Ausbau, Umbau, Neubau: Die neuen Bestimmungen

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Ausbau, Umbau, Neubau: Die neuen Bestimmungen HGV-Bozen Schlachthofstr. 59 I– 39100 BOZEN Tel. 0471 317 700 Fax 0471 317 701 www.HGV.it

Zweckbestimmung / Nutzungsänderung Zweckbindung Früher: Zweckbestimmung und Zweckbindung galten nur für Beherbergungsbetriebe. Beherbergungsbetriebe konnten sofort oder nach Ablauf der 20-jährigen Zweckbindung infolge Erweiterung Nutzungsänderungen vornehmen: - Konventionierte Wohnungen - Dienstleistung - Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (bei max. 20 gemeldeten Betten) - Detailhandel in Bauzonen

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Heute: Zweckbestimmung und Zweckbindung gelten für alle gastgewerblichen Betriebe. Gastbetriebe können folgende Nutzungsänderungen vornehmen:

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung In Bauzonen und falls nicht qualitativ/quantitativ erweitert: - Konventionierte Wohnungen - Dienstleistung - Detailhandel - Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (unabhängig von Bettenanzahl) Bedingungen: Im Rahmen der zulässigen Baudichte oder Bestandskubatur; 60 % der Kubatur müssen für Wohnungen vorbehalten sein; Ausnahme in A-Zone bei 2/3 Mehrheit GR, LROK, Beschluss LR.

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Bauzone: nicht erweiterter Betrieb 60 % Konv. Wohnungen 40 % Konv. Wohn. Dienstleistung Handel PZV

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Bauzone: nicht erweiterter Betrieb 60 % Konv. Wohnungen 40 % Konv. Wohn. Dienstleistung Handel PZV Gastbetrieb

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung In Bauzonen und falls qualitativ/quantitativ erweitert : Konventionierte Wohnungen Dienstleistung Detailhandel Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (unabhängig von Bettenanzahl)

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Bedingungen: Nutzungsänderung grundsätzlich erst nach Ablauf der 20-jährigen Zweckbindung möglich. Die Nutzungsänderung im Rahmen der zulässigen Baudichte oder Bestandskubatur vor Erweiterung ist mittels Baukonzession möglich. Die Nutzungsänderung auch des erweiterten Teils muss mit absoluter Mehrheit des Gemeinderates genehmigt werden. Abbruch des erweiterten Teils, falls Gemeinderat Nutzungsänderung nicht genehmigt und der Gastbetrieb nicht weiter geführt wird. 60 % der Kubatur müssen für Wohnungen vorbehalten sein; Ausnahme bei A-Zonen, 2/3 Mehrheit GR, LROK, Beschluss LR

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Bauzone, erweiterter Betrieb Kubatur vor Erweiterung: Nutzungsänderung mit Baukonzession Erweiterte Kubatur: Nutzungsänderung mit Beschluss Gemeinderat

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Bauzone: erweiterter Betrieb 60 % Konv. Wohnungen 40 % Konv. Wohn. Dienstleistung Handel PZV

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Bauzone: erweiterter Betrieb 60 % Konv. Wohnungen 40 % Konv. Wohn. Dienstleistung Handel PZV Gastbetrieb

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Im landwirtschaftlichen, alpinen Grün, im Wald: Konventionierte Wohnungen Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (unabhängig von Bettenanzahl) Bedingungen: Die Nutzungsänderung ist nur im Rahmen der Bestandskubatur vor Erweiterung zulässig. Die darüber hinaus erweiterte Kubatur muss abgebrochen werden, falls der Gastbetrieb nicht weiter geführt wird. 60% der Kubatur müssen für konv. Wohnungen, 40 % können für Privatzimmervermietung verwendet werden.

Zweckbestimmung/Nutzungsänderung Zweckbindung Landw. Grün, alpines Grün, Wald: Kubatur vor 60% Konv. Wohnungen Erweiterung: 40 % Konv. Wohnungen PZV/UAB Erweiterte Kubatur: Gastbetrieb oder Abbruch

2. Zweckbindung/materielle Teilungen Früher: Eine materielle Teilung von Eigentumsrechten an Gebäuden und Grundstücken von Beherbergungs- betrieben während des 20-jährigen Zweckbindungs- zeitraumes war grundsätzlich möglich. Die Zweckbindung als Beherbergungsbetrieb blieb dennoch aufrecht und musste eingehalten werden.

2. Zweckbindung/materielle Teilungen Heute: Eine materielle Teilung von Eigentumsrechten an Gebäuden und Grundstücken von Gastbetrieben (alle!) während des 20-jährigen Zweckbindungszeitraumes ist grundsätzlich untersagt. Mit einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung seitens der Landesregierung können materielle Teilungen genehmigt werden. In zweckgebundenen Betrieben können künftig beispielsweise die Hotelbar, das Hotelrestaurant öffentlich zugänglich gemacht werden.

3. Tourismuszonen Früher: Die Ausweisung von Tourismuszonen war in den 56 touristisch gering entwickelten Gemeinden und in Bozen, Meran, Brixen und Bruneck möglich. Künftig (ab 12.12.2007): Tourismuszonen können in allen Gemeinden Südtirols ausgewiesen werden.

3. Tourismuszonen Werden im Rahmen einer Bauleitplanänderung ausgewiesen. Es dürfen nur gastgewerbliche Betriebe und notwendige Dienstleistungsbetriebe errichtet werden. Die strukturschwachen Gemeinden sowie die Stadtgemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck können diese Zonen anhand eines Gesamtkonzeptes ausweisen. Die touristisch entwickelten und stark entwickelten Gemeinden können diese Zonen anhand eines Tourismusentwicklungskonzeptes ausweisen.

3. Tourismuszonen Tourismusentwicklungskonzept: Wird von der Gemeinde erstellt und vom Gemeinderat genehmigt. Unterliegt dem positiven Gutachten der Landesregierung. Die Landesregierung kann das maximal realisierbare Bettenkontingent festlegen.

3. Tourismuszonen Inhalt des Tourismusentwicklungskonzepts: Demografische und wirtschaftliche Eckdaten der Gemeinde, vorhandene touristische Einrichtungen, Verkehrssituation, Umwelt- und Raumverträglichkeit, Gründe für die Notwendigkeit der Ausweisung weiterer Zonen; Erweiterungspotential der bestehenden Betriebe; Kriterien für die Ausweisung von Zonen, in welchen bereits Betriebe bestehen; Kriterien für die Ausweisung neuer Zonen; Maximal realisierbare Bettenkontingent in den auszuweisenden Zonen.

3. Tourismuszonen Urbanistische Parameter: Maximale Baudichte in den Stadtgemeinden 2,5 m³/m², in den übrigen Gemeinden 1,9 m³/m². In neuen Zonen muss die Errichtung von mindestens 60 Gästebetten möglich sein. Mindestens 70 % der maximal möglichen Baumasse müssen verwirklicht werden. Bei der Ausweisung von neuen Zonen muss jenen Vorrang eingeräumt werden, auf dessen Fläche bereits Beherbergungs-betriebe bestehen.

4. „Schachtellösung“ Heute: Die maximal mögliche Bettenanzahl ist bezogen auf die jeweilige Einstufung der Gemeinde und den Bettenbestand genau per Gesetz festgelegt. Künftig (ab 12.12.2007): Die Regelung der maximal möglichen Bettenanzahl ist grundsätzlich nicht mehr im Gesetz enthalten. Die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) bleibt zwar gleich groß wie heute, doch ist keine maximale Bettenanzahl mehr vorgesehen.

4. „Schachtellösung“ Erweiterungsindex: Die Berechnung der Erweiterung von Beherbergungsbetrieben erfolgt aufgrund des so genannten Erweiterungsindexes. Grundlage ist die am 01.10.1997 bzw. 30.04.2003 bestehende Bettenanzahl.

4. „Schachtellösung“ Erweiterungsindex touristisch entwickelte Gemeinden: für Betriebe mit weniger als 40 Betten wird maximal die Zahl 20 addiert, wobei die Summe die Zahl 50 nicht überschreiten darf; b) für Betriebe mit einer Bettenanzahl von 40 bis 50 Betten, wird maximal die Zahl 10 addiert; c) für Betriebe mit einer Bettenanzahl von mehr als 50 Betten, wird die den Betten entsprechende Zahl um 20 % erhöht.

4. „Schachtellösung“ Erweiterungsindex touristisch stark entwickelte Gemeinden: Maximal die Zahl 5 kann zu den bestehenden Betten addiert werden. Erweiterungsindex touristisch schwach entwickelte Der Index wird vom Gemeinderat mittels Verordnung festgelegt. Erweiterungsindex Stadtgemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck: Die in den touristisch entwickelten Gemeinden addierbare Zahl wird verdoppelt.

(max. Bettenanzahl laut Gesetz) 4. „Schachtellösung“ Erweiterung heute: Beherbergungstrakt: Gästezimmer (max. Bettenanzahl laut Gesetz) Stiegenhäuser Gänge Techn. Räume Zubehörsflächen: Speisesäle Küche Warenlager Wellnessanlagen Seminarräume Techn. Räume

Erweiterung künftig (ab 12.12.2007): 4. „Schachtellösung“ Erweiterung künftig (ab 12.12.2007): Beherbergungstrakt und Zubehörsflächen sind frei einteilbar; BGF gleich heute: Bettenanzahl nicht mehr beschränkt, aber: Mindestflächen, Aufenthaltsräume, Speisesäle laut Einstufung müssen eingehalten werden

4. „Schachtellösung“ Folgen: Bestehender Betrieb - Meldung Mehrbetten: Mit der jährlichen Preismeldung an das Amt f. Tourismus und zusätzlich an die Gemeinde, welche die Bettenanzahl jährlich an das ASTAT übermitteln muss. Ansuchen um Einstufung für Zimmer, in welchen sich die Mehrbetten befinden.

4. „Schachtellösung“ Folgen: Bestehender Betrieb - Innenausbau notwendig – Meldung Mehrbetten: Baubeginnmeldung an Gemeinde, Planübermittlung, technische Berichte, Bettenmeldung an Gemeinde, welche die Bettenanzahl jährlich an das ASTAT übermitteln muss (Achtung Titel Antrag!). Bettenmeldung mit der jährlichen Preismeldung an das Amt f. Tourismus. Ansuchen um Einstufung für Zimmer, in welchen sich die neuen Betten befinden.

5. Erweiterung Schank- und Speisebetriebe Heute: Schank- und/oder Speisebetriebe, die am 1. Oktober 1997 bestanden haben, können erweitert werden. Nur Speisebetriebe, die keine ganzjährig geöffnete PKW-Zufahrt haben, können Personalzimmer errichten. Künftig (ab 12.12.2007): Schank- und/oder Speisebetriebe, die am 1. Jänner 2000 bestanden haben, können erweitert werden. Alle Speisebetriebe können 1 Mitarbeiterbett je 25 m² Nettofläche des Speisesaals errichten. Die hierfür benötigte Fläche ist in der Betriebsfläche enthalten und kann nicht zusätzlich errichtet werden