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Rechtsmittel nach dem österreichischen Strafprozess Überprüfung von Urteilen und Entscheidungen Maria Eder Universität Salzburg.

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Präsentation zum Thema: "Rechtsmittel nach dem österreichischen Strafprozess Überprüfung von Urteilen und Entscheidungen Maria Eder Universität Salzburg."—  Präsentation transkript:

1 Rechtsmittel nach dem österreichischen Strafprozess Überprüfung von Urteilen und Entscheidungen Maria Eder Universität Salzburg

2 Überprüfung einer Entscheidung (Beschluss, Urteil) durch ein übergeordnetes Gremium Beschluss: Von Staatsanwälten: Einspruch (§ 106 StPO) Vom Gericht in der Ermittlungsphase bzw vor der Hauptverhandlung: Beschwerde (§ 87 StPO) bei Verhängung von Zwangsmittel: zB Haftbeschwerde § 176 Abs 5 StPO Urteil: Vom Gericht in der Hauptverhandlung: bis zur Rechtskraft: ordentliches Rechtsmittel nach Rechtskraft: außerordentliches RM

3 Rechtsmittel ist die Bekämpfung eines Urteils des Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat. Mit welchen Rechtsmitteln eine Entscheidung angefochten werden kann, hängt ab: Von der Art des Gerichtes, das die Entscheidung in erster Instanz gefällt hat Von der Art der Entscheidung, die vorlag und Vom Bereich der Entscheidung, die angefochten wird.

4 Zuständigkeit und Instanzenzug: §§ 30 – 37 Gerichtshof I. Instanz Bezirksgericht (BG § 30) Landesgericht (LG § 31): Einzelrichter, Schöffengericht, Geschworenengericht Gerichtshof II. Instanz LG als Dreiersenat (§ 31 Abs 5): Berufung gegen BG Oberlandesgericht (OLG § 33): Berufung gegen ER des LG, Strafberufung gegen Urteiles des SchG und GG Oberster Gerichtshof (OGH § 34) Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des SchG u GG

5 Nichtigkeitsbeschwerde (NB) Die NB richtet sich nur gegen Urteile des Schöffen- oder Geschworenengerichts und erfasst materielle und formelle Fehler, die in den §§ 281, 281a und 345 StPO aufgezählt sind. Über die NB entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH) regelmäßig in Zusammensetzung von 5 Berufsrichtern (§ 6 OGH-Gesetz)

6 Strafberufung (§ 283 StPO) Die Strafberufung richtet sich gegen das Strafausmaß und gegen vorbeugende Maßnahmen. Damit wird das vom Erstgericht ausgeübte Ermessen hinsichtlich des Sanktionsbereiches bekämpft. Wird bei der Strafverhängung jedoch gegen zwingendes Recht verstoßen, stellt dies einen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 bzw § 345 Abs 1 Z 13 StPO dar und wird mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht.

7 Berufung gegen Urteile des Bezirksgerichts bzw des Einzelrichters des Landesgerichts (§§ 464, 489 StPO) Die Berufung kann ergriffen werden: Wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe: Die „Nichtigkeitsberufung“ (§ 464 Z 1 StPO. Wegen des Ausspruchs über die Schuld: Mit „Schuldberufung“ können Fehler in der Beweiswürdigung, die zur Feststellung von tat- und schuldrelevanten Tatsachen geführt haben, geltend gemacht werden (§ 464 Z 2 StPO). Wegen des Ausspruchs über die Strafe: „Strafberufung“ (§ 464 Z 2 StPO). Wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO).

8 Gegen gerichtliche Beschlüsse (§ 35 Abs 2) gibt es das RM der Beschwerde (§§ 87 ff StPO) Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels Sie können zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten – zB durch den Staatsanwalt - erhoben werden. Bei Freispruch kann das RM nur zum Nachteil des Angeklagten erhoben werden

9 Das Rechtsmittel kann vom Angeklagten selbst oder von anderen Personen ergriffen werden. Zugunsten des Angeklagten kann dieser selbst, sein gesetzlicher Vertreter und die Staatsanwaltschaft ein RM ergreifen (§§ 282, 465). Zum Nachteil des Angeklagten kann der Staatsanwalt bzw der Privatankläger (§§ 282 Abs 2, 345 Abs 4, 465 Abs 3) ein RM ergreifen.

10 Der Privatbeteiligte und seine Erben können ein RM erheben, wenn sie trotz Verurteilung des Angeklagten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden (§ 366 Abs 3 StPO). Umfang des Rechtsmittels Das RM-Gericht hat auch das Recht nicht angefochtene Teile der erstgerichtlichen Entscheidung von Amtswegen abzuändern, die eine falsche Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten beinhalten

11 Beneficium cohaesionis: die Entscheidung kann zugunsten eines Mitangeklagten gehen, der kein RM eingelegt hat. Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) Wurde ein RM nur zugunsten des Angeklagten erhoben, darf über ihn keine strengere Strafe als jene der ersten Instanz verhängt werden (§§ 290 Abs 2, 295 Abs StPO). Hat gleichzeitig der Staatsanwalt ein RM zum Nachteil des Angeklagten erhoben, dann ist eine Verschlechterung erlaubt. Tipp: Die Anmeldung des RM des Angeklagten erst mit dem letzten Tag der 3-tätigen Anmeldungsfrist zur Post geben.

12 Einbringen des Rechtsmittels Frist der Anmeldung und der Ausführung Das RM ist binnen drei Tagen nach der Verkündung des Urteils bei jenem Gericht anzumelden, das in ersten Instanz entschieden hat (§§ 284, 294, 344, 466 Abs 1, 489) Ausführung des Rechtsmittels: Binnen 4 Wochen nach Empfang des schriftlich ausgefertigten Urteils kann eine nähere Ausführung der Beschwerdegründe überreicht werden. Frist kann auf Antrag verlängert werden

13 Die Anforderungen an die Ausführung einer NB sind streng (Kritik). In der NB müssen die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt angeführt werden Der Nichtigkeitsgrund muss vom Beschwerdeführer inhaltlich bezeichnet werden. Es muss auf den Vorgang hingewiesen werden, durch welchen die Nichtigkeit entstanden ist zB Hinweis auf den Sachverhalt, auf den ein falsches Gesetz angewendet wurde wie zB Kein Raub, da keine Gewaltanwendung, aber Diebstahl; NK § 281 Abs 1 Z 10 StPO).

14 Die Ausführung muss schriftlich in zweifacher Form erfolgen, damit ein Exemplar dem Gegner zur Gegenäußerung zugestellt werden kann. Gegenausführungen sind binnen 4 Wochen zu überreichen. Auch diese Frist kann auf Antrag verlängert werden (§ 285 Abs 2 StPO). Bei Nichtigkeitsbeschwerde, wird dann die Strafsache dem OGH überreicht, der darüber entscheidet.

15 Nichtigkeitsbeschwerde Gegen Urteile des Schöffengerichts (§§ 281, 281a StPO) und des Geschworenengerichts (§ 345 StPO). Nichtigkeitsgründe sind taxativ aufgezählt. Die Nichtigkeitsgründe können Verletzungen des Prozessrechts oder des materiellen Strafrechts betreffen. In sehr eingeschränkter Weise kann auch eine mangelhafte Beweiswürdigung mit § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO geltend gemacht werden.

16 Dh nur bei Begründungsmängeln oder wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen ergeben, die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegt wurden. zB kann die Tatsache, dass der Richter den Zeugen A glaubwürdiger gefunden hat als den Zeugen B in SchG nicht mit Nichtigkeit angefochten werden. Kritik: Bei Schöffengericht gibt es keine so weitgehende Bekämpfungsmöglichkeit wie mit der Schuldberufung in BG- und ER- Verfahren.

17 Absolute – relative Nichtigkeitsgründe Absolute Nichtigkeitsgründe betreffen so schwere Verstöße, dass sie immer geltend gemacht werden können, auch dann, wenn sie im konkreten Fall ohne Einfluss auf das Urteilsergebnis waren und das Urteil daher ohne einen solchen Fehler nicht anders gelautet hätte. zB materielle Nichtigkeitsgründe; Subsumtionsmängel: Diebstahl statt Raub

18 Relative Nichtigkeitsgründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Fehler kausal für den Inhalt des Urteils sein konnte. NK-Gründe nach § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4 bzw § 345 Abs 1 Z 3 bis 6 und 10 sind relativ; alle anderen sind absolut. Relativ zB: das Urteil stützt sich auf ein Beweismittel, dessen Verwertung bei sonstiger Nichtigkeit nicht erlaubt ist (§ 281 Abs 1 Z 3 bzw § 345 Abs 1 Z 4 StPO). zB Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach ihr Sohn zur Tatzeit nicht daheim war, wenn diese nicht ausdrücklich auf ihr Aussagebefreiungsrecht verzichtet hat; §§ 156 Abs 1 Z 1, 159 Abs 3 StPO

19 Prozessuale Nichtigkeitsgründe Diese Fehler können das Ermittlungsverfahren, die Hauptverhandlung oder das Urteil betreffen. Formelle Fehler im Ermittlungsverfahren Formelle Fehler im Stadium der Hauptverhandlung Fehler in der Gerichtsbesetzung (§§ 281 Abs 1 Z 1 bzw 345 Abs 1 Z 1 StPO), zB Verhandlung durch einen ausgeschlossenen Richter Verletzung der notwendigen Verteidigung (§§ 281 Abs 1 Z 1a bzw 345 Abs 1 Z 2 StPO).

20 Mit Nichtigkeit bedrohte Fehler in der Hauptverhandlung (§§ 281 Abs 1 Z 3 bzw 345 Abs 1 Z 4 StPO). Der relative NK-Grund ist gegeben, wenn während der HV eine Vorschrift verletzt worden ist, an deren Missachtung sich ausdrücklich die Nichtigkeit des Verfahrens knüpft. ZB Verstoß gegen Verlesungsbestimmungen nach § 252 StPO. Fehler bei der Erledigung von Anträgen (§§ 281 Abs 1 Z 4 bzw 345 Abs 1 Z 5 StPO). zB Wenn über einen Antrag (Beweisantrag) des Beschwerdeführers nicht erkannt wird oder wenn gegen den Antrag des Beschwerdeführers oder gegen dessen Widerspruch ein Beschluss gefasst wurde, bei dem gegen Grundsätze des fairen Verfahrens iS Art 6 MRK verstoßen wurde

21 Besondere Nichtigkeitsgründe im Geschworenenverfahren : Frageschema Formelle Fehler im Urteil: Undeutlicher Urteilsspruch: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3, wenn unter Verletzung des § 260 StPO im Urteilsspruch nicht deutlich gesagt wird, welcher Tat der Angeklagte schuldig ist. Formelle Mängel der Urteilsbegründung (§ 281 Abs 1 Z 5 (absoluter NK) Undeutliche, unvollständige oder widersprüchliche Feststellungen Keine oder nur offenbar unzureichende Gründe

22 Erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung (§§ 281 Abs 1 5a, 345 Abs 1 Z 10 StPO) Damit kann in eingeschränkter Weise eine inhaltlich (materiell) verfehlte Beweiswürdigung bekämpft werden. Es müssen ich dabei aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen ergeben: Z 5 beinhaltet keine formell hinreichende Beweiswürdigung, Z 5a ist anzunehmen, wenn zwar formell eine entsprechende Beweiswürdigung stattgefunden hat, diese aber zu einem falschen Ergebnis gekommen ist (OGH ist restriktiv und verlangt eine „unerträgliche Fehlentscheidung“, EvBl 2008/53).

23 Mängel im Wahrspruch der Geschworenen: § 345 Abs 1 Z 9 StPO, wenn die Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist. Nichterledigung der Anklage: § 281 Abs 1 7 StPO Überschreitung der Anklage: § 281 Abs 1 Z 8, § 345 Abs 1 Z 7 StPO (absoluter NK- Grund)

24 Materielle Nichtigkeitsgründe Mit den materiellen NK-Gründen (§§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 bzw 345 Abs 1 Z 11 bis 13 StPO) kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Strafe oder Maßnahme werden Verstöße gegen zwingendes Recht erfasst zB: Unrichtige Beurteilung der gerichtlichen Strafbarkeit: § 281 Abs 1 Z 9a bzw § 345 Abs 1 Z 11a

25 Unrichtige Beurteilungen von Strafbarkeits- bzw Verfolgungshindernissen: § 281 Abs 1 Z 9b, dh wenn durch das Erstgericht Rechtsfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen sowie von Verfolgungshindernissen das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Im Geschworenenverfahren deckt der NK-Grund § 345 Abs 1 Z 11b nur prozessuale Verfolgungshindernisse und nicht Rechtsfertigungs- und Schuldausschließungsgründe ab

26 Unrichtige Beurteilung der Verfolgungsbefugnis: § 281 Abs 1 Z 9c StPO Unrichtige rechtliche Beurteilung der gerichtlich strafbaren Handlung: §§ 281 Abs 1 Z 10, 345 Abs 1 Z 12 StPO Dieser NK-Grund umfasst Fälle, in denen die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem falschen Tatbestand subsumiert worden ist (Subsumtionsfehler).

27 Nichtdurchführung der Diversion: §§ 281 Abs 1 Z 10a, 345 Abs 1 Z 12 StPO Gesetzwidrige Strafbemessung: §§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO Bei Bekämpfung des Sanktionsausspruchs ist zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung zu unterscheiden: Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) dann, wenn das Gericht in seinem Urteil hinsichtlich der Sanktion, sei dies eine Strafe oder Maßnahme, zwingendes Recht verletzt hat oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen worden ist. Bei fehlerhaften Feststellungen über die für die Strafbemessung relevanten Sachverhalte. Strafberufung, wenn das Gericht innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensspielraumes bleibt (Rz 1134).

28 Prozessuale Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde Vorprüfung durch die 1. Instanz Beschluss auf Zurückweisung aus formellen Gründen (§ 285a) (Rz 1145) Wenn das RM zu spät angemeldet oder einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde Wenn weder in der Anmeldung noch in der Ausführung der NB ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt angeführt worden ist. Wenn die Anmeldung oder Ausführung der NB nicht von einem Verteidiger unterschrieben worden ist. Allein die Unterschrift kann innerhalb von 14 Tagen nachgebracht werden. Gegen den Zurückweisungsbeschluss kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den OGH erhoben werden (§ 285b Abs 2 StPO).

29 Entscheidung des OGH über die NB Im Verfahren gegen die NB besteht ein Neuerungsverbot. Der OGH entscheidet nur auf der Grundlage der Feststellungen der ersten Instanz. Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung: § 285c Abs 1 StPO Zurückweisung der NB, wenn sie bereits von der 1. Instanz aus Gründen des § 285a hätte zurückgewiesen werden müssen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO)(Rz 1148) oder

30 Öffentlicher Gerichtstag Für den öffentlichen Gerichtstag (§ 285c Abs 2) sind die Verfahrensbeteiligten zu laden. Zur Vorbereitung des Gerichtstags verfasst die Generalprokuratur eine Stellungnahme (Croquis). Der OGH hält die NB für unbegründet und verwirft sie (§ 288 Abs 1), wenn er der Meinung ist, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist. Dass bei Vorliegen relativer Nichtigkeitsgründe die Rechtsverletzung das Urteil nicht beeinflusst hat. Der OGH entscheidet aufgrund der Feststellungen der ersten Instanz

31 Hält der OGH die NB für begründet, entscheidet er kassatorisch, dh er hebt das Urteil erster Instanz auf und verweist die Strafsache zur Durchführung einer neuen Verhandlung an die erste Instanz zurück, wenn dem erstinstanzlichen Verfahren ein formeller Mangel iSd §§ 281 Abs 1 Z 1-7, 281a bzw 345 Abs 1 Z 1-9 und 10a anhaftet (§§ 281 Abs Z 1 un Z 2, 288a bzw 349 Abs 1). Wurde die Anklage nicht erledigt (§ 281 Abs 1 Z 7) oder hat das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen (§ 281 Abs 1 Z 6), wird dem Erstgericht aufgetragen, auch noch über diese ausständigen angeklagten Fakten zu entscheiden (§ 288 Abs 2 Z 2). Bei Vorliegen einer Anklageüberschreitung (§ 281 Abs 1 Z 8 bzw 345 Abs 1 Z 7) hebt der OGH das Urteil auf. Der Freispruch vom betroffenen Faktum erfolgt dann durch die 1. Instanz

32 Diversionelle Erledigungen werden über Auftrag des OGH vom Erstgericht durchgeführt (§ 288 Abs 2 Z 2a) Bei materiellen NK-Gründen (§§ 281 Abs 1 Z 9-11 bzw 345 Abs 1 Z 11 – 13) entscheidet der OGH in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 bzw 351). Er bestätigt das Ersturteil, wenn er es für richtig hält oder er entscheidet reformatorische, indem er das Ersturteil abändert.

33 Die Strafberufung Gegen Schöffen- und Geschworenenurteile gibt es neben der NB die Strafberufung an das OLG. Diese Rechtsmittel richtet sich gegen die Strafart, das Strafmaß oder gegen die Verhängung von Maßnahmen (§ 283, 346). Fehler im Bereich des richterlichen Ermessens werden grs mit Strafberufung bekämpft, während der Verstoß zwingenden Rechts mit Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13) angefochten wird. Es besteht kein Neuerungsverbot. Bezüglich Strafbemessung können neue Beweisanträge gestellt werden. zB: Strafe wurde nicht bedingt nachgesehen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind (§ 43 StGB); Anzahl der Tagessätze geändert, weil Schadensgutmachung erfolgt ist. Mit Strafberufung kann die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche angefochten werden (§§ 283 Abs 4, 366 Abs 3).

34 Berufung ist wie die NB innerhalb von 3 Tagen anzumelden und binnen weiterer 4 Wochen nach Zustellung des Urteils auszuführen (§ 294). Der Beschwerdeführer muss in der Anmeldung oder Ausführung erklären, wodurch er sich beschwert erachtet (§ 294 Abs 2). Die Anmeldung hat aufschiebende Wirkung. Eine Vorprüfung entfällt, dh die Berufung ist nach Einlangen der Gegenausführung dem OLG vorzulegen. Ist die Strafberufung mit Nichtigkeitsbeschwerde verbunden, entscheidet über beide Rechtsmittel der OGH (§ 296 Abs 1 StPO).

35 Das OLG kann in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung als unzulässig zurückweisen (§ 294 Abs 4), wenn diese – Verspätet angemeldet worden ist oder – Von einer Person ergriffen worden ist, die dazu kein Recht besitzt, oder – Weder in der Anmeldung noch in der Ausführung ausdrücklich erklärt worden ist, durch welche Punkte des Erkenntnisse sich der Berufungswerber beschwert fühlt. In allen anderen Fällen kommt es zu einem öffentlichen Gerichtstag vor dem OLG, der Angeklagte ist vorzuladen. Hier kann es zu einer Wiederholung von Beweisaufnahmen kommen, da kein Neuerungsverbot besteht. Ein Gremium von 3 Richtern entscheidet. Das OLG kann – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - die Strafe ändern.

36 Berufung gegen Urteile des Bezirksgerichts und des Einzelrichters des LG BG: entscheidet das LG, in dessen Sprengel sich das BG befindet (§ 463 iVm § 31 Abs 5 Z 1 StPO) ER des LG: entscheidet das OLG (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO). in einer Zusammensetzung von 3 Berufsrichtern (§ 31 Abs 5 Z 1, § 33 Abs 2). Mit Berufung können bekämpft werden (§§ 464, 489): Nichtigkeit (§ 464 Z 1), Schuld (§ 464 Z 2), Strafe (§ 464 Z 2) und die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 464 Z 3). Von einer sog vollen Berufung spricht man, wenn die Bereiche Schuld, Strafe und Nichtigkeit mit diesem RM zusammen bekämpft werden. Da hier auch die Schuldberufung möglich ist, ist bei diesen Verfahrensarten eine viel weiter reichende Überprüfungsmöglichkeit des Urteils als im Schöffen- und Geschworenengerichtsverfahren gegeben.

37 Nichtigkeitsberufung (§ 464 Z 1 StPO) Grs dieselben NK-Gründe wie im SchG Verfahren (§ 468 Abs 1 für das BG- Verfahren bzw § 489 für das ER- Verfahren). Als zusätzlicher Nichtigkeitsgrund kann hier aber die örtliche und sachliche Unzuständigkeit geltend gemacht werden (§ 468 Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 489 Abs 1).

38 Schuldberufung (§ 464 Z 2 StPO) Im Rahmen der Schuldberufung können uneingeschränkt Fehler in der Beweiswürdigung, die zu unrichtigen Feststellung von tat- und schuldrelevanten Tatsachen geführt haben, bekämpft werden. Bei Feststellungsmangel ist Nichtigkeitsberufung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer kann neue Beweise und Tatsachen vorbringen (§ 467 Abs 1) (keine Neuerungsverbot)

39 Strafberufung (§ 464 Z 2 StPO) Siehe die obigen Ausführungen. Wurde nur eine Strafberufung erhoben, besteht eine Bindung der RM-Instanz an den Schuldspruch. Bekämpfung der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO)

40 Prozessuale Behandlung der Berufung Kein Vorprüfungsrecht der ersten Instanz, daher ist jede Berufung nach Einholung der Gegenausführungen oder Ablauf der Frist dem RM-Gericht vorzulegen. Das Berufungsgericht kann in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung zurückweisen Ausschreibung eines öffentlichen Gerichtstags : § 471 Abs 1. Die Berufungsverhandlung ist öffentlich. Dabei sind Beweisaufnahmen möglich.

41 Die Beschwerde (§§ 87 ff StPO) Gegen gerichtliche Beschlüsse gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde, dies steht in erster Linie dem Staatsanwalt und den Beschuldigten zu, kann aber von jeder anderen Person (wie dem Privatbeteiligten), die durch den Beschluss betroffen ist (Verweigerung von Rechten, Entstehung von Pflichten, Zwangsmittel), erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben (§ 88 Abs 1). Aufschiebende Wirkung nur wenn ausdrücklich vorgesehen. RM- Gericht entscheidet in der Sache selbst.

42 Rechtsbehelfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364) bei Versäumung von Fristen Ordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Vorteil oder Nachteil des Beschuldigten (§§ 352 ff) Außerordentliche Wiederaufnahme durch den OGH auf Antrag des Generalprokurators (§ 362) Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bei nachträglicher Feststellung von Rechtsfehlern durch OGH auf Antrag des Generalprokurators (§ 23) Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) bei Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Nachträgliche Änderung der Strafe (§ 410)

43 Verbandsverantwortlichkeit (VbVG) Verantwortlichkeit von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts für eine Straftat eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters. Entsteht bei (rechtswidrigem bzw schuldhaftem) Fehlverhalten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern (§ 3 Abs 2 und 3) Unter der Voraussetzung, dass die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde (§ 3 Abs 1 Z 1) oder Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (zB Kontrollpflichten; § 3 Abs 1 Z 2) Sanktion ist Verbandsgeldbuße (§ 4)

44 Danke für die Aufmerksamkeit !


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