nach sich ziehen + es besteht keine Bindung der Behörde an ihre Auskünfte + keine Belehrung über materielle Rechtsfragen + die Unterlassung der Belehrung kann unter Umständen einen (schwerwiegenden) Verfahrensmangel darstellen + Dokumentation der vorgenommenen Belehrung in der Niederschrift oder in einem eigenen Aktenvermerk

41 Die Niederschrift1 § 14 AVG ..verpflichtend aufzunehmen (sonst: erforderlichenfalls) : (1) über Verlauf und Inhalt einer mündlichen Verhandlung (2) über Inhalt und Verkündung eines mündlichen erlassenen Bescheides Inhalt Wirkung Formerfordernisse Ausnahmefall: "abgesonderte Protokollierung"

42 Die Niederschrift2 § 14 Abs 1 AVG: Gegenstand und Inhalt einer Niederschrift § 14 Abs 2 AVG: „Pflicht-Inhalt“ Ziffer 1: Ort, Zeit, Gegenstand der Amtshandlung, Ziffer 2: Bezeichnung der Behörde, die Namen -des Leiters der Amtshandlung -der sonst mitwirkenden amtlichen Organe -die anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter - etwa vernommener Zeugen und Sachverständiger § 14 Abs 3 AVG: sofern nicht Verzicht – Durchsicht/Verlesung. Bei Verwendung von Schallträger oder elektronisch erstellt: Wiedergabe. Bei Absehen von der Wiedergabe – Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung (dann Möglichkeit binnen zwei Wochen Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben) § 14 Abs 4 AVG: Verbot der Löschung/Ergänzung/Veränderung

43 § 14 Abs 6 AVG: Ausfolgung einer Ausfertigung
§ 14 Abs 5 erster Satz AVG: Bestätigung der Niederschrift Klassisch erstellt (Papier) Elektronisch erstellt Regel: Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und allen beigezogenen Personen zu unterschreiben. Aber - Bei mehr als 3 Beteiligten – Unterschrift der antragstellenden Partei + von 2 weiteren Beteiligten Fehlt die antragstellende Partei – Unterschrift von mindestens 3 Beteiligten sowie von den sonstigen beigezogenen Personen Kommt es nicht dazu – ist dieser Umstand in der Niederschrift festzuhalten (ebenso wie eine Unterschriftsverweigerung). Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Leiters der Amtshandlung + der Authentizität der Niederschrift § 14 Abs 6 AVG: Ausfolgung einer Ausfertigung § 14 Abs 7 AVG: (besondere) Form der Aufnahme der Niederschrift (Schallträger oder Kurzschrift ) Anmerkung: „….Dass eine Niederschrift elektronisch (gemeint unter Einsatz eines Textverarbeitungsprogrammes) erstellt werden darf versteht sich von selbst; einer ausdrücklichen Ermächtigung dazu bedarf es ebenso wenig, wie es seinerzeit einer Ermächtigung des „technischen Hilfsmittels“ der Schreibmaschine bedurfte. …Der Inhalt der Niederschrift kann den beigezogenen Personen zB auch durch Ansicht auf einem Bildschirm zur Kenntnis gebracht werden.“ (Quelle: Erläuternde Bemerkungen, S 14)

44 Der Aktenvermerk § 16 Abs 1 AVG: Inhalt
.. erforderlichenfalls sind in einem AV kurz festzuhalten : amtliche Wahrnehmungen mündliche oder telefonische Mitteilungen an die Behörde mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen durch die Behörde Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen wenn nichts anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht § 16 Abs 2 AVG: Beurkundung Unterschrift durch Amtsorgan unter Beisetzung des Datums Klassisch erstellt (Papier) Elektronisch erstellt Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Leiters der Amtshandlung + der Authentizität der Aktenvermerks

45 Die Akteneinsicht1 Parteien § 17 Abs 1 AVG § 3 E-GovG elektronisch
klassisch + Einsicht + Abschriften anfertigen + Kopien oder Ausdrucke auf eigene Kosten erstellen lassen ..kann der Partei auf Verlangen Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form (Anmerkung: über die die Behörde verfügt) gewährt werden… § 3 E-GovG

46 Die Akteneinsicht2 + allen Parteien im gleichen Umfang
+ subjektives Recht der Partei + nur auf Verlangen der Partei + allen Parteien im gleichen Umfang Verweigerung der Akteneinsicht - Nichtpartei oder nach Abschluß des Verfahrens auch gegenüber einer Verfahrenspartei Partei Verfahrensanordnung verfahrensrechtlicher Bescheid

47 Die Erledigung Behörde § 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 3 AVG § 18 Abs 4 AVG
§ 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich mittels einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsform aufzuarbeiten § 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide § 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 3 AVG § 18 Abs 4 AVG „externe Erledigung“ (Ausfertigung) „Schriftformgebot“ „interne Erledigung“ „Genehmigungsberechtigter“ wenn in den Vw-Vorschriften angeordnet wenn von der Partei verlangt Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Genehmigenden + der Authentizität der Erledigung Unterschrift (elektronische) Ausfertigung „sonstige“ Ausfertigung 1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. die Amtssignatur, aber davon hergestellte Ausdrucke oder Kopien: keine weiteren Voraussetzungen (als 1. – 3.) 1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei inhaltliche Übereinstimmung Genehmigung vorhanden

48 Die Erledigung bis 31. Dezember 2010
§ 82 a AVG Die Erledigung bis 31. Dezember 2010 (Siehe dazu Schreiben der oö Landesregierung vom ) Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen; Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten. Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !! Approbationsbefugnis

49 Ermittlungsverfahren
Die „Checkliste“ …………………. ………………… Der Antrag/Der Antragsteller Die Abgabestelle Betriebs-/Geschäftsgeheimnis ? Vertretungsverhältnis …………….. ……………… Parteiengehör Antrag Ermittlungsverfahren Erlassung (Zustellung)

50 Signatur Exkurs: „Signaturen“ per Hand elektronisch „qualifizierte“
„sichere“ Bürgerkarte Amtssignatur § 4 E-GovG § 19 E-GovG

51 "Approbationsbefugnis"
Datum im Bescheid "Approbationsbefugnis" nicht vorhanden überschritten "Nicht-Akt" (absolute Nichtigkeit) Akt fehlerhaft, aber der Behörde zuzurechnen

52 Die Ladung einfache §§ 19 - 20 AVG mittels Ladungsbescheid
+ Ladung als Partei begründet für sich allein noch keine Parteistellung + nur im Amtssprengel + strenge Formvorschriften §§ AVG Die Ladung mittels Ladungsbescheid einfache * Aufforderung an Person zur Behörde zu kommen (schriftlich/mündlich/telefonisch) * In welcher Funktion ? (als Zeuge, Beteiligter) * Was ist mitzubringen ? (Urkunden, Belege, ..) * Ist eine Vertretung zulässig ? zusätzlich: * Ladung ist zu eigenen Handen zu zustellen (RSa) * ein verfahrensrechtlicher Bescheid * Zwangsfolge für das Nichtkommen ist anzugeben (Zwangsstrafe, Vorführung) * kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid (nur Beschwerde an VwGH oder VfGH) Achtung: Nicht verwechseln mit der „persönliche Verständigung gemäß § 41 Abs 1 AVG) ! 14

53 gesetzliche * behördliche veränderliche * unveränderliche
Fristen1 Begriff: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um Rechtswirkungen auszulösen. gesetzliche * behördliche veränderliche * unveränderliche Verlängerbare * nicht verlängerbare restituierbare * nicht restituierbare Ausschluß(Fall-)frist * Ordnungsfrist materiellrechtliche * prozessuale

54 Frist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes
Fristen² Unterscheide: Hemmung Unterbrechung Frist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen zB § 38 AVG bestimmte Zeiträume sind nicht einzurechnen zB Hemmung des Fristablaufes durch Fristende an einem Samstag oder Karfreitag Rechtsquelle: FristAblHemmG, BGBl 1961/37 idF 1963/189

55 Fristen3 § 32 AVG § 33 AVG § 33 Abs 3 AVG:
„Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“ Zustelldienst „privater“ (zB Raiffeisen Informatik GmbH) Post physisch elektronischer behördlicher (dzt: BKA) anderer Universaldienstbetreiber

56 Instanzenzug gemäß Hauptsache
Disziplinarmittel Rechtsmittel: Berufung an Behörde im Instanzenzug gemäß Hauptsache Ordnungsstrafe* Mutwillensstrafe* Störung einer Amtshandlung beleidigende Schreibweise ..in Verschleppungs- absicht... ..offenbar mutwillig... + bis max. € 726,-- + auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,.. + bis max. € 726,-- + nicht gegen berufsmäßige Parteienvertreter, Beamte,.. * verfahrensrechtl. Bescheid 20

57 Sitzungspolizei (1) Ermahnen Wortentzug (2) Androhen Ordnungsstrafe*
Verhandlung Vernehmung Augenschein Beweisaufnahme (1) Ermahnen Wortentzug (2) Androhen Ordnungsstrafe* Entfernung (3) Verfügen Ordnungsstrafe* die an der Amtshandlung nicht *unzulässig gegen Personen, teilnehmen dürfen

58 Das Verfahren I. Instanz
von Amts wegen auf Antrag Einleitungsverfahren Ermittlungsverfahren Erledigungsverfahren Sachverhalt erheben Parteiengehör gewähren + ausdrücklich + förmlich + von Amts wegen + mit Zeit für Überlegungen "Überraschungsverbot" durch Bescheid durch Erfüllung (zB Reisepass, Führerschein) durch Einstellung (zB Tod) 21

59 Grundsätze im Verfahren I. Instanz
Es gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens (Offizialmaxime) der arbiträren Ordnung der Wahrung des Parteiengehörs der Wahrung des Legalitätsprinzips der materiellen Wahrheit der möglichsten Zweckmäßigkeit Raschheit Einfachheit Kostenersparnis der Verfahrenskonzentration und Verfahrenskoordination 22

60 Das Einleitungsverfahren
von Amts wegen + behördliche Wahrnehmung + auch: anonyme Anzeige über Antrag + „Erhebungspflicht der Behörde „Was ist gewollt ?“

61 Der Gang des Ermittlungsverfahrens
1. maßgeblich sind die Verwaltungsvorschriften...... 2. subsidiär gilt: Grundsatz der arbiträren Ordnung Behörde

62 Das Parteiengehör ist von der Behörde einzuräumen + ausdrücklich
§ 45 Abs 3 AVG Das Parteiengehör ist von der Behörde einzuräumen + ausdrücklich + förmlich + von Amts wegen + fristgerecht + nachweislich + nur Tatsachenfragen betreffend (Anmerkung: Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist nicht Gegenstand des Parteiengehörs !) Behörde Erledigungsfrist (Devolution) Partei: Reagieren können (bei SV-Gutachten: auf gleicher fachlicher Ebene)

63 Dolmetscher und Übersetzer
§ 39 a AVG Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. ……….. Beachte: Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird. BGBl 1977/307 idF BGBl II 2000/428. AmtssprachenVerordnungen auch für: Kroatisch, Ungarisch.

64 Die mündliche Verhandlung1
Ort Die mündliche Verhandlung1 Zeit Kundmachungsformen persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten Anschlag an der Amtstafel der Behörde (§ 25 Abs 1 ZustellG) Anschlag in der Gemeinde + Beteiligter bekannt + Abgabestelle unbekannt + nur zusätzlich Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder „Verständigung“ gemäß § 41 Abs 1 AVG: + Inhalt wie Ladung + Hinweis auf § 42 AVG + VwGH: ist ein Bescheid ! ..wenn noch andere Beteiligte in Betracht kommen... besondere Form der Kundmachung (Materiegesetz) Ladung Ladungsbescheid einfache Ladung mündlich schriftlich telefonisch Achtung: Immer Hinweis auf § 42 AVG (im Volltext)!!

65 Amtstafel (§ 25 ZustellG)
Antragsteller Beteiligte Die Präklusionswirkung des § 42 AVG1 "qualifizierte" Kundmachung“ und keine Einwendung/Zurückziehung persönliche Verständigung Anschlag in der Gemeinde Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustellG) Verlautbarung/Zeitung alternativ § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG weitere Form der Kundmachung „besondere Form“ "geeignete Form„ (gemäß Materiegesetz) Verlust der Parteistellung

66 Die Präklusionswirkung des § 42 AVG2
§ 42 Abs 1 erster Satz AVG: „Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften “ Anmerkung: Einwendungen können bei der Behörde auch mündlich erhoben werden; werden sie schriftlich (und nicht auch während der Verhandlung ) erhoben, müssen sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein. (Quelle: EB, S 15)

67 Die Präklusionswirkung des § 42 AVG3
Mangel bei der "qualifizierten" Kundmachung persönliche Verständigung ...Präklusion (= Verlust der Parteistellung) tritt nur gegenüber jenen Beteiligten ein, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten haben und keine Einwendung erhoben haben ..... (§ 42 Abs 2 AVG)

68 Der Begriff der "Einwendung":
öffentlich-rechtliche privatrechtliche Der Begriff der "Einwendung": *Form gewahrt ? *Zeitpunkt gewahrt ? zulässige unzulässige + ist Behauptung einer Rechtsverletzung auf ein bestimmtes Recht, dh Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts immanent + Vorbringen, denen die Behauptung zugrunde liegt, daß eine positive Entscheidung über den Antrag die Rechte des Einwenders verletzen würde + Quelle: materielles Recht (zB § 23Abs 3 KBO 1996) - Vorbehalt einer Einwendung - Aussage "Ich bin dagegen" - Aussage "Ich bin dafür " - verspätet vorgebracht - verfrüht vorgebracht (erst ab Kundmachung zulässig) Verlust der Parteistellung

69 Verlust der Parteistellung
bedeutet Erlassung (Zustellung/Verkündung) des Bescheides Erhebung von Rechtsmitteln ( zB Berufung) Berufungsmitteilung durch die Behörde Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung Einbringung eines Antrag auf Wiederaufnahme Erhebung einer Vorstellung Geltendmachung der Entscheidungspflicht (Devolution) Erhebung einer Beschwerde an VfGH/VwGH

70 Einwendungen zulässige öffentlich - rechtliche unzulässige öffentlich - rechtliche privatrechtliche meritorisch im Spruch des Bescheides zu erledigen „gelten“ durch den Spruch des Bescheides als zurückgewiesen „gelten“ durch den Spruch des Bescheides auf den Zivilrechtsweg verwiesen Antrag abgewiesen Antrag stattgegeben Einwendung stattgegeben Einwendung abgewiesen (Quelle: WALTER/THIENEL, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, MANZ-Verlag)

71 Wodurch kann eine einmal eingetretene Präklusion wieder
beseitigt werden ? Änderung der verfahrenseinleitenden Antrages (Frage der Betroffenheit von der Änderung) (2) Unterbrechung, Vertagung der mündlichen Verhandlung („Prinzip der Einheit der Verhandlungen“) Achtung: Präklusion bleibt jedoch erhalten bei Wiederholung der Verhandlung, neuerlicher mündlicher Verhandlung der I. Instanz, Verhandlung der Berufungsinstanz (hL [THIENEL, HENGSTSCHLÄGER]) (3) "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß § 42 Abs 3 AVG (gilt nur für Personen, die die Parteistellung verloren haben !) (4) Abweichen vom kundgemachten Verhandlungsgegenstand (Identität von Kundmachung und Verhandlungsgegenstand gegeben ?) (5) Änderung der Rechtslage

72 Die mündliche Verhandlung2
Der Ablauf Verhandlungsleiter Einlasskontrolle Gliederung + Erstellung eines Zeitplanes + Grundsatz der Einheit der Verhandlung Fragerecht + nur für Parteien + nur an anwesende Zeugen und Sachverständige + nur während der Verhandlung

73 Das Protokoll der mündlichen Verhandlung
+ Wiedergabe der Verhandlung + schriftliche Äußerungen und Mitteilungen der Beteiligten (sofern mündlich vorgebracht) + Niederschriften über Beweise + Berichte + schriftliche Sachverständigengutachten + Beweiskraft einer "öffentlichen Urkunde“ (voller Beweis, wenn formgerecht ) als Schlusssatz daher immer aufnehmen: "Der Verhandlungsleiter bestätigt ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Verhandlungsschrift." (VwGH , 86/05/0036) 24

74 Das “Großverfahren” mehr als 100 Personen beteiligt
Kundmachung durch “großes Edikt” Antrag Kundmachung mittels (“großem“) Edikt Auflage des Antrages durch mind. 6 Wochen öffentliche Erörterung des Vorhabens öffentlich mündliche Verhandlung Zustellung durch “großes Edikt” möglich

75 Das “Großverfahren” A. Grundsätzliches:
+ nur auf Antrag eingeleitetes Verfahren + Ermessensentscheidung der Behörde + voraussichtlich mehr als 100 Personen (Prognose-Einschätzung, wenn tatsächlich weniger: irrelevant) + 1 Verwaltungssache oder "verbundenes Verfahren" einer Behörde (zB BH, Lreg)

76 Das “Großverfahren” B. Die Kundmachung:
+ mittels "Edikt" (auch "großes" Edikt genannt) + Inhalt: 1. Gegenstand des Antrages und Beschreibung 2. Frist von mindestens 6 Wochen für die Einbringung schriftlicher Einwendungen 3. Hinweis I: Rechtsfolgen (= Verlust der Parteistellung) 4. Hinweis II: "einmal Edikt, immer Edikt" (auch Kundmachungen, Bescheide so zustellbar) - verboten: 15. Juli bis 25. August sowie 24. Dezember bis 6. Jänner + allenfalls zusätzlich: ++ Kundmachung entsprechend Materiegesetz ++ "erweiterte Kundmachung" (zB Teletext, Postwurf) + Medium der Kundmachung: 1. Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG 2. redaktioneller Teil zweier weitverbreiteter Bundesländerzeitungen (Quelle: siehe MEDIA-Analyse)

77 Das “Großverfahren” C. Die Auflage zur Einsicht:
+ solange die Einwendungsfrist läuft (mind. 6 Wochen) + bei der Behörde und beim Gemeindeamt + Was ist aufzulegen ? ++ Antrag ++ Antragsunterlagen ++ Beschreibung des Vorhabens ++ bereits vorliegende Sachverständigengutachten + Einschränkungen ? § 17 Abs 3 AVG-Akteneinsicht (Betriebs/Geschäftsgeheimnisse) + Wer ? jedermann (= öffentliche Einsicht), aber: Abschriften/Kopien/Ausdrucke nur für Beteiligte. Elektronisch geführter Akt – auf jede technisch mögliche Weise kann Beteiligten Akteneinsicht auf Verlangen gewährt werden.

78 Das “Großverfahren” D. Öffentliche Erörterung des Vorhabens:
+ im Ermessen der Behörde + Durchführung zu verlautbaren: ++ im Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG ++ in 2 weitverbreitete Bundesländerzeitungen ++ Inhalt: ORT/ZEIT/GEGENSTAND + für jedermann zugänglich ("Publikum") - zur Information - Fragerecht an alle Anwesenden - Äußerungsmöglichkeit + Behörde kann Sachverständige beiziehen (erwägen: Einladung des Antragstellers) + keine Protokollierung der Aussagen (sinnvoll: Festhalten der "Bruchlinien") + Auswirkungen auf das eigentliche Verfahren: rechtlich keine (faktisch: Kritikpunkte)

79 Das “Großverfahren” E. Die öffentlich mündlichen Verhandlung:
normale mündliche Verhandlung + im Ermessen der Behörde öffentliche mündliche Verhandlung + durch "einleitendes" Edikt oder "eigenes" Edikt + Inhalt der Kundmachung: 1. Gegenstand der Verhandlung, Beschreibung, Zeitplan 2. Ort und Zeit der Verhandlung + Grundsatz der Volksöffentlichkeit - es gibt ++ Zuhörer (ohne Mitwirkungsbefugnisse) ++ Beteiligte (Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes) ++ Parteien (Recht auf Wahrung des Parteiengehörs) - -> Ausschluss der Öffentlichkeit möglich (§ 67 e AVG) + Verhandlungsschrift: nach Erstellung Auflage durch drei Wochen zur öffentlichen Einsicht (Abschrift/Kopie/Ausdrucke nur für Beteiligte) + Einstellung ins INTERNET (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten)

80 Das “Großverfahren” F. Zustellwesen:
+ wenn durch großes Edikt bereits angezeigt, dann Zustellung von Bescheiden, Verfahrensanordnungen, Aufforderung zur Stellungnahme, Gutachten ebenfalls durch Edikt möglich + Wo ? Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG 2. in 2 weitverbreiteten Bundesländerzeitungen + Was ? Verlautbarung -"Ein Schriftstück bestimmten Inhaltes liegt bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht auf" - Inhalt des Schriftstückes selbst ist nicht zu verlautbaren + Zustellungsfiktion: Zustellung "gilt" mit Ablauf von 2 Wochen (ab letzter Zeitungseinschaltung) als vorgenommen + Auflage durch mindestens 8 Wochen bei der Behörde (Ersuchen um Zusendung ohne Wirkung auf Zustellungsfiktion) + Einstellung des Schriftstückes (zur Gänze) ins INTERNET

81 Das “Großverfahren” "verrechenbare Kosten" G. Kostentragung:
+ Kosten der Verlautbarungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG + Ausnahme: Kosten für sämtliche Einschaltungen im Amtsblatt zur WIENER ZEITUNG trägt Behörde + Regelfall: Grundsatz der Selbsttragung der Kosten "verrechenbare Kosten" Barauslagen Kommissionsgebühren Überwachungsgebühren

82 Das Großverfahren Beteiligte Partei Weder.. noch..
H. Parteien/Beteiligte-Überblick: "Beteiligte" sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Beteiligte Partei Weder.. noch.. ("Publikum")* * Großverfahren "Parteien" sind sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. 9

83 Das Großverfahren Partei Beteiligte Publikum
I. Rechte der Verfahrensteilnehmer: Partei Beteiligte Publikum (1) Einsicht in den Antrag (2) Teilnahme an der öffentlichen Erörterung (3) Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung (4) Einsicht in das Verhandlungsprotokoll (5) Einsicht in den erledigenden Bescheid 10

84 Das Großverfahren J. Erstellung eines Rasters:
Name Abgabestelle Ladungsform Stellung im Verfahren Einwendung Parteistellung Partei Beteiligter Publikum Sonstiges keine tauglich untauglich erhalten verloren

85 des Europäischen Gerichtshofes
Aussetzung/Unterbrechung des Verfahrens Vorfrage (§ 38 AVG) Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (§ 38 a AVG) + präjudizielle Rechtsfrage + von anderer Behörde/Gericht zu entscheiden + präjudiziell bedeutet: ++ für Hauptfrageentscheidung unabdingbar ++ in bindender Weise entschieden + kein Rechtsanspruch der Partei + durch verfahrensrechtlichen Bescheid + auch bloßes Zuwarten verhindert Säumnis der Behörde + nur durch Gerichte, aber auch + UVS + Art 133 Z 4 B-VG-Behörde

86 Das Ermittlungsverfahren
entfällt bei (1) Ladungsbescheid (2) Mandatsbescheid (3) Sachverhalt von vornherein klar (4) Ordnungs-/Mutwillensstrafen 26

87 Das Beweisverfahren Bescheinigung voller Beweis
Aufgabe: ein Urteil (im logischen Sinn) des zur Entscheidung zuständigen Organs darüber herbeiführen, ob der entscheidungsrelevante Sachverhalt vorliegt Bescheinigung "Glaubhaftmachung" voller Beweis Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache

88 Das Beweisverfahren Es gilt der Grundsatz der
Unbeschränktheit der Beweismittel freien Beweiswürdigung Mittelbarkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht der Parteien sowie - der Amtswegigkeit - der materiellen Wahrheit - des Parteiengehörs 25

89 Das Beweisverfahren ..im AVG genannte Beweismittel....
Urkunden Beteiligtenvernehmung Zeugen Augenschein Sachverständige Vernehmungsverbot Verweigerungsrecht („Ausschließungsgründe“) („Verweigerungsgründe“) private öffentliche Amts nichtamtliche "Privat"- neu: Amtsverschwiegenheit neu: „Angehörige“ iS § 36 a AVG (Erweiterung) 23

90 Der Sachverständige Amtssachverständiger nicht-amtlicher
“Privatsachverständiger”

91 Der Sachverständige Definition :
Der Sachverständige ist eine Person, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitwirkt, daß sie Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlußfolgerungen zieht (Gutachten). Aufgabenstellung: Der Sachverständige hat Tatsachen zu erheben und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfälligen Ursachen oder Wirkungen festzustellen. + besondere Fachkenntnisse + umfassende Begründung des Gutachtens (“Schlüssigkeit”) + nur Tatsachenfragen, keine Rechtsfragen

92 Der Amtssachverständige
..Verwaltungsorgane, die der Behörde beigegeben sind (zB Amtsarzt) oder die ihr zur Verfügung stehen (zB bei der Oberbehörde).. + Amtsverschwiegenheit + Befangenheit wie Verwaltungsorgane + kein Ablehnungsrecht der Partei + Kosten trägt die Behörde + weisungsgebunden (Ort, Zeit, nicht inhaltlich !)

93 Der nicht-amtliche Sachverständige
..der Bestellung zum SV haben Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist .. + nur ausnahmsweise (kein ASV verfügbar) + zu beeiden (wenn nicht bereits gerichtlich beeidet) + von der Partei wegen Befangenheit/Fähigkeit ablehnbar + nicht weisungsgebunden + Sachverständigenhaftung gemäß ABGB

94 Das Beweisverfahren Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn 1. kein ASV verfügbar oder Besonderheit des Fragestellung 2. eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten 3. Anregung der antragstellenden Partei 4. Kostenzusage der antragstellenden Partei voraussichtlich nicht überschritten 5. nicht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren 24

95 “Der Privatsachverständige”
+ sachkundige Person, die nicht am Verfahren teilnimmt + zur Beratung einer Partei (stellt sein Wissen zur Verfügung) + allenfalls als “Rechtsbeistand”am Verfahren beteiligbar (§ 10 Abs 5 AVG)

96 Beweisthema Befund Gutachten i.e.S Schlußfolgerungen
Das Sachverständigengutachten Beweisthema Befund (Beschreibung der Tatsachen) Gutachten i.e.S (Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen) Schlußfolgerungen (Ursache-Wirkung-Relation)

97 ..Apropos.. BEWEISTHEMA bestimmt durch: 1. Antrag geht an:
2. Rechtsnormen 3. Schutzzweck der Norm geht an: * Sachbearbeiter * Sachverständigen

98 Was der Sachverständige beachten sollte:
bei der Beauftragung: * Fällt das Beweisthema in sein Fach ? * Ist das Beweisthema hinreichend klar und ausreichend ? * Ist die Datenlage ausreichend ? * Sind weitere Untersuchungen und Unterlagen erforderlich ? * Sind Gutachten aus anderen Fachbereichen vorweg nötig ? * Ist eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen notwendig ? * Kann das Gutachten rasch und rechtzeitig fertiggestellt werden ? bei der Ausarbeitung des Gutachtens: ° Wurde die gebotene Sorgfalt bei der Erarbeitung des Gutachtens aufgewendet ? ° Wird das Beweisthema vollständig erledigt ? ° Ist das Gutachten verständlich, vollständig, widerspruchsfrei, schlüssig im Sinne der Denkgesetze ? ° Wurden die verwendeten Begriffe, Formeln usw hinreichend erklärt ? ° Wurden die maßgeblichen Annahmen offengelegt ? ° Bewegt sich das Gutachten auf dem letzten Stand der Wissenschaft im Fachbereich ? ° Wurden allfällige Widersprüche zur herrschenden Lehrmeinung offengelegt und nachvollziehbar begründet ? ° Sind alle notwendigen Fakten und Daten erhoben und eingearbeitet ? ° Sind alle verwendeten Unterlagen, Quellen, Methoden und Kriterien erfüllt und angegeben ? ° Wurden Wertungen, Würdigungen, Abwägungen und Rechtsmeinungen vermieden bzw zumindest offengelegt ? ° Wurde jede Parteilichkeit vermieden ? ° Ergeben sich aus dem Gutachten weitere Fragen ? Schließlich: ^ rechtzeitige Vorlage der Honorarnote ^ Vertretung des Gutachtens möglich/vorbereitet ? (audiovisuelle Unterstützung ?) ^ Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw der Amtsverschwiegenheit gewährleistet ? ^ regelmäßige Aktualisierung des eigenen Wissensstandes Quelle: OBERLEITNER, in Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999), 21. Vgl auch: ATTLMAYER, WALZEL, Von WIESENTREU, Handbuch des Sachverständigenrechts, SPRINGER-Verlag 2006. Was der Sachverständige beachten sollte:

99 Der Prüfungsmaßstab Ist das Gutachten * verständlich, * vollständig,
* widerspruchsfrei, * schlüssig im Sinne der Denkgesetze ?

100 Das Erledigungsverfahren
Reaktion der Behörde "Erfüllung" Einstellung mündlich Schriftlich formlos Bescheid (1) von Amts wegen eingeleitet (2) verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen (3) Tod der Partei (keine Rechtsnachfolge möglich) Führerschein Reisepass

101 Der Bescheid Der Bescheid ist ein individueller hoheitlicher im Außenverhältnis ergehender normativer Verwaltungsakt.

102 verfahrensrechtlicher
AVG: § 6 Abs 1 § 10 Abs 2 § 13 Abs 3 und 4 § 17 Abs 4 § 34 Abs 2 § 39 Abs 2 § 41 Abs 1 (VwGH, aA: Lehre und VfGH) § 42 Abs 4 § 43 Abs 2 u 5 § 52 § 53 Abs 2-4 § 54 § 66 Abs 1 u 2 § 76 Abs 4 Unterscheide ! AVG: § 19 § 36 Abs 2 § 70 Abs 1 verfahrensrechtlicher Bescheid Verfahrensanordnung ..diejenigen prozeßleitenden Verfügungen, die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen lediglich den Gang des Verfahrens regeln + nicht abgesondert bekämpfbar + bloß vorbereitende Akte + Beispiele: Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei Unterbrechung des Verfahrens Wiedereinsetzung nach Präklusion + erledigt prozessuale Rechtsverhältnisse + keine Gestaltung materieller Rechtsverhältnisse + Beispiele: Landungsbescheid Ordnungs- und Mutwillensstrafe Ansatz für Abgrenzung: Rechtsschutzbedürfnis

103 Der Bescheidinhalt Unterscheidung I: Unterscheidung II: Instanzenzug
materiellrechtliche verfahrensrechtliche Unterscheidung II: Gestaltungsinhalt Rechtsgestaltungsbescheid Feststellungsbescheid Leistungsbescheid

104 Die 10 Merkmale des Bescheides
(die wesentlichen Bescheidmerkmale sind unterstrichen) (1) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (2) die Bezeichnung der Behörde (3) der Adressat (4) der Spruch (5) die Begründung (6) die Rechtsmittelbelehrung (7) das Datum (8) die Unterschrift und der Name des Genehmigenden (9) die deutsche Sprache (Achtung: Volksgruppengesetz, BGBl 1976/396 idF BGBl I 2009/52) (10) die lateinische Schrift Anmerkung: Anbringung eines Amtssiegels: Beisetzung nicht konstitutiv, aber auch nicht verboten 29

105 (1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid
Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH - es fehlt an der Bezeichnung: VwGH: wenn der Inhalt keinen Zweifel an der Bescheidqualität aufkommen lässt (normativer Charakter), dann auch ohne Bezeichnung ein Bescheid. Aber nach dem Inhalt Bescheidcharakter zweifelhaft, dann ist die Bezeichnung essentiell. VfGH: auch ohne Bezeichnung ein Bescheid, wenn der Inhalt normativen Charakter hat. - Der Verwaltungsakt ist als zwar Bescheid bezeichnet, obwohl er eigentlich (inhaltlich) keiner ist: VfGH: Die Bezeichnung schlägt durch (Bescheid). VwGH: Die Bezeichnung ist bedeutungslos (kein Bescheid). auch andere Bezeichnungen sind möglich „Dekret“ (Dienstrecht), Beschluss“ (WehrG), „Aufforderung“ (WehrG) Rechtstypenzwang im öffentlichen Recht

106 (2) Die Bezeichnung der Behörde
eine unbedingte Voraussetzung (bei Fehlen: absolut nichtiger Akt) kann sich aus der Überschrift, dem Spruch, der Fertigung, der Beglaubigungsformel ergeben maßgebend für die Behördenqualität (zB Kollegialbehörde) ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung es muss sich um eine Behörde handeln (imperium), die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird

107 (3) Der Adressat eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person oder mehrere bestimmte Personen ergibt sich aus der Anschrift, dem Spruch oder Zustellverfügung bei juristischer Person: nicht Organ oder Dienststelle/Sitz anführen Sonderfall der Adressierung : „Die Firma“

108 Die Firma § 17 Abs 2 UGB (vormals HGB):
"Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren." daraus folgt: 1. nur als Partei (nicht als Beteiligte, Zeuge oder Vertreter) 2. nur Verfahren im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (Behörde hat Zusammenhang zu prüfen) 3. nicht im Strafverfahren (egal ob Verwaltungs- oder gerichtliches Strafverfahren) 4. Wechsel des Firmeninhabers berührt Verfahren nicht 5. "Kann-Bestimmung" (Wechsel während Verfahren zulässig!) 6. Wahlmöglichkeit bei Einschreiter und Behörde 7. die Regeln des AVG sind anzuwenden: - § 13 Abs 3 AVG Verbesserungsauftrag - § 18 Abs 4 iVm § 58 AVG (Adressat) - § 62 Abs 4 AVG (Fehlerberichtigung)

109 (4) Der Spruch Hauptfrage zur Gänze (amtswegig, Parteiantrag)
Ausnahmen: Teilbescheid, verbundenes Verfahren (2) angewendete Gesetzesbestimmungen (3) allfällige Kosten (4) Paritionsfrist (bei Leistungsbescheid) - Motto „Anspannung aller Kräfte“ (5) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (6) Nebenbestimmungen a) Bedingungen (Achtung: „Bedingungsfeindlichkeit“ des öffentlichen Rechts) b) Auflagen c) Befristung d) Widerrufsvorbehalt

110 Apropos Auflage („Wie müssen Auflagen beschaffen sein ?“) 1. erforderlich 2. geeignet 3. bestimmt 4. behördlich erzwingbar

111 (5) Die Begründung hat zu enthalten
die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (Achtung ! Rechtsfrage – Tatsachenfrage) die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage(n) klar und übersichtlich („Hiezu wurde erwogen:“) Beachte ! Auch Ermessensbescheide sind zu begründen. Die Begründung von Bescheiden ist ein kardinaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ein Verweis auf die Aktenlage oder den Grundsatz der freien Beweiswürdigung genügt nicht. Ebenso wenig wie die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten.

112 (6) Die Rechtsmittelbelehrung
§§ 61 und 61 a AVG + Inhalt: I. Bezeichnung des angefochten Bescheides ("Berufungserklärung") II. begründeter Rechtsmittelantrag ("Berufungsantrag" und "Berufungsbegründung") III. Hinweis: Beschwerdemöglichkeit an VfGH und VwGH, allerdings nur dann, wenn ++ letztinstanzlicher Bescheid ++ B-VG schließt Beschwerde nicht aus ++ allenfalls Einzelhinweis (VfGH oder VwGH) ° Inhalt des Hinweises: * Beschwerdefrist (6 Wochen) * Unterschrift eines Rechtsanwaltes * Gebühren: € 220, (§ 17a VfGG bzw § 24 Abs 3 VwGG) ° fehlt dieser Hinweis: - keine Bescheidaufhebung - keine Wiedereinsetzung

113 (7) Das Datum Frage des Vorhandenseins der Approbationsbefugnis.
Das Datum der Genehmigung (Approbation). Frage des Vorhandenseins der Approbationsbefugnis. Unterscheide ! Datum des Bescheides Datum der Erlassung

114 (8) Unterschrift und Name des Genehmigenden
Unterschrift (oder Amtssignatur) des Organwalters der handelnden Behörde, wobei die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss (zB leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, leserliche Unterschrift, andere geeignete Angabe [zB Namenszug in Maschinschrift oder Briefkopf] eine Paraphe ist keine Unterschrift ! siehe dazu auch die Ausführungen zu § 18 AVG (interne und externe Erledigung) „Beglaubigung“ ersetzt Unterschrift oder Amtssignatur Begriff: Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eine Namens darstellt (VwGH , 94/13/0021)

115 "Approbationsbefugnis"
Datum im Bescheid "Approbationsbefugnis" nicht vorhanden überschritten "Nicht-Akt" (absolute Nichtigkeit) Akt fehlerhaft, aber der Behörde zuzurechnen

116 (9) Die deutsche Sprache
Art 8 Abs 1 B-VG: „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.“ Ausnahmen: Art 19 StGG (1867) Art 66 Abs 4 Staatsvertrag von St. GERMAIN (1919) Art 7 Staatsvertrag von WIEN (1955) Volksgruppengesetz, BGBl 1976/396 idF BGBl I 2009/52 Fachausdrücke in lateinischer oder englischer Sprache sind zulässig.

117 (10) Die lateinische Schrift
Der Bescheid ist nicht in einer Computersprache abzufassen.

118 Behördliche Willensbildung - Kollegiale Organe und der Bescheid
Unbedingt einer Beschlussfassung durch das Kollegialorgan (zB Landesregierung, Gemeindevorstand,..) zu unterziehen sind – der Spruch (einschließlich Kostenvorschreibung) die Begründung (zumindest in Grundzügen) Konsequenz einer fehlenden Beschlussfassung: Der Bescheid ist rechtswidrig (nicht nichtig !)

119 Die “Erlassung” von Bescheiden
schriftlich mündlich * in förmlicher Weise in eigener Niederschrift * Beurkundung in Verhandlungsschrift * schriftliche Ausfertigung dennoch Ausfolgung Zustellung Übergabe elektronisch auf Verlangen binnen drei Tagen (Rechtsbelehrung!) abwesenden Parteien ist immer zuzustellen

120 Unterscheide! Fehlerhaftigkeit von Bescheiden Berichtigung von
§ 62 Abs 4 AVG Fehlerkalkül innerhalb: außerhalb: -

121 amtswegige Berichtigung von (erlassenen)* Bescheiden
* Bescheid kann, muss aber nicht rechtskräftig sein (wohl aber muss er dem Rechtsbestand angehören) § 62 Abs 4 AVG „Schreib – und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ Versehen Offenkundigkeit + Fehler in der Mitteilung der Behörde, nicht in der Willensbildung (Verbot der Änderung des materiellen Inhalts des Bescheides, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht) + nicht nur der Spruch, alle Teile des Bescheides (zB Zustellverfügung) verbesserbar + auch Fehler in der internen Erledigung (Urfassung) + auch eine mehrmalige Berichtigung ist zulässig (bis hin zur Berichtigung des Berichtigungsbescheides) + nicht sanierbar: Widerspruch zwischen Spruch und Begründung unrichtige rechtliche Beurteilung Wechsel der Identität des Bescheidadressaten + kein Parteiengehör betreffend die Absicht einen Berichtigungsbescheid zu erlassen (nur Anregungsrecht der Partei) Wer ? Rechtsmittel ? Wie ? Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (auch Rechtsmittelbehörde) mittels verfahrensrechtlichem Bescheid Ja, derselbe Rechtszug wie der zu berichtigende Bescheid

122 Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden
- Das „Fehlerkalkül“ - Fehler außerhalb des Fehlerkalküls Fehler innerhalb des Fehlerkalküls vernichtbarer Akt korregierbarer Akt unerheblicher Fehler (§ 68 Abs 4 AVG) Absolut nichtiger Akt 1. Mangelnde Behördenqualität 2. Mangelnde Approbationsbefugnis 3. Fehlen des Spruches 4. Fehlen der Unterschrift 5. Adressierung an eine Nichtperson (zB Adressierung an die Firma in einem nicht die Firma betreffenden Verfahren) . 1. kompetenzwidriger Akt 2. Bescheiderlassung ohne Antrag (antragsbedürftiges Verfahren) 3. Fehlerhafte Zusammensetzung einer Kollegialbehörde .

123 Die Bescheidwirkungen
formelle Rechtskraft materielle Rechtskraft Unwiderrufbarkeit Verbindlichkeit Unwiederholbarkeit Unanfechtbarkeit Beginnt: (a) Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides (b) Rechtsmittelfrist verstreicht (c) Verzicht auf Rechtsmittel rechtswirksam (d) Zurückziehung des Rechtsmittels rechtswirksam Endet: mit Abänderung

124 Grenzen der Bescheidwirkung
objektive subjektive Partei des Verfahrens res iudicata Erweiterung möglich durch: Gesamtrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge dingliche Wirkung ausdrückliche gesetzliche Anordnung angenommener Sachverhalt angewendete Rechtsnorm

125 Der Bescheid als Erledigung im Verwaltungsverfahren Berufungsverfahren
1 Antragsteller/mehrere Parteien 1 Bescheid/mehrere Berufungen 1 Verfahren 1 Berufungsverfahren 1 Bescheid an alle Parteien 1 Berufungsbescheid Ausnahmen: Auszuscheiden aus dem Verfahren sind und mit eigenem Bescheid zu erledigen: + unzulässige Berufungen + verspätete Berufungen

126 Rechtsschutz im AVG ordentliche Rechtsmittel
Berufung Vorlageantrag (Berufungsvorentscheidung) Vorstellung gegen Mandatsbescheide ordentliche Rechtsmittel außerordentliche Rechtsmittel - Wiederaufnahme des Verfahrens Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Säumnis der Partei) Devolutionsantrag (Säumnis der Behörde) Rechtsbehelfe

127 Der Instanzenzug1 unmittelbare Bundesverwaltung mittelbare Bundesverwaltung Landesverwaltung Selbstverwaltung

128 Der Instanzenzug2 1. 2. ------- 3.
..die hierarchische Anordnung der zur Entscheidung bzw Überprüfung von Entscheidungen berufenen Behörden.. Instanz unmittelbare BVw mittelbare BVw Landesverwaltung Selbstverwaltung (Gde) BVB (Bezhptm/Bürgermeister einer Statutarstadt) BVB (Bezhptm/Bürgermeister einer Statutarstadt) 1. Bürgermeister Finanzamt UVS* Unabhängiger Finanzsenat Landes- hauptmann Landes- regierung 2. Gemeindevorstand (K , NÖ, Tirol) Vorstellung * 3. Gemeinderat Bundesminister (*nur bei Devolution) * Siehe Generalklausel im § 2 lit c K-UVSG

129 Besonders geregelte Fälle
Der Instanzenzug2 bei verfahrensrechtlichen Bescheiden Nach dem Zusammenhang Besonders geregelte Fälle

130 Inhalt und Form Schriftform* Jede Berufung hat zu enthalten
§§ 63 ff AVG Die Berufung1 : Inhalt und Form Jede Berufung hat zu enthalten (1) Berufungserklärung (2) Berufungsbegründung (3) Berufungsantrag Schriftform* ist auch durch eine von der Behörde aufgenommene Niederschrift gegeben, VwGH , 2001/20/0195 (verstärkter Senat !!)

131 Die Entscheidung der Berufungsbehörde
Die Berufung2 : Die Entscheidung der Berufungsbehörde Kassation (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zB nach Zurückziehung des Antrages im antragsbedürftigen Verfahren) ..als unzulässig zurückweisen.. Sachentscheidung Behebung und Zurückverweisung an eine Behörde unterer Instanz Für das Berufungsverfahren gilt: * es gibt kein Neuerungsverbot * es gibt kein Verschlechterungsverbot * die Berufungsbehörde ist an das Berufungsvorbringen nicht gebunden

132 Zurückzuweisen ist eine Berufung, wenn .....
Unzulässig unbehebbare Mängel der Berufung verspätet (Vorsicht bei Verwendung der Worte „fristgerecht“ oder „binnen offener Frist“ ) kein Bescheid Berufung unzulässig (kein Rechtsmittel statthaft) fehlende Berufungslegitimation stringente Prüfung, niemals „a limine“ zurückweisen Dokumentation im Akt Keine Parteistellung Berufungsverzicht „alles bekommen“ (mangelnde Beschwer) Achtung ! Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, so ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu erteilen und die Berufung nicht „a limine“ zurückzuweisen.

133 § 67 h AVG ... „Widerspruch“ der belangten Behörde ?
Die Berufung3 : Die Berufung an den UVS § 67 h AVG ... „Widerspruch“ der belangten Behörde ? UVS darf nur noch kassatorisch entscheiden (also aufheben oder bestätigen)

134 Der Berufungsverzicht Die Berufungszurücknahme
§ 63 Abs 3 AVG Der Berufungsverzicht Papier Fax schriftlich mündlich telefonisch 1. Erst nach Erlassung des Bescheides ! (Verkündung oder Zustellung) Wurde der Berufungsverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlichen Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (VwGH , 2005/07/0177), dh er wird nicht mit der Erlassung des Bescheides (durch Heilung) wirksam. Er steht daher einer dennoch erhobenen Berufung nicht im Wege. 2. Der Verzicht kann nur während der Rechtsmittelfrist erhoben werden und nur solange, als keine Berufung erhoben wurde. 3. Allenfalls beigesetzte Bedingungen sind unwirksam (Bedingungsfeindlichkeit des AVG, Ausnahme: materiellrechtliche Deckung)! 4. Die Erklärung muss ausdrücklich, dh zweifelsfrei erfolgen (Das Vorliegen ist von der Behörde streng zu prüfen). 5. Die Erklärung ist unwiderruflich. Die Berufungszurücknahme Papier Fax schriftlich mündlich telefonisch Nur während (offener) Rechtsmittelfrist. Die Erklärung muss ausdrücklich, dh zweifelsfrei erfolgen (Das Vorliegen ist von der Behörde streng zu prüfen). Allenfalls beigesetzte Bedingungen sind unwirksam (Bedingungsfeindlichkeit des AVG, außer Materiegesetz)! Die Erklärung ist unwiderruflich.

135 1 2 3 4 5 6 Die Berufungsvorentscheidung (BVE) B e r u f n g Bescheid
§ 64a AVG Die Berufungsvorentscheidung (BVE) Monate 1 2 3 4 5 6 Bescheid Instanz B e r u f n g Berufung Berufungsvorentscheidung Vorlageantrag Instanz Berufungsentscheidung

136 Die Berufungsvorentscheidung²
Achtung ! Eine BVE ist unzulässig, wenn sicher ein Vorlageantrag zu erwarten ist (so WALTER/THIENEL in „Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998“, Manz-Verlag 1999, Seite 67) Die Berufungsvorentscheidung² Berufung zulässig und rechtzeitig Berufung unzulässig oder verspätet Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens Parteien = alle Parteien des Hauptverfahrens Verfahren wird ausgeschieden Partei = nur der verspätete/unzulässige Berufungswerber Aufhebung in jeder Richtung Abänderung keine Bestätigung keine Zurückverweisung Sachentscheidung: Berufung mit BVE zurückweisen Vorlage an Berufungsbehörde Vorlageantrag "normale" Berufungsentscheidung: als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen Berufungsbehörde (entscheidet im normalen Berufungsverfahren)

137 Die „Vorstellung“ gegen Mandatsbescheide
§ 57 Abs 2 AVG Die „Vorstellung“ gegen Mandatsbescheide Mandatsbescheid + Bescheid ergeht ohne Ermittlungsverfahren + nur zulässig, wenn (a) Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder (b) wenn wegen Gefahr in Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind die Vorstellung + Schriftform + angefochtenes Mandat ist anzuführen + bedarf keiner Begründung + einzubringen binnen zwei Wochen, bei der Behörde die Mandat erlassen hat + aufschiebende Wirkung nur bei Geldleistung + remonstrativ Außerkrafttreten des Mandates Ermittlungsverfahren

138 Die Wiederaufnahme des Verfahrens - § 69 AVG
von Amts wegen auf Antrag Als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn (1) Bescheid vorliegt (2) kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich (3) ein Wiederaufnahmegrund gegeben (a) strafbare Handlung oder Bescheiderschleichung neue Tatsachen, Beweismittel (b) Neuerungen von Einfluß auf die Entscheidung (c ) abweichende Vorfragenentscheidung "Glaubhaftmachen" subjektive Frist objektive Frist (2 Wochen) (3 Jahre)

139 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71 AVG Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtsfolgen unverschuldeter Fristversäumnis nur verfahrensrechtliche Fristen nur auf Antrag einer Partei nur bei Vorliegen der zwei Gründe - 1) unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden oder nur minderer Grad des Versehens 2) Bescheid enthält - keine Rechtsmittelbelehrung - keine Rechtsmittelfrist - falsche negative Rechtsmittelbelehrung

140 Der Devolutionsantrag § 73 AVG Entscheidung"erlassen"
Rechtsbehelf gegen Säumnis der Behörde Antrag ..ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten (Achtung! Teilweise kürzere Fristen) Entscheidung"erlassen" Devolutionsantrag (schriftlicher Antrag der Partei auf Übergang der Entscheidungsbefugnis)

141 Der Devolutionsantrag²
§ 73 AVG ...der Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.... erweiterte Prüfungsverpflichtung der sachlich in Betracht Oberbehörde (oder UVS) Dokumentation der "verfahrensbeschleunigenden Schritte durch "Unterbehörde"

142 Abänderung/Behebung/Nichtigerklärung
von Bescheiden § 68 AVG Abs 3 Abs 4 Abs 1 Abs 2 durch: + bescheiderlassende Behörde + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS durch: + Behörde, die Bescheid in letzter Instanz erlassen hat + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde + UVS durch: + sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ..über ein und dieselbe Verwaltungssache darf nur einmal rechtskräftig entschieden werden.. (Wird auch als Grundsatz „ne bis in idem“ bezeichnet) ..Bescheide aus denen niemand ein Recht erwachsen ist.. (a) Leben/Gesundheit gefährdet (b) volkswirt. Schaden ..zur Wahrung des öffentlichen Wohles.. (1) unzuständige Behörde (2) strafgesetzwidriger Erfolg (3) tatsächlich undurchführbar (4) ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohter Fehler

143 Verfahrenskosten Kosten der Beteiligten Kosten der Behörde
"Grundsatz der Selbsttragung" Ausnahmen vom Grundsatz der Selbsttragung Barauslagen Vw-Abgaben Kommissionsgebühren ..von der Partei ohne Gefährdung des notdürftigen Unterhalts zu tragen..

144 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
"verfahrenseinleitender" Antragsteller stellt Antrag Mehrparteienverfahren Rechtsmittel ao Rechtsmittel/Rechtsbehelfe dringt zur Gänze durch dringt nicht/nicht zur Gänze durch "Zwischenverfahren" es zahlt verfahrens- einleitender Antrag- steller, außer: 1. Verschulden klar 2. "Zwischenverfahren" 3. nach RK des Bescheides (zB übergangene Partei) Barauslagen sind zu tragen Barauslagen = tragen (BKA-VD) Barauslagen = tragen (WALTER/THIENEL) Grundsatz: "Wer beantragt, zahlt."

145 Das Vollstreckungsverfahren
Justizrecht Verwaltungsrecht ZPO Urteil Umsetzung AVG Bescheid EO VVG

146 Organe der Vollstreckung
BVB BPD Gemeinden Gerichte (nur Geldleistungen) (nicht in KÄRNTEN) „politische“ Exekution gerichtliche Exekution

147 Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Anmerkungen: Titelbescheid + muß vollstreckbar sein + kein neuerliches Ermittlungsverfahren Erhebungen Vollstreckungs- verfügung + ein Bescheid Berufung

148 (vertretbare Leistung)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Vollstreckungsmittel Vermögenspfändung (Geldleistungen) zuvor - Androhung zuvor - Androhung unmittelbarer Zwang (Vorführung) Zwangsstrafen* (Geld oder Haft) Ersatzvornahme (vertretbare Leistung) unvertretbare Leistungen Kostenvorauszahlungsauftrag (Bescheid nach AVG Berufung) * auch gegen: - juristische Personen - eingetragene Personengesellschaften

149 „Die einstweilige Verfügung“
Voraussetzungen Die Verpflichtung steht fest oder ist wahrscheinlich Es besteht eine „subjektive“ Gefahr der Vereitelung + Sicherung des Vollstreckungsverfahrens + Verhinderung der „Vereitelung“ einer Vollstreckung Zweck Verfahren „reduziertes“ Ermittlungsverfahren durch Vollstreckungsverfügung der Vollstreckungsbehörde anzuordnen nur zulässig: wenn noch keine Exekution geführt wird oder der angestrebte Zweck anders nicht erreicht werden kann nur Maßnahmen, die zur Sicherung der Leistung notwendig und unvermeidlich sind

150 Kostentragung der Verpflichtete der „Betreiber“ § 11 VVG

151 Androhung der Zwangsstrafe
§ 5 VVG „Die Zwangsstrafe“ Androhung der Zwangsstrafe Kein Bescheid ! Verhängung der Zwangsstrafe Vollstreckungsverfügung = Bescheid Vollziehung der Zwangsstrafe Faktische Amtshandlung Achtung: Keine Geldstrafen gegen Körperschaften öffentliche Rechts !

152 Vollstreckungsverfügung Berufungsentscheidung
Rechtsschutz im Vw-Vollstreckungsverfahren 1. Instanz: Vollstreckungsverfügung (Bescheid) BVB/BPD Die 3 Berufungsgründe sind: (1) Vollstreckung unzulässig (2) Vollstreckungsverfügung stimmt mit Titelbescheid nicht überein (3) unzulässige Vollstreckungsmittel Berufung ohne aufschiebende Wirkung ! 2. Instanz: Berufungsentscheidung (Bescheid) LH/Lreg/SID

153 Neu ! Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU- Verwaltungsvollstreckungsgesetz EU-VstVG), BGBl I 2008/3 ab Verfahrensrecht: VVG Behörde: Vollstreckungsbehörden gemäß VVG

154 Das Zustellgesetz Begriff : „Die Zustellung ist das rechtlich geregelte Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen.” Hoheitsverwaltung

155 Die Zustellung “Heilung” der eigentliche Zustellvorgang
die Zustellverfügung “Ergeht an: .....” der eigentliche Zustellvorgang “Heilung”

156 Übersicht - Änderungen im Zustellgesetz durch BGBl I 2008/5:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 2 ZustG Begriffsbestimmungen § 3 ZustG Durchführung der Zustellung § 4 ZustG Stellung des Zustellers § 5 ZustG Zustellverfügung § 7 ZustG Heilung von Zustellmängeln § 9 ZustG Zustellungsbevollmächtigter § 10 ZustG Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten § 12 ZustG Zustellung ausländischer Dokumente im Inland 2. Abschnitt: Physische Zustellung Zustellung an den Empfänger: § 13 ZustG Zustellung an den Empfänger § 17 ZustG Hinterlegung § 18 ZustG Nachsendung § 20 ZustG Verweigerung der Annahme § 21 ZustG Zustellung zu eigenen Handen § 22 ZustG Zustellnachweis § 23 ZustG Hinterlegung ohne Zustellversuch § 24 ZustG Unmittelbare Ausfolgung § 24 a ZustG Zustellung am Ort des Antreffens § 26 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis: § 27 ZustG „Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare, Zustellnachweise“ 3. Abschnitt: Elektronische Zustellung § 28 ZustG Anwendungsbereich § 29 ZustG Leistungen der Zustelldienste § 30 ZustG Zulassung als Zustelldienst § 31 ZustG Aufsicht § 32 ZustG Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes § 33 ZustG An- und Abmeldung § 34 ZustG Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen § 35 ZustG Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 36 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 37 ZustG Zustellung an einer elektronischer Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37 a ZustG Unmittelbare elektronische Ausfolgung 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 38 ZustG Verweisungen § 39 ZustG Vollziehung § 40 Abs 5 und 6 ZustG Inkrafttreten § 41 ZustG Sprachliche Gleichbehandlung

157 Anwendungsbereich1 § 1 ZustG: regelt den Geltungsbereich
§ 2 ZustG: Begriffsbestimmungen Empfänger: die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Dokument: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung. Zustelladresse: eine Abgabestelle oder elektronische Zustelladresse. Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, Elektronische Zustelladresse: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. POST: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 Postgesetz 1997, BGBl I 1998/18) Zustelldienst: die POST und ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs 1 bis 3 PostG 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts. Ermittlungs- und Zustelldienst: der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 39 Abs 2 zu erbringen hat; Kunde: Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.

158 mit Zustellnachweis ohne Zustellnachweis
Anwendungsbereich2: 1. von Gerichten und Verwaltungsbehörden 2. in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten 3. vorzunehmende Übermittlung von Dokumenten mit Zustellnachweis ohne Zustellnachweis

159 Universaldienstbereiber“
§ 3 ZustG Durchführung der Zustellung: Besorgung des Zustellvorganges Zustelldienst unmittelbar vorgesetztes Kommando (Militär) physisch elektronisch Leiter einer Anstalt (zB Strafvollzug) Behördenorgane Behörde Privater Zustelldienst durch die POST „anderer Universaldienstbereiber“ Poststrukturgesetz BGBl 1996/201 idgF Postgesetz 1997 BGBl I 1998/18 Postordnung BGBl 1957/110 idgF eigene Gemeinde andere Organe (Ausnahme !) (zB österr. Botschaft) „gelbe Post“

160 Stellung des Zustellers
§ 4 ZustG „Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll. “ Haftung

161 Zustellverfügung § 5 ZustG
„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ Zu bestimmen sind also (soweit dies notwendig ist): Der Empfänger (Geschlecht [Frau, Herr], Titel, akadem. Grad, Vor- und Familienname, allenfalls Geburtsdatum) Vertretungsbefugnis/ Zustellungsvollmacht erteilt ? Die Abgabestelle Ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat. Ob eine Zustellung zu eigenen Handen vorzunehmen ist (zwingend im Bereich AVG/VStG nur bei: Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG, Ladung gemäß § 41 VStG und Strafverfügung [§ 48 Abs 2 VStG]). Die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 ZustG wesentlichen Vermerke (Anmerkung: zB Ersatz-Empfänger-Ausschluss, Soldaten, Häftlinge). Die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

162 (Ort der {zulässigen} Zustellung)
Abgabestelle (Ort der {zulässigen} Zustellung) Behörde Empfänger ..eine Zustellung im Inland ist nur an einer Abgabestelle zulässig, außer... 1. Einverständnis des Empfängers 2. Ausfolgung bei der Behörde 3. keine Zustelladresse vorhanden Abgabestellen sind (Aufzählung ohne Rangordnung !!): + Wohnung oder sonstige Unterkunft + Betriebsstätte + Sitz + Geschäftsraum + Kanzlei + Arbeitsplatz des Empfängers + Ort einer Amtshandlung + ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung im laufenden Verfahren angegebener Ort keine Abgabestellen (im Sinne des ZustG) sind - Postfach - Abgabestelle, die untergegangen* ist (Haft, Wehrdienst)... - Postschließfach - offene Straße (aber Achtung: § 24 a ZustG) - Büro (nur Anrufbeantworter)

163 Untergang der Abgabestelle
„längerfristige Abwesenheit“ …….. bedeutet längere Zeit hindurch andauernd, also nicht : Die typisch berufsbedingte Abwesenheit unter Tags nicht : Eine urlaubsbedingte Abwesenheit, eine Kur, Krankheit. Wohl aber: 2 Monate (VwGH , 2001/02/0050) 4 Monate (OGH SZ 60/74) Haftstrafe Präsenzdienst Behörde muss die Umstände prüfen – Erhebungen vor Ort (Hinweise auf ein Verlassen, Verlegen des Lebensmittelpunktes) Befragung des Post-Zustellers (Wer angetroffen ? )

164 Mehrmalige Zustellung
§ 6 ZustG Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

165 Heilung von Zustellmängeln1
§ 7 ZustG § 7 ZustG: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Anmerkung: auszugehen ist von einem „formellen Empfängerbegriff“) tatsächlich zugekommen ist. keine Heilung bei fehlerhaften Bezeichnung der Person als Empfänger in der Zustellverfügung !

166 “heilbare” Mängel “unheilbare” Mängel
“Heilung” von Zustellungsmängeln2 “heilbare” Mängel “unheilbare” Mängel Zustellvorgang Zustellverfügung Sanierung in dem Zeitpunkt, in dem das (Original)Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger/Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist . “Betroffener” muß sich gegen Bescheidinhalt allenfalls wehren.

167 Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsverfahren
§ 8 ZustG: Änderung der Abgabestelle Verwaltungsverfahren Änderung der Abgabestelle durch Partei oder Zustellungsbevollmächtigten Unverzügliche Mitteilung an die Behörde keine Benachrichtigung Zustellung an neue Abgabestelle Zustellung durch Hinterlegung (ohne Zustellversuch) Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsverfahren

168 Der Zustellungsbevollmächtigte1
§ 9 ZustG: Der Zustellungsbevollmächtigte1 Partei oder Beteiligter kann bestellen natürliche Personen juristische Personen eingetragene Personengesellschaften Zustellungsbevollmächtigte(r) (Hauptwohnsitz/befugter Vertreter im Inland) ausschließlich als Empfänger zu bezeichnen Behörde

169 Der Zustellungsbevollmächtigte²
+ die Behörde hat an ihn zuzustellen (und nur an ihn !!) Zustellverfügung + ein Zustellungsbevollmächtigter für mehrere Parteien oder Beteiligte: die Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokuments an ihn bewirkt die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligten + Anbringen mehrerer Parteien oder Beteiligter ohne Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten: es gilt der an erster Stelle Genannte (automatisch) als Zustellungsbevollmächtigter + einer Partei/Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügt, kann seitens der Behörde die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werden (Frist: mindestens 2 Wochen) Voraussetzung: bestimmtes anhängiges oder für alle bei dieser Behörde künftig anhängig werdenden Verfahren Konsequenz bei Nichterfüllung des Auftrages: Zustellung durch Hinterlegung bei Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch (Achtung: diese Rechtsfolge ist anzukündigen) Dieser Auftrag ist nicht mehr zulässig, wenn - ein Zustellbevollmächtigter bestellt - inländische Abgabestelle geschaffen und der Behörde mitgeteilt

170 Zustellungsvollmacht
Unterscheide ! („Vertretungs-“) Vollmacht gemäß § 10 AVG Zustellungsvollmacht gemäß § 9 ZustG Postvollmacht gemäß § 13 Abs 2 ZustG und §§ 150 ff PostO

171 Die „Postvollmacht“ § 13 Abs 2 ZustG §§ 150 ff PostO
+ der Bevollmächtigte ist kein Ersatzempfänger + auch Zustellung von RSa möglich (Frage der Vollmacht) + Zustellung auch zulässig, wenn Empfänger nicht regelmäßig an Abgabestelle anwesend + Recht der Annahmeverweigerung + Postbevollmächtigter ist aber kein Empfänger im Sinne des ZustellG + Postbevollmächtigter ist kein Zustellbevollmächtigter

172 Zustellung an den Empfänger
§ 13 ZustG: 2. Abschnitt: „Physische Zustellung“ § 13 Abs 1 : Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Empfänger (natürliche Person) gegenüber Organen eines Zustelldienstes oder Gemeinde bevollmächtigte Person Vertreter (juristische Person) Angestellte(r) einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person

173 Ersatzempfänger keine “Heilung” bei Fehler !!
Der Empfänger* Ersatzempfänger von der Behörde bezeichneter Empfänger Empfänger nicht anwesend Abgabestelle nicht untergegangen Ersatzempfänger anwesend keine Zustellung zu eigenen Handen verfügt Zustellverfügung + “erwachsen” (Einsichtsfähigkeit) + empfangsbereit (Ausnahme: im gemeinsamen Haushalt lebend) + Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (nicht Kollege !) + an derselben Abgabestelle wohnend keine “Heilung” bei Fehler !! * formeller Empfängerbegriff

174 Formen der Zustellung:
elektronisch physisch mit Zustellnachweis mit Zustellnachweis ohne Zustellnachweis durch Ausfolgung ohne Zustellnachweis Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde durch öffentliche Bekanntmachung RSa RSb körperlich technisch durch Ausfolgung Anschlag an der Amtstafel Edikt („Großverfahren“) mit Telefax* *Anmerkung: Die formlose Übermittlung eines Dokumentes per Fax ist keine Zustellung im Sinne des ZustG. (so WALTER/THIENEL, MSA Verwaltungsverfahren, 16. Auflage (2004), Seite 378) Einlegen Zurücklassen

175 Zustellversuch an Empfänger
§ 16 ZustG: Ersatzzustellung (RSb): Voraussetzungen: + Abgabestelle + regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle Zustellversuch an Empfänger Hinterlegung Ersatzempfänger .. wenn weder Empfänger noch Ersatzempfänger an Abgabe- stelle anwesend sind.. bereit nicht bereit berechtigt unberechtigt Zustellung durch Übergabe Zurück- lassung Hinterlegung Hinterlegung

176 zuständige Geschäftsstelle
§ 17 ZustG: Zustellung durch Hinterlegung 1. bei RSa, wenn Empfänger beim Zustellversuch nicht anwesend 2. bei RSb, wenn weder Empfänger noch Ersatzempfänger anwesend 3. Änderung der Abgabestelle durch Partei ohne vorherige Meldung an Behörde 4. bei Annahmeverweigerung (und wenn Zurücklassung nicht möglich) 5. Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigen mißachtet Wo ? : 5. zuständige Geschäftsstelle des Zustelldienstes Gemeindeamt Behörde, wenn in der Gemeinde der Abgabestelle gelegen auffordernde Behörde

177 Die Hinterlegungsanzeige
+ ist kein Bescheid + ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung + ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen (zB Einklemmen zwischen Tür und Türstock, ..) + Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß angebrachten Verständigung trägt der Empfänger !! Die Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, löst keine behördliche Ermittlungspflicht aus – den Empfänger trifft die Beweislast !! + Allenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund (wenn kein Verschulden vorliegt) + Der Umstand der Zustellung (Anbringen/Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige) ist jedenfalls im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten (etwa bei einem Antrag auf Zustellung des Bescheides durch den [betreffend diese Zustellung ahnungslosen] Empfängers).

178 Rechtsfolgen der Hinterlegung
mit Zustellversuch Hinterlegung ohne Zustellversuch Dokument gilt als am 1. Tag der Abholfrist als zugestellt Dokument gilt als am Tag der Hinterlegung als zugestellt Hinterlegungsanzeige bei Abwesenheit von Abgabestelle: Zustellung an dem der Rückkehr an Abgabestelle innerhalb der Abholfrist folgenden Tag und ein rechtzeitiges „Reagieren“ noch möglich

179 „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt,
§ 17 Abs 3 ZustG: Tag der Abholfrist * Umstände prüfen ! Jedenfalls ! *Konsequenz = bei Rückkehr: x + 14 Tage „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, um reagieren zu können Der Umstand, das der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen.

180 Nachsendung Wann ? Wohin ? Durch wen ? Wann nicht ?
§ 18 ZustG: Wann ? Wenn der Empfänger sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wohin ? An eine andere inländische Abgabestelle. Durch wen ? durch Organe eines Zustelldienstes durch Organe der Behörde oder der Gemeinde, wenn die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellbar ist und im örtliche Wirkungsbereich der Behörde oder Gemeinde liegt Wann nicht ? Wenn das Dokument den Vermerk „Nachsendung ausgeschlossen“ enthält.

181 Rechtsfolgen der Annahmeverweigerung ohne Hinterlegungsanzeige
§ 20 ZustG Rechtsfolgen der Annahmeverweigerung Zustellversuch Verweigerung der Annahme (Verleugnen, Verstecken, ..) Zurücklassen unmöglich Zurücklassen möglich Zurücklassen an der Abgabestelle Hinterlegung ohne Hinterlegungsanzeige gilt mit Zurücklassung als zugestellt gilt mit 1. Tag der Abholfrist als zugestellt Sonderregelung für das Verweigern der Unterschrift auf dem Zustellnachweis - § 22 Abs 2 ZustG: Gilt nicht als Annahmeverweigerung und hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht !!

182 Zustellung zu eigenen Handen (RSa):
§ 21 ZustG: Siehe auch: § 21 AVG § 22 AVG Zustellung zu eigenen Handen (RSa): Zustellversuch (seit : kein zweiter Zustellversuch !) persönlich dritte Person + Postbevollmächtigte(r) für RSa-Sendungen + Kanzleiangestellte(r) bei berufsmäßigem Parteienvertreter RSa (in Zustellverfügung) dann, wenn + im Gesetz angeordnet (im AVG: Ladungsbescheid, im VStG: Ladung gem. § 41 VStG, Strafverfügung) + durch die Behörde angeordnet bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe Hinterlegung zuständige Geschäftsstelle des Zustelldienstes Gemeindeamt Zustellbehörde wenn sie ihren Sitz im Gemeindegebiet der Gemeinde hat, in die Abgabestelle liegt und ein Organ der Zustellbehörde zustellt

183 Zustellnachweis physisch elektronisch § 22 ZustG Übernehmer:
+ Unterschrift des Übernehmers unter Beifügung des Datums + allenfalls Darstellung des Naheverhältnisses zum Empfänger Zusteller: + Tatsache der Verweigerung der Unterschrift/Datum/ Naheverhältnis des Verweigerers zum Empfänger + unverzügliche Rücksendung des Zustellnachweises im Original an versendende Behörde oder + elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises (zB eingescannter Zustellnachweis) sofern nicht ausdrücklich von versendender Behörde ausgeschlossen Siehe: Zustellformularverordnung 1982, BGBl II 1982/600 idF BGBl II 2008/152 Bürgerkarte „elektronischer“ Notizblock des Zustellers Identifikation Authentifizierung Unterschrift des Empfängers

184 Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23 ZustG Wann ? Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle durch die Partei Nichtbeachtung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten Wie ? Sofortige Hinterlegung des Dokuments (ohne vorangehenden Versuch Empfänger an der Abgabestelle anzutreffen). Flankierend (…soweit „zweckmäßig“…) : Übermittlung/Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung durch Behörde oder Zusteller Mündliche Mitteilung an Personen, die mit Empfänger in Verbindung treten können Wo ? bei zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes bei Gemeindeamt bei der (versendenden) Behörde Wirkung ? Dokument gilt am 1. Tag der Hinterlegung als zugestellt

185 Zustellung durch Ausfolgung
§ 24 ZustG + durch “erlassende” Behörde oder + durch andere Dienststelle nach Übermittlung + nur ein versandbereites Schriftstück + nur an den Empfänger (nicht Ersatzempfänger) + dieser ist zur Annahme verpflichtet + gegen Übernahmsbestätigung + Vorgang liegt im Ermessen der Behörde + bei Verweigerung der Übernahme: Hinterlegung ohne Verständigung elektronisch physisch physisch elektronisch

186 Zustellung am Ort des Antreffens
§ 24 a ZustG Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn zur Annahme bereit ist oder über keine inländische Abgabestelle verfügt. § 22 Abs 2 – 4 ZustG [Zustellnachweis] ist anzuwenden. [Bestätigung der Übernahme des Dokuments].

187 durch Anschlag an der Amtstafel durch “großes Edikt”
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25 ZustG: durch Anschlag an der Amtstafel durch “großes Edikt” + wenn Abgabestelle unbekannt oder + Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind + die Zustellung gilt binnen 2 Wochen ab Anschlag als bewirkt - unzulässig bei -- Strafverfahren (gerichtl Verf., Vw-Strafverf, DisziplinarVerf) -- Zustellbevollmächtigter vorhanden -- Änderung der Abgabestelle -- elektronische Zustelladresse bekannt + im Großverfahren nach AVG + hat zu enthalten: ++ Gegenstand des Antrages und Beschreibung ++ Frist von mind. 6 Wochen für Einwendungen ++ Hinweis auf Verlust der Parteistellung ++ Hinweis auf weitere ediktale Kundmachungen und Zustellungen + als Einschaltung in der WIENER ZEITUNG und 2 weiteren weitverbreiteten Bundesländerzeitungen des Ausführungslandes

188 Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26 ZustG Abs 1: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung* eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Abs 2: Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. * Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf (vgl § 17 Abs 2 ZustG)

189 Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare;
Zustellnachweise § 27 ZustG: „Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente, die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen zu erlassen. “ Zustellformularverordnung BGBl 1983/600 idF BGBl II 2008/152

190 Die elektronische Zustellung
3. Abschnitt: Elektronische Zustellung § 28 ZustG Anwendungsbereich § 29 ZustG Leistungen der Zustelldienste § 30 ZustG Zulassung als Zustelldienst § 31 ZustG Aufsicht § 32 ZustG Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes § 33 ZustG An- und Abmeldung § 34 ZustG Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen § 35 ZustG Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 36 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 37 ZustG Zustellung an einer elektronischer Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37 a ZustG Unmittelbare elektronische Ausfolgung

191 Elektronische Zustellung1
mit Zustellnachweis ohne Zustellnachweis elektronisches Kommunikationssystem der Behörde Bürgerkarte

192 Elektronische Zustellung2 (§ 35 ZustG)
Elektronische Zustellung2 (§ 35 ZustG) Behörde ** Zustelldiensteverordnung, BGBl II 2005/233 idF BGBl II 2008/354 dzt. Bundesrechenzentrum GmbH RAIFFEISEN Informatik GmbH Die „Verständigung“ durch den Zustelldienst an Empfänger hat zu enthalten: Datum der Absendung der elektronischen Verständigung die Internetadresse, an der das Schriftstück zur Abholung bereit liegt das Ende der Abholfrist das Erfordernis der Signierung durch Empfänger bei der Abholung (Bürgerkarte) Hinweis auf Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde* Zustelldienst** (mittels Bescheid des BKA zugelassen) elektronische Versendung physische Versendung Empfänger keine Abholung der zweiten elektronischen Zusendung binnen 24 Stunden *Achtung: Zustellung ohne Zustellnachweis !

193 Elektronische Zustellung3
Zustelldienst Benachrichtigung des Empfängers durch den Zustelldienst : Dokument liegt zur (elektronischen) Abholung bereit (elektronische) Abholung durch Empfänger: sofort innerhalb der auf die Versendung folgenden 48 Stunden Wiederholung der Verständigung durch Zustelldienst bei Nichtabholung keine Reaktion binnen 24 Stunden: klassische Benachrichtigung (Papier) Abholung Empfänger identifiziert authentifiziert elektronische Signatur mittels Bürgerkarte automatisiert ausgelöste Signatur (im Innenverhältnis: Zustelldienst – Empfänger)

194 Elektronische Zustellung4
Rechtswirkungen der Zustellung Wann bewirkt ? mit Zeitpunkt der Abholung keine Abgabestelle bekannt gegeben: erster Werktag, nach Versendung der 2. elektron. Verständigung mit dem Einlangen einer der beiden, wenn die 1. elektron. Verständigung ins Leere gegangen ist, innerhalb der Abholfrist („überholender Eingang“) Abgabestelle bekannt gegeben: dritter Werktag nach Versendung an Abgabestelle Aber: Wenn der Empfänger von der elektronischen Zustellung keine Kenntnis hatte und wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte : Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, doch wird sie mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam

195 Elektronische Zustellung5
Nicht-Abholung Zustelldienst hat Behörde zu verständigen Bereithaltung des Dokuments durch 2 Wochen durch den Zustelldienst ab 1. Verständigung dann Löschung des Dokuments

196 Elektronische Zustellung6
Abholung bei Zustellung mit Zustellnachweis im Einzelfall automatisiert Empfänger/bevollmächtigter Person identifiziert sich mit Bürgerkarte - Signatur Zustelldienst: 1. Protokollierung der eingegangenen Daten (die Gesamtheit dieser bildet den Zustellnachweis) 2. Weiterleitung der Information an die Auftrag gebende Behörde

197 Elektronische Zustellung7
Zustellung ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde an eine von der Partei der Behörde bekannt gegebene -Adresse

198 Die Zeit der Zustellung
jederzeit !! also auch ………………….. + an Sonn- und Feiertagen + zur Nachtzeit

199 neuerliche Zustellung
Konsequenzen einer fehlerhaften Zustellung unheilbare Fehler heilbare Fehler irrelevante Fehler Zustellung ist bewirkt Zustellung ist bewirkt Zustellung nicht bewirkt neuerliche Zustellung erforderlich Rechtsfolgen laut Gesetz/Behörde Rechtsfolgen laut Gesetz/Behörde

200 Das Problem der “übergangenen Partei”
keine Rechtskraft!!!! weil weil am Verfahren nicht beteiligt Zustellung erreicht nicht ihr Ziel

201 Wichtige „Bücher“ im Verwaltungsverfahren
Wo ? Rechtsquelle Grundbuch Bezirksgericht (§ 118 JN) Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl 1955/39 idgF Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz 1930, BGBl 1930/2 idgF §§ , 453, 297 a ABGB Firmenbuch Gerichtshof 1. Instanz (zB LG) (§ 120 JN) Firmenbuchgesetz, BGBl 1991/10 idgF Wasserbuch BVB, geführt vom Landeshauptmann (§ 124 WRG) §§ WRG, BGBL 1959/215 idgF WasserbuchV BGBl 1948/201 idgF Eisenbahnbuch BG am Sitz des LG (§ 118 JN) Eisenbahnbuch-Anlegungsgesetz, BGBl 1930/777 und BGBl 1934/233 Bergbuch BG Klagenfurt für K (§ 118 JN) § 40 MinroG BGBl I 1999/38


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