Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:

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Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Aufbau des Tatbestandes
Sonderformen der Urkunde
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.
 Präsentation transkript:

Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:   Erste Tatvariante (Abs. 1 Nr. 1) - Führen … - eines Fahrzeugs.. - im Zustand der Fahruntüchtigkeit oder Zweite Tatvariante (Abs. 1 Nr. 2) - Grob verkehrswidriges (und rücksichtsloses) Verhalten im Straßenverkehr Subj. Tatbestand – (Abs. 1)/(Abs. 3 Nr. 1): - Vorsatz bzgl. der Tathandlung Anm. Es empfiehlt sich die Rücksichtslosigkeit des verkehrswidrigen Verhaltens im Anschluss an den Vorsatz zu prüfen, weil Fahrlässigkeit und Rücksichtslosigkeit schwerlich vereinbar sind. Subj. Tatbestand – (Abs. 3 Nr. 2) - Fahrlässigkeit bzgl. der Tathandlung

Aufbauschema - § 315 c StGB Weitere Tatbestandsvoraussetzungen:   - Konkrete Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte Gefährdetes Objekt: Ein anderer, andere Sachen von bedeutendem Wert Gefahrzustand: Vorstadium der Verletzung oder Abwendung der Verletzung hing vom Zufall ab Gefahrzusammenhang: Kommt die Erfüllung des Grundtatbestands in der Gefahr vor? > Nach h.L.: Hätte der Täter die Gefahr bei sorgfaltsgemäßem Verhalten vermieden? Subj. Tatbestand – Vorsatzdelikt (Abs. 1): - Vorsatz bzgl. der Gefährdung Subj. Tatbestand - Vorsatz/ Fahrlässigkeitskombination: (Abs. 3 Nr. 1) - Fahrlässigkeit bzgl. der Gefährdung Subj. Tatbestand – Fahrlässigkeit (Abs. 3 Nr. 2)

Konkrete Gefahr I. Es muss ein Objekt vorhanden sein, über das ausgesagt wird, dass es in Gefahr war.   1. Das ist stets gegeben, wenn ein Objekt tatsächlich durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde. 2. Das ist nach der Rspr. gegeben, wenn die Abwendung des Erfolgs „nur noch vom Zufall abhing.“ a. Das ist gegeben, wenn ein Beteiligter zur Abwendung einer Verletzung eine ungewöhnliche Maßnahme ergreifen müsste, deren Erfolg nicht von vornherein sicher war, weil er von dessen Leistungsfähigkeit abhing. b. Das ist auch gegeben, wenn es bei einer geringen Änderung der zufälligen Konstellation zu einer Verletzung gekommen wäre (sog. Beinaheunfall). II. Gefahrzusammenhang mit der Erfüllung des Grundtatbestandes.

Aufbauschema § 315b Abs. 1 Eingriff nach Ziff. 1 oder 2 Eingriff nach Ziff. 3 Ähnlichkeit zu Ziff. 1 oder 2 Eingriff von außen Eingriff von innen Verkehrsfremd nicht mehr dem Vorwärtskommen dienend Nach BGH Schädigungsvorsatz erforderlich Einwirkung auf den Straßenverkehr die eine konkrete Gefahr für Personen oder die Gefahr eines Schadens von bedeutendem Wert (mindestens 7,50 €) an Sachen verursacht. Vorsatz auf oder Fahrlässigkeit in Bezug auf den Eingriff Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf konkrete Gefahr

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, Bd. 48, S. 119 Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, Bd. 48, S. 233 Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB »pervertiert«, wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – mitbraucht wird.