Die neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

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Die neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG Außenwirtschaft Vorarlberg Freitag, 3. Nov. 2009 Ing. Johann Zoder CE-Maschinen NEU

Vorstellung Ing. Johann ZODER Tel.: 0699/19868388 E-Mail: johann.zoder@chello.at Ehem. Geschäftsführer des FV der Maschinen- und Stahlbau-Industrie Österreichs http://ce.brains-logx.at/ http://www.fmmi.at/de/rahmenbedingungen/ce-kennzeichnung CE-Maschinen NEU

Was wollen wir besprechen? Gliederung und Themen Allgemeine Informationen zur CE-Kennzeichnung Neue Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (alt 98/37/EG) Diskussion Maschinen-Richtlinie CE-Maschinen NEU

EG-Maschinenrichtlinie Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) Ersetzt die bisherige Richtlinie 98/37/EG (früher 89/392/EWG) EG-Maschinenrichtlinie CE-Maschinen NEU

Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie Die Richtlinie tritt mit 29.Juni 2006 in Kraft Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechtsvorschriften spätestens ab 29. Juni 2008 Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 an. ACHTUNG: keine Übergangsfrist Umsetzung CE-Maschinen NEU

Umgesetzt in Österreich BGBL II Nr. 282/2008 Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 (CELEX-Nr.: 32006L0042) BGBL II Nr. 282/2008 CE-Maschinen NEU

In den Anwendungsbereich fallen (Artikel 1 (1)) Maschinen Auswechselbare Ausrüstung Sicherheitsbauteile Lastaufnahmemittel Ketten, Seile und Gurte Abnehmbare Gelenkwellen Unvollständige Maschinen Gelten als Maschine Anwendungsbereich CE-Maschinen NEU

Ausgenommen sind 1 (Artikel 1 (2)) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile vom Hersteller geliefert werden Spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und Vergnügungsparks Spezielle für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu Emissionen führen kann Waffen einschließlich Feuerwaffen Folgende Beförderungsmittel (ausgenommen die darauf angebrachten Maschinen): land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG abgedeckt werden Kraftfahrzeuge und Anhänger ausgenommen die darauf angebrachten Maschinen zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen die darauf angebrachten Maschinen Ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen ausgenommen die darauf angebrachten Maschinen Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die darauf installierten Maschinen Ausnahmen CE-Maschinen NEU

Ausgenommen sind 2 Ausnahmen Maschinen für spezielle militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Maschinen für Forschungszwecke und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien Schachtförderanlagen Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen Elektrische und elektronische Erzeugnisse nach Nsp-RL: Für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte Audio- und Videogeräte Informationstechnische Geräte Gewöhnliche Büromaschinen Niederspannungsschaltgeräte und –steuergeräte Elektromotoren Die folgenden elektrischen Hochspannungsausrüstungen: Schalt- und Steuergeräte Transformatoren CE-Maschinen NEU

Begriffsbestimmungen 1 (Artikel 2) Maschine [Artikel 1(1) a bis f]: Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt ist (Antrieb erfolgt nicht mit menschlicher oder tierischer Kraft) Gesamtheit wie oben, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden Einbaufertige Gesamtheit wie oben, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen die als Gesamtheit funktionieren Hebezeuge, die durch menschliche Kraft betrieben werden CE-Maschinen NEU

Begriffsbestimmungen 2 (Artikel 2) Auswechselbare Ausrüstung (gilt als Maschine) Ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, soferne diese Ausrüstung kein Werkzeug ist Sicherheitsbauteil (nicht erschöpfende Liste Anhang V) (gilt als Maschine): Ist ein Bauteil, zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion, gesondert in Verkehr gebracht wird, dessen Ausfall die Sicherheit von Personen gefährden kann, das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder das durch übliche Bauteile ersetzt werden kann ACHTUNG: mit CE-Kennzeichnung CE-Maschinen NEU

Begriffsbestimmungen 3 (Artikel 2) Lastaufnahmemittel (gilt als Maschine) ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last angeordnet ist (auch Anschlagmittel und deren Bestandteile) Ketten, Seile und Gurte (gilt als Maschine) für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln Abnehmbare Gelenkwellen (gilt als Maschine) abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wenn zusammen mit einer Schutzvorrichtung in Verkehr gebracht, ist die Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen ACHTUNG: mit CE-Kennzeichnung CE-Maschinen NEU

Begriffsbestimmungen 4 (Artikel 2) Unvollständige Maschine (gilt nicht als Maschine) Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen jedoch keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen eingebaut zu werden Inverkehrbringen entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung in der Gemeinschaft zum Vertrieb oder zur Benutzung CE-Maschinen NEU

Begriffsbestimmungen 5 (Artikel 2) Hersteller Jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine oder unvollständige Maschine konstruiert oder baut (auch für den Eigengebrauch) und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie verantwortlich ist. Bevollmächtigter Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen Pflichten oder Formalitäten im Zusammenhang mit der Richtlinie zu erfüllen. CE-Maschinen NEU

Begriffsbestimmungen 6 (Artikel 2) Inbetriebnahme Erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von der Richtlinie erfassten Maschine Harmonisierte Norm Nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC, ETSI) aufgrund eines Auftrages der Kommission nach festgelegten Verfahren angenommen wurde CE-Maschinen NEU

Übersicht Risikobe-urteilung Technische Dokumentation Konformitäts-erklärung CE-Kenn-zeichnung Maschinen Ja Anhang I Ja Anhang VII A Ja Anhang II A Ja Auswechselbare Ausrüstung Sicherheitsbau-teile Lastaufnahme-mittel Ketten, Seile und Gurte Abnehmbare Gelenkwellen Unvollständige Maschinen Ja Anhang I soweit machbar Ja Anhang VII B Ja Erklärung Anhang II B Nein CE-Maschinen NEU

Sicherheitsbauteile 1 nicht erschöpfende Liste (Anhang V) Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen (Pressen, Spritzgießmaschinen). Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen. CE-Maschinen NEU

Sicherheitsbauteile 2 nicht erschöpfende Liste (Anhang V) Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze. NOT-HALT-Befehlsgeräte. Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung verhindern. Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang I Nummern 1.5.7 (Explosion), 3.4.7 (Gelenkwelle) und 4.1.2.6 (Bewegungsbegrenzung bei Hebevorgängen). Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen. Überrollschutzaufbau (ROPS). Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). Zweihandschaltungen. Sicherheitsbauteile CE-Maschinen NEU

Sicherheitsbauteile 3 nicht erschöpfende Liste (Anhang V) Bauteile von Maschinen für die Auf- und/oder Abwärtsbeförderung von Personen zwischen unterschiedlichen Ebenen: a) Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren; b) Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern; c) Geschwindigkeitsbegrenzer; d) energiespeichernde Puffer mit nichtlinearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung; e) energieverzehrende Puffer; f) Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn als Fangvorrichtungen verwendet; g) elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen. Sicherheitsbauteile CE-Maschinen NEU

Spezielle Richtlinien (Artikel 3) Marktaufsicht (Artikel 4) Artikel 3: Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. Artikel 4: Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen… Die Mitgliedstaaten müssen Marktaufsicht organisieren. CE-Maschinen NEU

Marktaufsicht (Artikel 4) Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, dass nur Maschinen in Verkehr gebracht werden können, die den Richtlinien entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen, Hautieren und Sachen nicht gefährden. Für die Kontrolle der Übereinstimmung richten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden ein oder benennen solche Behörden. Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden müssen festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden. In Österreich Bezirkshauptmannschaft/Magistrate CE-Maschinen NEU

Vor dem Inverkehrbringen – Maschinen (Artikel 5) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen einer Maschine: sicherstellen, dass die Maschine die Anforderungen nach Anhang I erfüllt sicherstellen, dass die technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A verfügbar sind erforderliche Informationen, wie Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 durchgeführt wurde Die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausgestellt wurde und der Maschine beiliegt Die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 angebracht wurde Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss über die für das Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben um sicherzustellen dass die Anforderungen nach Anhang I erfüllt werden. CE-Maschinen NEU

Vor dem Inverkehrbringen – unvollständige Maschinen (Artikel 5(2) +13) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das Verfahren nach Artikel 13 abgeschlossen worden ist. Das bedeutet, dass: die speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil B erstellt wurden die Montageanleitung nach Anhang VI erstellt wurde die Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 B ausgestellt wurde. Montageanleitung und Einbauerklärung gehen mit der unvollständigen Maschine mit und werden Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. unvollständige Maschine CE-Maschinen NEU

Freier Warenverkehr (Artikel 6) Wenn CE-Kennzeichnung angebracht wurde, bedeutet das, dass alle für das Produkt geltenden RL angewandt wurden (Artikel 5(4)). Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen/unvollständigen Maschinen, die der Richtlinie entsprechen, nicht verhindern. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen/Ausstellungen/Vorführungen Maschinen/ unvollst. Maschinen gezeigt werden, die nicht der Richtlinie entsprechen, soferne ein sichtbares Schild angebracht ist das anzeigt, dass das Produkt erst auf den Markt kommt, wenn es der RL entspricht. CE-Maschinen NEU

Konformitätsvermutung (Artikel 7), spezifische Maßnahmen (Artikel 8) Die Mitgliedstaaten betrachten Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, als den Bestimmungen der Richtlinie entsprechend. Ist eine Maschine nach harmonisierten Normen hergestellt, dann wird angenommen, dass sie entspricht (Konformitätsvermutung). Die Kommission kann die folgenden Punkte abändern: Aktualisierung der Liste der Sicherheitsbauteile nach Anh. V Beschränkung des Inverkehrbringens der Maschinen mit besonderem Gefahrenpotential nach Artikel 9 (harmonisierte Normen – ähnlich Schutzklauselverfahren durch die Kommission) Kommission kann jede zusätzliche Maßnahme (nach dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 „Ausschuss“) für Durchführung und Anwendung der Richtlinie treffen (siehe auch Beschluss 1999/468/EG „Durchführungsbefugnis der Kommission“) CE-Maschinen NEU

Besondere Maßnahmen für Maschinen mit bes Besondere Maßnahmen für Maschinen mit bes. Gefahrenpotential (Artikel 9 + 10) (1) Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu der Auffassung gelangt, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grund-legenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so kann die Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der Unzulänglichkeiten der Norm Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen. Artikel 10: Anfechtung einer harmonisierten Norm CE-Maschinen NEU

Schutzklauselverfahren (Artikel 11) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle CE-Maschinen NEU

Schutzklauselverfahren (Artikel 11) zweckdienlichen Maßnahmen, um die Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr für diese Maschinen einzuschränken. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine solche Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen CE-Maschinen NEU

Schutzklauselverfahren (Artikel 11) a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 5 genannten grundlegenden Anforderungen, b) auf die unsachgemäße Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen, c) auf einen Mangel der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen selbst zurückzuführen ist Die Kommission konsultiert die Betroffenen, prüft ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind. CE-Maschinen NEU

Konformitätsbewertung 1 (Artikel 12) Ist eine Maschine nicht im Anhang IV angeführt so stellt der Hersteller die Unterlagen nach Anhang VII zusammen und führt eine „Fertigungskontrolle“ durch, das bedeutet: er stellt sicher, dass die Maschine mit den Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen nach Anhang I erfüllt. Ist die Maschine im Anhang IV angeführt und sind harmonisierte Normen (die alle Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksichtigen) beachtet, dann kann der Hersteller eines der folgenden Verfahren durchführen: Wie oben EG-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IX sowie interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nummer 3 (stellt sicher, dass die Maschine mit den Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen nach Anhang I erfüllt) Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X (zertifiziertes QM-System) CE-Maschinen NEU

Konformitätsbewertung 2 (Artikel 12 (4)) Ist die Maschine im Anhang IV angeführt und sind harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise beachtet, dann kann der Hersteller eines der folgenden Verfahren durchführen: EG-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IX sowie interne Fertigungskontrolle (stellt sicher, dass die Maschine mit den Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen nach Anhang I erfüllt). Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X CE-Maschinen NEU

Konformitätsbewertung 3 (Artikel 13) unvollständige Maschine (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. unvollständige Maschine CE-Maschinen NEU

Weitere Artikel Artikel 14 Benannte Stellen Anforderungen an jene Stellen, die benannt werden Artikel 15 Installation und Verwendung der Maschinen Die Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen für die Verwendung festlegen (dürfen der Richtlinie nicht widersprechen) Artikel 16 CE-Kennzeichnung Artikel 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung Artikel 18 Geheimhaltung Mit der Anwendung der Richtlinie befasste Stellen müssen Informationen vertraulich behandeln Artikel 19 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten Artikel 20 Rechtsbehelfe Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, die das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme einer Maschine einschränkt, ist ausführlich zu begründen. Betroffene sind zu informieren. CE-Maschinen NEU

Weitere Artikel 2 Artikel 21 Verbreitung von Informationen Die Kommission sorgt dafür, dass Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie zugänglich gemacht werden. Artikel 22 Ausschuss Gründung eines Ausschusses zur Behandlung von Fragen. Bezug auf Beschluss 1999/468/EG Artikel 23 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 24 Änderung der Richtlinie 95/16/EG Aufzüge Artikel 25 Aufgehobene Rechtsvorschriften Artikel 26 Umsetzung enthält Fristen Artikel 27 Ausnahmen betrifft Schussgeräte 29. Juni 2011 Artikel 28 Inkrafttreten Artikel 29 Adressaten sind die Mitgliedstaaten CE-Maschinen NEU

Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung (Artikel 17) Anbringung der CE-Kennzeichnung auf von der Richtlinie nicht erfassten Erzeugnissen Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine Kennzeichnung einer Maschine mit einer unzulässigen Kennzeichnung nach Artikel 16(3) [Kennzeichnung, die zu Verwechslungen mit der CE-Kennzeichnung führen kann, ist verboten, andere Kennzeichnungen sind erlaubt] CE-Maschinen NEU

Maschinen mit besonderem Gefährdungspotential 1 – (Anhang IV) Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zur Bearbeitung von Holz mit Handbeschickung oder Handentnahme Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz mit maschinellem Vorschub und mit Handbeschickung oder Handentnahme Bandsägen mit Handbeschickung oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz mit feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her-beweglichem Arbeitstisch oder deren Sägeblatt auf einem hin- und hergehenden Schlitten montiert ist Kombinationen der genannten Maschinen Mehrspindel-Zapfenfräsmaschine mit Handvorschub für Holz Senkrechte Tischfräsmaschine mit Handvorschub für Holz CE-Maschinen NEU

Maschinen mit besonderem Gefährdungspotential 2 – (Anhang IV) Handkettensägen für Holz Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung oder Handentnahme (Hub mehr als 6 mm, Geschwindigkeit mehr als 30 mm/s) Kunststoffspritzgieß- und –formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme Gummispritzgieß- und –formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme Maschinen für den Einsatz unter Tage: Lokomotiven und Bremswagen, hydraulischer Schreitausbau Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzvorrichtung Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen Hebebühnen für Fahrzeuge CE-Maschinen NEU

Maschinen mit besonderem Gefährdungspotential 3 – (Anhang IV) Maschinen zum Heben von Personen (Absturz von mehr als 3 m möglich) Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte Schutzeinrichtungen zur Personendetektion Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für Pressen, und Kunststoff- und Gummi-Spritzgießmaschinen Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Überrollschutzaufbau (ROPS) Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) CE-Maschinen NEU

Technische Unterlagen 1 – Maschinen (Anhang VII A) a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine allgemeine Beschreibung der Maschine, eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen. die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind, die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken, die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, CE-Maschinen NEU

Technische Unterlagen 2 – Maschinen (Anhang VII A) alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen, gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie. Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten Maschine CE-Maschinen NEU

Technische Unterlagen 1 – unvollständige Maschinen (Anhang VII B) a) eine techn. Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchser-gebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Überein-stimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind, die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Anforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken, iii) die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Anforderungen, unvollständige Maschine CE-Maschinen NEU

Technische Unterlagen 2 – unvollständige Maschinen (Anhang VII B) iv) alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, v) ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine: b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten unvollständigen Maschine unvollständige Maschine CE-Maschinen NEU

Betriebsanleitung – Maschinen - Allgemeines (Anhang I 1.7.4) Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der Amtssprache des Mitgliedstaates beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein (in letzterem Falle ist die Originalbetriebsanleitung beizufügen). Die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller beauftragtem Fachpersonal bestimmt ist, kann nur in der Sprache des Fachpersonals abgefasst sein. Die Fassung für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, muss mit „Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet sein. Eine Übersetzung muss mit „Übersetzung der Originalbetriebs-anleitung“ gekennzeichnet sein. Der Inhalt muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung sondern auch vorhersehbare Fehlanwendungen beinhalten. Es ist der Wissensstand und die Verständnisfähigkeit der Benutzer zu berücksichtigen. CE-Maschinen NEU

Betriebsanleitung – Maschinen Inhalt 1 (Anhang I 1.7.4) Firmenname und vollständige Adresse des Herstellers und des Bevollmächtigten Bezeichnung der Maschine EG-Konformitätserklärung Eine allgemeine Beschreibung der Maschine Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen, die für die Verwendung, Wartung und Instandhaltung sowie für die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens notwendig sind. Arbeitsplätze Bestimmungsgemäße Verwendung Warnhinweise bezüglich Fehlanwendungen Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine inkl. Zeichnungen, Schaltplänen usw. Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen Hinweise zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Ausbildung und Einarbeitung der Bedienung CE-Maschinen NEU

Betriebsanleitung – Maschinen Inhalt 2 (Anhang I 1.7.4) Angaben zu Restrisiken Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen (auch PSA) Wesentliche Merkmale der Werkzeuge Bedingungen unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit erfüllt (unter allen Lebenszyklen) Sicherheitshinweise für Transport, Handhabung, Lagerung, mit Angabe des Gewichtes (ggf. auch der Bauteile) Bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten (auch vorbeugende Wartung) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen CE-Maschinen NEU

Betriebsanleitung – Maschinen Inhalt 3 (Anhang I 1.7.4) Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile Luftschallemission der Maschine A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen falls dieser 70 dB(A) übersteigt Der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissions-Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 mPa) übersteigt Der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel 80 dB(A) [bisher 85 dB(A)] übersteigt Wenn die Maschine ionisierende Strahlung abgeben kann, so sind Angaben darüber zu machen CE-Maschinen NEU

Montageanleitung unvollständige Maschinen (Anhang VI) Es ist anzugeben welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit zu vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird. Montageanleitung unvollständige Maschine CE-Maschinen NEU

EG-Konformitätserklärung 1 – Maschinen – (Anhang II Teil 1 A) Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. CE-Maschinen NEU

EG-Konformitätserklärung 2 – Maschinen – (Anhang II Teil 1 A) 5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung; 6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat; 7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2; 8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; 9. Ort und Datum der Erklärung; 10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten Maschine CE-Maschinen NEU

Erklärung für unvollständige Maschinen 1 – (Anhang II Teil 1 B) Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen: diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. unvollständige Maschine CE-Maschinen NEU

Erklärung für unvollständige Maschinen 2 – (Anhang II Teil 1 B) 5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt: 6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht; 7. Ort und Datum der Erklärung; 8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Herstellung der letzten unvollständigen Maschine unvollständige Maschine CE-Maschinen NEU

Kennzeichnung Maschine (Anhang I 1.7.3) Erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft : Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten, Bezeichnung der Maschine, CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III), Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer, Baujahr (Jahr, in dem Herstellungsprozess abgeschlossen). Wenn umfassende Q-Sicherung – auch die Kennummer der NB Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren. Wenn für explosionsgefährdete Umgebung, entsprechender Hinweis. je nach Beschaffenheit alle für Sicherheit wesentlichen Hinweise wenn ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden muss, sein Gewicht. CE-Maschinen NEU

Anhang III CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Positionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers anzubringen und in gleicher Technik auszuführen CE-Maschinen NEU

Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird (iteratives Verfahren zur Risikobeurteilung und –minimierung). Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse konstruiert und gebaut werden. Bestimmungen gelten nur dann, wenn von der Maschine und den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen eine Gefährdung ausgeht. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der Lebensdauer der Maschine zu beseitigen (einschließlich Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebsetzen, Entsorgen). Beseitigen oder Minimieren, Schutzmaßnahmen ergreifen, Benutzer unterrichten CE-Maschinen NEU

Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen Allgemeine Grundsätze Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Allgemeines Steuerung und Befehlseinrichtungen Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Anforderungen an Schutzeinrichtungen Risiken durch sonstige Gefährdungen Instandhaltung Informationen (Kennzeichnung, Betriebsanleitung) Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-forderungen an bestimmte Maschinengattungen Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse handgeführte Maschinen Holzbearbeitungsmaschinen CE-Maschinen NEU

Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tag bestimmt sind Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen CE-Maschinen NEU

Wichtiges zum Anhang I Der Anhang I mit den grundlegenden Anforderungen ist geringfügig erweitert (26 zu 28 Seiten): die Anforderungen bezüglich Gefahrenanalyse wurden deutlicher gefasst; es gibt neue Anforderungen an Risken, betreffend Maschinen die feste Landestellen anfahren um die Erweiterung des Geltungsbereiches durch Baustellenaufzüge und langsam fahrende Aufzüge abzudecken bestimmte Anforderungen an bewegliche Maschinen und an Maschinen für Hebevorgänge sind für alle Maschinen anwendbar geworden, die ein ähnliches Risiko bieten Anforderungen betreffend Lärm und Vibrationen sind deutlicher gefasst worden (auch reduziert) Die Befestigungsmittel von feststehenden Schutzein-richtungen (nur mit Werkzeug zu entfernen) müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzein-richtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben. CE-Maschinen NEU

Risikobeurteilung Risikobeurteilung ISO 14121-1 (früher EN 1050) Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung DIN 25448 Ausfalleffektanalyse (Fehler-Möglichkeits- und Einfluß-Analyse) ISO 12100 Teil 1 und 2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze (früher EN 292) ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (Performance Level, Safety Integrity Level) CE-Maschinen NEU

ISO 12100 Teil 1 Kapitel 3.12 Restrisiko Restrisiko ist das Risiko, das nach der Anwendung der Schutzmaßnahmen verbleibt (siehe auch Bild 1) Es wird unterschieden zwischen dem Restrisiko Nach der Anwendung von Schutzmaßnahmen durch den Konstrukteur und Welches nach der Anwendung sämtlicher Schutzmaßnahmen verbleibt Restrisiko CE-Maschinen NEU

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Anhänge der Richtlinie Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Anhang II Erklärungen Anhang III CE-Kennzeichnung Anhang IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist Anhang V Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne Artikel 2 Buchstabe c Anhang VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine Anhang VII Technische Unterlagen für Maschinen und unvollständige Maschinen Anhang VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen Anhang IX EG-Baumusterprüfung Anhang X Umfassende Qualitätssicherung Anhang XI Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen Anhang XII Entsprechungstabelle CE-Maschinen NEU

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Nochmals zum Thema Anlagen Anhang I Punkt 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen Sind Maschinen oder Maschinenteile dazu bestimmt zusammenzuwirken, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann. Anlagen CE-Maschinen NEU

Das Wichtigste in Kürze Es werden einheitlich als Maschinen angesehen und auch so behandelt (mit Konformitätsbewertung, Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung): • Maschinen • Auswechselbare Ausrüstung • Sicherheitsbauteile • Lastaufnahmemittel • Ketten, Seile und Gurte • Abnehmbare Gelenkwellen. Unvollständige Maschinen Die Richtlinie gilt auch für Baustellenaufzüge für die Personenbeförderung und für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen sowie andere Schussgeräte. Die Grenze zur Aufzugsrichtlinie wurde neu gezogen. Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von <= 0,15 m/s fallen nun in die Maschinenrichtlinie. Maschinen für Forschungszwecke und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien sind ausgenommen Liste der elektrischen Geräte Liste der Sicherheitsbauteile CE-Maschinen NEU

Unvollständige Maschine Wie war es bisher? Wie wird es nun? CE-Maschinen NEU

Zurück zum Thema „unvollständige Maschinen“ Nach 98/37/EG Artikel 4 (2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie zusammengefügt werden sollen, außer wenn sie unabhängig voneinander funktionieren können. Wir haben das dann „Bauteil“ oder „Komponente“ genannt. MSV § 1 (2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden. „unvollständige Maschinen“ CE-Maschinen NEU

Bauteil (Komponente) Komponente Ein Bauteil (Komponente) ist etwas, das aus mehreren Teilen besteht, von denen mindestens einer bewegt wird und das die Funktion nicht alleine erfüllen kann. Komponente CE-Maschinen NEU

Unvollständige Maschine 2006/42/EG Artikel 2 g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; CE-Maschinen NEU

Interpretation Deutschland Unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die 1. fast eine Maschine bildet. 2. für sich betrachtet keine bestimmte Funktion hat. 3. bestimmungsgemäß mit anderen unvollständigen Maschinen, Maschinen oder Ausrüstungen zu einer „funktionsfähigen“ Maschine zusammengefügt werden soll. Beispiele für unvollständige Maschinen sind: Presse ohne Lichtvorhang (Presse soll in eine Anlage eingebaut werden) Maschine ohne Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitseinrichtungen können als Ausrüstung im Sinne der o. a. Definition angesehen werden) Maschine ohne Antriebssystem (soweit nicht als vollständige Maschine im Sinne der Maschinendefinition nach Artikel 2a inverkehrgebracht) Antriebssystem dringend geboten, vor dem Kauf privatrechtliche Vereinbarungen CE-Maschinen NEU

Interpretation Österreich Bleibt nach wie vor unbestimmt und ist im wesentlichen Vertragsbestandteil was das ist. Aber eben eine bessere Annäherung an das Problem, da versucht wurde die Definition "genauer" zu fassen. Ausschließungsgedanke: 2006/42/EG Artikel 2 a) Maschine ist: — eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; Alles was da herausfällt und der Definition entspricht, ist unvollständige Maschine. CE-Maschinen NEU

Leitfaden-Entwurf zur neuen RL " The Machinery Directive does not apply directly to machinery components, such as, for example, valves, hydraulic cylinders or gear boxes, that do not have a specific application as such but are intended to be incorporated into machinery, although the design and construction of such components must enable the complete machinery to comply with the relevant essential health and safety requirements.” CE-Maschinen NEU