Rechts- u. Informationsquellen für das Dienstrecht

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 Präsentation transkript:

Rechts- u. Informationsquellen für das Dienstrecht B-VG: Kompetenzregelung, Weisungsgebundenheit, Amtsverschwiegenheit/Auskunftspflicht Gesetze für Salzburger Landesbedienstete: Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) Salzburger Landespersonalvertretungsgesetz (L-PVG) Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG) Bediensteten-Schutzgesetz (BSG) Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG) Salzburger Objektivierungsgesetz Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz Bund: BDG 1979 PG 1965 GG 1956 DVG 1984 VBG 1948 APG / ASVG

Verordnungen: Frauenförderplan Grundausbildung Zulagen Regierungsbeschlüsse: Beförderungsrichtlinien Pragmatisierungsrichtlinien Erlässe: Dienstplan, Urlaub, Überstunden, Dienstreisen Informationsbroschüren, Informationsblätter, ON-News “Leitbilder” Internet/Intranet: http://www.salzburg.gv.at/themen/se/salzburg/ dienststellen/abteilungen/abteilung_0-8.htm http://intranet/dst/personalabteilung.htm Verwaltungspraxis

 was versteht man unter Dienstrecht  was versteht man unter Dienstrecht? Dienstrecht = die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der öffentl. Bediensteten (VB und Beamte)  was umfasst das Dienstrecht? Dienstrecht im engeren Sinn umfasst bspw. die Anstellungserfordernisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten, etc. Besoldungsrecht Pensionsrecht (nur für Beamte)

Die dienstrechtl. Bestimmungen der Bundesverfassung 1. Zuständigkeit (Kompetenz Bund u. Länder) 2. Rechte für öffentlich Bedienstete  Ausübung politischer Rechte  Bezügebegrenzungsgesetz 3. Pflichten für öffentlich Bedienstete  Weisungen und Weisungsfreiheit  Amtsverschwiegenheit  Erteilung von Auskünften  Wechselseitige Hilfeleistung

Zuständigkeit Der Bund ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes „seiner“ Bundesbediensteten. Die Länder sind in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit bestimmten normierten Ausnahmen (Arbeitnehmerschutzrecht / Personalvertretungsrecht) zu Gunsten des Bundes.

Amtsverschwiegenheit Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, umfassende Landesverteidigung, auswärtige Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse der Parteien

Erteilung von Auskünften Alle DienstnehmerInnen haben Auskünfte über Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht ( Amtsverschwiegenheit, Datenschutzgesetz, Ärztegesetz, etc.) Bei Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Wechselseitige Hilfeleistung Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Dienstrecht der Landes-Vertragsbediensteten

Gesetzliche Grundlagen für Landesvertragsbedienstete Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 L-VBG Salzburger Gleichbehandlungsgesetz S.GBG Sbg. Landespersonalvertretungsgesetz L-PVG Bediensteten-Schutzgesetz BSG Salzburger Objektivierungsgesetz (Reisegebührenvorschrift 1955 RGV) Unterschied privatrechtliches Dienstverhältnis / öffentlich rechtliches Dienstverhältnis--> Begründung und Inhalt

Dienstrecht der Landesbediensteten Beamter/in Vertragsbedienstete/r öffentl. rechtl. DV privatrechtl. DV Sbg. Landes- Landes-Vertrags- Beamtengesetz 1987, bedienstetengesetz LGBl. Nr. 1 2000, LGBl. Nr. 4 Dienstgeber --> immer eine Gebietskörperschaft!!

Dienstgeber für Landesbedienstete (= Land Salzburg) Dienstgeberfunktion Diensthoheit liegt bei Landesregierung ausgeübt durch die Personalabteilung lt. GE für die Hoheitsverwaltung kleine Landesanstalten/ Heime Geschäftsführung lt. Zuweisungsgesetz für die SALK Dienstbehörde = einzige Instanz 1. Instanz = Dienstbehörde 2. Instanz = Landesreg.

Allgemeine Anstellungserfordernisse Österreichische Staatsbürgerschaft Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land oder Schweiz; Nachsicht möglich Lebensalter von 18 bzw. 15 Jahren; Nachsicht möglich volle Handlungsfähigkeit persönliche und fachliche Eignung (geistig und körperlich) Erfüllung der besonderen Bedingungen

Behinderteneinstellungsgesetz Verpflichtung des Dienstgebers, pro 25 MitarbeiterInnen einen Menschen mit Behinderung einzustellen.

Dienstvertrag Bezeichnung / Name Dienstgeber Sondervertrag persönliche Angaben DienstnehmerIn Beginn Dienstverhältnis Dauer Dienstverhältnis Dienstort Beschäftigungsart und Einstufung Beschäftigungsausmaß gesetzliche Grundlage Datum und Unterschrift DG /DN Sondervertrag

Pflichten der Landesbediensteten Allgemeine Pflichten Die Aufgabenerfüllung hat gesetzmäßig, gewissenhaft, unparteiisch und initiativ zu erfolgen Durch das Verhalten muss das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten erhalten bleiben Die Parteien sind im Rahmen einer korrekten Amtsführung zu unterstützen und zu informieren Die übertragenen Arbeiten und Verrichtungen sind fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen

Pflichten der Landesbediensteten Allgemeine Pflichten Den Vorgesetzten und Mitbediensteten ist mit Achtung zu begegnen Die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten sind zu befolgen Sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes ist ein der Stellung angemessenes und ehrenhaftes Betragen erforderlich Das Dienstgeheimnis ist auch nach Ende des Dienstverhältnisses treu zu bewahren Die Dienststunden sind genau einzuhalten

Pflichten der Landesbediensteten Nötigenfalls sind auch Überstunden zu leisten Vorübergehend sind auch andere dienstliche Arbeiten auf Anordnung auszuführen amtsärztliche Untersuchung Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten (REMONSTRATION siehe unter Meldepflichten) Geschenkannahme untersagt Wochendienstzeit Dienstpflichten des/der Dienstvorgesetzten

Meldepflichten Dienstverhinderung und Grund (Krankheit, Urlaub, Kur, etc.) Adressänderung Änderung des Familienstandes / Namens Änderung der Staatsbürgerschaft Schwangerschaft Geburt / Adoption eines Kindes Nebenbeschäftigung Einberufung zum Bundesheer / Zivildienst

REMONSTRATION (Bedenken gegen rechtswidrige Weisung) Meldepflichten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung Verlust einer erforderlichen Berechtigung Verlust von Dienstgegenständen Bescheid nach dem Behinderten- einstellungsgesetz Zeugenladung bei Amtsverschwiegenheit REMONSTRATION (Bedenken gegen rechtswidrige Weisung)

Dienstpflichten des/der Vorgesetzten Der/die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre MitarbeiterInnen ihre Aufgaben gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam erfüllen ihre Dienstpflichten einhalten weiters hat der/die Vorgesetzte das dienstliche Fortkommen zu fördern die MitarbeiterInnen gemäß ihren Fähigkeiten zu verwenden

Rechte Recht auf Dienst- und Ruhebezüge Recht auf bestimmte Zulagen, Nebengebühren und Funktionsbezeichnungen Sonderzahlung Urlaub Sonderurlaub Karenzierungen Mutterschutz Fortzahlung der Bezüge im Krankenstand Kündigungsschutz (7 Jahre LD oder Vollendung 50. LJ) Abfertigung

Dienstweg Alle Anbringen sind bei dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Ausnahme: Gefahr im Verzug billigerweise nicht zumutbar weitere Ausnahmen lt. Erlass 5/11

Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort angemessene Übersiedlungsfrist unter Wahrung der dienstlichen Interessen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse Dienstzuteilung: vorübergehender Einsatz bei einer anderen Dienststelle

Verwendungsbeschränkungen Außerdienststellung Für Bedienstete in bestimmten politischen Funktionen für die Zeit der Mandatsausübung Verwendungsbeschränkungen Für Bedienstete die miteinander verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, etc.

Bedienstete/r hat seine/ihre Vertretung zu veranlassen Befangenheit Bei berechtigten Gründen die eine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen Bedienstete/r hat seine/ihre Vertretung zu veranlassen

Nebenbeschäftigung üblicherweise gegen Bezahlung darf nicht für eine/n andere/n DienstgeberIn oder selbständig üblicherweise gegen Bezahlung darf nicht eine Behinderung bei der Aufgabenerfüllung bewirken die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist sofort zu melden! http://intranet/formulare/amtsinterne_formulare/personelles-3.htm

Nebentätigkeit für den Dienstgeber neben den dienstlichen Aufgaben weitere Tätigkeiten Nebentätigkeitsvergütung ist möglich

Entlohnung der Landesvertragsbediensteten Nebengebühren und Sonderzahlungen

Beginn: Tag des Dienstantrittes Anspruch: Beginn: Tag des Dienstantrittes Ende: Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses Änderung: Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme Berechnung: pro Kalendertag (der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes)

März / Juni / September / November Auszahlung: 15. jedes Monats Monatsbezug pauschalierte Nebengebühren Sonderzahlungen: März / Juni / September / November

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Bediensteten Erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes, der Zulagen und pauschalierten Nebengebühren Übergenuss und Verjährung Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zu ersetzen (Verjährungsfrist 3 Jahre)

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen III - IX A / a = Höherer Dienst (AkademikerInnen) (FH-AbsolventInnen unter best. Voraussetzung) II - VII B / b = Gehobener Dienst (MaturantInnen) I - V C / c = Fachdienst I - IV D / d = Mittlerer Dienst e = Hilfsdienst ErzieherInnen KindergartenpädagogInnen (gemäß Sbg.KiBetreuungsgesetz 2007) VB II p1 - p5 = FacharbeiterInnen und ungelernte ArbeiterInnen Beamte VBI

Dies ergibt den Vorrückungsstichtag Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (bei AkademikerInnen 22. Lebensjahres) und dem Dienstantritt liegen, werden zu 60% als Vordienstzeiten angerechnet und dem Tag der Anstellung vorangesetzt. Dies ergibt den Vorrückungsstichtag

60 % angerechnete Vordienstzeit Vorrückungsstichtag 60 % angerechnete Vordienstzeit + = effektive Dienstzeit Dienstalter Dienstalter 18.LJ Eintritt 60% 1.1. 1.7.

Vorrückung / Vorrückungstermin nach 2 Jahren nächsthöhere Entlohnungsstufe 1. Jänner oder 1. Juli Zeitraum 1.10. - 31.3. --> Termin 1.1. 1.04. - 30.9. --> Termin 1.7.

Das Dienstalter wird berücksichtigt für: Einstufung in Entlohnungsstufe Urlaub nicht aber für Bemessung von Ansprüchen bei Dienstverhinderung Bemessung der Abfertigung „alt“ Bemessung der Kündigungsfrist effektive Dienstzeit

Zeiten vor dem 18. Lebensjahr im Dienstverhältnis werden berücksichtigt für: Bezugsregelung bei Dienstverhinderung Dienstjubiläum Abfertigung „ALT“ Bemessung der Kündigungsfrist

Beförderung ist ein freier Ermessensakt des Dienstgebers bei Vertragsbediensteten bedeutet eine Beförderung das Überspringen mehrerer Entlohnungsstufen bei Beamten versteht man unter Beförderung die Einreihung in die nächst höhere Dienstklasse mit Leistungsfeststellung „Übernorm“ kann die Beförderung um zwei Jahre früher erfolgen

Beförderung Voraussetzungen: Dienst- bzw. Fachprüfung „NORM“ bzw. „ÜBERNORM“ ( 2 Jahre früher) Ausnahmen: Bedienstete mit Sondervertrag SpitalsärztInnen LehrerInnen KindergärtnerInnen

Beförderung in höhere Entlohnungsstufen Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe a Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 5 Jahren mit 4 ½ Jahren a/9 9 Jahren 7 Jahren a/14 15 Jahren 13 Jahren a/19

Beförderung in höhere Entlohnungsstufen Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe b Vollmatura / Berufsreifeprüfung Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 9 Jahren mit 7 ½ Jahren b/10 15 Jahren 13 Jahren b/15 21 Jahren 19 Jahren b/20

Beförderung in höhere Entlohnungsstufen Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe b Beamtenaufstiegsprüfung Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 10 Jahren mit 8 ½ Jahren b/10 16 Jahren 14 Jahren b/15 22 Jahren 20 Jahren b/20 nach 4 jähriger b-wertiger Verwendung wie bei Vollmatura

Beförderung in höhere Entlohnungsstufen Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe c Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 6 Jahren mit 6 Jahren c/6 18 ½ Jahren 17 Jahren c/18 Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe d Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 6 Jahren mit 6 Jahren d/6 24 Jahren 22 Jahren d/19 Landesvertragsbedienstete II p1 – p5 Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 6 Jahren mit 6 Jahren 6 24 Jahren 22 Jahren 19

Ist die Einreihung in eine andere Entlohnungsgruppe Überstellung Ist die Einreihung in eine andere Entlohnungsgruppe Voraussetzungen: freier Dienstposten abgeschlossene Dienstprüfung auf Dauer höherwertige Tätigkeit Zustimmung der Personalabteilung ACHTUNG: „Überstellungsverlust“ von b in a (4 Jahre) Beförderungen werden nicht mitgenommen

Pragmatisierungsersatzregelung für bewertete Dienstposten sofern bewertete Funktion; DN ist eingewiesen abgeschlossene Dienstprüfung und Bestätigung einer überdurchschnittlichen Dienstleistung Bedienstete in betriebsähnlichen Einrichtungen Bedienstete der Landeskliniken in der Hoheitsverwaltung  über 40 jährige keine Pragmatisierung mehr möglich

für VB und Beamte im Wesentlichen gleiche Bestimmungen Zulagen für VB und Beamte im Wesentlichen gleiche Bestimmungen Gemäß Gesetz Verwaltungsdienstzulage Kinderzulage (derzeit € 14,54) Pflegedienst(chargen)zulage Ergänzungszulage Verwendungszulage Spitalsärztezulage Pflegezulage Bei Beamten: Dienstalterszulage Gemäß Zulagen-Verordnung DV-Zulagen Allgemeine Leistungszulage ..........

Verwendungszulagen zB: B  A Z 1 - Zulage: höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe zB: B  A d  c Z 2 - Zulage: höhere Dienstklasse zB: VI  VII Z 3 - Zulage: Leitungsfunktion Verwendungsabgeltung mindestens während eines Kalendermonats (30 zusammenhängende Tage); wird wie Verwendungszulage bemessen

Nebengebühren Für VB und Beamte/Beamtinnen im Wesentlichen gleiche Bestimmungen Einzelvergütung für bestimmte Umstände Gruppenpauschalien Berechnung: zum größten Teil aus V/2 nicht Sonderzahlungsfähig Auszahlung mit dem Monatsbezug

Nebengebühren Überstundenvergütung - Erlass 6/14 Journaldienstzulage Bereitschaftsentschädigung Belohnung Erschwerniszulage Gefahrenzulage Fehlgeldentschädigung Aufwandsentschädigung Jubiläumszuwendung Fahrtkostenzuschuss

Pauschalierung von Nebengebühren gewisse Nebengebühren regelmäßig erbracht Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte muss möglich sein Krankheitsbedingte Abwesenheiten führen zur Einstellung ab dem 30. Kalendertag

Nicht angeordnete Mehrleistungen Ausgleich 1 : 1 (weil keine Überstunden) Einarbeitung von Dienstzeit Zeitguthaben aus Gleitzeit

Überstundenvergütung Dienststunden auf Anordnung über die im Dienstplan vorgesehenen Stunden hinausgehend! Vergütung: Zeitausgleich 1: 1,5 bzw 1 : 1,25 (Teilzeitkr.) Bezahlung Grundvergütung und Zuschlag Kombination Zeitausgleich 1:1 und Bezahlung Zuschlag Berechnung: Grundvergütung = 173,2 der Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage = Monatsentgelt + Verwaltungsdienstzulage

Überstundenvergütung Der Überstundenzuschlag wird in einem Prozentverhältnis der Grundvergütung ausgedrückt Vergütung Überstunden außerhalb der Nachtzeit 25 v. H. Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 v. H. Überstunden während der Nachtzeit (22 - 6) 100 v. H. Überstunden Sonn- u. Feiertag bis 8. Std. 100 v. H. Überstunden Sonn- u. Feiertag ab 9. Std. 200 v. H. Keine Überstunden sind aufgetragene Mehrstunden und Stunden bei Teilbeschäftigung bis zur Erfüllung der 39,5 Stunden/Woche!

Reisegebührenvorschrift gilt mit Abweichungen für Landesbedienstete  siehe Erlass 6/11 Zweck: entstandener Mehraufwand wird ersetzt entstanden durch Dienstreise nach elektronischer Genehmigung Dienstverrichtung am Dienstort Dienstzuteilung Versetzung

Reisegebührenvorschrift Reisekostenvergütung Vergütung für Reisebewegung öffentliches Verkehrsmittel Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges Kilometergeld (mehr als zwei Kilometer zu Fuß)

Reisegebührenvorschrift Reisezulage Vergütung der Kosten der Verpflegung / Unterkunft Tagesgebühr (12 Std./mind. 5 Std.) Nächtigungsgebühr Abrechnung mit Reiserechnung Gebührenkürzung bei Fristversäumnis

Ausbildung und Dienstprüfung Grundausbildung (Lehrgang, praktische Verwendung, Selbststudium, Dienstprüfung) berufsbegleitende Fortbildung Schulung von Führungskräften, ExpertInnen Ersatz von Ausbildungskosten Dienstprüfung ist Voraussetzung für Leistungsfeststellung Beförderung Pragmatisierung

Leistungsfeststellung Erlass 4/11 Ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der / die DienstnehmerIn im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten --> Übernorm aufgewiesen --> Norm nicht aufgewiesen hat --> Unternorm

Leistungsfeststellung Leistungsstufen Übernorm: frühere Beförderungsmöglichkeit Pragmatisierungsvoraussetzung Beobachtungszeitraum = vorangegangenes Kalenderjahr (Einbringungsfrist: spätestens 31.7.) wirkt drei Jahre Norm: gilt, solange nichts anderes festgestellt ist Unternorm: Hemmung der Vorrückung (bei Beamten/Beamtinnen) Kann bei VB zur Kündigung führen 2 x Unternorm = Entlassung des/r Beamten/Beamtin Feststellung durch Amt der Landesregierung (Bericht des/der Vorgesetzten/Antrag DienstnehmerIn) Berufung an weisungsfreie Leistungsfeststellungs-Kommission möglich

Dienstverhinderung Sind Landesbedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug ihrem/ihrer Vorgesetzten anzuzeigen !

VB-Bezugsfortzahlung bei Krankheit Dauer des Dienstverhältnisses bis 5 Jahre 5 – 10 Jahre ab 10 Jahre 42 Tage 42 Tage 1/1 1/2 91 Tage 91 Tage 1/1 1/2 182 Tage 182 Tage 1/1 1/2 Dauert die Abwesenheit infolge Erkrankung (mit Zusammenrechnungen) länger als 1 Jahr, dann endet das DV kraft Gesetzes.

Kalenderjahr = Urlaubsjahr Erholungsurlaub Zusatzurlaub Sonderurlaub

Erholungsurlaub Anspruch: in jedem Kalenderjahr voller Anspruch: nach sechs Monaten; sonst für jedes Monat 1/12 Höhe: abhängig vom Dienstalter Stichtag: Urlaubsstichtag Ermittlung: zum 1.7. des Kalenderjahres gerechnet (gilt bis 30.9.)

Erholungsurlaub Ausmaß für Vollbeschäftigung; bei Teilbeschäftigung aliquotes Stundenausmaß Ausmaß Dienstalter Urlaubsausmaß in Arbeitstagen Urlaubsausmaß in Stunden weniger als 25 Jahre 25 200 ab 25 Jahren 30 240 zusätzliche Regelungen für Landesbeamte/Landesbeamtinnen: Ab der Dienstklasse V oder D IV/6  27 AT (216 Stunden) In der Dienstklasse VIII und IX  30 AT (240 Stunden)

Erholungsurlaub Verbrauch: rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten absprechen dienstliche Interessen und private Verhältnisse sind zu berücksichtigen

Erholungsurlaub nicht verbrauchter Urlaub kann in das nächste Jahr mitgenommen werden (bis zum 31.12. des Folgejahres) 2 Jahre alter Urlaub verfällt Ausnahme: Verbrauch war aus dienst- lichen Gründen nicht möglich 3 Jahre alter Urlaub verfällt zwingend --> keine Entschädigung möglich

Erholungsurlaub Erkrankung: länger als 3 Tage unterbricht Urlaub --> sofortige Meldung Pflegefreistellung: länger als 3 Tage unterbricht Urlaub --> sofortige Meldung Auflösung DV: grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (nicht bei Beamten/Beamtinnen)

Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen und familiären Gründen aus einem sonstigen besonderen Anlass neben dem Erholungsurlaub unter Belassung der Bezüge geregelt im Erlass 6/15 zum sofortigen Verbrauch (z.B. Verehelichung) nicht zum sofortigen Verbrauch (z.B. Prüfungsurlaub)

Zusatzurlaub Erhöhung des Urlaubes für Menschen mit Behinderung Höhe abhängig vom Grad der Behinderung unter 40 % 2 Werktage mindestens 40 % 4 Werktage mindestens 50 % 5 Werktage mindestens 60 % 6 Werktage

Freistellungen/Karenzierungen Pflegefreistellung Familienhospiz Karenzurlaub nach dienstrechtl. Bestimmungen Bildungskarenz Sabbatical Karenz nach dem Mutterschutzgesetz Kinderbetreuungsgeld Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz Elternteilzeit

Pflegefreistellung 1 Woche im Kalenderjahr notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person oder notwendige Betreuung eines Kindes, Adoptiv-, Wahl- oder Pflegekindes, Kinder der Lebensgefährten, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt

Pflegefreistellung weitere Woche im Kalenderjahr wenn der Anspruch aus oben angeführten Gründen verbraucht ist und wenn wegen der notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes, bis 15 Jahre, neuerlich Pflegeurlaub erforderlich ist

Pflegefreistellung Bediensteten, die während eines Erholungsurlaubes erkrankte Angehörige pflegen, werden die entsprechenden Tage des Erholungsurlaubes gutgeschrieben wenn folgende Bedingungen vorliegen: Voraussetzungen für Pflegefreistellung liegen vor Pflegezeitraum muss drei Tage überschreiten

Pflegefreistellung Für die notwendige Pflege bzw. Betreuung von erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben pro Jahr 1 Tag (8 Stunden)

Familienhospiz Zweck: Sterbebegleitung naher Angehöriger (Ehegattin/Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Lebensgemeinschaft) sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder und Betreuung im gemeinsamen Haushalt lebender schwerst erkrankter Kinder Formen: Dienstplanerleichterung, Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes (aliquote Bezüge), gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

Familienhospiz Dauer: für drei Monate; Verlängerung auf sechs Monate je Anlassfall möglich bei schwerst erkrankten Kindern: fünf Monate; Verlängerung auf neun Monate je Anlassfall möglich Entscheidung: jeder Antrag muss binnen 5 Arbeitstagen bearbeitet und entschieden sein; bei Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen Nachweis: Grund und Angehörigenverhältnis glaubhaft machen

AMS kann einen Zuschuss für Weiterbildung gewähren. Bildungskarenz Voraussetzungen: mindestens 3 jähriges Dienstverhältnis dienstlich möglich Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten Zeitraum mindestens 3 und maximal 12 Monate AMS kann einen Zuschuss für Weiterbildung gewähren.

Sabbatical Voraussetzungen: mindestens 10 jähriges Dienstverhältnis dienstlich möglich Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten Zeitraum Rahmenzeit 2 – 5 Jahre Freistellung höchstens 1 Jahr; bei LandesbeamtInnen über 60 Jahren max. 2 ½ Jahre Art der Teilbeschäftigung (geblockte Dienstleistung) Bezüge werden anteilig gekürzt Beschäftigungsausmaß Rahmenzeit  mindestens 50 %

Übersicht Rechte und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz Entbindung Schwangerschaft Bekanntwerden der Schwangerschaft 4 Wochen 8 Wochen 8 * Wochen Vollendetes 2. Lebensjahr des Kindes Schutzfrist volle Bezüge Karenz mit Kinder- betreuungsgeld Meldung ärztliche Bestätigung Erinnerungs- pflicht Meldung * nach Früh-, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt 12 Wochen

Karenz nach dem MSchG bzw. Väter-Karenzgesetz Vater oder Mutter: bis zum 2. Geburtstag des Kindes Voraussetzung: Vereinbarung über Beginn, Dauer und Ausmaß Möglichkeit der Teilung zwischen Vater und Mutter (1 Teil mind. 3 Monate) Möglichkeit der Teilbeschäftigung aufgeschobene Karenz (max. 3 Monate) bis zum 7. Lebensjahr des Kindes

Kinderbetreuungsgeld unabhängig von früherer Erwerbstätigkeit (Hausfrauen) Anspruch: grundsätzlich bei Bezug der Familienbeihilfe gemeinsamer Haushalt Antrag bei der zuständigen Krankenkasse Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zum 18. Lebensmonat; sonst Kürzung

Kinderbetreuungsgeld Änderung mit 1.1.2008 Wahlmöglichkeit: Tagsatz von € 14,53 bis max. 30./36. Lebensmonat des Kindes oder Tagsatz von € 26,60 bis max. 15. bzw. 18. Lebensmonat (bei Inanspruchnahme durch 2. Elternteil) Anhebung der Zuverdienstgrenze auf € 16.200,-- pro Kalenderjahr

Elternteilzeit Voraussetzungen: gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgepflicht anderer Elternteil ist nicht gleichzeitig in Karenz Anspruch für jedes Kind nur einmal

Elternteilzeit Zeitraum ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren längstens bis zum Ablauf des 7. LJ oder eines späteren Schuleintrittes des Kindes Kündigungs- / Entlassungsschutz grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilbeschäftigung

Vorschüsse Geldaushilfen bei unverschuldeter Notlage oder bei be- rücksichtigungswürdigen Gründen Schaffung von Wohnräumen Beim Ausscheiden werden allfällige noch aushaftende Raten sofort fällig! Geldaushilfen es kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden

Enden des Dienstverhältnisses: Einverständliche Lösung Pragmatisierung vorzeitige Auflösung einjährige Dienstverhinderung (Krankheit) Zeitablauf (bei befristeten DV) Kündigung (nach Ablauf Kündigungsfrist) Rechtskräftige Verurteilung Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft Verlust der EWR Staatsbürgerschaft Tod Entlassung Austritt

Kündigung Einhaltung der Kündigungsfrist durch Bedienstete/n und/oder Dienstgeber möglich Einhaltung der Kündigungsfrist DienstnehmerIn ohne Begründung Dienstgeber nur im 1. Jahr ohne Begründung

Kündigungsgründe Gröbliche Dienstpflichtverletzung Geistig oder körperlich ungeeignet Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg abgelegt Handlungsunfähigkeit Gegenwärtiges oder früheres Verhalten schaden dem Ansehen oder Interesse des Dienstes Änderung des Arbeitsumfanges notwendig ist (siehe Zusatzfolie Rechte) Pensionierung

Kündigungsbeschränkungen Schwangerschaft Einberufung zum Grundwehrdienst / Zivildienst Kündigungsfristen Dauer des Dienstverhältnisses 1 Woche - 5 Monate Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistungen keinerlei Wertung

Vorzeitige Auflösung des DV Bedeutet die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist! Erfolgt sie durch den Dienstgeber --> Entlassung durch den/die DienstnehmerIn --> Austritt Wenn der/die VB zur Dienstleistung unfähig wird oder ohne Schaden für die Gesundheit den Dienst nicht fortsetzen kann  „gerechtfertigter“ Austritt!!

Entlassungsgründe z. B. Aufnahme wurde „erschlichen“ besonders schwere Dienstpflichtverletzung Dienst wird erheblich vernachlässigt - ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst Dienstverrichtung nicht ordnungsgemäß Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgegeben wird ärztliche Bescheinigung arglistig beschafft

Abfertigung „ALT“ Anspruch besteht nicht Dienstzeit unter 3 Jahren Kündigung durch den/die DienstnehmerIn Kündigung durch Dienstgeber (Verletzung der Dienstpflicht) Verschulden an der Entlassung Entlassung  strafgerichtliche Verurteilung Austritt ohne wichtigen Gründen einvernehmliche Auflösung ohne Vereinbarung über eine Abfertigung

Höhe beträgt je nach Dauer zwischen dem 2 - 12fachen Monatsbezug Abfertigung „ALT“ Anspruch besteht ab 3 Jahren Dienstzeit: „Kündigung“ durch Dienstgeber Kündigung innerhalb von 6 Monaten nach Eheschließung, Geburt eines Kindes Kündigung 3 Monate vor Ablauf einer Karenz nach MSchG / VKG Pensionierung (10 Jahre) / Invaliditätspension Höhe beträgt je nach Dauer zwischen dem 2 - 12fachen Monatsbezug Sterbekostenbeitrag: ½ der Abfertigung

Abfertigung NEU Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz BMVG 2002 Gültig für: alle VB mit Dienstantritt 1.1.2003 Umstieg: nicht möglich Regelung: DG zahlt laufend Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse (während KU etc.) im Wege der Krankenversicherungsträger Höhe: 1,53 % des Monatsentgeltes und bestimmter Zulagen Anspruch: nicht gegenüber dem DG sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse Auszahlung: Beendigung des DV (nach 3 Jahren) sonst: bleibt liegen, übertragen an neue Kasse, Zusatzpension

Sozialversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Dienstbeginn bis 31.12.2000 bei der Sbg. GKK Dienstbeginn ab 1.1.2001 bei der BVA (Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten) Pensionsversicherung - Pflichtversicherung nach dem ASVG Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung

Pensionskassenregelung Vertragsbedienstete ab dem Jahrgang 1963 Dienstverhältnis > 1 Jahr keine Anwendung bei Sonderverträgen DG-Beiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage freiwillige DN-Beiträge; sind in % der Bemessungsgrundlage festzulegen

Rechtsverfolgungsmöglichkeit in Dienstrechtssachen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht Oberlandesgericht --> 2. Instanz Oberste Gerichtshof --> letzte Instanz

Verantwortlichkeit des/der Vertragsbediensteten Strafrechtliche Verantwortlichkeit Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Verantwortlichkeit Art Ursache Entscheidung Verfolgung durch VB Beamte strafrechtlich Strafdelikt (§§ 302 ff StGB u. ä.) Strafgericht Staatsanwalt ja ja disziplinär Dienstpflicht- verletzung (§ 33 L-BG) Dienst-behörde Disziplinar- kommission Dienst- behörde Disziplinar- anwalt -- ja zivilrechtlich Schaden verursacht Zivilgericht Geschädigte ja ja

Strafrechtliche Verantwortlichkeit Im Strafgesetzbuch gibt es eine Reihe von Delikten die nur von öffentlich Bediensteten begangen werden können. Missbrauch der Amtsgewalt Geschenkannahme Verletzung des Amtsgeheimnisses falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt etc.

Dem/Der Geschädigten gegenüber haftet das Organ NICHT!! Amtshaftungsgesetz Nach diesem Gesetz haften der Bund, die Länder und die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die ein Organ in Vollziehung der Gesetze einem/einer Dritten zufügt. Dem/Der Geschädigten gegenüber haftet das Organ NICHT!!

Amtshaftungsgesetz Schädigung im Außenverhältnis - Hoheitsbereich Gebietskörperschaft / Rechtsträger Regress (Vorsatz, grob fahrlässig) Anspruch Organ (VB / Beamter) Geschädigte (Person oder Firma) Schaden (rechtswidrig)

Organhaftpflichtgesetz Nach diesem Gesetz haften Personen, die als Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde handeln für Schäden, die sie in Vollziehung der Gesetze (schuldhaft und durch rechtswidriges Verhalten) dem Rechtsträger zugefügt haben nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Organhaftpflichtgesetz Schädigung im Innenverhältnis (Hoheitsbereich) schädigt Organ (VB / Beamter) Gebiets- körperschaft Regress eingeschränkt

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Nach diesem Gesetz haften alle DienstnehmerInnen für Schäden, die sie ihrem Dienstgeber oder einem/r Dritten bei Ausübung ihres Dienstes zufügen. Ergänzend zum Organhaftpflichtgesetz besteht hier eine Haftung für alle anderen Bereiche (z. B. Wirtschaftsverwaltung)

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht-hoheitlicher Bereich Geschädigte (Person oder Firma) Dienstgeber (Gebietskörperschaft) Schaden voller Ersatzanspruch DienstnehmerIn (VB / Beamte) Rückersatzanspruch (ganz/teilweise) Geschädigte (Person oder Firma) voller Ersatzanspruch Schaden DienstnehmerIn (VB / Beamte) Dienstgeber (Gebietskörperschaft) Rückersatzanspruch

Organhaftungs-Verzichts- und Übernahmegesetz Gesetz über Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes gegenüber ihren Organen und Überannahme der Ersatzleistungen gegenüber Dritten. Verzicht auf Ersatzansprüche: Verschulden des/der Bediensteten oder wirtschaftliche Verhältnisse unbillig Übernahme von Ersatzleistungen

Landes-Personalvertretungsgesetz Wirkungsbereich, Aufgaben und Organe sind im L-PVG geregelt! Organe sind: Dienststellenversammlung Dienststellenausschüsse Zentralausschuss Rechte: Anhörung, Mitteilung, Mitwirkung und Herstellung des Einvernehmens mit dem Dienstgeber Aufsicht: Landesregierung über die Organe

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz 7 Gleichbehandlungsdimensionen Keine Diskriminierung wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Ausrichtung oder Behinderung Frauenförderungsgebot Gleichbehandlungskommission Gleichbehandlungsbeauftragte Kontaktfrauen

Diskriminierung auch sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung Diskriminierung bedeutet, dass jemand ohne sachliche Rechtfertigung bei Aufnahme-, Aufstiegs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Bezahlung oder Arbeits- bedingungen bevorzugt oder benachteiligt wird. auch sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung Diskriminierung gilt als Dienstpflichtverletzung Ziel des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes: jede Diskriminierung vermeiden Frauenförderungsmaßnahmen für die Gleichstellung von Frauen und Männern Förderung von Menschen mit Behinderung

Was versteht man unter Diskriminierung Unmittelbar: Wenn eine Person wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung eine weniger günstigere Behandlung erfährt als andere. Mittelbar: Wenn (nach außen) neutrale Vorschriften bestimmte Personen schlechter behandeln und es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

Weitere Informationen zur Diskriminierung Der Gesetzgeber betont das Diskriminierungsverbot besonders bei: - Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses - Festsetzung des Entgelts - Gewährung freiwilliger Sozialleistungen - Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung - beruflichem Aufstieg - sonstigen Arbeitsbedingungen - Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Das Gesetz nennt Ausnahmen, z.B. beschäftigungs- politische Maßnahmen Es werden konkrete Rechtsfolgen für Diskriminierungen aufgezählt, z.B. wie hoch der Schadenersatz ist Diskriminierungen (mittelbar oder unmittelbar) durch Bedienstete stellen Dienstpflichtverletzungen dar

Arbeitsplatzsicherungsgesetz Kündigungsschutz für Dienstnehmer ab Zustellung des Einberufungsbefehls bis 1 Monat nach Präsenz- / Zivildienst Meldung unverzüglich nach Zustellung bestehende Dienstverhältnisse bleiben unberührt DN keine Leistung der Dienste DG keine Entrichtung von Leistungen

Salzburger Objektivierungsgesetz regelt die Vorgangsweise für die Bestellung von Führungskräften Anstellungen im Salzburger Landesdienst Ausschreibungspflicht teilweise öffentliche Ausschreibung (Landes- amtsdirektorIn, AbteilungsleiterInnen, PrimarärztInnen..) weisungsfreie Auswahl- u.Vorschlagskomm. Objektivierungsverordnung (regelt nähere Verfahrensabläufe)

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz (1.1.2004) gilt für Landesbedienstete die vor dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes in der Holding der Landesklinik oder einem zugeordneten Bereich (zB CDK) beschäftigt waren, werden der Gemeinnützigen Salzburger Landesklinken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Diensthoheit über „Betriebsgesellschaft“ hat die Landesregierung

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz (1.1.2004) Die Geschäftsführung ist an Weisungen der Dienstbehörde / des Dienstgebers und der Landesregierung gebunden. Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde 1. Instanz für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen LandesbeamtInnen, bzw. Dienstgebervertreter für VB.

Bedienstetenschutzgesetz Regelt die Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Ähnliche Bestimmungen für Bedienstete der Anstalten und Betriebe --> ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Dienstrecht der Landesbeamten / Landesbeamtinnen

Gesetzliche Grundlagen Abkürzung Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 L-BG Landesbeamten-Pensionsgesetz LB-PG Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 DVG (Bundesgesetz) (Reisegebührenvorschrift 1955 RGV)

Allgemeines mit der Pragmatisierung endet das bisherige DV nach dem 40. Lebensjahr keine Pragmatisierung Amtstitel nur mehr in der höchsten Dienstklasse Verwendungsbezeichnungen (LandesamtsdirektorIn, etc.) Ernennungserfordernisse

Allgemeine Ernennungserfordernisse Österreichische Staatsbürgerschaft EWR-Staatsangehörigkeit oder Schweiz volle Handlungsfähigkeit persönliche und fachliche Eignung weiters gibt es noch besondere Ernennungserfordernisse

Begründung Ernennung auf eine freie Planstelle kein Rechtsanspruch Ernennung erfolgt mittels Dekret = Bescheid Einseitiger Hoheitsakt; Beschluss der Landesregierung Inhalt vom Gesetz genau vorgeschrieben

§ 2 (5) L-BG 1987 „Von mehreren Bewerbern/Innen, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der/ die ernannt werden, von dem/der auf Grund seiner/ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er/sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“

Pragmatisierungsrichtlinien Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Die jeweiligen gesetzlichen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse Eine den Erfordernissen der Verwendung entsprechende fachliche Ausbildung und Eignung Ein untadeliges dienstliches und außerdienstliches Verhalten Antrag bis 30.9. eines Jahres und gültige Übernorm Lebensalter zum Pragmatisierungszeitpunkt darf nicht über 40 Jahren liegen

Provisorisches Dienstverhältnis Dauer: bis zu vier Jahre (Definitivstellung erfolgt in der Regel nach 9 Monaten) Zeiten als VB werden eingerechnet kann durch Bescheid zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden Definitivstellung: Ansuchen durch den/die prov. Beamten / Beamtin Erfüllung der vorgesehenen Erfordernisse

Definitivstellung Pragmatisierung zum 1.1.2000 Ansuchen rechtsfeststellender (deklarativer) Bescheid prov. definitiv VB Beamter 1.1.2004 prov. rechtsbegründender (konstitutiver) Bescheid Ansuchen + Einrechnung

Verwendung Vollbeschäftigung Teilbeschäftigung zwischen 50 und 100 % möglich (ab 1.1.2006 bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch unter 50 % möglich (z. B. Vereinbarkeit Beruf / Familie) vorübergehend auch andere Aufgaben

Teilbeschäftigung auf Antrag aus jedem Grund unbefristet Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung

Versetzung Dienstzuteilung dauernde Zuweisung außerhalb des bisherigen Dienstortes erfolgt mittels Bescheid wichtiges dienstliches Interesse Dienstzuteilung Vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Dienststelle bis 90 Tage im Jahr Ausbildungszwecke / Aufrechterhalten des Dienstbetriebes

Verwendungsänderung längstens binnen zwei Monaten Zuweisung einer neuen Verwendung erfolgt mittels Dienstauftrag (Weisung) wichtiges dienstliches Interesse einer Versetzung gleichzuhalten ist wenn eine Laufbahnverschlechterung zu erwarten ist die neue Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist = qualifizierte Verwendungsänderung (Bescheid erforderlich)

Maßnahme örtlich zeitlich VERSETZUNG anderer auf Dauer (Bescheid) Dienstort DIENSTZUTEILUNG andere(r) vorübergehend (Weisung) Dienststelle (-ort) VERWENDUNGSÄNDERUNG gleiche Dienst- vorübergehend (Weisung) stelle (-ort) oder auf Dauer SONDERFALL: „qualifizierte“ Verwendungsänderung (Bescheid), wenn - Laufbahnverschlechterung - nicht gleichwertig

Rechte Pflichten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen Urlaub Allgemeine Dienstpflichten wie der/die VB Zusätzlich: disziplinäre Verantwortung

Disziplinarstrafen der Verweis die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges (exklusive Kinderzulage) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen (exklusive Kinderzulage) die Entlassung

Verjährung wenn gegen den/die Beamten/Beamtin nicht innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde innerhalb von 3 Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein formales Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

Organisation I. Instanz -> Amt der Landesregierung II. Instanz -> Disziplinarkommission Selbstanzeige Hemmung -> bei Anzeige an die Staatsanwaltschaft

Suspendierung bei Verhängung der U-Haft Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes hat die Kürzung der Bezüge (ohne Kinderzulage) auf 2/3 zur Folge

Strafanzeige und Unterbrechung gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafbare Handlung Strafanzeige; Disziplinarverfahren wird unterbrochen nach Gerichtsverfahren --> Abschluss Disziplinarverfahren Doppelbestrafung ist möglich

Disziplinarverfügung ohne weiteres Verfahren schriftliche Disziplinarverfügung Verweis oder Geldbuße (bis 10 % des Monatsbezuges ohne Kinderzulage) Einspruch binnen zwei Wochen vom/von der Beschuldigten oder Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin löst ein ordentliches Verfahren aus

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen III - IX A / a = Höherer Dienst (AkademikerInnen) (FH-AbsolventInnen unter best. Voraussetzung) II - VII B / b = Gehobener Dienst (MaturantInnen) I - V C / c = Fachdienst I - IV D / d = Mittlerer Dienst e = Hilfsdienst ErzieherInnen KindergartenpädagogInnen (gemäß Sbg.KiBetreuungsgesetz 2007) VB II p1 - p5 = FacharbeiterInnen und ungelernte ArbeiterInnen Beamte VBI

Dienstklassen sind von Bedeutung für das Gehalt den Amtstitel, der in der höchsten Dienstklasse verliehen werden kann den Urlaub

Bezüge der Beamten Auszahlung jeweils am Monatsersten / Änderungen werden mit dem folgenden Monatsersten wirksam

Gehalt Das Gehalt der Beamten/Innen wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe sowie durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

Vorrückung 1. Jänner oder 1. Juli alle zwei Jahre 1. Jänner oder 1. Juli Hemmung der Vorrückung Hemmungs- zeitraum wird für die Vorrückung nicht herangezogen (Unternorm)

Beförderung Dienstposten muss vorhanden sein Ist die Ernennung zum/zur Beamten/ Beamtin der nächst höheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe Dienstposten muss vorhanden sein Dienstklassen können nicht übersprungen werden kein Rechtsanspruch

Beförderungstabelle Landesbeamte Verwendungsgruppe A bewertete Posten A III – A VIII + A VIII unbewertete Posten A III - VII Norm Übernorm in Dienstkl. mit 2 Jahren mit 2 Jahren IV mit 2 Jahren 5 Jahren 4 ½ Jahren V 4½Jahren 9 Jahren 7 Jahren VI 15 Jahren 13 Jahren VII 19 Jahren 17 Jahren VIII

Beförderungstabelle Landesbeamte Verwendungsgruppe B Vollmatura / Berufsreifeprüfung bewertete Posten BII – BVII + BVII unbewertete Posten BII - BVI Norm Übernorm in Dienstkl. mit 7 Jahren mit 7 Jahren III mit 7 Jahren 9 Jahren 7 ½ Jahren IV 15 Jahren 13 Jahren V 21 Jahren 19 Jahren VI 25 Jahren 23 Jahren VII

Beförderungstabelle Landesbeamte Verwendungsgruppe B Beamtenaufstiegsprüfung bewertete Posten BII – BVII + BVII unbewertete Posten BII - BVI Norm Übernorm in Dienstkl. mit 8 Jahren mit 8 Jahren III mit 8 Jahren 10 Jahren 8 ½ Jahren IV 16 Jahren 14 Jahren V 22 Jahren 20 Jahren VI 26 Jahren 24 Jahren VII nach 4 jähriger b-wertiger Verwendung wie bei Vollmatura

Beförderungstabelle Landesbeamte Verwendungsgruppe C bewertete Posten CI – V + CV unbewertete Posten CI - IV Norm Übernorm in Dienstkl. mit 10 Jahren mit 8 Jahren II mit 10 Jahren mit 8 Jahren 16 Jahren 14 Jahren III 18 ½ Jahren 17 Jahren IV 23 Jahren 21 Jahren V -

Bei Überstellung von B in A  „Überstellungsverlust“ Ist die Ernennung zum/zur Beamten/Beamtin einer anderen Verwendungsgruppe Bei Überstellung von B in A  „Überstellungsverlust“

Auflösung des Dienstverhältnisses Austritt Kündigung beim/bei der provisorischen Beamten/Beamtin Entlassung Disziplinarerkenntnis 2malige Unternorm rechtskräftige Verurteilung (Amtsverlust gemäß § 27 StGB) Verlust der österr. Staatsbürgerschaft Verlust der EWR-Staatsangehörigkeit Tod

Abfertigung gebührt wenn ein/e provisorische/r Beamter/Beamtin gekündigt wird ein/e verh. Beamter/Beamtin innerhalb von zwei Jahren nach der Ehe- schließung austritt ein/e Beamter/Beamtin innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt/Adoption eines Kindes austritt

Pensionsbeitrag 12,05 % (im Jahr 2009) des Gehaltes, der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Zulagen, der Sonderzahlung und anspruchsbegründenden Nebengebühren

Pensionsbeitrag ab 2009  12,05 % (12,85) der BemGrdLage Grenzwert: 182,5 % von V / 2  Obergrenze Für Beträge über der Obergrenze gilt der in Klammer angegebene Prozentsatz

Dienstrechtsverfahrensgesetz regelt Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten ist nur für Beamte/Beamtinnen bzw. deren Angehörige gültig AVG ist anzuwenden soweit das DVG nichts Abweichendes bestimmt Dienstbehörde I. Instanz  oberste Dienstbehörde (zB Bundesminister, Landesregierung) Dienstrechtsmandat  Bescheid ohne Ermittlungsverfahren

Rechtsverfolgungs-möglichkeiten nach letztinstanzlicher Entscheidung des Dienstgebers Verwaltungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof

Pensionskassenregelung Bedienstete die ab 2.1.2008 in ein öffentlich rechtliches DV übernommen werden Dienstverhältnis > 1 Jahr DG-Beiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage freiwillige DN-Beiträge; sind in % der Bemessungsgrundlage festzulegen

Beamten Kranken-/ Unfallversicherungsgesetz Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pflichtversicherung

Pensionierung Übertritt in den Ruhestand (65. Lebensjahr) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung / Antrag (stufenweise bis 65. Lebensjahr) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit freiwillige Versetzung in Ruhestand

Pensionsrecht

Pensionsrecht Regelt die Pensionsansprüche der Beamten/Beamtinnen Hinterbliebenen Angehörigen Anwartschaft: mit dem Tag des Dienstantrittes Verlust der Anwartschaft: Verzicht, Austritt, Entlassung, etc.

Anspruch mindestens 10/15 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit diese setzt sich zusammen aus der ruhegenussfähigen Dienstzeit angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Ruhestandszeiten bei Reaktivierung zugerechneten Zeiträumen

Regelpensionsalter wird bis 2023 stufenweise auf 65 Jahre angehoben nach Pragmatisierung 2.1.2008 erst nach 45 Jahren Gesamtdienstzeit 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage der Durchrechnungszeitraum wird schrittweise erhöht; Endausbau 40 Jahre schrittweise Absenkung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt bis 2009 auf 2,4 % Anhebung der Untergrenze der Ruhegenuss- berechnungsgrundlage auf 65%

Ruhebezug des/r Beamten/Beamtin setzt sich zusammen aus dem Ruhegenuss Zulagen (Kinder- und Nebengebührenzulage)

Ausmaß des Ruhebezuges Grundlage: ruhegenussfähiger Monatsbezug (mit Durchrechnung) ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Nebengebührenzulage Zulage zum Ruhegenuss anspruchsbegründende Nebengebühren (Überstunden, Gefahrenzulage, ..) Zulage zum Ruhegenuss maximal 20% der Ruhegenuss- bemessungsgrundlage unter Euro 7,26 -> einmalige Abfindung

Weitere Bestimmungen Melde- und Ersatzpflicht Versorgungsbezüge Melde- und Ersatzpflicht Pensionssicherungsbeitrag