14. CHARTA-Marktplatz, 06. und 07. Mai 2008

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14. CHARTA-Marktplatz, 06. und 07. Mai 2008 Die Begrenzung der Maklerhaftung: Sicherer beraten durch Nutzung der Gestaltungsspielräume 14. CHARTA-Marktplatz, 06. und 07. Mai 2008 Referent: Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen

Überblick Maklervertrag Beratungsprozess

Maklervertrag 3

Maklervertrag ► Festlegung des Vertragsgegenstandes ► Genaue Bestimmung der Leistungen ► Verteilung der Verantwortlichkeiten ► Vereinbarung von Betreuungsintervallen ► Abkürzung der Verjährung ► Haftungsfreizeichnung und -beschränkung 4

Festlegung des Vertragsgegenstandes „wir machen alles außer Sozialversicherung“ verpflichtet VM in unbestimmten Umfang  Lösung: Konkretisierung auf vertragsgegenständliche Risiken/Versicherungsverträge  kein negativer Ausschluss, sondern positive Beschreibung, zu welchen vertragsgegenständlichen Risiken Beratung geschuldet ist  Umsetzung: Festlegung der Risiken/Versicherungsverträge im VMV oder in der Anlage zum VMV  Ergebnis: Beschränkung der Verantwortung und Haftung des VM auf Vertragsgegenstand 5

Genaue Definition der Leistungen I 1. Risikoanalyse (VN-Angaben; eigene Begutachtung) 2. Bedarfsfeststellung (Bedarfsprofil) 3. Deckungsempfehlung (Gesamtmarktauswahl; Teilmarktauswahl; Kriterien für die Auswahl) 6

Genaue Definition der Leistung II 4. Schadens- und Leistungsfall  fallabschließende Schadenregulierung; oder nur „unterstützend“ gegenüber VU 5. Betreuung  Kunde kann wählen zwischen aktiver und passiver Betreuung 7

Verteilung der Verantwortlichkeiten I Vor Abschluss der Versicherung VN hat wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen  seinen tatsächlichen Versicherungsbedarf  bestehende Risiken oder angebahnte Versicherungen  die zur Risikobeurteilung erforderlichen Angaben 8

Verteilung der Verantwortlichkeiten II Nach Vertragsschluss - VN muss Änderung der Risikolage (schriftlich) mitteilen 9

Verteilung der Verantwortlichkeiten III Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls  VN prüft und bestätigt durch Unterschrift inhaltliche Richtigkeit des Protokolls.  Ausschluss für Einwände nach 14 Tagen; VN muss Protokoll gegen sich gelten lassen 10

Vereinbarung von Betreuungsintervallen Bei Courtage ab 2. Versicherungsjahr ist nach Rspr. grds. dauerhafte Betreuung geschuldet Länge des Betreuungsintervalls nicht geklärt  Privatkunden: Vereinbarung von Betreuungsintervallen mit Abstand von 12 bis 36 Monaten möglich  Gewerbliche Kunden: Intervall mit Abstand länger als 15 Monate per AGB wohl unangemessene Benachteiligung, § 307 I BGB  „Jahresgespräch“ als goldene Regel 11

Abkürzung der Verjährung Abkürzung der Verjährung grundsätzlich möglich, § 202 BGB Voraussetzung: Lauf der Verjährung beginnt mit Kenntnis des Anspruchsberechtigten von anspruchsbegründenden Umständen Verjährung muss für beide Seiten gelten Wie lange muss Verjährungsfrist mindestens bemessen sein? durch individuelle Abrede grundsätzlich beliebig kurze Vereinbarung möglich (außer bei Haftung wegen Vorsatzes; Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit) Problem: zu kurze Bemessung in VMV könnte VN unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen und wäre unwirksam Rechtsprechung bleibt abzuwarten, u.E. ist 1 Jahr angemessen 12

Haftungsfreizeichnungen und Haftungsbeschränkungen Beschränkung für „Kardinalpflichten“ des VM in AGB nicht möglich  Haftung nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln, soweit VM keine wesentliche Pflichtverletzungen zu verantworten hat, die Vertragszweck gefährden würden  Haftung auf 1 Mio € und auf vorhersehbare Schäden beschränkt  Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter 13

Beratungsprozess Strukturierung des Beratungsprozesses: Erstinformation Imagebroschüre Versicherungsmaklervertrag Maklervollmacht Analysebogen Beratungsprotokoll Versicherungskompendium 14

Erstinformation; Imagebroschüre Informationspflichten = Enthaftungsmanagement Informationspflichten = Chance, Inhalt der Vermittlungsleistung zu vermarkten Bewährt haben sich „angereicherte“ Erstinformationen und Informationsbroschüren: besondere Stellung der Dienstleistung darstellen Umfang der Leistungen beschreiben Kriterien der Beratung aufzeigen Integration von Untervermittlern in die Darstellung des Maklerbetriebes 15

Maklervollmacht und „Stellvertreteroption“ §§ 7 I, II VVG, 1 - 4 VVG-InfoV verpflichten VU zu vorvertraglichen Vertragsinformationen, nicht VM VM können in rechtsgeschäftlicher Vertretung des VN Vertragsinformationen des VU in Empfang nehmen Maklervollmacht sollte Entgegennahme der vorvertraglichen Vertragsinformationen mit Wirkung für den VN ausdrücklich erwähnen Ist VM nicht zum Abschluss bevollmächtigt, muss er für die rechtzeitige Information des VN vor dessen Vertragserklärung sorgen Verletzt VM diese Pflicht aus dem VMV, kann er VN gegenüber schadenersatzpflichtig sein 16

Analysebogen Empfehlenswert ist praxisgerechter Analysebogen: Wunsch nach einer bestimmten Versicherung Ermittlung des Produktbedarfs des Kunden (nach der Bedarfssituation) Preis-/Leistungs-Einstellung des Kunden Einstellung des Kunden zum Umfang des Risikoschutzes (Beschränkung des Schutzes auf existenzbedrohende Risiken) Klärung des Vorverständnisses des Kunden Erläuterung komplizierter Produkte Vereinbarung eines individuellen Betreuungsprofils (z.B. Jahresgespräch; Kontaktaufnahme nur nach Anforderung etc.)

Ist Beratungsverzicht formularmäßig möglich? Grundsatz: Verpflichtung zur Beratung VN kann aber auf Beratung unter folgenden Voraussetzungen verzichten durch gesonderte schriftliche Erklärung ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass sich Verzicht nachteilig auf Möglichkeit auswirken kann, gegen den Vermittler Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen

Ist Beratungsverzicht formularmäßig möglich? Aber: Beratungsverzicht kann unangemessen benachteiligen, wenn Verzicht durch Allgemeine Geschäftsbedingung einseitig gestellt Erforderlich daher, dass Verzichtsklausel nicht einseitig gestellt wird VM muss also VN die Beratung anbieten oder den Beratungsverzicht; er stellt damit den gesetzesfremden Inhalt des Verzichts zur vollständigen Disposition VM sollte dies im Verzicht dokumentieren

Beratungsprotokoll Angabe von Gründen dient Überprüfung der Beratungsleistung auf Plausibilität! Begründung = Chance, die Individualität und Qualität der Beratungsleistung sowie fachliche Kompetenz des VersmVerm für Kunden zu veranschaulichen Herausarbeitung von individuellen Deckungs- und Versorgungslücken erhöht Cross-Selling- Quote

Reichen Risikofragen im Antrag zur Bedarfsdokumentation aus? Antragsfragen allein grundsätzlich nicht ausreichend! Zwar muss nicht jede Antragsfrage auch in der Dokumentation enthalten sein, jedoch muss erkennbar sein, welche Wünsche und Bedürfnisse Kunde hat welche Deckungs- oder Versorgungslücken VM erforscht hat Antragsfragen sind abhängig vom Produkt, nicht vom Kundenbedarf Antragsfragen können fachkundige Analyse des Bedarfs weder ersetzen noch dokumentieren

Was sollte im Beratungsprotokoll dokumentiert werden? Gesprächsdaten und -teilnehmer Kundenerklärungen (z.B. Analyseverzicht; Verzicht auf Deckung bestimmter Risiken; Bedarfsprofil etc.) Empfehlungsgrundlage (Analyse; Gesprächsangaben) Kundenwünsche (zu deckende Risiken) Empfehlung mit Gründen (z.B. Preis-/Leistungsverhältnis; Leistungsverhalten; Rating; Servicegrad; Renommee des VU; Kontakte zum VU) Kundenentscheidung Beratungsumfang (offene Wünsche; unerwünschte Risikoeinschlüsse) Kundenbestätigung (Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls; Erhalt bestimmter Unterlagen wie Erstkontaktinfo; Analysebogen, Antragskopien etc.)

Versicherungskompendium Als Teil des Enthaftungsmanagements empfiehlt sich abschließend ein Versicherungskompendium, das informiert über  Versicherungssparten  Pflichten und Obliegenheiten des VN  Versicherungsprämie  Verhalten im Schadensfall etc.

Fragen ?

finden sie u. http://www.bme-law.de Partner: Dr. Gernot Blanke, Dr. Klaus Meier, Jürgen Evers Bereich VR: Jürgen Evers, Daniela Eikelmann, Reinhold Friele, Wolf Kindervater, Heiko Nicolaus, Britta Oberst; Lüder Schierholz, Sascha Alexander Stallbaum, Anja Strüve Adresse: Kurfürstenallee 23 28211 Bremen Telefon: 0421 / 94 94 6 0 Telefax: 0421 / 94 94 6 66 E-Mail: info@bme-law.de Internet: http://www.bme-law.de finden sie u. http://www.bme-law.de