Pflege Soziales Gesundheit

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Interview mit Gott.
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Pflege Soziales Gesundheit Sellnow Global GbR in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft und Landkreis Hameln-Pyrmont BG VA I 8.0506

Rechtliche Grundlagen

Wer darf eigentlich was? Med. Gabe Sondenkost verabreichen BZ-Messung Med. vergessen? Doppelt vergeben? Panik! Panik!! Panik!!! Wer kennt das nicht… aber was tun? Wer darf, wer nicht? Wer darf eigentlich was?

Ansprüche Wir müssen verschiedenen Ansprüchen gerecht werden: Denen unserer Klienten Denen der Angehörigen Denen unseres Arbeitgebers Unseren eigenen Sowie in Notfallsituationen angemessen handeln Ansprüche

Das Risiko bei einer Handlung in der man nicht geschult ist, ist die Gefährdung der Gesundheit der Klienten! WICHTIG Eine fachliche Einweisung konkret für den erkrankten Klienten. Die Pflegeperson kann jedoch trotzt der Einweisung die Tätigkeit verweigern, falls sie sich dies nicht zutraut. Risiken

Sorgfaltspflicht § 823 BGB Fall: Der Pfleger weiß, dass eine regelmäßige Insulininjektion nicht immer an der gleichen Körperstelle gespritzt werden darf, er macht dies aus Bequemlichkeit doch, so dass Hautentzündung vorliegt. Es entsteht Schmerzensgeldanspruch! Die Sorgfaltspflicht wurde erheblich verletzt und wenn die eigene Haftpflichtversicherung nicht zahlt, muss er für den Schaden aufkommen. Haftung

Falls der Arbeitgeber keine Berufshaftpflicht für die Mitarbeiter abgeschlossen hat, kann die Haftpflichtversicherung auf den beruflichen Bereich ausgeweitet werden. Berufshaftpflicht

Sozialministerium informiert Grundpflege Hilfskräfte z.B. Altenpflegehelferin Körperpflege Ernährung - Mobilität Behandlungspflege Fachkräfte z.B. Altenpflegerin BZ-Messung Injektionen Med. Gabe Vitalzeichenkontrolle Sozialministerium informiert

Rechtliche Grauzonen Fall: Bedarfsmedikation Falls vom Arzt nicht die genaue Art und Dosis des Medikaments bestimmt wurde. Eigene Diagnoseentscheidung ist unzulässig! Fall: Bedarfsmedikation Falls die Fachkraft nicht selbst beim Arzttermin anwesend war, um sich aufklären zu lassen über die Notfallmedikation für den Klienten Rechtliche Grauzonen

Delegation ärztlicher Tätigkeiten Beispiele: Wundversorgung/Dekubitus = delegierbar Blasenkatheter/ nicht über die Bauchdecke = delegierbar Injektionen = delegierbar Blutentnahme = nicht delegierbar Wechsel/Trachealkanülen = Grauzone Sondenkost = delegierbar Infusionen = delegierbar Blutzuckermessung = delegierbar Voraussetzung: Qualifikation Fähigkeit Kenntnisse Einweisung Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Fachpersonal hat über der allgemeinen Hilfspflicht hinaus eine gesonderte Verpflichtung als Garant (Beschützer) Gefahren abzuwenden. Z.B. Eltern gegenüber Kinder Med. Fachkraft gegenüber Bürger/Patienten, da das med. Wissen erweitert wurde und vom Garanten die gesonderte Verpflichtung erwartet wird Kinderbetreuer gegenüber Kinder aus der Einrichtung Etc. Garantenstellung

Schweigepflicht Der Eid des Hippokrates (Auszug) Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals ausplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf. Hippokrates von Kos (um 460 bis 375 v. Chr.) Schweigepflicht

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit