Zweifels- und Gestaltungsfragen bei Gesellschafterdarlehen

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Zweifels- und Gestaltungsfragen bei Gesellschafterdarlehen DStJG Düsseldorf 26. November 2015 Prof. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M.

Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc Vortragsübersicht I. Ausgangsfragen II. Gesellschafterdarlehen von GmbH-Gesellschaftern 1. Ausfall von Gesellschafterdarlehen 2. Veräußerung wertloser Gesellschafterdarlehen III. Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc Ausgangsfragen I. Ausgangsfragen: Wann kann der Ausfall von Gesellschafterdarlehen vollständig steuerlich berücksichtigt werden? Welche Möglichkeiten gibt es, die vollständige steuerliche Berücksichtigung auch außerhalb eines Krisendarlehens zu erreichen? Was gilt hinsichtlich der Veräußerung wertloser Gesellschafterdarlehen? All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH Darlehensforderung des Gesellschafters Behandlung des Darlehensausfalls Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft Beteiligung 25% oder weniger: volle Berücksichtigung Beteiligung mehr als 25%: keine Berücksichtigung (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG) Im Betriebsvermögen einer natürlichen Person Bis 2014: volle Berücksichtigung Ab 2015: § 3c Abs. 2 EStG n.F. Im Privatvermögen (Beteiligung i.S.d. § 17 EStG) Vor MoMiG (vor 31.10.2008): Fallgruppen nach BMF v. 8.6.1999 Nach MoMiG: BMF v. 21.10.2010 All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH 1. Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft M-GmbH Darlehensausfall ohne Auswirkung (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG) Ausnahme: Escape-Klausel, § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG Zeitpunkt Begebung/Eintritt der Gewinnminderung unmaßgeblich (BFH v. 12.3.2014 – I R 87/12) Teilwertabschreibung der Beteiligung ebenfalls ohne Auswirkung Darlehen >25% T-GmbH All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH 2. Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im BV (1) M Grund-stück Darlehen Rechtslage bis 2014: BFH v. 18.4.2012 – X R 7/10, X R 5/10 BMF v. 23.10.2013 Volle Berücksichtigung des Darlehensausfalls Keine Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG Gilt auch bei Fremdunüblichkeit >25% T-GmbH All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH 2. Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im BV (2) M Grund-stück Darlehen Rechtslage ab 2015: § 3c Abs. 2 EStG n.F. Berücksichtigung des Ausfalls nur zu 60% Gilt nur bei fehlendem Nachweis der Fremdüblichkeit (Escape-Klausel des § 3c Abs. 2 Satz 3 EStG) >25% T-GmbH All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH 2. Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im BV (3) Escape-Klausel Beweislast-Umkehr Taugliche Beweismittel: Einschlägige Kreditangebote Ratings Tatsächliche Fremddarlehen Praxis: Gegenbeweis schwierig, da Notwendigkeit der Abschreibung Unüblichkeit des Vereinbarten i.d.R. offenlegt Verfassungsrechtliche Zweifel Grenzen einer gesetzlichen Zuweisung von Aufwand, die nach BFH-Rspr. rein betrieblich veranlasst ist Komplementärvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG verfassungsgemäß (BFH v. 12.3.2014 – I R 87/12) All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH 3. Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im PV (1) P Darlehen Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG BMF v. 8.6.1999 „Normspezifischer Anschaffungs-kostenbegriff“ Entscheidend: Hat Darlehen kapitalersetzenden Charakter? In Krise gewährt oder stehengelassen Mind. 1% T-GmbH All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH 3. Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im PV (2) P Darlehen Rechtslage ab 1.11.2008 BMF v. 1.11.2008 Rspr.-Grundsätze weiterhin anwendbar Offen gelassen durch BFH v. 20.8.2013 – IX R 43/12 Teile der Literatur: Sämtliche Darlehen bei Ausfall als nachträgliche AK zu berücksichtigen Mind. 1% T-GmbH All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH 3. Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im PV (3) Sachverhalt Höhe der nachträglichen AK Finanzplandarlehen Nennwert Hingabe des Darlehens in der Krise Krisenbestimmtes Darlehen Aufgrund vertraglicher Vereinbarung: Nennwert Aufgrund §§ 39, 135 InsO bzw. § 6 AnfG: gemeiner Wert zu Beginn des Anfechtungszeitraums Stehen gelassenes Darlehen Krise vor Beginn des Anfechtungszeitraums: gemeiner Wert zum Zeitpunkt, zu dem Gesellschafter Darlehen nicht abzieht Krise nach Beginn: gemeiner Wert zu Beginn des Anfechtungszeitraums All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im PV (4) Gestaltungsalternative 1: Verdeckte Einlage mit Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos und anschließende Darlehenstilgung mit eingelegten Mitteln FG München v. 27.10.2009; FG Berlin-Brandenburg v. 13.4.2010: Kein Gestaltungsmissbrauch (Argument: Finanzierungsfreiheit) FG Niedersachsen v. 26.9.2012: Hin- und Herzahlen als Gestaltungsmissbrauch Gleicher Ansicht: OFD Frankfurt v. 9.8.2013 All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im PV (5) Gestaltungsalternative 2: Veräußerung wertgeminderter Forderungen P EF Kaufpreis: 10.000 € Darlehen Nennbetrag: 100.000 € 100% T-GmbH All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Darlehen von GmbH-Gesellschaftern II. Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH Gesellschafter ist eine natürliche Person mit Anteilen im PV (6) Gestaltungsalternative 2: Veräußerung wertgeminderter Forderungen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO (keine Aussage im Abgeltungsteuererlass v. 9.10.2012)? Veräußerungsverlust, § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG: 90.000 € Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 20 Abs. 6 EStG Aber: Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG Verlustverrechnungsverbote und Sparerpauschbetrag finden keine Anwendung, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG Vorsicht, wenn Gläubiger Angehöriger des Gesellschafters ist (BFH v. 14.5.2014 – VIII R 31/11) All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften III. Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften 1. Verzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen K Verzicht erfolgsneutral wegen § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG (Werthaltigkeit unmaßgeblich) Teilwertabschreibung nicht möglich Verlustrealisation bei Veräußerung der Gesellschafterforderung unter Nennwert (Voraussetzung: Fremdüblichkeit) Darlehens- Forderung Verbindlichkeit 50% KG All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften III. Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften 2. Verzicht aus betrieblichen Gründen K Verzicht als Sanierungsbeitrag Neben Gesellschafter verzichten fremde Gläubiger Forderung voll werthaltig: Ergebnis wie Fall 1 Forderung nicht voll werthaltig: Rechtsfolgen str. BFH v. 9.6.1997 – GrS 1/94: nicht werthaltiger Teil = Ertrag der PersGes Literatur: Keine Erfolgsauswirkung Darlehens- Forderung Verbindlichkeit 50% KG All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc

Prof. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M. Ihr Ansprechpartner Prof. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M. Niederlöricker Straße 39 40667 Meerbusch All rights reserved Dr. Lars Micker, LL.M., BScEc