Aufgaben des Sachenrechts (1)

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Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt.
Kap 3 - Leihe 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
 Präsentation transkript:

Aufgaben des Sachenrechts (1) Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz Sach- und Rechtsbesitz Rechtmäßig, redlich, echt Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc Barta: Zivilrecht online

Aufgaben des Sachenrechts (2) Geschützt werden: Erworbener Besitz durch erlaubte Selbsthilfe sowie gerichtlichen Besitzschutz Die dinglichen Sachenrechte durch die sog petitorischen Klagen wie § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria Barta: Zivilrecht online

Eigentum  Besitz  Innehabung = rechtliche Herrschaft über eine Sache Eigentum bewegliche unbewegliche Sachbesitz = Besitz an körperlichen Sachen < a. tatsächliche Macht / (Sach)Gewahrsam RömR  corpus + b. Wille, die Sache als die seinige zu behalten römR  animus (rem sibi habendi) Rechtsbesitz = Besitz an unkörperlichen Sachen/Rechten, §§ 311 f ABGB Innehabung/Detention = tatsächliche Macht über eine Sache, ohne den Willen dieselbe für sich haben zu wollen: entspricht a. ! Barta: Zivilrecht online

Sach- und Rechtsbesitz (1) Sachbesitz; §§ 311, 312 ABGB Sache (selbst) ist in der „Macht oder Gewahrsame“ des Inhabers; corpus-Element 2. Wille, „sie als die seinige zu behalten“; dadurch wird der Inhaber zum Besitzer; animus-Element Rechtsbesitzer ist (§§ 311 - 314 ABGB): 1. Wer nach der äußeren Erscheinung 2. ein länger ausübbares Recht (Element der Dauer !) als das seinige ausübt Mietvertrag + Barta: Zivilrecht online

Sach- und Rechtsbesitz (2) Beispiele: Dieb = Sachbesitzer; Bestohlener = zwar noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer Vermieter = Sachbesitzer; Mieter = Rechtsbesitzer + Sachinhaber Verwahrer ist nur Inhaber, da ihm das Gebrauchsrecht fehlt; ihn trifft nur die Verwahrungspflicht Barta: Zivilrecht online

Besitzfunktionen: Besitzschutz – Gründe Besitz verhindert/ schützt vor verbotene/r Eigenmacht; §§ 19, 320, 344 ABGB; § 3 StGB: RO mißbilligt Eigenmacht Besitz vermittelt die sog Besitzprivilegien → eigene Folie Beweiserleichterung (auch im streitigen Verfahren, sog Petitorium); BesitzerIn hat günstigere (= beweisfreie) Beklagtenrolle Rechtsbesitz: erstreckt (Sach)Besitzschutz auch auf: obligatorische Rechtsbeziehungen, wenn diese mit Sachinhabung verbunden sind Beispiele: Miete, Pacht, Leihe, Eigentumsvorbehaltskauf Barta: Zivilrecht online

Die sog Besitzprivilegien ... Sie unterstützen die faktische Sachzuordnung durch Bevorzugung des Besitzers auch gegenüber ‚rechtlich‘ Berechtigten § 323 ABGB: Sog Rechtsscheinwirkung des Besitzes bewirkt die Vermutung eines gültigen Titels § 328 ABGB: Sog Redlichkeitsvermutung lässt im Zweifel Redlichkeit des Besitzes annehmen §§ 329 ff ABGB: Sog Legitimationswirkung des Besitzes legitimiert redliche Besitzer zu Verfügungen; § 367 ABGB! Bedeutung haben die Besitzprivilegien vor allem auch im Verfahrensrecht: § 324 ABGB: beweisfreie Beklagtenrolle des Besitzers im Prozess! Auch gegen den Eigentümer ! Das römR sprach daher von beatus possidens ! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Arten des Besitzes Mietvertrag Sach- und Rechtsbesitz Einstufiger und mehrstufiger Besitz Mitbesitz und Teilbesitz Rechtmäßiger: §§ 316 ff ABGB Redlicher: §§ 326 ff ABGB Echter: §§ 345 ff ABGB sog qualifizierter Besitz Barta: Zivilrecht online

Sachenrechtliche Begriffe Eigentum = Rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache; dingliches Vollrecht Sachbesitz = Tatsächliche Macht einer Person über eine Sache (corpus) + Wille, diese als die seine zu behalten (animus) Rechtsbesitz = Gebrauch/Ausübung eines Rechts, das dauernder Ausübung zugänglich ist, im eigenen Namen Innehabung = Tatsächliche Gewahrsame/Macht über eine Sache (corpus), aber ohne den Willen, sie als die seine behalten zu wollen - Kein Besitzschutz ! Barta: Zivilrecht online

Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht Voraussetzung ist in beiden Fällen eine eigenmächtige Besitzverletzung = Störung oder Entziehung Erlaubte Selbsthilfe: § 19 + § 344 ABGB Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, … kann der Gestörte der „Gewalt mit angemessener Gewalt“ begegnen Besitzwehr: Verteidigung Besitzkehr: Wiederverschaffen schon (fast) entzogenen Besitzes; aber nur "in continenti“ Gerichtlicher Besitzschutz: §§ 454 ff ZPO Beachte die Antinomie mit § 339 ABGB Barta: Zivilrecht online

Beispiel erlaubter Selbsthilfe Wählt XPÖ Fall: Überkleben eines Wahlplakats NR-Wahl 1966: Karl P., Bezirksobmann der XPÖ klebte Wahlplakat auf Plakatwand Wählt XPÖ Wählt endlich YPÖ Plakattrupp der YPÖ überklebte dieses Plakat Am Donnerstag vor der Wahl überklebte Karl P wiederum das YPÖ-Plakat Karl P wird wegen boshafter Sachbe-schädigung fremden Eigentums verurteilt Zu Recht ? – Nein ! → EvBl 1967/355 (OGH) Wählt XPÖ XPÖ wen sonst ? Offensive Selbsthilfe nach § 344 ABGB als Rechtfertigungsgrund ! Barta: Zivilrecht online

Besitzstörung – Gerichtlicher Besitzschutz Besitzstörungsverfahren sog Possessorium insbes §§ 454 ff ZPO § 339 ABGB: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören...“ Voraussetzungen: a) Besitzentziehung oder -störung b) verbotene Eigenmacht Ziel des Verfahrens: Möglichst rasche Beseitigung der Störung der äußeren Ordnung + Unterlassung gleichartiger Störungen in Zukunft Daher: Bloßes Wiederherstellen des letzten ruhigen Besitzstandes Keine Prüfung rechtlicher Positionen Einbringung der Klage innerhalb von 30 Tagen Barta: Zivilrecht online

Possessorium und Petitorium Zivilprozeß: normales, ordentliches, streitiges Verfahren Es geht um Rechtsfragen ! Possessorium = Besitzstörungsverfahren Es geht um die Tatsache des Besitzes, genauer: um die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes + Unterlassung künftiger Störung Beachte: Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium klären – Das Possessorium ist daher mitunter nur ein Provisorium ! Barta: Zivilrecht online

Besitzstörung: Beispiele aus der Rspr Hauseigentümer verstellt ständig Zufahrt zum Lieferanteneingang eines (Geschäfts)Mieters; MietSlg 22.008 Abstellen eines Fahrzeugs aufgrund einer Erlaubnis durch einen Mitbesitzer: „...Eigenmacht fehlt“ zB bei reparierendem Handwerker; MietSlg 32.016 Mitbesitz von Lebensgefährten an gemeinsamer Wohnung; Es liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn Schloß geändert wird; MietSlg 32.018 Streichen der Fassade eines Hauses durch Mieter als Eigenmacht; MietSlg 32.020 Unterbrechung der Stromzufuhr durch Vermieter ist Besitzstörung, auch wenn noch Rechnungen nicht bezahlt sind (!); MietSlg 32.021 Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Realkontrakte Barta: Zivilrecht online

Realkontrakte – Übersicht Darlehen §§ 983 ff ABGB Mit BG vom 20. Mai 2010, BGBl I 28/2010 (VerbraucherkreditG – VKrG) wurde der Darlehensvertrag zu einem Konsensualvertrag! Leihe §§ 971 ff ABGB Verwahrung §§ 957 ff ABGB Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Barta: Zivilrecht online Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag

Barta: Zivilrecht online Darlehen: §§ 983 ff ABGB Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN Früher Realkontrakt (jetzt KonsensualV) setzte: bis 2010 Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags) sonst bisher nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vor-Vertrag (§ 936 ABGB!) Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des Darlehensnehmers/DN Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer Dauer des Darlehens: Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung Kommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen Der Darlehensvertrag wurde formfrei geschlossen $ $ Barta: Zivilrecht online

Der Kredit(eröffnungs)vertrag … ist ein Praxisgeschöpf Eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das umständlichere Darlehen! (Vertragsfreiheit im SchuldR!) Nunmehr seit 2010 geregelt in §§ 988 ff ABGB Weitere Neuregelung: VerbraucherkreditVe (VerbraucherkreditG- VKrG 2010) Konsensualvertrag: Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen; Kreditrahmen bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; § 355 UGB

Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG 1993 unterscheidet nicht (mehr) zwischen Darlehen und Kredit Das BWG (§ 33) brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite: Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: 25.000 € / 310.000 öS Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (1) Bank Das Sparbuch ist ein Wertpapier § 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (2) Bank Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: Überbringersparbuch: Inhaberpapier  Übergabe Namenssparbuch: Rektapapier  Zession Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zB „Sonne“oder „Max“ oder Unterschriftsleistung Sinn: Mißbrauchsschutz Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Barta: Zivilrecht online

Geld auf österreichischen Sparbüchern Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher Bis 7.500 € 20,165.631 100.000 öS Bis 35.000 € 4.166.473 500.000 öS Bis 75.000 € 304.020 1 Mio öS Bis 350.000 € 152.647 5 Mio öS Ab 350.000 € 6.850 über 5 Mio öS Barta: Zivilrecht online Quelle: OeNB - Stand 2002

Barta: Zivilrecht online Schuldschein: § 1001 ABGB Über die Darlehenszuzählung wird idR ein Schuldschein ausgestellt § 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigen Beweis darstellt: Nennung des Darlehensgebers/ Gläubigers und des Darlehensnehmers/ Schuldners Gegenstand und Betrag des Darlehens Zahlungsbedingungen + Zinsen Datumsangabe ist ratsam Barta: Zivilrecht online

Beispiel eines Schuldscheins Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von 97.500 Schilling (neunzigtausend und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. Dornbirn, am 9.11.1997 ............................. Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2 Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Leihe: §§ 971 ff ABGB Historische Entwicklung: Noch im MA entgeltlich und (!) unentgeltlich; heute: notwendig unentgeltlich Realvertrag: Konsens + reale Übergabe Terminologie: Verleiher – Entlehner Dauer: Vereinbarung, Zweck, Kündigung Rechte und Pflichten des Entlehners: Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfältig zu verwahren Haftung für: mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen Gebrauch für gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht für Zufall (§ 1311 ABGB) Bittleihe/Prekarium Barta: Zivilrecht online

Darlehen  Vergleich der Rechtsstellung  Leihe Entgeltlich oder unentgeltlich Zurückzustellen: Sachen „der-selben Gattung und Güte“ Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsan-spruch Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht immer unentgeltlich Zurückzustellen: dieselbe Sache Gegenstand sind: nur unverbrauchbare, aber bewegliche und unbewegliche Sachen Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: wird Rechtsbesitzer, da GebrauchsR + Sachinhaber Barta: Zivilrecht online

Vergleich der Rechtsstellung Leihe Verwahrung Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Zweck: Obsorge unverbrauchbare und unvertretbare Sachen alle Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich Verleiher / Hinterleger: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Verwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein GebrauchsR) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Verwahrung: §§ 957 ff ABGB Legaldefinition: „Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt …“ Realvertrag: Konsens + reale Übergabe Praktische Bedeutung: Kino, Theater, Gastgewerbe, Banken als vertragliche Nebenpflicht Pflichten des Verwahrers: Obsorge = sorgfältige Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung für jede Sorgfalt (ab leichter Fahrlässigkeit), aber nicht für Zufall; wohl aber für gemischten (=verschuldeten) Zufall Rechtsstellung des Verwahrers: Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da kein Gebrauchsrecht Barta: Zivilrecht online

Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB § 970 Abs 1 ABGB: „Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen...“ Voraussetzung ist demnach: Beherbergung + Einbringung von Sachen Also nicht bei bloßem Kaffeehausbesuch ! Der Anschlag ‚Für Garderobe wird nicht gehaftet‘ gibt nur die Rechtslage wieder ! Barta: Zivilrecht online

Regelung gilt auch für: Gastwirtehaftung (2) Regelung gilt auch für: „Unternehmer, die ... Aufbewahrungsräume halten, für die eingestellten ... Fahrzeuge“; § 970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloßer Platzmiete! ... und die „Besitzer von Badeanstalten“ § 970 Abs 3 ABGB Rspr wendet Haftung auch auf (größere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenanstalten (?) oder Schlafwagengesellschaften Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Gastwirtehaftung (3) Haftung ist zwingendes Recht: ein Haftungsausschluß ist daher unwirksam; vgl. § 970 a ABGB Das Gesetz statuiert Haftungsgrenzen, und zwar: Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550 € / 7.500 S und Für alle andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) 1.100,- € / 15.000 S Das ist nicht mehr zeitgemäß. Gastwirte schließen daher häufig Zusatzversicherungen ab Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Schenkung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Schenkung: §§ 938 ff ABGB Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen Annahme durch Beschenkten nötig! Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten; zB Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB), oder das Ausschlager einer Erbschaft Schenkungen erfolgen aus Freigiebigkeit Schenkungsabsicht; römR: animus donandi – Unterscheide: Entgeltfremde Leistungen (F. Gschnitzer!) Gegenstand: alle Sachen iSd § 285 ABGB Auch Forderungen! ... ist Prototyp der unentgeltlichen Verträge Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andere, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Arbeits-/Dienst- und Werkvertrag Barta: Zivilrecht online

Formzwang des Schenkungsvertrags Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB v. 1811 + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 + § 1 NotAktG Warnfunktion gegen Übereilung Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

Schenkungswiderruf und -anfechtung Auch für Schenkungen gilt: Als Vertrag grundsätzlich nicht widerrufbar: § 946 Vielmehr gilt grundsätzlich: pacta sunt servanda ! Das Gesetz sieht aber (selbst) Ausnahmen vor; vgl §§ 947 ff ABGB – einseitiger Widerruf möglich ! Widerrufsgründe: Dürftigkeit: Schenker ermangelt nötiger (eigener !) Unterhalt grober Undank: ‚Latte‘ liegt aber hoch – Gerichtlich strafbar ! Verkürzung des schuldigen Unterhalts: § 950 ABGB Verkürzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben: § 951 Schenkungsanfechtung wegen Verkürzung der Gläubiger; § 953 ABGB – heute AnfO 1914 und KO Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Arten der Schenkung Wechselseitige Schenkung: § 942 ABGB Gemischte Schenkung: § 935 ABGB: Gänzlicher Widerruf oder Aufzahlung des Werts des unentgeltlichen Teils Schenkung unter einer Auflage: … des Schenkenden, wie das Geschenk zu verwenden ist – Auflage einkalgbar Schenkung auf den Todesfall: § 956 ABGB: Vertrag zu Lebzeiten geschlossen, aber erst nach dem Tode zu erfüllen Widerrufsverzicht nötig (Unterschied: Vermächtnis) ABGB verlangt bloß Schriftlichkeit; Rspr aber Notariatsakt nach § 1 Abs 1 lit d NotZwG bzw NotAktG (= Schenkung ohne wirkliche Übergabe) Hand-/Realschenkung: Vertragsschluss und Erfüllung sind eins Gemeinnützige Schenkung: zB an Staat Anstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkung: idR nicht aus Freigiebigkeit Werbegeschenke und Warenproben: UWG! Belohnende/ remuneratorische Schenkung: § 914 ABGB Leistung des Beschenkten als Motiv für Freigebigkeit – Unterschied: erhöhtes Entgelt im AR Barta: Zivilrecht online

Formzwang des Schenkungsvertrags Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB (1811) + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 + § 1 NotAktG Warnfunktion gegen Übereilung Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

Steuerklassen: § 7 ErbStG Ehegatte (in bestehender Ehe)* Kinder; eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder I: II: Abkömmlinge der Kinder; zB Enkel Eltern, Groß- und weitere Voreltern Stiefeltern Geschwister, voll- und halbbürtige III: Schwiegerkinder Schwiegereltern Nichten, Neffen: Abkömmlinge des ersten Grades von Geschwistern IV: Barta: Zivilrecht online V: Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen; zB jurPn und Personengesellschaften

Erbschafts- und Schenkungssteuer: Berechnung (vereinfachte Darstellung des Tarifes nach § 8 ErbStG) Steuerklasse Euro Schilling I II III IV V 7.300 100.000 2 4 6 8 14 29.200 400.000 3 6 9 12 18 58.400 800.000 4 8 12 16 22 73.000 1,000.000 5 10 15 20 26 219.000 3,000.000 8 16 24 32 38 365.000 5,000.000 9 18 27 36 42 730.000 10,000.000 10 20 30 40 46 1.460.000 20,000.000 12 22 34 44 51 4.380.000 60,000.000 14 24 38 48 57 und darüber 15 25 40 50 60 bis v.H. des Erwerbs Barta: Zivilrecht online