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Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..!

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Präsentation zum Thema: "Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..!"—  Präsentation transkript:

1 Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..!
Geht das so ohne weiteres?

2 Art 28 GG ….Vertretung, die aus freien, direkten und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Also: Jedermann ! Unabhängig vom Beruf und von der Ausbildung

3 Rechtsstaatsgebot Alle Entscheidungen des Staates müssen rechtmäßig sein (Art 28,1 GG) Auch die der Gemeindevertre- tungen, Ausschüsse pp ! Problem: rechtsunkundige GV

4 Goethes Faust Das erste steht uns frei, beim zweiten sind wir Knechte…..! Kennen Sie Ihre Pflichten? Sind Sie in Ihren Aufgaben geschult worden?

5 Historischer Exkurs Griechisches Staatswesen
Der Staat kann kein Unrecht begehen, nur die Personen, die für ihn tätig werden Römisches Reich Ähnlich, der Staat sah sich als unfehlbar, anders: handelnde Personen

6 Mandatstheorie Der Landesherr haftet für seine Beamten, wenn sie seinen Anordnungen folgen und Unrecht begehen Sonst nicht !

7 Historischer Ursprung der Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten (ALR)

8 Das allgemeine preußische Landrecht von 1794
Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten. Doch was bedeutet dies?

9 Hier aus folgt: Auch der „normale“ GV muss „rechtskundig“ sein, um rechtmäßige Entscheidungen zu gewährleisten Kann man das von jedem GV verlangen? Ja! Art 28 GG (Rechtsstaat)

10 Was ich wissen muss, um rechtmäßig handeln zu können?
Wann kann ich frei entscheiden? Wann gibt es rechtliche Vorgaben, die ich einhalten muss? Gesetze, Verordnungen, Satzungen

11 Beispiele: Gemeinde plant einen Sportplatz +
Gemeinde baut neue Schule + Gemeinde versagt Einvernehmen für Bauantrag - Bei Entscheidungen auf Grund von Rechtsnormen den Entscheidungsspielraum prüfen! Aber wie ?

12 Exkurs: Formelles muss sein……!
Unterschied beim Lesen von Vorschriften Ist-Vorschriften Soll-Vorschriften Kann-Vorschriften Was ist der Unterschied?

13 IV. Beispiele für Rechtsnormen:
Die Gemeinde muss die Einwohner/Innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten.. §16 a GO Die Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden § 34 GO Ortsgestaltungssatzung Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….

14 I. Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden
§ 33 GO Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen.

15 Andere Beispiele: Ist-Vorschrift
Gemeinde unterrichtet die Öffentlichkeit…….. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen…. Bgm muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen…… § 34 BauGB !!!!!!! Bebauungsplan

16 Ist- Vorschriften Konsequenz: Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorsicht: Bei fehlerhaften Entscheidungen besteht immer die Gefahr von Ansprüchen!

17 Soll- Vorschrift Entspricht der Ist-Vorschrift, aber:
In begründeten Ausnahmefällen kann abgewichen werden Beispiel: GV soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden

18 Kann- Vorschrift Hohes Ermessen! Fast: Freiheit in der Entscheidung
Aber: Pflichtmäßigkeit, 0bjektiv, sachgerecht, kein Ermessensmissbrauch Keine Über- oder Unterschreitung des Ermessens

19 Beispiele Kann-Vorschrift
GV kann …. Zulassung eines Bürgerentscheids beschließen Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann abgewichen werden, wenn das einheitliche Straßenbild nicht beeinträchtigt wird GV kann die Grundsteuerzahlung stunden….

20 III. Ermessensvorschriften
Höheres Maß an Entscheidungsfreiheit. Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden. § 73 Landesverwaltungsgesetz Insbesondere dürfen keine Ermessensfehler vorliegen. Diese sind z.B. Unterschreitung, Überschreitung oder Nichtgebrauch des Ermessens sowie die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen.

21 Weitere Beispiele Stundungssatzung der Gemeinde:
Bei der Stundung von Beträgen über € ist eine dingliche Sicherung des Anspruchs erforderlich.

22 Bei der Stundung von Forderungen zwischen 2. 000 € und 5
Bei der Stundung von Forderungen zwischen € und € soll eine dingliche Sicherung der Forderung erfolgen.

23 Steuerzahlungen bis € können gestundet werden, wenn die Zahlung der Steuer gesichert erscheint. Die Frist soll nicht länger als 6 Monate betragen. Sie kann im Einzelfall verlängert werden.

24 geht – leider - nicht immer!
Also: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen……. geht – leider - nicht immer!

25 Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?
Amtshaftung Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?

26 Aufbau des Seminars Teil 1 Rechtliche Grundlagen
Allgemeine Rechtsgrundlagen Welche Amtspflichten gibt es? Beispiele für Amtspflichten Exkurs: Materielle Unterschiede bei Rechtsnormen Persönliche Haftungen Versicherungsschutz

27 Der historische Hintergrund allg. preussisches Landrecht
Der Ausschluss einer Haftung des Staates beruhte auf dem Gedanken: Der Staat als Organisation selbst könne gar nicht unrechtmäßig handeln. Pflichtverletzungen von Beamten können diesen deshalb nur höchst selbst zugeordnet werden. Daher die ausschließlich persönliche Haftung.

28 Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“

29 Beamtenbegriff des § 839 BGB
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat; Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B. Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte

30 Aber… (sog. Flucht ins Privatrecht)
…fallen darunter auch Baufirmen/ Baustellenabsicherungen auf Strassen? Nach der (umstrittenen) Werkzeugtheorie fällt sogar jede Person, die nach Weisung der Verwaltung, sozusagen als ihr Werkzeug oder ihr verlängerter Arm auftritt, unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff.

31 Beispiele für Amtspflichten
Rechtmäßiges Handeln Artikel 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) d.h. die strikte Beachtung eindeutiger Vorschriften Problem: Kenntnis der Rechtsprechung ! Besonders brisant bei Ist-Vorschriften! z.B.: wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben zulässt, muss genehmigt werden

32 Beispiele für Amtspflichten
Fehlerfreie Ermessensausübung Kann-Vorschrift wird nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt z.B. durch sachfremde Erwägungen Stundungsantrag wird einfach abgelehnt…. Ordnungsgemäße Auskünfte Der Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft /Abbrennen von Reet…!/Garagenbau

33 Schnelle Sachentscheidung
Unbegründetes Zurückstellen eines Bauantrags im BauA und der durch die Verzögerung entstandene Verzugsschaden Beispiele Insel Sylt !!!!

34 Beispiele für Amtspflichten
Verschwiegenheitspflicht Im FinA wird ein Stundungsantrag eines Gewerbetreibenden behandelt, darüber plaudert ein GV. Die Bank lehnt daraufhin dem Gewerbetreibenden die Verlängerung eines Kredit ab Zuständigkeit Der Bauausschussvorsitzende (oder Bgm) erklärt einem Bürger, seine Garage sei genehmigungsfrei und bestätigt ihm dies schriftlich

35 Beispiele für Amtspflichten
Beachtung der Rechtsprechung BGH: für Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine milderen Sorgfaltsmaßstäbe als für jeden Beamten…. der die notwendigen Rechtskenntnisse besitzen muss… Kein Schutz des juristischen Laien !

36 Beispiel Bauantrag Bearbeitung wird verzögert, bleibt ohne Grund liegen Baugenehmigung verzögert sich Festpreisgarantie läuft aus, Preis erhöht sich massiv

37 Die Pflicht zur Beachtung der Rechtsprechung am Praxisbeispiel
Lückenschließung im Baurecht Rechtsprechung zur Größe der Frontlänge hat sich von 80 m auf 120 m geändert Der BauA lehnt Antrag (100 m) ab……. Frage: kann der Ehrenamtler das wissen? Muss er es wissen?

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40 III. Ermessensvorschriften
Höheres Maß an Entscheidungsfreiheit. Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden. § 73 Landesverwaltungsgesetz Insbesondere dürfen keine Ermessensfehler vorliegen. Diese sind z.B. Unterschreitung, Überschreitung oder Nichtgebrauch des Ermessens sowie die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen.

41 Grundsatz Grundsätzlich begründet der § 839 BGB die persönliche Haftung des Beamten. Diese Regelung wird durch Art. 34 Satz 1 GG ergänzt, welche die Haftung auf die Anstellungskörperschaft übergehen lässt. „Verletzt jemand in Ausübung eines öffentliches Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich ..….die Körperschaft..„

42 In Artikel 34 Satz 2 GG heißt es jedoch:
Aber der Rückgriff In Artikel 34 Satz 2 GG heißt es jedoch: „Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“ Grundsätzlich soll der Beamte nicht ständig Angst haben müssen, in die Haftung für sein Tun genommen zu werden. Sinnbildliches Ziel ist ein entscheidungsfreudiger Beamter. Jedoch ist es unter bestimmten Verschuldensvoraussetzungen der Anstellungskörperschaft nicht zuzumuten, die Haftung alleine zu übernehmen.

43 Wann spricht man von Vorsatz?
Definition: Vorsatz liegt vor, bei einem mit Wissen und Wollen herbeigeführten, rechtswidrigen Erfolg. D.h. mit Absicht eine falsche Entscheidung herbeiführen, in Kenntnis der entstehenden Rechtswidrigkeit.

44 Welche Pflichten können im Ehrenamt verletzt werden.
Keine direkte Aufzählung in der GO Verstreut in vielen Einzelvorschriften Entwicklung durch Rechtsprechung Wichtig ist jedoch: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung!

45 Was ist die Folge von Verstößen?
z.B. bei Befangenheit nach § 22 GO Evtl. Rechtswidrigkeit des Beschlusses, zum Teil mit der Folge der Unwirksamkeit Problem Bebauungspläne!!!! Aber: Heilung nach 1 Jahr ! Sanktion: Ordnungswidrigkeit gegenüber dem GV, der sich nicht gemeldet hat

46 Versicherungsschutz Die meisten Kommunen sind Mitglied im KSA, dem Kommunalen Schadensausgleich. Der einzelne Beamte hat jedoch bei einem Rückgriff das Problem, dass in den Fällen der persönlichen Haftung, also bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Versicherung zahlt oder zahlen würde.

47 Der gemeindliche Bauausschuss
An die Mitglieder des Bauausschusses sind durch die Komplexität des Rechtsgebiet sehr hohe Anforderungen gestellt. Erschwerend wirkt, dass bei fehlerhaften Entscheidungen schnell erhebliche Schäden entstehen können.

48 Wo hat der BauA noch Freiheiten?
Bebauungsplangebiete § 34 BauGB Innen- bereich § 35 BauGB Außen- bereich

49 § 34 Innenbereich Rechtsgrundlage BauGB
Wird oft als Ermessen gesehen ABER: Rechtsentscheidung!

50 Wortlaut § 34 BauGB „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn……. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. „

51 Sonderfälle der Haftung
Nachweis des Verhaltens durch das Protokoll? Einzelne Personen in der GV? Besonders fachkundige GV halten sich aus der Beratung heraus? Anwalt schweigt…..!?

52 13 Nein – 1 Enthaltung (Anwalt)
Sonderfälle der Haftung Bürger § 839 BGB Bauausschuss 13 Nein – 1 Enthaltung (Anwalt)

53 Auskunft durch freundlichen Mitarbeiter…..
Einsichtnahme in einen unwirksamen Bebauungsplan……. Fehlerhafte Planung für € Antrag wird abgelehnt Wer zahlt die Kosten….?

54 Bebauungsplangebiet BPlan ist eine Satzung, also örtliches Recht
Bauherr hat Anspruch auf Genehmigung, wenn das Vorhaben den Festsetzungen entspricht „das haben wir nicht gewollt…“ gilt nicht!

55 Veränderungssperre hier: Beachtung der Formalien
§ 14 BauGB Gemeinde kann VÄ erlassen, muss aber die Vorgaben beachten Beschluss muss vorliegen Problem: VÄ soll später erlassen werden, ein Bauantrag liegt vor…… Kann dieser liegengelassen werden? Lösung: ???????????? Folge……..?

56 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 15 Bau GB Gemeinde stellt Bauantrag zurück, weil in der nächsten Sitzung ein Aufstellungsbeschluss für einen BPlan gefasst werden soll…?

57 Beispiele für allg. Haftungsfälle
Tatsächlich passiert: Kind reißt sich an einer Rutsche einen Finger ab (Thema: Überprüfung von Kinderspielplätzen) Aktuell: Todesfall durch morsche Stütze (Haftung TÜV?)

58 Fehlende Belehrung Sozialsachbearbeiter weist nicht auf Zuschussmöglichkeit hin Er hätte erkennen müssen, dass ein Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe bestand

59 Ähnlich im Baurecht: Gestaltungssatzung sieht Reetbedachung vor, lässt Ausnahmen zu….. Bauherr lässt sich vom BauA-Vorsitzenden beraten Es erfolgt kein Hinweis auf denkbare Ausnahme

60 Internetauftritt des Amtes
Ortssatzungen (Beispiel: veraltete Ortsgestaltungssatzung) Bebauungspläne, veraltet, unwirksam?

61 Wer haftet denn letztendlich?
Zunächst der „Beamte“ Für diesen tritt nach Art 34 GG die Gemeinde ein Diese hat ein Rückgriffsrecht, aber nur…. bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz! Gemeinde ist versichert beim KSA Dieser kann satzungsgemäß nur bei Vorsatz Rückgriff nehmen!

62 „Positives“ und „negatives“ Interesse
Positiv bei Amtshaftung, voller Anspruch einschl. entgangenem Gewinn Negativ: nur tatsächlicher Schaden Beispiel positiv: Prozesskosten, erhöhte Baukosten und entgangene Pachten oder Weiterveräusserungsgewinn Beispiel negativ: nur Prozesskosten und erhöhte Baukosten

63 Wichtig für Ersatzleistungen
KSA tritt nur für Amtshaftungsansprüche ein Nicht für „enteignungsgleiche Eingriffe“ Am Beispiel Einvernehmen: 1. Instanz (VG) grds. Amtshaftung 2. Instanz nur ent.Eingriff Weil: vom BauA keine höheren Rechtskenntnisse als vom VG erwartet werden dürfen, daher keine Rechtswidrigkeit im Sinne von § 839 BGB

64 Das war es ………..!


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