Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln

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Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln Schwerpunktaktion Marktüberwachung Pflanzenschutzmittel 2006

Inhaltsverzeichnis Zulassung von Pflanzenschutzmittel Konzept & Beschreibung der PSM Kampagne Zielsetzung Beteiligte Kantone Ablauf der PSM Kampagne Kennzeichnungsvorschriften Verpackungsvorschriften Beurteilung anhand von Checklisten Beanstandungen

Zulassungsarten von PSM Bewilligung Zulassung BLW Art. 4 PSMV Liste im Ausland zugelassener PSM Art. 32 PSMV Ausnahme-situationen Verkaufserlaubnis bewilligte PSM unter anderem Handelsnamen Liste wird im Internet unter http://www.blw.admin.ch/imperia/md/content/pflanzenschutzmittel/liste_psm_nbpflicht_d.pdf veröffentlicht (25 A4 Seiten) (rosa Liste) Art. 30 PSMV Übergangsbestimmungen (Art 70) Bewilligungen nach altem Recht bleiben gültig, erlöschen spätestens am 31. 7. 2015, es sei denn, sie werden vorher erneuert. Bewilligungen nach altem Recht, die vor dem 1. 8. 2007 enden, werden bis 31. 7. 2008 verlängert.

Konzept der PSM-Kampagne Teil A Isoproturonhaltige (IPU) PSM Teil B beliebige PSM Teil A1 von CH-Inverkehr-bringern Teil A2 beliebige IPU haltige PSM (Handel, Verwe.) Parallelimportierte und CH-PSM im Handel und bei Verwendern Kantone BE, FR, SO, AG, VD, ZH Kantone BE, LU, UR, SZ, NW, ZG, SH, AR, GR, TG, TI, VD, ZH Kantone LU, UR, SZ, NW, ZG, BL, SH, AR, GR, AG, TG, TI, ZH -Detaillierte Kontrolle der PSM anhand von Checklisten -Analytische Untersuchungen durch FAW - Kontrolle der Registrierung und des Vorhandenseins des Beipackzettels bzw. des SDB -Analytische Untersuchungen durch FAW -Kontrolle der Registrierung und des Vorhandenseins des Beipackzettels bzw. des SDB

Beschreibung der PSM Kampagne (A) Analytische Überprüfung einer Herbizidklasse, ausgewählt wurde: Isoproturon (IPU)-haltige Herbizide Prüfkriterien: Überprüfung der Zulassung (gemäss Bewilligung des BLW oder Liste der im Ausland zugelassenen PSM) Kontrolle Verpackung, Kennzeichnung (Etikette) und Gebrauchsanweisung; bei bewilligten Produkten anhand der Zulassungsverfügung des BLW Bestimmung des Gehaltes von IPU in der Formulierung (vor und nach Wärmestress) Bestimmung der Gehalte an Isomeren und Verunreinigungen gemäss FAO-Spezifikation Bestimmung von wertbestimmenden Eigenschaften der Formulierung wie Schwebefähigkeit der Wirkstoffteilchen

Beschreibung der PSM Kampagne (B) Überprüfung der Zulassung von PSM auf dem Markt Breit angelegte Stichprobenkontrolle von auf dem Markt befindlichen, nach Art. 32 PSMV parallel importierten Pflanzenschutzmittel bei Importeuren, Handelsfirmen und evtl. bei Verwendern. Folgende Kontrollpunkte sind bei diesen Parallelimportprodukten wichtig: ist das Produkt zugelassen? ist die Schweizerische Kontrollnummer ( z.B. D-1234) angebracht? wird die Gebrauchsanleitung (Beipackzettel) des BLW mitgeliefert? ist das Produkt in der Sprache des Verkaufsgebiets beschriftet?   Bei dieser Gelegenheit sollen nach Möglichkeit auch beliebige andere (im normalen Verfahren zugelassene) PSM auf deren Zulassung (W-Nr., Adresse Bewilligungsinhaber, Vorhandensein des SDB) überprüft werden. Weiter sollen bewilligungspflichtige PSM gesucht werden, die bis jetzt nicht als PSM betrachtet wurden.

Zielsetzung der PSM Kampagne Vollzug der PSMV mittels - Kontrolle der Zusammensetzung der wichtigen und weit verbreiteten Herbizide mit dem Wirkstoff Isoproturon - Überprüfung der Zulassung von in der Schweiz bewilligten PSM und PSM, welche auf der Liste von im Ausland zugelassenen PSM aufgeführt sind (Parallelimporte). Vollzug der PSMV im Bereich Parallelimporte Sammeln von Erfahrung bei der Zusammenarbeit verschiedener Vollzugsstellen

Mitmachende Kantone

Ablauf der PSM Kampagne (A1) die Kantone ZH, BE, FR, SO, AG und VD erheben bei den Inverkehrbringern die IPU-haltigen PSM und beurteilen die Registrierung, Verpackung, Kennzeichnung und das Vorhandensein des SDB anhand der Checklisten. Anschliessend werden die Proben zur Überprüfung der Zusammensetzung an die FAW geschickt. Anzahl Proben: ZH 3 SO 2 BE 3 AG 7 FR 1 VD 2 Total 18 Zeitlicher Ablauf: Probenerhebung Feb/März 06 Auswertung Kantone März/April 06 Analytik FAW Mai/Juni 06 Probenbeurteilung Juli 06

Ablauf der PSM Kampagne (A2) die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, NW, ZG, SH, AR, GR, TG, TI und VD erheben im Handel pro IPU-haltigen PSM je drei Muster* und IPU-haltige parallelimporte PSM und Überprüfen die Registrierung bzw. das Vorhandensein des SDB. Anschliessend werden die Proben zur Überprüfung der Zusammensetzung an die FAW geschickt. Anzahl Proben ZH 7 UR/SZ/NW 4 ZG 4 gemäss beiliegender BE 7 GR 2 SH 6 TG 6 Liste: LU 6 AR 2 TI 4 VD 6 Total 54 Anzahl Proben Parallelimporte: je nach Fund Zeitlicher Ablauf: Analog (A1) * Mustererhebung gemäss folgender Seite

Ablauf der PSM Kampagne (A2)* Mustererhebung Pro PSM sollen 3 Proben aus dem Handel erhoben werden. Die Kantone melden die erhobenen PSM täglich an chemikalien@klzh.ch. Das KLZH führt und aktualisiert die Liste der PSM, welche bereits erhoben wurden und verschickt die Liste täglich an die Kantone, damit diese sehen, welche PSM noch zu erheben sind.

Ablauf der PSM Kampagne (B) die Kantone ZH, LU, UR, SZ, NW, ZG, BL, SH, AR, GR, AG, TG, und TI überprüfen im Handel oder bei Verwendern die Zulassung beliebiger PSM (parallelimportierte PSM und schweizerische PSM) (Registrierung, Vorhandensein des SDB bzw. Beipackzettel). Zeitlicher Ablauf: Überprüfung Zulassung Feb - Mai 06 Übermittlung der Resultate Juli 06

Kennzeichnung von bewilligten PSM (2 Amtssprachen, davon eine Verkaufsgebiet) a. (N) die Füllmenge bei Pflanzenschutzmitteln, die für jedermann erhältlich sind; Deklarat V b. N die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1 ChemV; Giftkennz. c. die gefährlichen Stoffe eines Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Ziffer 4 ChemV; Art. 46 GV d. N der Handelsname, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf; e. der Name und die Adresse der Bewilligungsinhaberin; (Anmelder) Art. 47 GV f. die Bewilligungsnummer der Zulassungsstelle; Art. 24 PV g. der Handelsname und der Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten, für Mikro- und Art. 23 PV Makroorganismen in angemessenen Einheiten, und die Art der Zubereitung; h. die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit des Pflanzenschutzmittels und die Auflagen zu seiner Anwendung; Art. 23 PV i. Anweisungen für erste Hilfe; Art. 47 GV j. N die Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang 1 Ziffer 2 ChemV; Giftkennz. k. N die Sicherheitshinweise (S-Sätze) nach Anhang 1 Ziffer 3 ChemV; Giftkennz. l. N ? die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Herbizid, Wachstumsregulator); blau kursiver Text kann auf einer Packungsbeilage stehen

Kennzeichnung von bewilligten PSM (2 Amtssprachen, davon eine Verkaufsgebiet) Fortsetzung m. gegebenenfalls die Wartefristen für jede Indikation zwischen Anwendung des PSM und: Art. 37 StoV 1. Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur, Art. 23 PV 2. Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen, 3. Zugang von Menschen oder Tieren, 4. Ernte, 5. Verwendung oder Verbrauch; Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität oder Empfindlichkeit bestimmter Sorten; Art. 23 PV o. N falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz: «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen»; p. Anweisungen für die sichere Entsorgung des PSM und der Verpackung; Art. 23 PV; Art. 37 StoV q. N die Chargennummer oder eine Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht; r. N das Verfallsdatum, sofern das Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Lagerung weniger als 2 Jahre haltbar ist; s. N Hinweise über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung; t. Auflagen über Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport; Art. 23 PV; Art. 37 StoV u. N gegebenenfalls die Kategorien von Personen, die das Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen; v. N für mikrobiologische Pflanzenschutzmittel: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Verordnung vom 25. August 199918 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV).

Kennzeichnung PSM mit CH-Bewilligung: Übergangsbestimmungen PSM, welche nach altem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen    bis 31. 7. 2007 in Verkehr gebracht werden bis 31. 7. 2008 an Endverbrauchende abgegeben werden bis 31. 7. 2010 verwendet werden  

Kennzeichnung PSM auf Liste von im Ausland zugelassenen PSM (eine Amtssprache des Verkaufsgebiet) Kennzeichnung gemäss ausländischen Bestimmungen Zusätzlich: - in der Verfügung des BLW angegebene Anwendung des PSM - Vorschriften über Lagerung und Entsorgung - zugeteilte eidgenössische Zulassungsnummer - Gehalt an VOC Packungsbeilage der Zulassungsstelle verwenden. Kennzeichnung erst bei Abgabe an Dritte. Importeur benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung.

Verpackung von Pflanzenschutzmitteln Verpackung (Art. 39 PSMV)   Sämtliche PSM gelten als gefährliche Zubereitungen. Verpackung muss Vorschriften Art. 35-37 ChemV entsprechen: -Keine Gefahr für Mensch und Umwelt -Für jedermann erhältlich: - nicht Neugierde von Kindern wecken - nicht Konsumierende irreführen - keine Verwechslung mit Lebensmitteln etc. - für "C" oder "T" kindersicherer Verschluss - für "C", "T", "Xn", "F+" oder "F" tastbare Gefahrensymbole

Bericht über Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln Teil A Kontrolle der IPU- haltigen PSM bei Inverkehrbringern mittels Checklisten -Bewilligung -Kennzeichnung -Verpackung -Vorhandensein des Sicherheitsdatenblattes Kontrolle der IPU- haltigen PSM im Handel -Registrierung -Generaleinfuhrbewilligung Kontrolle des Wirkstoffgehaltes bei IPU- haltigen PSM durch die FAW. Resultate und Beurteilung der FAW gehen an die Kantone. Zur Zusammenstellung aller Resultate senden die Kantone ihre Beurteilungen an das Kantonale Labor Zürich. Beanstandungen: Die Kantone beanstanden nicht gesetzeskonforme PSM bei den Bewilligungsinhabern. Beanstandungen werden gemäss kantonalen Gebührenverordnung verrechnet.

Bericht über Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln Teil B Kontrolle der Zulassung von PSM Zur Zusammenstellung aller Resultate senden die Kantone die Anzahl der überprüften und beanstandeten PSM an das Kantonale Labor Zürich. Beanstandungen: Die Kantone beanstanden nicht gesetzeskonform zugelassene PSM. Beanstandungen werden gemäss kantonalen Gebührenverordnung verrechnet.

Bewilligte IPU-PSM im Verkehr

Proben für A(2)

Kontaktpersonen 1. Teil

Kontaktpersonen 2. Teil