Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht Vortrag am 23.2.2009 Dr. Otto Wienke, Spenge Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Gesamtwirtschaftliche Bedeutung Gesamtaufkommen in Deutschland von EU, Bund, Ländern und Gemeinden erhobener Steuern 2007: ca. 538 Mrd. € Davon Erbschaftssteuer: ca. 4 Mrd. € < 1 % !! finanziell Nebensteuer, politisch bedeutsam VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Gesamtwirtschaftliche Bedeutung für Vermögende: ungerechtfertigte, weitere Besteuerung für weniger Vermögende: Gelegenheit der Umverteilung von Vermögen der Reichen auf die Gemeinschaft VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Erbschaftssteuer in Europa 19.1.2006 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 vernichtende Bewertung der alten Rechtslage: völlig ungleichmäßig, willkürlich, nicht zielgerichtet, zufällig, nicht vertretbar, umfassend mangelhaft, verfassungswidrig Neuregelung spätestens bis 31.12.2008 bis dahin Fortgeltung des alten Rechts Vorgaben für den Gesetzgeber VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
unsachliche Bewertung Begünstigt: inländisches Grundvermögen Betriebsvermögen, gewerblich u. freiberuflich land- u. forstwirtschaftliches Vermögen Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen Nicht begünstigt: Aktiendepots Guthaben bei Banken ausländisches Grundvermögen VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht Vorgaben des BVerfG Zunächst einheitliche Bewertung des Vermögensanfalls orientiert am Verkaufswert Erst dann in einem zweiten Schritt Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszielen und Verschonungsregelungen VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht Steuerklassen Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden, §§ 15, 16 ErbStG: Steuerklasse I: Ehegatten mit Freibetrag 500.000 EUR, Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder mit dem Freibetrag von 400.000 EUR für jedes Kind, Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB) mit dem Freibetrag von 100.000 EUR. Steuerklasse II: Eltern, Großeltern (soweit nicht I), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, alle je mit dem Freibetrag von 20.000 EUR Steuerklasse III: alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde und auch Lebenspartner), alle je mit dem Freibetrag von 20.000 EUR VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Steuerliche Freibeträge VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht Steuersätze VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Familienheimfreistellung und Bewertungsgrundsätze selbstgenutztes Wohneigentum (Familienheim) bleibt steuerfrei, wenn ………………. Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens, gesondert nach Grundstücksarten , „vom Schreibtisch aus“ …………………………… Vergleichswertverfahren Sachwertverfahren Ertragswertverfahren Regelungen zur Bewertung des Betriebsver-mögens und Freibeträge ………………………. VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht Beispiel Nachlass: 2,4 Mio €: Haus: 800.000 €, Wertpapiere: 1,6 Mio. €, Vater Erblasser Tochter: Haus und 400.000 € Wertpapiere Sohn: 1,2 Mio. Wertpapiere Erbschaftssteuer: Tochter: Haus steuerfrei: Familienheim selbstbewohnt Wertpapiere steuerfrei 400.000 € Freibetrag Sohn: 1,2 Mio. abzgl. 400.000 € Freibetrag = 800.000 €: 19 % Erbschaftssteuer: 152.000,00 € gerecht? Ausgleich durch Anordnung des Vaters, den Steuernachteil untereinander auszugleichen ! VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen Verschonungsabschlag 85 % …………………….. Verschonungsabschlag 100 % …………………… schlechtes und gutes Vermögen, Verwaltungsvermögen …………………………….. Abzugsbetrag maximal 150.000,00 €, d.h. Kleinbetriebe im Wert bis 1 Mio. € ganz erbschaftssteuerfrei, wenn 7 Jahre weitergeführt, pers. Freibeträge kommen noch hinzu ! VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen Aufhebung des Abzugsverbots nach § 25 ErbStG: Nießbrauch oder Wohnungsrecht darf vom Kapitalwert bei der Ermittlung der Erbschafssteuer abgezogen werden. Eingetragene Lebenspartner 500.000 € Freibetrag wie Ehegatte, aber Steuerklasse III Pflegepauschbetrag 20.000 € statt 5.200 € VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht Fazit höhere Besteuerung größerer Vermögen Weniger Erbfälle als bisher führen überhaupt zur Erbschaftssteuer Begünstigungen für bestimmte Vermögens-arten entfallen weitgehende Steuerbefreiung für Kleinbe-triebe durch Verschonungsregelungen Verfassungsmäßigkeit bleibt abzuwarten VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weiter mit Frau Marquardt VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht Alles was Recht ist VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht