Ehrenamt und Verantwortung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Präsentationsvorlage
Advertisements

Vortragsserie „Recht für Hausverwalter“ Ra Peter Hesse, Potsdam
NoName e.V. Mitgliederversammlung 2008
Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Wie entstehen neue Gesetze in Deutschland
Herzlich willkommen zur Versammlung der Gemeinschaftsleiter
Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen
Verfassungsorgane + Bundestag + Bundesrat + Bundesregierung
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm
Haftungstatbestände für Geschäftsführer
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Jugend- und Kommunalpolitik
Rechtsschutz und Verbandsklage
Eigenverantwortliche Schule
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
Der Gesamtelternbeirat als Organ des Schulgesetzes
Oft gestellte Fragen.
Übersicht 1 § 630b BGB Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht
Demokratie braucht Dich! Der Vorarlberger Landtag.
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..!
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Nordsee Akademie in Leck Leitender Verwaltungsbeamter
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
SchÖffen im strafverfahren
Organe der Gemeinde § 7 GO Bürgermeister Gemeindevertretung
Seminar in der Nordsee-Akademie
Arbeit im Bauausschuß Hinweis: Die nachfolgenden Folien sind nur als Stichworte zu sehen, anhand derer der Ablauf des Vortrages strukturiert war.
Rechtliche Grundlagen
D i e P a r t e i d e s M i t t e l s t a n d s. Wie leitet man eine Versammlung? Seminar vom 2. Februar 2006 Kantonsrat Claudio Zanetti, Sekretär der.
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Haftung Ausbildung zum DKV-Fahrtenleiter.
Gemeindeordnung Schleswig-Holstein
UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von Wohnbaugenossenschaften von Ludwig Schmid.
法學德文名著選讀(一) Lektion 4 范文清 / 蕭雯娟.
Infotag für Wassergenossen- und -gemeinschaften
Verletzung des Spiegelbildgebots bei einem Ausschuss mit 3 Sitzen (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung) Erstellt von Benjamin Schröter Dipl.-Verwaltungswirt.
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Konferenzen an der Schule
Niederrheinischer Pflegekongress 25./
Verwaltungsstrukturreform
Der Scheidungsverbund
Gold – Spekulativer kurzfristiger Kauf Allerdings mit klaren Bedingungen.
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Gründung von Wassergenossenschaften
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Anlagenreferat, Mag. Klaus Ebner Wildbachbegehungen Rechtsgrundlagen und Konsequenzen der Nichtdurchführung.
Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung
Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit BAWO Fachtagung 7. Mai 2009 Mag. Ulrike Oberauer, AK Salzburg.
Klassenrat Klassensprecher Schülerparlament
Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.
Genehmigungsfreistellung
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
I. Personengesellschaften
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Satzung LandFrauenverein Vorsfelde und Umgebung § 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Vorsfelde und Umgebung.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Abteilungskassen im Vereine.
Das Insolvenzplanverfahren §§ InsO. Motive Das Insolvenzplanverfahren SchuldnerschutzGläubigerschutz österreichisches Reorganisations- verfahren.
Einheit 2: Amtshaftungsanspruch Teil 1
 Präsentation transkript:

Ehrenamt und Verantwortung Joachim Rück Amt Landschaft Sylt / Gemeinde Sylt-Ost

Die Entscheidung ist frei, danach bist Du Sklave Goethes Faust Die Entscheidung ist frei, danach bist Du Sklave

Bürgermeister / Vorsitzende § 37 Pflicht zur Verhandlungsleitung (Bgm.) Analog für Ausschussvorsitzende gem. § 46 Abs. 12 GO Keine andere Person!

Aufgaben Bgm. / Vors. § 50 GO Vorbereitung der Beschlüsse Sachliche Erledigung der Aufgaben Anordnung dringender Maßnahmen (Eilentscheidungen) - Pflicht!!!!

Vorbereitung? Nicht die verwaltungsmäßige Vorbereitung Aber: im Rahmen der politischen Kompetenz und Notwendigkeit Entwicklung von Initiativen und Ideen Verbindungen zu anderen Gremien Aufstellung der Tagesordnung

Verhältnis zum Amt § 3 Amtsordnung Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bgm. vor Führt nach den Beschlüssen durch Trennung von Willensbildung (Gemeinde) und Durchführung (Amt) Verantwortung für Verwaltung: Amtsvorst. Aber: Bgm. muss überwachen!

Einladung / Tagesordnung Verantwortlich für: Aufstellen der Tagesordnung Vollständigkeit (politisch) Alleinige Zuständigkeit Bgm. Einhalten der Fristen Öffentliche Bekanntmachung Vorlagen

Fristen 1 Woche Unterschreitung nur in „begründeten Ausnahmen“ möglich Abwehrrecht: 1/ 3 der gesetzlichen GV Verstoss: Rechtswidrigkeit des Beschlusses

Änderungen der Tagesordnung Verlangen 1/3 der GV oder einer Fraktion oder Ausschuss: vor der Sitzung Problem während der Sitzung… Erweiterung mit 2/3 der ges. GV und: Dringende Angelegenheit Spätere Erörterung hat wesentliche Nachteile Kumulativ

Öffentlichkeit der Sitzungen Höchstes Prinzip in einer Demokratie: Öffentlichkeit Setzt wirksame und rechtzeitige Bekanntmachung voraus Vertraulichkeit von TOP ist Rechtspflicht

Beschlussfähigkeit Überprüfung ist Aufgabe des Vorsitzenden Mehr als die Hälfte der gesetzlichen GV Feststellung zu Beginn Pflicht: Feststellung der Beschlussunfähigkeit bei weniger als 1/3 Sonderregelung bei § 22 GO

Geschäftsordnung Überwachung der Einhaltung durch Vors. Geschäftsordnung gilt auch für Ausschüsse Verstösse: kein Rechtsverstoss

Beschlussfassungen Ordnungsmässigkeit obliegt dem Vors. Also: Nur offen Nur Ja- und Nein-Stimmen Namentliche Abstimmung…?

Niederschrift Muss zwingend erstellt werden Verantwortung: Vors. und Protokollführer Mindestinhalte: § 41 GO

Widerspruchspflicht § 43 GO: Pflicht zum Widerspruch Frist : 2 Wochen nach Beschlussfassung Vergaberecht, Satzungen, sogar „Ermessen“ Folgen bei Pflichtverletzung….? § 839 BGB

Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden § 33 GO Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen

Ist- Entscheidungen Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung Vorsicht: Bei fehlerhaften Entscheidungen grundsätzlich Gefahr von Ansprüchen!

Soll-Vorschrift Entspricht der „Ist-Vorschrift“ Im Regelfall muss die Vorschrift umgesetzt werden Ausnahme: besondere Umstände rechtfertigen ein Abweichen

Ermessensentscheidungen Hohes Maß an Entscheidungsfreiheit Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden § 73 Landesverwaltungsgesetz

Beispiel: § 34 GO Die Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden

Kann - Vorschrift Die Vertretung hat freies Ermessen bei der Entscheidung Das Ermessen muss aber „pflichtgemäß“ ausgeübt werden Objektiv und sachbezogen

Ortsgestaltungssatzung Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….

Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“

Beamtenbegriff des § 839 BGB Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder, der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat; Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B. Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte

Historischer Ursprung der Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten Das allgemeine preußische Landrecht von 1794 Wer ein Amt übernimmt muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten. Doch was bedeutet dies?

Welche Pflichten können im Ehrenamt verletzt werden. Keine direkte Aufzählung in der GO Verstreut in vielen Einzelvorschriften Entwicklung durch Rechtsprechung Wichtig ist jedoch: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung!

Beispiele für Amtspflichten Fehlerfreie Ermessensausübung Kann-Vorschrift wird nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt z.B. durch sachfremde Erwägungen Ordnungsgemäße Auskünfte Der Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft /Abbrennen von Reet…!

Beispiele für Amtspflichten Verschwiegenheitspflicht Im Finanzausschuss wird ein Stundungsantrag eines Gewerbetreibenden behandelt, darüber plaudert ein GV. Die Bank lehnt daraufhin dem Gewerbetreibenden die Verlängerung eines Kredit ab

Beispiele für Amtspflichten Zuständigkeit Der Bauausschussvorsitzende erklärt einem Bürger, er habe Anspruch auf Genehmigung einer Garage und erteilt ihm schriftlich die Genehmigung Schnelle Sachentscheidung Unbegründetes Zurückstellen eines Bauantrags im BauA und der durch die Verzögerung entstandene Verzugsschaden.

Beispiele für Amtspflichten Schnelle Sachentscheidung Eine schnell zu bearbeitender Bauantrag bleibt liegen… Beachtung der Rechtsprechung BGH: für Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine milderen Sorgfaltsmaßstäbe als für jeden Beamten… der die notwendigen Rechtskenntnisse besitzen muss…

Wer haftet denn letztendlich? Zunächst der „Beamte“ Für diesen tritt nach Art 34 GG die Gemeinde ein Diese hat ein Rückgriffsrecht, aber nur…. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz! Gemeinde ist versichert beim KSA Dieser kann satzungsgemäß nur bei Vorsatz Rückgriff nehmen!