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Aufgaben des Sachenrechts (1)

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Präsentation zum Thema: "Aufgaben des Sachenrechts (1)"—  Präsentation transkript:

1 Aufgaben des Sachenrechts (1)
Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz Sach- und Rechtsbesitz Rechtmäßig, redlich, echt Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc Barta: Zivilrecht online

2 Aufgaben des Sachenrechts (2)
Geschützt werden: Erworbener Besitz durch erlaubte Selbsthilfe sowie gerichtlichen Besitzschutz Die dinglichen Sachenrechte durch die petitorischen Klagen wie § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria Barta: Zivilrecht online

3 SachR: Recht der Sachgüterzuordnung
SachenR = Recht der konkreten Sach(güter)-zuordnung an Rechtssubjekte Es dient der Klarheit & Erkennbarkeit, wem, welches SachenR, in welchem Umfang zusteht! Sachenrechts-Prinzipien dienen diesem Ziel: dingliche Wirkung unmittelbare Sachherrschaft = ‚an der Sache haftend‘ absolute Wirkung von allen (!) zu respektieren, daher gegen jedermann durchsetzbar, weil von jedermann verletzbar Typenzwang Anzahl und Art der SachenRe vorgegeben Publizität Erkennbarkeit der Sachzuordnung; besonders wichtig im PfandR und GB Priorität prior tempore potior iure Spezialität SachenRe nur an bestimmten Sachen und mit fixen Beträgen; objekt- u betragsbestimmt Barta: Zivilrecht online

4 Arten der Sachenrechte: Überblick
§ 308 ABGB: Aufzählung (!?) der dinglichen SachenRe Allein-ET (inkl ET auf Zeit) Mit-ET Eigentum als dingl VollR §§ 353, 362 ABGB ideelles Mit-ET + W-ET Gesamt(hand)ET realgeteiltes ET Beschränkte dingliche Rechte PfandR + Zurückbehaltungs-/RetentionsR Dienstbarkeiten + Reallasten BauR Verbücherbare Re (§ 9 GBG):Vor- und WiederkaufsR (§ 1070), BestandR (§ 1095), Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB) Barta: Zivilrecht online

5 Prinzipien des Sachenrechts (1)
Dingliche Natur der Sachenrechte Sie gewähren unmittelbare Sachherrschaft = ‚an der Sache haftend‘ ! Absolute Wirkung Von allen zu respektieren, daher Gegen jedermann durchsetzbar, weil von Jedermann verletzbar Typenzwang oder numerus clausus Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt (Überschaubarkeit!) und zwingend vorgegeben Barta: Zivilrecht online

6 Prinzipien des Sachenrechts (2)
Publizität Erkennbarkeit/ Offenkundigkeit der Sachzuordnung ZB Pfandrecht, Übergabe oder Verbücherung Priorität prior tempore potior iure: Die ältere Rechtsposition ist die stärkere und geht daher vor! Spezialität SachenRe bestehen nur an bestimmten Sachen – objektbestimmt – und sind auch inhaltlich genau zu bestimmen – betragsbestimmt! Barta: Zivilrecht online

7 Barta: Zivilrecht online
Dingliche Rechte Bruchteils-ET oder sog schlichtes Mit-ET Wohnungseigentum Alleineigentum Gesamt(hand)-ET Servituten realgeteiltes ET oder StockwerksET Reallasten Pfandrecht Baurecht RetentionsR verdinglichbare obliga- torische Re:zB VorkaufsR Barta: Zivilrecht online

8 Vergleich: SchuldR - SachenR
Unterschiedliche Zielsetzungen SachR → Aufgabe: Sach(güter)zuordnung; sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: Typenzwang Beispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR SchuldR → Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien – Daher: Vertragsfreiheit Beispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring, Leasing, Franchising etc Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus (§ 380 ABGB) → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit Barta: Zivilrecht online

9 Gegenüberstellung: SachenR  SchuldR
Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online

10 RO schützt Eigentum umfassend
VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR ÖffentlR: Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB ET-Freiheitsklage: § Fall ABGB Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB Besitzstörungs-/-entziehungsklage Exszindierungsklage: § 37 EO Aussonderungsklagen: KO, AO Löschungsklage: §§ 61 ff GB ET-Klagen PrivatR: spezielle Klagen Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV Barta: Zivilrecht online

11 Schranken des (Privat)Eigentums
Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB: „Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“! Im Privatrecht: zB privates NachbarR Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO Barta: Zivilrecht online

12 Barta: Zivilrecht online
Grundverkehr Landwirtschaftlich genutzter Grund kann nicht frei (ver)kauft werden - gesetzliche Beschränkungen Rechtssprichwort: ‚Bauernland gehört in Bauernhand‘ Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (aber auch Baugrundstücke) unterliegen, unabhängig von ihrer Eintragung im Flächenwidmungsplan, dem jeweiligen LandesgrundverkehrsG: Bei Verkauf oder Schenkung bedarf der Vertrag der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde Diese prüft Vertrag, um Wirtschaftlichkeit zu erhalten und Spekulation zu verhindern Die Landesgrundverkehrsbehörde besteht in Tirol aus: 1 Vorsitzender, 1 Richter, 1 RA, 1 Notar, jeweils 1 Vertreter der Arbeiter-, Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer, 1 Beamter der Landesregierung, jeweils 1 Beamter des höheren Agrar- und Forstdienstes Geprüft wird, ob das Grundstück auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Barta: Zivilrecht online

13 Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB „Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/ Gemeinwohl] erheischt [= verlangt/erfordert], muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“ Barta: Zivilrecht online

14 Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: „Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt." Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar ‚formal‘ bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= ‚materielle‘) Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte Barta: Zivilrecht online

15 Privates Nachbarrecht: §§ 364 Abs 2 ff ABGB
Tb - Voraussetzungen: Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen unzulässig“ RF: Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 2 Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ... ... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 1 Barta: Zivilrecht online

16 §§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht
Tb - Voraussetzungen: Immissionen aus (individuell) behördlich genehmigter Anlage ... RF: Klage auf Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch ! § 364 a Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz bei Verschulden Abgrabung/ Vertiefung § 364 b Barta: Zivilrecht online


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