XIII. Arbeitgeberpflichten

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XIII. Arbeitgeberpflichten Entgelt ohne Arbeit das Synallagma des Arbeitsvertrages wird durchbrochen  Schutzgedanke des Arbeitsrechts Hinderungsgründe in der Arbeitgebersphäre AN behält Anspruch auf Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und der Hinderungsgrund in der Sphäre des AG gelegen ist  § 1155 ABGB Leistungsbereitschaft des AN: AN muss am richtigen Ort, zur richtigen Zeit seine Arbeitsleistung ernstlich angeboten haben WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Hinderungsgründe in der Arbeitgeberspähre sowohl Annahmeverzug als auch vom AG zu vertretende Unmöglichkeit kein Verschulden des AG notwendig Lokalisationstheorie: AG trägt das Risiko für Ereignisse, durch die der Betrieb örtlich betroffen ist Zurechnungstheorie: Naheverhältnis zur Hinderungsursache maßgebend § 1155 ABGB kann abbedungen werden (dispositiv)  Abbedingung unterliegt den Grenzen der Sittenwidrigkeit AN ist für Zeiten der Nichtbeschäftigung finanziell so zu stellen, wie wenn er zu dieser Zeit gearbeitet hätte WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Entgeltfortzahlung beim Arbeitskampf mangels Leistungsbereitschaft kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung Problem Teilstreik und Schwerpunktstreik Hinderungsgründe in der neutralen Sphäre weder dem AG noch dem AN zuzuordnen Fortzahlungsanspruch nur bei derart elementaren Ereignissen, dass neben dem Betrieb die Allgemeinheit in gleicher Weise betroffen ist (Krieg, Seuchen, Erdbeben, enormes Hochwasser) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Hinderungsgründe in der Arbeitnehmersphäre Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Angestellten bei Verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall § 8 (1) AngG AN darf die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben volles Entgelt für 6 Wochen und halbes Entgelt für 4 Wochen § 8 (1) AngG bei einem Arbeitsunfall erhöht sich die Zeit des vollen Bezuges um die Dauer der Dienstverhinderung, max. aber um 2 Wochen WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten bei jedem Anlassfall wird der gesamte Anspruch wieder voll gewährt; Ausnahme  tritt eine neuerliche Dienstverhinderung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes auf, so gebührt dem AN nur die Hälfte des Anspruchs nach § 8 (1) AngG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern volles Entgelt für 6 Wochen und halbes Entgelt für 4 Wochen bei Krankheit§ 2 (1) EFZG bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit volles Entgelt für 8 Wochen § 2 (5) EFZG (unabhängig von den Zeiten der Dienstverhinderung durch Krankheit) der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht gem. § 2 (5) EFZG jedes Mal neu (bei unterschiedlichen Unfällen/Berufskrankheiten) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Sonstige Hinderungsgründe des AN wird der AN durch wichtige, die Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit von der Dienstleistung verhindert, behält er den Entgeltfortzahlungs-anspruch §§ 8 (3) AngG, 1154b (5) ABGB Pflegefreistellung Krankenpflegefreistellung und Betreuungsfreistellung § 16 UrlG bei Krankenpflege von nahen Angehörigen sowie Betreuung seines Kindes hat AN Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer einer Woche § 16 (1) UrlG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten AN hat Anspruch auf eine weitere Woche Freistellung unter Entgeltfortzahlung, wenn sein Kind unter 12 Jahren alt ist und Krankenpflege benötigt § 16 (2) UrlG sind Ansprüche nach § 16 (1) und (2) verbraucht, kann der AN ohne vorherige Vereinbarung den Urlaub antreten günstigere Regelungen haben vor § 16 UrlG Vorrang  §§ 8 (3) AngG, 1154b (5) ABGB Freizeit während der Kündigungsfrist AN hat Anspruch auf Freizeit von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit §§ 22 AngG, 1160 ABGB Anspruch nur bei Arbeitgeberkündigung WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Urlaub  Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts Erholungszweck für den AN (keine Ablösung des Urlaubes durch Geld möglich) Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen § 2 UrlG (nach 25 Dienstjahren 36 Werktage) Urlaubsverbrauch bedarf einer Urlaubsvereinbarung zwischen AG und AN  eigenmächtiger Urlaubsantritt ist ein Entlassungsgrund ein verbindlicher Urlaubstermin kann nur unter besonderen Umständen vom AG gelöst werden (betriebliche Notwendigkeit des AN) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten kommt keine Einigung über den Urlaubstermin zustande, kann bei Gericht geklagt werden bei Betrieben mit BR ist bei Nichteinigung zwischen AG und AN der BR miteinzubeziehen  erzielt auch der BR mit dem AG keine Einigung kann der AN eigenmächtig zum strittigen Zeitpunkt den Urlaub antreten § 4 (4) UrlG  AG kann dagegen Feststellungsklage einbringen  tritt der AN den Urlaub trotzdem an, hängt es vom Urteil des Gerichtes ab, ob der eigenmächtige Urlaubsantritt einen Entlassungsgrund iSd §§ 27 Z 4 AngG, 82 lit f GewO darstellt WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist § 4 (5) UrlG wird der Urlaubsanspruch eines Jahres nicht aufgebraucht geht dieser ins neue Jahr über erkrankt der AN während des Urlaubes länger als 3 Tage, werden die Tage, sofern sie Werktage sind, nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet § 5 (1) UrlG dem AN gebührt für den Urlaub das regelmäßige Entgelt Behandlung der Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses  § 10 UrlG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold