Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005.

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 Präsentation transkript:

Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005

Das Neue Vereinsgesetz 2002 Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Seit 1. Juli 2002 ist das Vereinsgesetz 2002 gültig. Es löst das Vereinsgesetz von 1951 ab, das weitestgehend auf Bestimmungen von 1867 zurückgegangen ist. Durch das neue Gesetz soll die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Funktionäre erleichtert, der bürokratische Aufwand und die Kosten reduziert und ein modernes Vereinsmanagement ermöglicht werden.

Von Gründung bis Auflösung Über Vereine allgemein Errichtung/Entstehung von Vereinen Statuten Organe/Prüfer Behördliche Tätigkeiten Vereinsgebarung Haftung Auflösung

Was ist ein Verein ? Freiwilliger, auf Dauer, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. bestimmter, gemeinsamer, ideeller Vereinszweck Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und Pflichten) -> Kein Gewinn

Gründung eines Vereines Errichtung: erfolgt durch eine Gründungs- vereinbarung (Vereinbarung der Statuten) Entstehung: Errichtung des Ver- eines ist der Vereins- behörde von den Gründern anzu- zeigen. -> Formular: Anzeige zur Vereinserrichtung

Anzeige der Vereinserrichtung Die Anzeige der Vereinserrichtung ist von den Gründern oder den bereits bestellten Vertretern unter Angabe des Namens, Geburtsdatums, Zustellanschrift sowie einem Exemplar der Statuten schriftlich anzuzeigen.

Aufnahme der Vereinstätigkeit Ergeht binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Untersagung der Behörde, so kann der Verein mit seiner Tätigkeit beginnen. Anzeiger bekommen Abschrift der Statuten und Vereinsregisterauszug.

Untersagung Erfolgt mit Bescheid der Behörde, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige. Erklärung, dass Vereinstätigkeit nicht gestattet ist.

Statuten - Mindesterfordernisse Vereinsname – Sitz – Zweck Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen Mittel Bestimmung über den Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Organe: Führung der Geschäfte Vertretung nach außen -> Formular: Musterstatuten

Statuten - Mindesterfordernisse Bestellung Vereinsorgane und Dauer der Funktionsperiode Erfordernisse der gültigen Beschlussfassung durch Organe Art der Streitschlichtung aus dem Vereinsverhältnis Bestimmungen über freiwillige Auflösung des Vereins oder Verwertung des Vermögens -> Formular: Musterstatuten

Anpassen der Vereinsstatuten Anpassung bis 30.Juni 2006

Vereinsorgane und Prüfer Mitgliederversammlung ist mindestens alle vier Jahre einzuberufen Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen Mindestens zwei Rechnungsprüfer

Haftung für Verbindlichkeiten Verein haftet mit Vereinsvermögen Organwalter und Mitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt

Haftung gegenüber dem Verein Mitglied verletzt unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten Haftung nach § 1293 ABGB (Schaden an Vermögen, Rechten oder Person)

Beispiele der Schadenersatzpflicht von Organwalter Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen Vorhaben finanziell nicht abgesichert Missachtung der Verpflichtung des Finanz – und Rechnungswesens Verspätete Bekanntgabe des Konkurses des Vereins

Beendigung des Vereins Freiwillige Auflösung Behördliche Auflösung Abwicklung

Freiwillige Auflösung In den Statuten festgelegt Verein hat der BH mitzuteilen: Datum der Auflösung Name des Abwicklers binnen vier Wochen nach Auflösung -> Formular: Anzeige freiwillige Vereinsauflösung

Ansprechpartner Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Referat Verkehr (Sicherheit, Vollzug, Vereinswesen) Frau Daniela Kirchmair Gilmstrasse 2, 6020 Innsbruck

Danke für die Aufmerksamkeit

Ziele des neuen Vereinsgesetzes Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit (Erhöhung der Rechtssicherheit). Berücksichtigung der Praxis des Vereinslebens. Optimierung von Bürgernähe und Effizienz in der Vereinsverwaltung zur Unterstützung der Vereinsarbeit.

Name und Sitz Name muss Schluss auf Vereinszweck zulassen Ausschluss von Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen Sitz des Veines im Inland (Haupverwaltung)

Geschäftsführung, Vertretung und Streitschlichtung Gesamtgeschäftsführung, hier genügt einfache Stimmenmehrheit aber: Statuten können aber auch anderes vorsehen! Schlichtungseinrichtung zwingend vorgesehen

Vereinsorgane und Prüfer Mitgliederversammlung Führung der Vereinsgeschäfte Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan)

Behördliche Auflösung Bei Verstoß gegen Strafgesetze Überschreitung des statutengem. Wirkungskreises Entspricht nicht mehr den Bedingungen des rechtl. Bestandes Keine Bestellung von organschaftl. Vertreter binnen eines Jahres ab Entstehung