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Aktuelle Probleme des Vertreterrechts AVV-Herbsttagung 2008 Referent: Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen.

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Probleme des Vertreterrechts AVV-Herbsttagung 2008 Referent: Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen."—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Probleme des Vertreterrechts AVV-Herbsttagung 2008 Referent: Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen

2 Überblick Bereitstellungspflichten des Unternehmers Arbeitsverlagerung in die Agenturen Umsatzsteuerbarkeit von Provisionen

3 Bereitstellungspflicht des Unternehmers

4 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Nach der Vorschrift des § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Über die Möglichkeit, Kosten zu berechnen, schweigt sich das Gesetz aus => die Zurverfügungstellung hat unentgeltlich zu erfolgen

5 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Begriff der Unterlagen Keine Legaldefinition, lediglich beispielhafte Aufzählung der Begriff der Unterlagen ist weit auszulegen Unterlagen sind Antragsformulare, Tarifbeschreibungen, Prospekte, Tarifrechenmodule/-programme

6 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Erforderlichkeit Auf die Frage der Erforderlichkeit kommt es nicht an für Unterlagen, die in § 86 a Abs. 1 HGB beispielhaft genannt sind (u.a. Prospekte, Bedingungen, Werbedrucksachen) Erforderlich sind die Unterlagen, die notwendig sind, damit der VV das Produkt bei der Kundschaft anpreisen kann Eine Kundenzeitschrift ist immer erforderlich, weil es eine Werbedrucksache ist Rechtsanspruch auf Kundenzeitschrift besteht nicht; gibt der Unternehmer allerdings eine Kundenzeitschrift heraus, so ist sie dem VV auch zur Verfügung zu stellen; dabei ist es unerheblich, dass der VV entscheiden kann, ob und welche Kunden die Zeitschrift erhalten sollen

7 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Hardware Tarifrechner streitig; teilweise wird vertreten, dass Zurverfügungstellung bei „geschlossenen Systemen“ (nur für ein Unternehmen verwendbar, nicht allgemein für die Vertretertätigkeit) grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen hat; teilweise wird auch bei geschlossenen Systemen Kostenbelastung für zulässig gehalten Problem der Abgrenzung Bereitstellungspflicht (Vorhaltekosten) von Ausstattungen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes PC gehört heute zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb Problem: „geschlossenes System“ Wenn PC „geschlossenes System“, kann PC nicht zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb gehören; AO-Vertreter nur für einen U tätig; kein Bedürfnis, den regelmäßigen Geschäftsbetrieb so zu fassen, dass auch vertragswidrige Tätigkeiten umfasst wären Lösung: U muss nicht zur Verfügung stellen, VV hat aber Erstattungsanspruch, wenn erforderliche Hardware günstiger am Markt erhältlich ist, in Höhe der Differenz zum Marktpreis

8 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Software Tarifsoftware und Tarifprogramme = Unterlage Agenturinformationssoftware: Unterlage, sofern zur Deckung der Informationspflicht des U eingesetztes Tool Agenturverwaltungssoftware ≠ Unterlage, da nicht Vorhaltekosten, sondern regelmäßiger Geschäftsbetrieb Standardsoftware (MS Office etc.) ≠ Unterlage, s.o. Soweit im Rahmen eines geschlossenen Systems zur Verfügung gestellt, hat VV Erstattungsanspruch, wenn erforderliche Software günstiger am Markt erhältlich ist, in Höhe der Differenz zum Marktpreis

9 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Servicekostenpauschalen Servicekostenpauschalen hardwareseitig folgen den Regeln der Hardware Servicekostenpauschalen softwareseitig können VV unangemessen benachteiligen, wenn die Servicekosten auch die Programme umfassen, die dem VV zur Verfügung zu stellen sind Soweit für ein geschlossenes System vorgeschrieben, hat VV Erstattungsanspruch, wenn Servicekostenpauschale günstiger am Markt erhältlich ist, in Höhe der Differenz zum Marktpreis

10 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Werbematerialien Werbematerialien sind Bestandteil der Vorhaltekosten und deswegen Unterlagen Zu Werbematerialien zählen Kugelschreiber, Luftballons, u.ä. Individualisierte Reklameschilder, also bspw. „Zurich Generalagentur Mustermann GmbH“ zählen zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb

11 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Seminarkosten Es ist zu differenzieren, ob das Seminar erforderlich für Aufstieg im Vergütungs- und Karrieresystem des U und Kenntnisse nicht durch allgemeine Seminare zu erlangen Reise- und Übernachtungskosten: Kosten des regelmäßigen Geschäftsbetriebs (gesetzliches Leitbild des Reisenden)

12 Die Bereitstellungspflicht des Unternehmers Werbematerial (Luftballons, Kugelschreiber, give-aways etc.) streitig, ob Unterlagen LG Heilbronn: heutzutage erforderliche Unterlagen Abgrenzung Vorhaltekosten/regelmäßiger Geschäftsbetrieb: Vorhaltekosten nur, wenn auf Markenwerbung des U beschränkt; sofern zusätzlich Individualisierung der Agentur: regelmäßiger Geschäftsbetrieb Grundsatz: je stärker die Individualisierung, desto eher Aufwendungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb

13 Arbeitsverlagerung in die Agenturen

14 Erstellung/Ausdruck von Unterlagen im Sinne des § 7 VVG und der VVG-InfoV Provisionsanspruch, § 354 HGB: Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

15 Arbeitsverlagerung in die Agenturen Voraussetzungen: Handelsgewerbe Geschäftsbesorgung Dienstleistung für Dritten Sonderleistung (Anwendbarkeit des § 354 HGB)

16 Umsatzsteuerbarkeit von Provisionen

17 Bisher galt: Befreiungstatbestände (§ 4 Nr. 11 UStG) knüpfen an handelsrechtliche Einordnung an Jetzt gilt: zu den wesentlichen Aspekten einer steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen. bloßes Erheben von Kundendaten erfüllt nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungstätigkeit. Steuerpflichtig sind Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben. Auch Dienstleistungen wie z. B. die Festsetzung und Auszahlung von Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter gehören nicht zu den Tätigkeiten eines VV.

18 Umsatzsteuerbarkeit von Provisionen Folgen Tippgeber ist kein VV, Provisionsumsätze nicht steuerbefreit Unechter Hauptvertreter ist nur VV und steuerbefreit, wenn er bei den Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann Schadenfallbearbeitung = Tätigkeit des Versicherers und damit an sich steuerbar, noch unklar Serviceprovisionen für Policierung, Erstellung der Informationsunterlagen nach der VVG-InfoV, noch unklar

19 Fragen?

20 Partner: Dr. Gernot Blanke, Dr. Klaus Meier, Jürgen Evers Bereich VR: Jürgen Evers, Daniela Eikelmann, Reinhold Friele, Wolf Kindervater, Celia Koss, Heiko Nicolaus, Britta Oberst, Sascha Stallbaum Adresse: Kurfürstenallee 23 28211 Bremen Telefon: 0421 / 94 94 6 0 Telefax: 0421 / 94 94 6 66 E-Mail: info@bme-law.de Internet: http://www.bme-law.de finden sie u. http://www.bme-law.de


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