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Vorrückungsstichtag „neu“

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Präsentation zum Thema: "Vorrückungsstichtag „neu“"—  Präsentation transkript:

1 Vorrückungsstichtag „neu“
Aktuelle Informationen - Stand September 2010

2 Vorrückungsstichtag „neu“
Anrechnung von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem neun Schuljahre ab Beginn des Eintritts in die erste Schulstufe absolviert wurden/worden wären (gilt also auch für jene, deren Schulpflicht nur 8 Jahre betrug) Verlängerung der Vorrückung von 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre (d.h. man verbleibt 5 Jahre in der Gehaltsstufe 1) Berücksichtigung sonstiger Zeiten bis zu 3 Jahren zur Gänze, die bisherige Halbanrechnung von bis zu 3 Jahren sonstiger Zeiten erfolgt danach (Übergangsbestimmung für vor 1.Mai 1995 Eingetretene) Summe aus anzurechnenden Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten wird mit 3 Jahren beschränkt (bei berufsbildender Schule/längerer Lehre entsprechend mehr)

3 Verfahren Neufestsetzung nur auf Antrag
mittels durch Verordnung normiertes Formular bisher gestellte Anträge werden zur Verbesserung zurückgestellt Nur in den Fällen, in denen die derzeitige besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird

4 Wer ist jedenfalls antragsberechtigt/ wann ist ein Antrag zweckmäßig?
Vertragsbedienstete (Ausnahme Sondervertrag seit lfd., Antragstellung erst nach Ende SV) VertragslehrerInnen/pragmatisierte LehrerInnen/Uni-Prof./KrankenpflegerInnen BeamtInnen, die im neuen Schema ernannt wurden GÖD-Rechtsmeinung: BeamtInnen, die aus Dienstklasse III oder IV optierten/übergeleitet wurden

5 Wer ist „NICHT antragsberechtigt“/wann ist ein Antrag wenig zweckmäßig?
BeamtInnen im Dienstklassensystem, die zumindest einmal frei befördert wurden BeamtInnen, die aus DK-System optierten /übergeleitet wurden und zumindest einmal frei befördert wurden (aus DK V oder höher) BezieherInnen eines Fixgehaltes/fixen Monatsentgeltes/Festen Gehaltes seit lfd. (Antragstellung erst nach Ende des Anspruches) Schul- und FachinspektorInnen (?)

6 Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?
Zwischen dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem das neunte Schuljahr absolviert wurde, und dem Geburtstag liegen mehr als drei Jahre ( der Geburtstag liegt nach dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem man in die Volksschule eingetreten ist). Beschränkung von Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten mit 3 Jahren beachten!

7 Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?
Zusammentreffen bestimmter anrechenbarer Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag. bei Zeiten, die normalerweise nach 18 liegen und nur ausnahmsweise vor 18 anfallen können Dienstzeit vor 18 Präsenz-/Zivildienst vor 18 Beginn eines Studiums vor 18 nur dann, wenn neben diesen Vollanrechnungs-zeiten auch noch sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind!

8 Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt…
eine Vorverlegung des künftigen Vorrückungstermines eine Nachzahlung von Bezügen im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei die Zeit zwischen und nicht einzurechnen ist (Nachzahlung daher ca. 4 Jahre)

9 Verschlechterungen Wenn (fiktive) Schulpflicht nach 15 beendet wurde und keine sonstigen Zeiten zum Ausgleich vorliegen.

10 Schutzmechanismen? um eine Verschlechterung zu vermeiden können
Die Dienstbehörden teilen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit, ob es zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung kommt (Rundschreiben des BKA); um eine Verschlechterung zu vermeiden können BeamtInnen den Antrag (am besten vor Bescheiderlassung) zurückziehen Vertragsbedienstete den Antrag innerhalb von Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses widerrufen

11 zuerst Fälle auf Antragsformular prüfen!
praktischer, da viele Fälle hier schon wegfallen! danach erst, falls noch erforderlich, folg. Prüfung: in Dienstkl V oder höher (freie Beförderung) aus BeamtInnen - Vertragsbedienstete - VertragslehrerInnen IL - pragm. LehrerInnen - pragm. Uni-Prof. pragm. Krankenpfleger in Dienstkl III oder IV lt GÖD Antrag zweckmäßig im „neuen“ Schema A, E, M aus Dienstklassen- System optiert? aus Dienstklasse V oder höher optiert (freie Beförderung) aus Nein (schon im neuen System ernannt) Ja aus Dkl III oder IV optiert lt GÖD Antrag zweckmäßig Antrag zweckmäßig –möglich, dass Verbesserung des Vorrückungsstichtages (nicht zwingend!!)

12 Beispiel: VB, geboren am 1.10.1973, 18. Lj. vollendet am: 1.10.1991,
Anstellungstag: – VS – AHS, dh Ende Schulpflicht – Studium (Mindeststudiendauer 4 J) (Anmerkung: zur Vereinfachung wurde auf §12/2e GehG verzichtet, -> selbes Ergebnis) Altrecht berücksichtigt Neurecht 4J (zur Gänze) 3J (zur Gänze) 1M 15T (3M zur Hälfte) 4J (zur Gänze) 6M (1J zur Hälfte) voranzusetz. Zeiten 4J 6M 7J 7M 15T Vorrückungssticht. Vorr. in GehSt 2 Vorr. in

13 Bsp.: Beamtin, geboren am 14.5.1960 18. Lj. vollendet am: 14.5.1978,
Anstellungstag: – VS – HS – BRG, dh Ende Schulpflicht – Lehre als Friseurin – VB – KU – VB Altrecht berücksichtigt Neurecht --J 5M 18T (11M 5T zur Hälfte) 3J (zur Gänze) 4M 24T (9M 18T zur Hälfte) 5J 9M 22T 5J 9M 22T 6M (1J zur Hälfte) 2J 11M 20T voranzusetz. Zeiten 9J 9M 12J 8M 6T Vorrückungssticht. GehSt 2

14 goed.recht@goed.at oder Info Bundeskanzleramt
Fragen? Kontakt: oder Info Bundeskanzleramt


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