Einkommensteuer
Allgemein Unterscheidung Einkommensteuerpflichtig lt. §1 EStG => nur natürliche Personen Unterscheidung Unbeschränkt mit gesamten Welteinkommen Natürliche Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland Beschränkt mit inländischen Einkünften Natürliche Personen die ihren Wohnsitz , gewöhnlichen Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Inland haben
Allgemein Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG BMGL: Einkommen eines Kalenderjahres Summe der Einkünfte der 7 Einkunftsarten - Verluste - Sonderausgaben (§ 18 EStG) - außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 f EStG) - Freibeträge gem. §§ 104 f EStG = Einkommen
! ! Einkunftsarten §21 Land- und Forstwirtschaft §22 Selbständige Arbeit §23 Gewerbebetrieb §25 Nicht selbständige Arbeit §27 Kapitalvermögen §28 Vermietung und Verpachtung §29 Sonstige Einkünfte Einkünfte, die nicht unter diese 7 Einkunftsarten fallen sind nicht steuerpflichtig! Betriebliche Einkuftsarten Ausserbetriebliche Einkuftsarten ! !
§21 Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Obst- und Gemüsebau Tierzucht und Tierhaltung Fischerei, Fischzucht Jagd LuF Nebenbetrieb
§22 Selbstständige Arbeit Sowohl Umschreibung, als auch taxative Aufzählung Wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit Beeidete Ziviltechniker Ärzte, Rechtsanwälte, Notare Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker Bildberichterstatter, Journalisten Dolmetscher Therapeutisch, psychologische Tätigkeit Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr als 25% beteiligt sind.
§23 Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger, nachhaltiger Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Einkünfte von Kapitalgesellschaften Gewinnanteile von Gesellschafter die als Mitunternehmer angesehen werden Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaft Einkünfte aus unechter stillen Gesellschaft
§25 Nicht selbständige Arbeit Kriterien: Weisungsgebunden, Einordnung in den Betrieb, geregelte Arbeitszeit, geregelter Urlaub, kein Unternehmerwagnis Bezüge aus bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Gesellschafter-Geschäftsführer, die weniger als 25 % beteiligt sind
§27 Kapitalvermögen Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als echter stiller Gesellschafter, Zinserträge, Wertpapiererträge KESt-Abzug 25% Endbesteuerung!!! Unternehmen: Anrechung oder Befreiungserklärung Natürliche Personen: Endbesteuerung oder Anrechung
§28 Vermietung und Verpachtung Vermietung und Verpachtung von: Unbeweglichen Vermögen Bewegliche Sachen Überlassung von Rechten
§29 Sonstige Einkünfte Wiederkehrende Bezüge die nicht unter die anderen 6 Einkunftsarten fallen, zB Freiwillige, oder gesetzliche Unterhaltszahlungen Spekulationsgeschäfte = grundsätzlich sind Verkäufe aus dem Privatvermögen steuerfrei, außer es liegt ein Spekulationsgeschäft vor Spekulationsfrist Allgemein: 1 Jahr (zB: Wertpapiere) Grundstücke 10 Jahre, in bestimmten Fällen 15 Jahre
§18 Sonderausgaben Allgemein mit Ausnahme des Verlustausgleiches handelt es sich um Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen. Grundsätzlich nur der Steuerpflichtige selbst Ausnahme: Ehegatten, Kinder Erhöhung der Höchstbeträge) Unterteilung „Topf“ - Sonderausgaben „Nicht-Topf“ - Sonderausgaben
„Topf“-Sonderausgaben Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (zB. Kaufpreisrenten, private Schadens- und Unfallsrenten) Beiträge zu (Personen-) Versicherungen zB: Freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen Lebensversicherungen Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (auch Zinsen und Tilgung) Erwerb von Genussscheinen und jungen Aktien
„Topf“-Sonderausgaben Einheitlicher Höchstbetrag für Personenversicherungen, Wohnraum und Wertpapiere iHv EUR 2.920,--, wenn keine Pauschbetrag EUR 60,-- Grundsätzlich sind nur ein Viertel der tatsächlich geleisteten Sonderausgaben, maximal ein Viertel der zustehenden Höchstbeträge absetzbar. Zusätzliche Deckelung ab einem Einkommen von mehr als EUR 36.400,-- Keine ab Einkommen von € 50.900,-
„Topf“-Sonderausgaben Deckelung errechnet sich nach der Formel: (€ 50.900 – Gesamtbetrag der Einkünfte) x „SA-Viertel“ € 14.500
„Nicht-Topf“ Sonderausgaben Kirchenbeiträge (bis maximal € 100,--) Steuerberaterkosten (keine betragsmäßige Beschränkung) Spenden (maximal 10% vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres) Verlustvorträge
Verlustausgleich Horizontaler Verlustausgleich (mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart) Vertikaler Verlustausgleich (mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten) Verluste, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeglichen werden konnten, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in die folgenden Jahre vorgetragen und dann als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Verlustvortrag Verlust, die aus betrieblichen Einkünften stammen, und die mittels ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurden, und mit laufenden positiven Einkünften nicht ausgeglichen werden konnten, dürfen in die Folgejahre vorgetragen werden (= VERLUSTVORTRAG) Als Sonderausgaben im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte Verbleibende Verluste sind in den Folgejahren abzuziehen
Außergewöhnliche Belastungen Subsidiär Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein Belastung muss: Außergewöhnlich Zwangsläufig (aus tatsächlichen rechtlichen oder sittlichen Gründen Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen Selbstbehalt zwischen 6 und 12% des Einkommens
Außergewöhnliche Belastungen Beispiele Katastrophenschäden Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Körperlich oder geistig erheblich behinderte Kinder Eigene Körperbehinderung