Die SanEL im neuen BayRDG

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 Präsentation transkript:

Die SanEL im neuen BayRDG Inkrafttreten: 01.01.2009 Der OrgL im BayRDG Abschnitt 5 Großschadenslagen / Großveranstaltungen Art. 19 Rettungsdienst in Großschadenslagen Art. 20 Großveranstaltungen

BayRDG Art. 19 Bisher: Die Sanitätseinsatzleitung war in den Richtlinien für die Be-wältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker aufgeführt Neu: Mit Wirkung zum 01.01.2009 ist die Einsatzleitung im Rettungsdienst sowie die Sanitätseinsatzleitung im BayRDG Art. 19 festgeschrieben

BayRDG Art. 19 (1) Bewältigung von Schadensereignissen 1Wenn die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuer-wehralarmierung als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereig-nissen nicht ausreicht, wird auf bei den Durchführenden der Notfallrettung vorhandene, kurzfristig einsetzbare Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes, im Bedarfsfall auch auf für den Katastrophenschutz vorgehaltene Einheiten zurückgegriffen. 2Diese Verstärkungen sind in die Alarmierungsplanung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einzubeziehen

BayRDG Art. 19 (2) Einsatzleitung im Rettungsdienst / Sanitätseinsatzleitung 1Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise des Rettungsdienstes oder eine Koordinierung mit Kräften des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes erforderlich machen, wird die Einsatzleitung im Rettungsdienst erweitert durch eine übergeordnete Sanitätseinsatzleitung. 2Diese wird aus einem Leitenden Notarzt und einem Organisatorischen Leiter gebildet.

BayRDG Art. 19 (3) Weisungsbefugnis (3) Die Sanitäts-Einsatzleitung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben den am Einsatz Beteiligten des Rettungsdienstes, des Sanitäts- oder Betreuungs-dienstes, der Leitende Notarzt auch den mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.

BayRDG Art. 19 (4) Bestellung von Organisatorischen Leitern 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehr alarmierung bestellt in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden im Voraus die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl an Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern und organisiert deren Einsatz. 2Die Bestellung ist auf fünf Jahre zu befristen.

BayRDG Art. 19 (5) Qualifikation von Organisatorischen Leitern (5) 1Als Leitender Notarzt und als Organisatorischer Leiter kann nur bestellt und tätig werden, wer über die für die Tätigkeit in der Sanitäts-Einsatzleitung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. 2Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einvernehmen mit der obersten Rettungsdienstbehörde die Anforderungen für die Qualifikation der Leitenden Notärzte im Einzelnen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. 3Die Qualifikation der Organisatorischen Leiter wird durch die oberste Rettungsdienstbehörde festgelegt

BayRDG Art. 20 (1) Großveranstaltungen (1) 1Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung zuständige Behörde hat un-vorzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungs-antrags den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehr-alarmierung über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes zum Schutz von Leben und Gesundheit insbesondere von Veranstaltungsteilnehmern und Besuchern erforderlich ist. 2Sie soll ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit BayRDG Art. 20 (1) Vielen Dank für die Aufmerksamkeit